# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung)

52. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. November 1960 betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung).

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisimg des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1. Das Einzugsgebiet der Tierkörperverwertungsanstalt A 11 h e i m umfaßt nachstehende Gemeinden:

Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle

Braunau am InnsämtlicheAltheim

Eferdingsämtliche,.

GrieskirchenAistersheim

Bad Schallerbach

Bruck-Waasen

Gaspoltshofen

GeboltskirchenTollst

Haag am Hausruck

Hofkirchen an der Trattnach

Kallham

Keniaten am InnbachAltheim

Meggenhofen"

Michaelnbach Tollet

Neumarkt im Hausruckkreisfr

Pötting

Pram

Rottenbachit

St. Georgen bei Grieskirchen

Taufkirchen an der Trattnachn

Tollet

Wallern an der TrattnachAltheim

Weibern

WendungTollet

Ried im InnkreissämtlicheAltheim

Schärdingsämtliche

§ 2.

Das Einzugsgebiet der Tierkörperverwertungsanstalt R e g au umfaßt nachstehende Gemeinden:

Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle

FreistadtGutauHagenberg

Hagenberg im Mühlkreis

Kaltenberg

Kefermarkt

Königswiesen

Liebenau

Neumarkt im Mühlkreis

Pierbach

Pregarten

Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle

FreistadtSt. Leonhard bei FreistadtHagenberg

Schönau im Mühlkreis

Tragwein

Unterweißenbach

Unterweitersdorf

Wartberg, ob der Aist

Weitersfelden

Zeil bei Zellhof

GmundensämtlicheRegau

Kirchdorf a. d. KremssämtlicheWindischgarsten

Linz-LandsämtlicheRegau

PergAllerheiligen im MühlkreisHagenberg

Arbing

Baumgartenberg

Dimbach

Grein

Klam

Kreuzen

Mitterkirchen

Münzbach

Pabneukirchen

Rechberg

St. Georgen am Walde

St. Nikola an der Donau

St. Thomas am Blasenstein

Saxen

Waldhausen im StrtMengau

Windhaag bei Perg

SteyrAschach an der SteyrSteyr

Dietach

Garsten

St. Ulrich bei Steyr

Schiedlberg

Sierning

Wolfern

AdlwangWindischgarsten

Bad Hall

Gaflenz

Großraming

Laussa

Losenstein

Maria Neustift

Pfarrkirchen bei Bad Hall

Reichraming

Rohr im Kremstal

Ternberg

Waldneukirchen

Weyer Land

Weyer Markt

VöcklabrucksämtlicheRegau

Welssämtliche

Landeshauptstadt LinzLinz

Stadt SteyrSteyr

§ 3.

(1)Aus den in den §§ 1 und 2 genannten Gemeinden sind an die zuständige Tierkörperverwertungs

anstalt (Tierkörpersammelstelle) folgende Gegen

stände abzuführen:

a)Alle Körper (samt Häuten) und Körperteile ver

endeter oder zum Zwecke der Beseitigung ge

töteter Tiere.

b)Die nach der Schlachtung zum menschlichen Ge

nüsse für untauglich befundenen ganzen Tiere

oder Tierteile sowie die SchlachtungsabfälJe.

Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genüsse nicht verwertbare Abfälle, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.

c)Verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in ein

zelnen Fällen aus triftigen Gründen nach einge

holtem amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gut

achten Ausnahmen bewilligen.

(3)Die Tierkörperverwertungsanstalten sind ver

pflichtet, auch aus nicht im Einzugsgebiet liegenden

Gemeinden Gegenstände gemäß Abs. 1 auf Anord

nung des Landeshauptmannes abzuholen.

§ 4.

(1)Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ab

lieferungszwang nach § 3 unterliegen sowie der

jenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Ver

wahrung hat (Hirte, Schaffer, Verwalter, Begleiter

von Tiertransporten u. a.), ist verpflichtet, der Ge

meinde oder der zuständigen Tierkörperverwer

tungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) unverzüglich

innerhalb 18 Stunden im kürzesten Wege auf eigene

Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Ge

genstände abzuholen sind. Wird die Anzeige der

Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammel

stelle) erstattet, ist hievon der Gemeinde ehestmög

lich Kenntnis zu geben.

(2)Die .Inhaber von gewerblichen Schlachtstätten

sowie die Leiter von Schlachthöfen sind von der An

zeigepflicht gemäß Abs. 1 betreffend Gegenstände

gemäß § 3 Abs. 1 lit. b befreit, wenn mit der zustän

digen Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörper

sammelstelle) im Einvernehmen mit der Gemeinde

eine turnusmäßige Abholung dieser Gegenstände

vereinbart wurde.

§ 5.

(1)Die Gemeinde hat die eingelaufenen Anzeigen

unverzüglich im kürzesten Wege an die Tierkörper

verwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) wei

terzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeiti

gen Abholung der Gegenstände berufen.

(2)Die Gemeinde hat weiters über die aus ihrem

Bereich an die Tierkörperverwertungsanstalt abge

gebenen Gegenstände gemäß § 3 lit. a und c Vor

merkungen zu führen.

(3)Die Fleischbeschauer und die Schlachthaustier

ärzte haben Vormerkungen über die abzuliefernden

Gegenstände gemäß § 3 lit. b in der Spalte "Anmer

kungen" der vorgeschriebenen Vormerkbücher be

treffend die Vieh- und Fleischbeschau mit Gewichts

angabe zu führen.

§ 6.

(1)Die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörper

sammelstelle) hat Sorge zu tragen, daß die abzu

liefernden Gegenstände so rasch wie möglich, Gegen

stände, die nicht in Sammelbehältern (§ 7 Abs. 2

und 3) verwahrt werden können, innerhalb 36 Stun

den nach Eintreffen der Anzeige abgeholt werden.

Ist die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, so hat

die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersam

melstelle) dies der nach ihrem Sitz zuständigen Be

zirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Für die Abholung von abgelieferten Gegenständen

aus Gemeinden innerhalb des Einzugsgebietes darf

die Tierkörperverwertungsanstalt vom Besitzer

keine Gebühren einrieben.

(2)Bei der Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände

zum Verladeort und bei ihrer Verladung hat der

Besitzer (Vertreter) unentgeltlich Hilfe zu leisten.

Verladeort ist die dem Ort der Lagerung der abzu

liefernden Gegenstände zunächst g'elegene mit

einem Kraftfahrzeug der Tierkörperverwertungs

anstalt (Tierkörpersammelstelle) erreichbare Stelle.

(3)Die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörper

sammelstelle) hat die Übernahme der abzuliefernden

Gegenstände in einer Übernahmebescheinigung ge

mäß Beilage B zu bestätigen. Die Übernahmebeschei

nigung ist vom Besitzer der abzuliefernden Gegen

stände bezw. dessen Vertreter mitzuzeichnen. Die

Übernahmebescheinigung ist in dreifacher Ausfer

tigung auszustellen. Eine Ausfertigung verbleibt der

Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammel

stelle), eine Ausfertigung ist dem Besitzer (Vertreter)

auszufolgen und eine Ausfertigung ist von der Tier

körperverwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle)

der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.

(4)Die: Tierkörperverwertungsanstalt hat über die

abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen gemäß der

Anlage C zu führen. Diese Aufzeichnungen sind je

weils mit Jahresende abzuschließen und dem Landes

hauptmann vorzulegen.

§ 7.

(1)Bis zur Abholung sind die abzuliefernden

Gegenstände so zu verwahren, daß ihre Entwendung,

die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Be

rührung durch Tiere verhindert wird.

(2)In gewerblichen Schlachtstätten und in Schlacht

höfen haben die Inhaber dieser Anlagen bis läng

stens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Ver

ordnung gut verschließbare mit Griffen versehene

Sammelbehälter zur Verwahrung von Gegenständen

gemäß § 3 lit. b in ausreichender Anzahl aufzustellen.

(3)Die Gemeinden haben über Weisung der Be

zirksverwaltungsbehörde gut verschließbare mit

Griffen versehene Sammelbehälter zur sicheren Ver

wahrung von kleinen Tierkörpern und Körperteilen

gemäß § 3 lit. a sowie von Gegenständen gemäß § 3

lit. c in ausreichender Anzahl an geeigneten Plätzen

aufzustellen.

(J) Die Eigentümer der Sammelbehälter sind verpflichtet, nach jeder Entleerung durch die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) die Sammelbehälter einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterziehen.

(5) Vor der Abholung durch die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) dürfen Körper gefallener Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abgehäutet oder zerlegt werden.

§ 8.

Die Errichtung weiterer Tierkörpersammelstellen bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes. Der Landeshauptmann kann bei dringendem Bedarf die Errichtung weiterer Tierkörpersammelstellen anordnen.

§ 9.

Die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) hat amtlich angeordnete Sektionen an von ihr abgeholten Tierkörpern in ihren Räumen zu dulden.

§ 10.

(J) In eine-r Tierkörperverwertungsanstalt ist der Handel mit Futtermitteln - ausgenommen mit den in der Anstalt erzeugten Produkten - verboten. In einer Tierkörpersammelstelle ist der Handel mit Futtermitteln verboten.

(2) Die Bewilligung zur Abgabe von Futterfleisch erteilt die für den Sitz der Abgabestelle (Fleischhauereien, Tierkörpersammelstellen, Tierkörperverwertungsanstalten) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Das Futterfleisch muß vor der Abgabe gekocht und gefärbt werden. Bezugsberechtigt sind nur Personen, die im Besitz einer von der für sie zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Bezugsbewilligung sind.

§ 11.

(1)In einer Tierkörperverwertungsanstalt (Tier

körpersammelstelle) darf nur die zur Bewachung un

bedingt notwendige Anzahl von Hunden gehalten

werden.

(2)In einer Tierkörperverwertungsanstalt (Tier

körpersammelstelle) dürfen Schweine nicht gehalten

werden, über Antrag kann die Bezirksverwaltungs

behörde die Haltung einer für den Haushalt des

Betriebsführers erforderlichen Anzahl von Schwei

nen gestatten, wenn der Stall von der Bezirksver

waltungsbehörde hiefür als geeignet befunden

wurde und eine ausreichende landwirtschaftliche

Futtergrundlage vorhanden ist. Diese Tiere müssen

anläßlich der Schlachtung der Vieh- und Fleisch

beschau unterzogen werden.

§ 12.

(1)Für die Abholung und Verarbeitung der ab

zuliefernden Gegenstände haben die in den §§ 1

und 2 aufgezählten Gemeinden Gebühren gemäß der

Anlage A an den Landeshauptmann einzuzahlen, der

die Gebühren entsprechend den Einzugsgebieten auf

teilt und den zuständigen Tierkörperverwertungs

anstalten die entsprechenden Anteile überweist.

(2)Diese Gemeinden haben dem Landeshauptmann

jeweils bis zum 15. Jänner die in der Gemeinde vor

handenen lebenden Tiere, und zwar Pferde, Rinder,

Schafe, Ziegen und Schweine (laut letzter Vieh

zählung) sowie Hunde (laut Hundeliste) zu melden.

(3)Die Schlachthöfe haben dem Landeshauptmann

jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober,

15. Jänner alle angefallenen Schlachtungen im ver

gangenen Vierteljahr gemäß der Anlage D 1 zu be

richten.

(4)Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat

dem Landeshauptmann außerdem jeweils bis zum

15. April, 15 Juli, 15. Oktober, 15. Jänner alle im

Stadtgebiet in gewerblichen Schlachtstätten ange

fallenen Schlachtungen im vergangenen Vierteljahr

gemäß der Anlage D 2 zu berichten.

§ 13.

Übertretungen der §§ 3 bis 8 und des § 12 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, Übertretungen der §§ 9 bis 11 dieser Verordnung werden nach § 63 Z. 3 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 14.

(1)Diese Verordnung tritt an dem- ihrer Verlaut

barung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol

genden Monatsersten in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der oberöster

reichischen Landeshauptmannschaft vom 13. Mai

1946, II-Vet-17/9, betreffend die Inbetriebnahme

der Tierkörperverwertungsanstalten in Altheim und

Regau, Amtliche Linzer Zeitung Folge 21, außer

Kraft.

GEBÜHREN

Anlage A

(1) a) Für je angefangene 500 in der Gemeinde vorhandene lebende Tiere, und zwar Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine (laut letzter Viehzählung) sowie Hunde (laut Hundeliste) jährlich S 150.

b) Für jedes in der Gemeinde in dem dem Zahlungstermin Vorangegangenen Vierteljahr in einer gewerblichen Schlachtstätte geschlachtete Rind über 3 Monate sowie für jeden geschlachteten

EinhuferS 2.-

ab dem 301. Tier . S 1.-

ab dem 501. Tier für je 10 Tiere S 2.-

für Rinder unter 3 Monaten, Schweine, Schafe

und Ziegen je TierS 1.-

ab dem 501. Tier für je 10 Tiere S 5.-

ab dem 1001. Tier für je 10 Tiere S 1.-

(2) Für die Stadtgemeinde Linz, die über eine eigene Tierkörpersammelstelle mit Zerlegungsrauni und Kühlraum verfügt und alle abzuliefernden Gegenstände durch einen von der Gemeinde entlohnten Wasenmeister abführt, ermäßigen sich die im Abs. 1 angeführten Gebühren um 50°/ti. (;i) Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a werden den Gemeinden vom Landeshauptmann vierteljährlich auf Grund der Meldungen gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung vorgeschrieben. Die Gebühren nach Abs. 1 lit. b und c werden den Gemeinden vom Landeshauptmann vierteljährlich auf Grund der Meldungen an die Fleischbeschauausgleichskasse bezw. auf Grund der Meldungen gemäß § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung vorgeschrieben.

Anlage B

Tierkörperverwertungsanstalt

Tierkörpersammelstelle

ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG

Tierbesitzer

Dem (der) Fleischhauer Firma

Vorname

Familienname

Gemeinde

Ortschaft (Straße) wird die Übernahme von

Haus-Nr.

Stück Körperteile vonbesondere Kennzeichen, Ohrmarkennummer usw. Anmerkungen

Einhufer Rinder über 3 Monate alt Rinder bis 3 Monate alt Schwein / Schaf / Ziege Geflügel Fisch Hund / Katze

Konfiskate Schlachtabfälle

am

Die Richtigkeit obiger Eintragung sowie die Übernahme einer Durchschrift wird bestätigt.

bescheinigt.

Für die

Tierkörperverwertungsanstalt: (Tierkörpersammelstelle)

Unterschrift des Tierbesitzers

Unterschrift

Tierkörperverwertungsanstalt

Anlage C

über die im Jahre 19...

ÜBERSICHT

... abgelührten Gegenstände aus der Gemeinde j

Bezirk

MonatEinhuferRinder über drei MonateRinder bis drei MonateSchweine

SchafeZiegenHundeKatzen

Geflügelsonst. TiereKonfiskate in kg (Schlacht-abfälle) Anmerkung

Jänner

Februar

März April

.........

MonatAnzahl der im Quartal

19 in der Gemeinde im

öffentlichen Schlachthof geschlachte

ten Rinder über drei Monate und

EinhuferAnzahl der im Quartal

19 in der Gemeinde im

öffentlichen Schlachthof geschlachte

ten Rinder unter drei Monaten,

Schweine, Schafe und Ziegen

MonatAnzahl der im Quartal

19 in der Gemeinde in einer

gewerblichen Schlachtstätte ge

schlachteten Rinder über drei Mo

nate und EinhuferAnzahl der im Quartal

19 in der Gemeinde in einer

gewerblichen Schlachtstätte ge

schlachteten Rinder.unter drei Mo

naten, Schweine, Schafe und Ziegen

Schlachthof

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft (Magistrat)

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft (Magistrat)

SCHLACHTUNGSNACHWEIS

für das Quartal 19

SCHLACHTUNGSNACHWEIS

für das Quartal 19