# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung

5.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 27. Februar 1961 betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung.

In Durchführung des § 42 Abs. 1 Z. 1 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGB1. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1.

Als Mindestversicherungssummen für die im § 42 Abs. 1 Z. 1 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten:

S 300.000.- für jede getötete, verletzte oder an ihrer Gesundheit geschädigte Person, jedoch nicht mehr als

S 600.000.- insgesamt, falls durch dasselbe Ereignis mehrere Personen getötet, verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt werden und

S 60.000.- für jedes Sachschadenereignis.

§ 2.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 21. März 1955, LGB1. Nr. 26, betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung aufgehoben.