# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes

48. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 14. November 1960 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach, Hartkirchen, Hinzenbach, Prambachkirchen, Pupping, Sankt Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Bezirk Eferding" erklärt.

§ 2. Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten .dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.