# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf denen im Jahre 1961 nur bangfreie Rinder weiden dürfen

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Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. April 1961 betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf denen im Jahre 1961 nur bangfreie Rinder weiden dürfen.

In Durchführung des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes vom 26. Juni 1957, BGB1. Nr. 147, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 115/1960 wird verordnet:

§ 1.

Auf den nachstehend angeführten Weideplätzen dürfen im Jahre 1961 nur Rinder weiden, deren Herkunftsbestände anerkannt bangfrei sind und für die ein Zeugnis gemäß § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes vorliegt.

Politischer Bezirk Freistadt:

Gemeinde Tragwein:

Landesweidegut Mistelberg-Tragwein.

Politischer Bezirk Gmunden:

Gerichtsbezirk Bad Ischl:

sämtliche Gemeinschaftsweiden;

Gemeinde Altmünster:

Weide der Prinz Xavier de Bourbon'schen Güterdirektion;

Gemeinde Grünau im Almtal:

Kasbergalm, Bäckerschlagalm;

Gemeinde St. Konrad:

Weide der Genossenschaft Gschwandt.

Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems:

Gerichtsbezirk Windischgarsten:

sämtliche Gemeinschaftsweiden;

Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn:

Wasserböden;

Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich:

Gröllnweide, Gradnaliri;

Gemeinde Oberschlierbach:

Hochlehen, Grabnerweide.

Politischer Bezirk Perg:

Gemeinde Katsdorf:

Weidegut Bodendorf.

Politischer Bezirk Rohrbach:

Gemeinde Kläffer:

Weide des Stiftsmaierhofes Schlägl in Holzschlag.

Politischer Bezirk Schärding:

Gemeinde Brunnenthal:

Weidegut "Auf der Alm".

Politischer Bezirk Steyr:

Gerichtsbezirk Weyer:

sämtliche Gemeinschaftsweiden;

Gemeinde Ternberg:

sämtliche Gemeinschaftsweiden.

Politischer Bezirk Vöcklabruck:

Gemeinde Aurach am Hongar:

Weide der Weidegenossenschaft Hongar;

Gemeinde Neukirchen an der Vöckla:

Weide der Weidegenossenschaft Sattelthal;

Gemeinde Straß im Attergau:

Weide der Weidegenossenschaft Kronberg.

§ 2.

Auf den nachstehend angeführten Weideplätzen dürfen im Jahre 1961 nur Rinder aus Beständen mit negativem Ergebnis der Erstuntersuchung weiden. Liegt die Bestandsuntersuchung länger als drei Monate vom Tage des voraussichtlichen Auftriebes an gerechnet zurück, so sind die Rinder, die aufgetrieben werden sollen, einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Diese Rinder dürfen nur aufgetrieben werden, wenn das Ergebnis der Blutuntersuchung negativ ist und in dem hierüber ausgestellten tierärztlichen Zeugnis Datum und Befund der Bestandsuntersuchung angegeben sind.

Politischer Bezirk Freistadt:

Gemeinde Königswiesen:

Landesweidegut Mönchdorf.

Politischer Bezirk Gmunden:

Gemeinde Grünau im Almtal:

sämtliche Gemeinschaftsweiden mit Ausnahme der im § 1 genannten;

Gemeinde Traunkirchen:

sämtliche Gemeinschaftsweiden.

Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems:

Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn:

sämtliche Gemeinschaftsweiden mit Ausnahme der im § 1 genannten;

Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich:

Pröllerweide, Reitmairweide, Rinnerbergerweide, Schachergrabenweide;

Gemeinde Molln:

sämtliche Gemeinschaftsweiden;

Gemeinde Steinbach am Ziehberg:

Oberhochriegl, Obersattel, Schlagweide, Strutzenbergerweide;

Gemeinde Steinbach an der Steyr:

Brettmaisweide, Dornweide, Lichtenebenweide.

Politischer Bezirk Vöcklabruck:

Gemeinde Weyregg am Attersee:

Kreuzinger Alpe.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.