# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (8. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung)

27.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Juni 1961 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (8. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung).

In Durchführung der §§ 1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1.

1.Die Gemeinde Mondsee wird zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß

von S 1.50 pro Übernachtung ermächtigt.

2.Die Gemeinden Berg bei Rohrbach und Eferding werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrs

abgabe im Höchstausmaß von S 0.80 pro Übernachtung ermächtigt.

3.Die Gemeinden Alkoven, Fraham, Geinberg, riartkirchen, Hinzenbach, Münzkirchen, Nattern

bach, Neuhofen an der Krems, Neukirchen am Walde, Peilstein, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz, St. Roman, Scharten und Stroheim werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrs abgabe im Höchstausmaß von S 0.50 pro Übernachtung ermächtigt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.