# Gesetz, mit dem das Oö. Landwirtschaftskammergesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1961)

"(5) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter und sechs Beisitzern; für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hie-bei haben sie sich jedoch auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen. "

"§ 36.

Mitwirkung bei der Durchführung der Wahlen; Wahlkosten.

(1)Die Gemeinden haben bei der Durchführung

der Wahlen im Bereiche ihres Gemeindegebietes

insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos

zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

(2)Die Dienstgeber und die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet,

den Gemeinden die zur Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

soweit es die Erfassung der wahlberechtigten Diehstnehmer gemäß § 3 lit. d betrifft. Die den

Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung hieraus erwachsenden Kosten sind diesen von der Landwirtschaftskammer zu ersetzen."