# Gesetz, womit der sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmt wird

53. Gesetz

vom 13. Dezember 1960, womit der sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmt wird.

Der o. ö. Landtag hat gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG. 1929 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGB1. Nr. 148/1960 beschlossen:

§ 1.

übereinstimmend mit § 95 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGB1. Nr. 159, gilt bezüglich des sachlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 folgendes:

(i) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser

a)die Überwachung der Einhaltung straßenpolizei

licher Vorschriften und die unmittelbare Rege

lung des Verkehrs insbesondere durch Arm

oder Lichtzeichen (Verkehrspolizei),

b)die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99

und 100 StVO. 1960) einschließlich der Führung

des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96

StVO. 1960), jedoch nicht die Ausübung des Ver

waltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen

der Bestimmungen über die Benützung der Straße

zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt der

StVO. 1960),

c)die Anordnung der Teilnahme am Verkehrs

unterricht und die Durchführung des Verkehrs

unterrichtes (§ 101 StVO. 1960),

d)die Schulung und Ermächtigung von Organen der

Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf

Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung

des § 5 StVO. 1960,

e)das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59

StVO. 1960),

f)die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64

StVO. 1960),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO. 1960).

(2)Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen

obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3 StVO. 1960) übertragen.

(3)Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.