# Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich (Oö. Leichenbestattungsgesetz)

I. Totenbeschau.

§ 1.

Allgemeines.

(1)Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau

durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen

Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau

unterliegen auch Totgeburten und Fehlgeburten

ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungszustand.

(2)Die Totenbeschau dient zur Feststellung des

eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner

in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes

oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung

des behördlichen Verfahrens.

§ 2.

Totenbeschauer.

(1)Zur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:

a)in Krankenanstalten (§ 2 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958) die Prosektoren und deren Vertreter, in Ermangelung

solcher, die vom Träger der Krankenanstalt zur

Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte;

b)außerhalb von Krankenanstalten die Gemeindeärzte; jedoch in Städten mit eigenem Statut die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde bestellten Ärzte.

(2)Soweit erforderlich, hat die Gemeinde zur Ent

lastung des Gemeindearztes oder zu dessen Ver

tretung auch andere Personen, die in Österreich zur

Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

unter Abgrenzung des örtlichen Wirkungsbereiches

zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.

(3)Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten

Ärzte sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt oder vereidigt wurden, anläßlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung aller einschlägigen Vorschriften anzugeloben. Der Bürgermeister hat den bestellten Totenbeschauer anzugeloben und die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. In Städten mit eigenem Statut ist die Anzeige der Landesregierung zu erstatten.

(4) Der Totenbeschauer ist verpflichtet, die Totenbeschau auch in der Nachbargemeinde durchzuführen, wenn dies wegen Verhinderung des dort zuständiger Totenbeschauers notwendig ist.

§ 3.

Todesfallsanzeige.

(1)Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, ,anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeinde

amt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer

Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der

nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet

werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen

sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.

(2)Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:

a)wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist

und nicht lit. b zutrifft: die Familienangehörigen

des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen

Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bezw.

Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für

jede dieser Personen nur insoweit, als eine in

der Reihenfolge früher genannte Person nicht

vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung

der Anzeige nicht in der Lage ist;

b)wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt,

Erziehungsanstalt, Strafanstalt usw.) eingetreten

ist: der Anstaltsleiter;

c)in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den

Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden

hat.

(s) Bei Totgeburten und Fehlgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c.

(4)Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige

entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen erstatten. Dieses

ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten.

(5)Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vor sehen, werden nicht berührt.

§ 4.

Behandlungsschein.

Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, ist verpflichtet, unverzüglich einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen und, falls der behandelnde Arzt nicht auch als Totenbeschauer fungiert, dem zur Todesfallsanzeige Verpflichteten zu übergeben. Dieser hat den Behandlungsschein dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen,

§ 5.

Allgemeine Verhaltensregeln.

(1)Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur

mit Zustimmung des Totenbeschauers abgegangen

werden, wenn dieser keinerlei Zweifel an der Todesursache hegt und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.

(2)Eine Leiche darf erst nach Zustimmung des Totenbeschauers angekleidet, aufgebahrt oder eingesargt werden.

(3)Bei plötzlichen Todesfällen, in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht

auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur

Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig

oder die Veränderung der Lage der Leiche aus

sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.

(4)Wäsche und Bekleidungsstücke, die vom Verstorbenen beim Eintritt des Todes getragen oder

die für ihn verwendet wurden, dürfen nur mit Zustimmung des Totenbeschauers und nur nach vorhergehender gründlicher Reinigung, nötigenfalls

Desinfizierung, anderen Personen überlassen werden. Der Totenbeschauer darf die Zustimmung nicht erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen

die Überlassung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche Bedenken der Überlassung entgegenstehen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer über alle der Feststellung der Todesursache dienlichen Umstände wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen und die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen des Totenbeschauers zu befolgen.

§ 6.

Vornahme der Totenbeschau.

(1)Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen vierund

zwanzig Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige, vorzunehmen.

(2)Der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen

der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob

die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche

vorhanden sind, ferner, ob die von ihm erhobenen

Befunde mit den Angaben der Angehörigen übereinstimmen und, falls er nicht selbst der zuletzt behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt

des Todes ausgeschlossen werden kann.

§ 7.

Maßnahmen bei besonderen Todesfällen.

(1)Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer im Sinne des

§ 84 der Strafprozeßordnung 1960, BGB1. Nr. 98, auf

dem kürzesten Weg die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes zu erstatten. Diese Anzeige kann auch bei der nächsten Sicherheitsdienststelle erstattet werden.

(2)Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht

vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei

festgestellt werden oder liegen andere Umstände

vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung

der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen

lassen (§11 Abs. 1), so hat der Totenbeschauer die

Anzeige im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3)Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen,

übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer bis

zum Eintreffen des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschieblichen sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig

selbst zu treffen.

§ 8.

Totenbeschauschein; Totenbeschauniederschrift.

(1) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen: die Identität des Verstorbenen, die festgestellte oder vermutete Todesursache und der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist.

(s) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, bis das Gericht bezw. die Bezirksverwaltungsbehörde erklärt hat, keinen Anlaß zum Eingreifen zu haben.

(.)) Der Totenbeschauer hat über die Totenbescb.au eine Niederschrift aufzunehmen, in die der wesentliche Inhalt des ärztlichen Behandlungsscheines sowie die wesentlichen Feststellungen bei der Toten-beschau aufzunehmen sind.

(4) Durchschläge der Totenbeschauniederschriften sind monatlich, längstens bis zum 10. des folgenden Monats, gesammelt der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Urschriften der Totenbeschauniederschriften sind der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben; die Gemeinden haben sie zehn Jahre aufzubewahren.

§ 9.

Aufsicht.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung der Totenbeschau zu beaufsichtigen. Festgestellte Mängel sind der Gemeinde, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a dem Träger der Krankenanstalt, mit dem Auftrag zur Abhilfe bekanntzugeben. Bei Gefahr im Verzüge oder bei Verzögerung der aufgetragenen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde, unbeschadet der Möglichkeit der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950, die erforderliche Abhilfe auf Kosten und Gefahr der Gemeinde bezw. des Trägers der Krankenanstalt selbst treffen. In den Städten mit eigenem Statut kommen die sonst der Bezirksverwaltungsbehörde zukommenden Aufsichtsaufgaben der Landesregierung zu.

§ 10.

Durchführungsbestimmungen.

Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes I die näheren Einzelheiten bei der Vornahme der Totenbeschau durch Verordnung zu regeln und im Rahmen dieser Durchführungsverordnung eine Dienstinstruktion für die Totenbeschauer zu erlassen. Die Verwendung amtlich aufgelegter Drucksorten kann vorgeschrieben werden.

II. Obduktionen.

§ 11.

Allgemeines.

(t) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind, die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände nur durch Obduktion geklärt werden können und die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen Interessen an der Klarstellung solcher Umstände allenfalls entgegenstehende private Interessen überwiegen.

(2)Die Bestimmungen des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, über Obduktionen in Krankenanstalten sowie die Bestimmungen über

Obduktionen im Auftrage des Gerichtes (gerichtliche

Obduktionjen) werden durch dieses Gesetz nicht

berührt.

(3)Eine Obduktion darf erst nach erfolgter Toten

beschau vorgenommen werden; sofern es sich nicht

um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt,

darf sie überdies erst nach Ausstellung des Toten-beschauscheines vorgenommen werden.

(4)Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet

sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden.

Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Obduktionen

nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher

Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.

(5)Als nächste Angehörige im Sinne des Abs. 4

gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte

ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren

Kinder sowie der Verlobte. Bestehen unter diesen

Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht

der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer

Verwandter dem der entfernteren Verwandten und des Verlobten vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod

offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch

zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben.

§ 12.

Vornahme der Obduktionen.

(1)Obduktionen dürfen nur in hiezu geeigneten,

ausreichend belichteten, belüfteten und temperierten

Räumen und nur von einem zur Berufsausübung in

Österreich berechtigten Arzt nach den Erkenntnissen

der medizinischen Wissenschaften und unter Beachtung der erforderlichen sanitären Rücksichten vorgenommen werden. Von der Vornahme jeder Obduktion ist der zuständige Totenbeschauer in

Kenntnis zu setzen; dieser ist berechtigt, bei der

Obduktion anwesend zu sein. Der Arzt, der den

Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt

hat, darf die Obduktion nicht durchführen.

(2)Bei behördlich angeordneten Obduktionen hat

die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat,

den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft

für den Obduzenten kostenlos bereitzustellen. Kann

die Gemeinde den Obduktionsraum nicht im Gemeindegebiet bereitstellen, so hat sie außerdem die Kosten einer deswegen erforderlichen Überführung

der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten

Obduktionsraum zu tragen. Die Träger von Einrichtungen, in denen ein geeigneter Obduktionsraum mit der erforderlichen Ausstattung (Prosektur oder

sonstige geeignete und hiefür gewidmete Anlage)

vorhanden ist, sind verpflichtet, ihre Anlage zur Durchführung von behördlich angeordneten Obduktionen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung

zu stellen, wenn eine der nach obiger Bestimmung zur Kostentragung verpflichtete Gemeinde dies beantragt.

(3)über jede Obduktion ist eine Niederschrift auf

zunehmen. Die Obduktionsniederschrift hat die

Feststellung der Identität des Obduzierten, die

pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterzeichnen.

(4)Nach jeder Obduktion ist die festgestellte

Todesursache dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben.

(5)Nach beendigter Obduktion ist die Leiche zuzunähen und zu reinigen.

(e) Die Landesregierung kann in Durchführung der Bestimmungen dieses II. Abschnittes die Vornahme außergerichtlicher Obduktionen durch Verordnung näher regeln.

§ 13.

Unterbrechung.

Wenn während einer nicht behördlich angeordneten Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlich anzuordnende Obduktion geboten erscheinen lassen, so hat der Obduzent dasi Gericht bezw. die Bezirksverwaltungsbehörde auf dem kürzesten Wege hievon in Kenntnis zu setzen und die Obduktion, sofern diös ohne Schaden für das Ergebnis geschehen kann, zu unterbrechen.

§ 14.

Sonstige Eingriffe an Leichen.

(1)Die Bestimmungen über Obduktionen gelten

sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzeins operative Eingriffe an der Leiche (z. B. Herzstich, Aderöffnung) durchgeführt werden.

(2)Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und

zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 15.

Einbalsamierung.

(1)Unter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

(2)Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vor gesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die ?erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen.

(3)Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die

für die Durchführung von Obduktionen geltenden

Beistimmungen, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.

III. Leichenbestattung.

§ 16.

Bestattungspflicht.

(1)Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar in

der Regel nach Ablauf von achtundvierzig Stunden und vor Ablauf von sechsundneunzig Stunden nach dem Eintritt des Todes. Ein Abgehen von dieser Regel ist nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitäts-Institut oder mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sanitäts

polizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen, insbesondere wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen, wie Einbalsamierung oder Kühlung, eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles des toten Körpers gewährleistet ist.

(2)Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden oder nach den Vorschriften des privaten Rechtes zu beurteilenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten sind zur Obsorge für die Bestattung die nächsten Angehörigen verpflichtet, in Ermangelung solcher aber jene Personen, mit denen der Verstorbene vor seinem Tode im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Wenn danach von keiner Seite für die Bestattung der Leiche Obsorge zu treffen ist oder wenn die Verpflichteten der Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Bestattung der Leiche zu besorgen.

(3)Als nächste Angehörige im Sinne des Abs. 2

gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte

ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren

Kinder sowie der Verlobte.

(4)Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für

Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, ohne

Rücksicht auf den Grad der erreichten Entwicklung,

und für abgetrennte menschliche Körperteile, die

nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder

eines Krankenanstaltenbetriebes unschädlich beseitigt werden. Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde Arzt bezw. der Leiter der Krankenanstalt verpflichtet. Im übrigen gilt die Bestimmung

des letzten Satzes des Abs. 2 sinngemäß.

§ 17.

Aufbahrung.

(1)Nach der Totenbeschau ist die Leiche in eine

Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im

Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichen

halle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden.

Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn

sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf An trag die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle

(Leichenkammer) entgegenstehen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2)Ist in den die inneren Angelegenheiten regeln

den Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt, vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.

§ 18.

Bestattungsart.

(1)Als Bestattungsarten kommen in Betracht die

Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die

Feuerbestattung.

(2)Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen

des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein

Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht

den nächsten Angehörigen des Verstorbenen das

Recht zu, die Bestattung zu bestimmen. Als nächste

Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte oder

Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder

ihrer Ehegatten- dem der übrigen Verwandten, der

Wille näherer Verwandter dem der entfernteren

Verwandten oder des Verlobten vor. Nächste An

gehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor

dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben,

sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Ist

demnach niemand zur Bestimmung der Bestattungsart berufen oder willens oder können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen, so ist die Leiche zu beerdigen.

§ 19.

Bestattungsort.

(1)Die Beerdigung und die Beisetzung in einer

Gruft sind, soweit nicht nach Abs. 3 und 4 etwas

anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.

(2)Der Inhaber eines Friedhofes darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zu

lassen, wenn vorher der Totenbeschauschein beige

bracht wurde.

(3)Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur

in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines

Friedhofes bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nach dem Ermessen der Landesregierung die Errichtung

der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes aus

öffentlichen Rücksichten wünschenswert ist oder

wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich an

erkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vor

geschrieben ist. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen und die Erhaltung der Begräbnisstätte in einem der Zweckwidmung entsprechenden würdigen Zustand dauernd gesichert wird.

(4) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen und durch Bescheid anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bescheides über die Bewilligung der Begräbnisstätte die Beisetzung zulässig ist.

20.

Versargung.

(1)Die Versargung der Leichen ist so vorzunehmen, daß unter Wahrung von Pietät und Würde eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausge schlossen ist und daß im Falle der Beerdigung die natürlichen Abbaubedingungen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.

(2)Die Landesregierung kann in näherer Durchführung der Bestimmung des Abs. 1 nach dem jeweiligen Stande der Wissenschaft und auf Grund

vorliegender Erfahrungen durch Verordnung bestimmte Arten der Versargung oder die Verwendung bestimmter Versargungsmaterialien ausdrücklich zulassen oder zwingend vorschreiben und bestimmte Arten der Versargung oder die Verwendung bestimmter Versargungsmaterialien, die den

grundlegenden Vorschriften des Abs. 1 nicht entsprechen, untersagen.

§ 21.

Einäscherung.

(1)Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.

(2)Eine Leiche darf vom Inhaber der Feuerbestattungsanstalt nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung nach den Vorschriften des § 18 Abs. 2 bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde.

(3)Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten

Leiche sind in ein dauerhaftes, luft- und wasserdichtes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt wer

den kann, von welcher Leiche die Aschenreste her

rühren. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer

eingeäscherter Leichen ist verboten.

(4)Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für

Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten

menschlichen Körperteilen (§ 33 Abs. 3). Jedoch

dürfen solche Aschenreste nicht mit Aschenresten

eingeäscherter Leichen vermischt werden.

§ 22.

Beisetzung der Urne.

(1) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Ausnahme zulässig ist, in einem Urnenhain, in einer Urnenhalle oder auf einem Friedhof beizusetzen. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt unmittelbar der betreffenden Friedhofsverwaltung zu übergeben oder zu übersenden. Die Urne darf, abgesehen von der Ausnahme gemäß Abs. 2, nicht an dritte Personen, auch nicht an Angehörige des Verstorbenen, ausgefolgt werden. Die Urnen sind bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.

(2) Für die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes (Urnenhain, Urnenhalle) gilt § 19 Abs. 3 und 4 sinngemäß. In einem solchen Falle hat die Feuerbestattungsanstalt auf Grund des ihr vorzulegenden Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Urne mit den Aschenresten demjenigen auszufolgen, dem die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 4 erteilt wurde.

IV. Überführung und Enterdigung von Leichen.

§ 23.

Überführung; allgemeines.

(1)Jede Überführung einer Leiche bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, daß Abs. 2 eine Ausnahme vorsieht. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden.

(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht

(Abs. 1) sind folgende Fälle:

a)die Überführung innerhalb des Gebietes einer

Ortsgemeinde oder in die Nachbargemeinde

des Sterbeortes;

b)die Überführung zu einem zum Sterbeort gehörenden Friedhof, wenn dieser außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde liegt;

c)die Überführung von Leichen in ein Anatomisches

Universitätsinstitut, die von diesem selbst besorgt wird.

(3)Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten

Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen

des § 22 Abs. 1.

(4)Das überbringen von Leichen in photographische Ateliers ist verboten.

(5)Wird eine Leiche aus einem anderen Bundes

land nach Oberösterreich überführt und wurden

beim Transport die im anderen Bundesland hiefür

geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die

Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung. Jedoch hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Zustand der Sendung nach dem Eintreffen

in Oberösterreich durch Augenschein zu überprüfen.

(6)Für die Leichenbeförderung im Grenzverkehr

gelten, soweit es sich dabei nicht um unmittelbar

anwendbares Bundesrecht handelt, die Bestimmun

gen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGB1. Nr. 118/1958, als Bestandteil dieses Gesetzes.

(7)Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 24.

Versargung.

(1)Jede im Sinne des § 23 bewilligungspflichtige

Überführung einer Leiche darf unter Beachtung der

Vorschriften des § 20 Abs. 1 nur in einem dicht

schließenden Metallsarg oder in einem Holzsarg mit

undurchlässiger Einlage erfolgen. Der Sarg ist zu

verlöten oder zu verkitten.

(2)Wenn mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es sonst die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezifksverwaltungsbehörde weitere Bedingungen oder Auflagen für die

Art der Versargung, allenfalls auch die Konservierung der Leiche, vorschreiben.

(3)Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 25.

Berechtigung zur Überführung.

(1)Leichen dürfen nur von konzessionierten

Leichenbestattungsunternehmen überführt werden.

Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde vor geschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich.

(2)In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch

die Bezirksverwaltungsbehörde nach freiem Ermessen die Überführung durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bewilligen, jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

§ 26.

Bewilligung.

(1)Dem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.

(2)Bei Erteilung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde die sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, unter

denen die Überführung der Leiche zulässig ist, den Leichenpaß (Abs. 5) auszustellen und diesen sowie den Totenbeschauschein dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des § 25 Abs. 2 der ansuchenden Partei, auszufolgen. Die Bewilligungsbehörde hat die vorschriftsmäßige Versargung der Leiche durch Augenschein zu überprüfen.

(a) Das die Überführung besorgende Leichenbestattungsunteinehmen hat den Inhaber des Friedhofes bezw. der Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk überführt, hat das Leichenbestattungsunternehmen außerdem die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 hat die die Bewilligung erteilende Bezirksverwaltungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes auf Kosten der Partei zu verständigen. Die Verständigung des Inhabers des Friedhofes bezw. der Feuerbestattungsanstalt obliegt in diesem Falle der Partei.

(4) Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bezw. die Partei hat nach Einlangen der Leiche an dem Bestimmungsort den Leichenpaß der für diesen Ort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.

(ä) Der Leichenpaß hat den Namen und das Geburtsdatum des Verstorbenen sowie den Zeitpunkt und die Ursache des Todes zu enthalten. Die Vornahme des Augenscheines (Abs. 2 letzter Satz bezw. § 23 Abs. 5 letzter Satz) ist am Leichenpaß zu vermerken. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

§ 27.

Enterdigung.

(ij Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen vpn den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Friedhof zu ständig ist, auf welchem' die Leiche bestattet ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Enterdigung einer Leiche nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.

(a) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben.

§ 28.

Überführung enterdigter Leichen.

Die Überführung einer enterdigten Leiche auf einen anderen Friedhof bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; es gelten hiebei die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 bis 7, des § 24, des § 25 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 bis 4. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bezw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind.

§ 29.

Sonderbestimmungen für Kriegstote.

Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Erleichterungen von den Bestimmungen der §§27 und 28 gewähren, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt zulässig ist.

V. Bestattungsanlagen.

§ 30.

Errichtung.

(1)Bestattungsanlagen (wie Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhallen und Urnenhaine) können errichtet und betrieben werden

a)von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (kommunale Bestattungsanlage) oder

b)von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft oder von einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage).

(2)Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist.

§ 31.

Behördliche Bewilligung.

(1)Die Errichtung, die Erweiterung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf der behördlichen Bewilligung.

(2)Für die Erteilung der Bewilligung ist bezüglich

einer Einäscherungsanlage die Landesregierung,

sonst die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3)Die Bewilligung zur Errichtung oder Erweite

rung ist zu erteilen, wenn riach der geplanten Bestattungsanlage ein Bedarf besteht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben, die insbesondere vom sanitätspolizeilichen Standpunkte einen klaglosen und pietätvollen Betrieb der Anlage gewährleisten. Kann dies durch

solche Auflagen oder Bedingungen nicht erreicht

werden, etwa weil die Anlage des Friedhofes an

der beabsichtigten Stelle eine Gefährdung der Gesundheit der Umwelt mit sich brächte oder die natürlichen Abbaubedingungen wegen der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, so ist die Bewilligung zu versagen.

(4)Die Bewilligung zur Auflassung ist zu erteilen,

soweit für den Weiterbetrieb der Anlage ein Bedarf

nicht mehr besteht oder die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebes nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind

jene Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben,

die gewährleisten, daß die Auflassung der Anlage

vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät

nicht zu Mißständen führt.

§ 32.

Leichenhalle.

Auf jedem Friedhof und in jeder Feuerbestattungsanlage muß eine den Erfordernissen der Pietät und Würde entsprechende Leichenhalle oder Leichenkammer. vorhanden sein. Die Leichenhalle (Leichenkammer) muß so groß gehalten sein, daß darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt werden dürfen.

§ 33.

Aufnahmepflicht.

(1)Die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder

Aschenurnen darf der Inhaber einer kommunalen

Bestattungsanlage, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen, nicht verweigern. Urnenhaine oder Urnenhallen dürfen je

doch der Bestattung von Aschenurnen vorbehalten

werden.

(2)Gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868,

RGB1. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, kann keine

Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht An

gehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem

Friedhofe verweigern:

1.wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn

2.da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden wurde, im Umkreise der Ortsgemeinde ein für Genossen der Kirche oder Religionsgenossenschaft des Verstorbenen bestimmter

Friedhof sich nicht, befindet.

(s) Auf jedem Friedhof ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen. Die Beerdigung bezw. Einäscherung solcher Teile darf der Inhaber eines Friedhofes bezw. einer Einäscherungsanlage nicht verweigern. Es ist verboten, solche Teile mit anderen Leichen zusammen zu beerdigen bezw. einzuäschern.

§ 34.

Friedhofsordnung; Hechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern.

(1)Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Friedhofsordnung alle zum ordnungsgemäßen Be

trieb des Friedhofes notwendigen Vorschriften in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses

Gesetzes enthält.

(2)Die Friedhofsordnung hat insbesondere zu enthalten: Inhaber und Verwaltung des Friedhofes; das Friedhofsareal; das Siedlungsgebiet, für welches der

Friedhof bestimmt ist; die Ausstattung der Leichen

hallen (Leichenkammern); die Art und Beschaffenheit der Grüfte und Gräber (wie Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber usw.); Grababstände;

Grabtiefen; Turnus der Wiederbelegung der Gräber;

Gebrauchsrechte und Pflichten der Angehörigen;

Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde;

Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften; überwachungsrecht. Die Friedhofsordnung kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung

des Friedhofes und der Gräber enthalten.

(3)Die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemein

den und den Benutzern kommunaler Friedhöfe sind

öffentlich-rechtlicher Natur. Bezüglich der Rechtsbeziehungen zwischen anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und den Benutzern konfessioneller Friedhöfe bleiben die Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes, RGB1, Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und des Gesetzes RGB1. Nr. 49/1868, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, unberührt; soweit jedoch an solchen Rechtsverhältnissen Personen beteiligt sind, die nicht Angehörige der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft sind, wird die privatrechtliche Natur solcher Rechtsverhältnisse nicht berührt.

§ 35.

Überwachung.

(1)Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf

einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan

über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.

(2)Die Friedhöfe sind innerhalb von drei Jahren

mindestens einmal durch den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu besichtigen. Die erfolgte

Besichtigung ist im Gräberbuch zu vermerken.

(3)Anläßlich der Besichtigung festgestellte Mängel

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem In

haber zur Behebung vorzuschreiben.

§ 36.

Sperre, Schließung.

(t) Befindet sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand, daß Maßnahmen nach § 35 Abs. 3 nicht ausreichen und die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde oder stellt sich heraus, daß die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Bezirksverwaltungsbehörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen.

(2) Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung eines Friedhofes verfügt wird, sind jene Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät keine Mißstände auftreten bezw. bestehende Mißstände behoben werden. Bei der Schließung kann insbesondere vorgeschrieben werden, innerhalb welcher Zeit eine allgemeine Ausgrabung vorzunehmen ist oder vorgenommen werden darf und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

§ 37.

Baurechtliche Vorschriften.

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die behördliche Bewilligung der Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen werden die geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht berührt. Es bleiben auch unberührt § 31 des Zweiten Hauptstückes der Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947, und § 31 des Zweiten Hauptstückes der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, und zwar mit der Maßgabe, daß diese für Friedhöfe geltenden Bestimmungen für alle Bestattungsanlagen im Sinne des § 30 zu gelten haben.

§ 38.

Andere Bestattungsanlagen.

Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der §§ 34 bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsanlagen, deren Errichtung gemäß § 31 einer behördlichen Bewilligung bedarf.

VI. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustande*.

§ 39.

(1)Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes

zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die naiii

diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder

der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf,

ohne daß die Bewilligung bezw. Zustimmung vor

liegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer

Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu dreitausend Schilling bestraft. In besonders

schweren Fällen oder im Falle wiederholter Übertretung kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu einer Woche verhängt werden.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(s) Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustande« auferlegt werden.

VII. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 40.

Übergangsbestimmungen.

(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Bestimmungen bestellten Totenbeschauer gelten als im Sinne des § 2

dieses Gesetzes bestellt.

(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

bestehende Bestattungsanlagen (§ 30) und Begräbnisstätten (§ 19 Abs. 3) bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den

sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der

Pietät und Würde, so hat die gemäß § 31 bezw. § 19

Abs. 3 zuständige Behörde das Erforderliche zur

Behebung solcher Mängel dem Inhaber mit Bescheid

vorzuschreiben. Die Beisetzung in einer Begräbnisstätte ist jedoch1 der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die mit Bescheid die erforderlichen Vorschreibungen zu erlassen hat, damit gesundheitliche

Gefährdungen ausgeschlossen sind.

(3)Ein bestehender Friedhof ist auch dann als konfessioneller Friedhof anzusehen, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zwar nicht unmittelbar im Eigentum einer gesetzlich anerkannten; Kirche oder Religionsgesellscbaft, aber in deren Besitz steht oder wenn der Friedhof von einem anderen Rechtsträger (Stiftung, Fonds u. ä.) betrieben wird, über den die Kirche oder Religionsgesellschaft voll verfügen kann. Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung zu entscheiden, ob ein bestehender Friedhof als konfessioneller Friedhof anzusehen ist.

(4) Nach den bisher geltenden Bestimmungen genehmigte Friedhofsordnungen bedürfen der neuerlichen Bewilligung gemäß § 34 nicht. Sie sind jedoch insoweit abzuändern., als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen oder nicht genügen: zur Änderung ist die Bewilligung sinngemäß nach § 34 erforderlich.

§ 41.

Unberührte Vorschriften.

Soweit nicht schon in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nicht berührt:

§ 42.

Aufhebung bestehender Vorschriften.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die gesetzlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen, soweit dieses in diesem Gesetz geregelt ist, aufgehoben. Es werden daher, soweit sie überhaupt noch in Geltung stehen, insbesondere folgende Rechtsvorschriften aufgehoben:

b) das Hofdekret vom 25. Februar 1797, P. G. S. Nr. 32, über die Errichtung von Totenkammern;

c) das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, P. G. S. 6. Bd. S. 565, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen;

d) der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken;

(2) Im gleichen Zeitpunkt werden die folgenden Rechtsvorschriften teilweise aufgehoben:

a) die Verordnung vom 8. April 1857, RGB1. Nr. 73,

betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu

gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken,-

soweit diese Verordnung außergerichtliche

Leichenöffnungen betrifft;

b) die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. März 1891, RGB1. Nr. 34, betreffend Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten durch das Photographieren von Leichen; soweit es sich nicht um Leichen von Personen handelt, die an anstecken den Krankheiten verstorben sind.

§ 43.

Inkrafttreten.

(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Die Durchführungsverordnungen können vom Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes an erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.