# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung von Pflegegebühren für das allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Enns

7.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 20. März 1961 betreffend die Festsetzung von Pflegegebühren für das allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Enns.

In Durchführung des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes vom 13. März 1958, LGB1. Nr. 19, wird verordnet:

§ 1.

Die Pflegegebühren des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadtgemeinde Enns werden für die III. Gebührenklasse mit S 65.- die II. Gebührenklasse mit S 75.- die I. Gebührenklasse mit S 85.- festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.