# Gesetz über die Wahl des Gemeinderates in den Städten mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Wahlordnung 1961)

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeines, Wahlausschreibung, Wahlbehörden.

1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Verhältniswahlrecht, Mitgliederzahl, Funktionsperiode.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Verhältniswahlrechtes von der Ge

samtheit der Wahlberechtigten gewählt.

(2)Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, die

Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sowie

die Wahl des Bürgermeisters, der Bürgermeister-

Stellvertreter und der Stadträte bestimmt sich nach

dem Gemeindestatut.

§ 2. Wahlkörper, Wahlsprengel.

(1)Für die Wahl bilden die Wahlberechtigten der

Stadtgemeinde einen Wahlkörper. Die Gliederung

in andere Wahlkörper ist unzulässig.

(2)Das Gebiet der Stadtgemeinde wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt (§ 45 Abs. 1).

§ 3. Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag.

(1)Die Wahl ist vom Bürgermeister durch Ver

lautbarung im Amtsblatt der Stadtgemeinde und

durch Anschlag an den Amtstafeln auszuschreiben.

(2)Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu

wählenden Mitglieder des Gemeinderates, den

Wahltag sowie den Tag zu enthalten, der als Stich

tag gilt (§ 16 Abs. 2).

(3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Sie ist vom Bürgermeister so anzuberaumen, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens am Tag nach Ablauf der Funktionsperiode zusammentreten kann.

2. A b s c h n i tt. Wahlbehörden.

§ 4.

Allgemeines.

(1)Die Ileitung und Durchführung der Wahlen ob

liegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder

Wahl neui gebildet.

(2)Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vor

sitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Bei

sitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Er

satzmann zu berufen.

(3)Mitglieder der Wahlbehörden können nur Per

sonen sein, die das Wahlrecht zum Gemeinderat be

sitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht ent

sprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4)Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme

jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der

Stadtgemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5)Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach

Maßgabe des § 10 Abs. 3 auch Vertrauenspersonen

beiwohnen.

§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden.

(1)Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu be

sorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen.

Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in

ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Aus

übung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich je

doch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wich

tige Verfügungen und Entscheidungen zu be

schränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den

Wahlleitern.

(2)Den Wahlbehörden sind von der Stadtge

meinde die notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte

und Hilfsmittel beizustellen.

§ 6. Sprengelwahlbehörden.

(1)Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahl

behörde zu bestellen.

(2)Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom

Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als

Sprengelwahlleiter und fünf Beisitzern (Ersatz

männern).

(3)Der Bürgermeister hat für den Fall der vor

übergehenden Verhinderung des Sprengelwahl

leiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung

und Durchführung der Wahlhandlung (§ 51) sowie

die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 66

bis 69).

(5)Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahl

behörde und der Vertrauenspersonen sind am Wahl

tag im zugehörigen Wahllokal anzuschlagen.

§ 7. Stadtwahlbehörde.

(1)Für das gesamte Stadtgebiet wird eine Stadt

wahlbehörde bestellt.

(2)Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürger

meister oder einem von ihm zu bestellenden ständi

gen Stellvertreter als Vorsitzendem und Stadtwahl

leiter sowie aus neun Beisitzern (Ersatzmännern).

(s) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Stadtwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen

nicht gleichzeitig einer Sprengelwahlbehörde oder

der Einspruchskommission (§ 30) angehören.

(5)Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere

die im § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, §§ 38 bis 43, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 und 4, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, §§ 69 bis 76 sowie § 77 Abs. 3 bezeichneten Aufgaben.

§ 8.

Frist zur Bestellung der Wahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter.

(1)Die nach den §§ 6 und 7 zu bestellenden Wahl

leiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am

siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu

ernennen.

(2)Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand

des Bürgermeisters oder des von ihm beauftragten

Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und

gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3)Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet,

bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle un

aufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbe

sondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4)Nach der Konstituierung der Wahlbehörden

haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen

den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und

sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den

Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Ent

scheidung vorbehalten sind.

§ 9.

Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner.

(1)Anträge auf Berufung von Beisitzern (Ersatz

männern) der Stadtwahlbehörde sind spätestens am

zehnten Tag nach der Wahlausschreibung, Anträge

auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) der

Sprengelwahlbehörden sind spätestens am achtund

zwanzigsten Tag vor dem Wahltag von den Ver

tretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadt

wahlleiter einzubringen. Verspätet einlangende

Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2)Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur

Personen vorgeschlagen werden, die den Vor

schriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.

(3)Sind dem Wahlleiter die Vertreter der wahl

werbenden Parteien bekannt und ist er in der Lage

zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tat

sächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag

von einer im Gemeinderat, im Landtag oder im

Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat

er den Antrag unverzüglich in weitere Behandlung

zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die

Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe,

sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch inner

halb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens

hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(4)Vor Berufung der Beisitzer und der Ersatz

männer können die wahlwerbenden Parteien ihre

Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die

Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

§ 10.

Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen.

(1)Die Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu

bildenden Wahlbehörden werden auf Grund von

Vorschlägen jener Parteien, die in der laufenden

Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind,

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 71 Abs. 2 bis 6 nach der bei der letzten Wahl

des Gemeinderates festgestellten Stärke der Par

teien berufen.

(2)Die Beisitzer und die Ersatzmänner der Stadt

wahlbehörde werden vom Bürgermeister, die der

Sprengelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

(§ 71 Abs. 2 bis 6) berufen.

(i\ Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 4, des § 9, des § 10 Abs. 2 und 4, des § 11 Abs. 2 sowie des § 14 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind im Amtsblatt der Stadtgemeinde und durch Anschlag auf den Amtstafeln kundzumachen.

§ 11.

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner.

(1)SPÄTESTENS AM EINUNDZWANZIGSTEN TAG NACH DER

WAHLAUSSCHREIBUNG HAT DIE VON IHREM VORSITZENDEN

EINZUBERUFENDE STADTWAHLBEHÖRDE DIE KONSTITUIE

RENDE SITZUNG ABZUHALTEN. DIE SPRENGELWAHLBEHÖR

DEN KÖNNEN AUCH ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ZUR

KONSTITUIERUNG EINBERUFEN WERDEN,

(2)Die berufenen Beisitzer und die Ersatzmänner

haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des

Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilich

keit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten

abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Bei

sitzer und Ersatzmänner abzulegen, die nach der

konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde be

rufen werden.

§ 12.

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden.

(1)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenig

stens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmänner) an

wesend sind.

(2)Ein gültiger Beschluß kommt mit Stimmenmehr

heit zustande. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.

Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung zum

Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3)Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit

und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt,

wenn die zugehörigen Beisitzer an der Ausübung

ihres Amtes verhindert sind.

§ 13.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch Wahlleiter. Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht zusammentritt, eine Wahlbehörde bei ihrem Zusammentritt nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Wahlbehörde selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen.

§ 14.

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben.

(1)übt ein Beisitzer oder ein Ersatzmann sein

Mandat in der Wahlbehörde aus irgend einem

Grund, ausgenommen die vorübergehende Ver

hinderung, nicht aus, so wird er- seines Mandates

verlustig. Die wahlwerbende Partei, die den Vor

schlag auf seine Entsendung erstattete, hat einen

neuen Vorschlag für die Besetzung des freige

wordenen Mandates einzubringen.

(2)Der Bürgermeister kann die Wahlleiter oder

deren Stellvertreter jederzeit abberufen und an

ihrer Stelle neue Organe bestellen. Desgleichen

steht es den wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet haben, frei, die Berufenen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und durch neue Beisitzer oder Ersatzmänner ersetzen zu lassen.

(3)Entspricht die Zusammensetzung einer Wahl

behörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht

mehr den Vorschriften des § 10 Abs. 1, so sind die

der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderun

gen durchzuführen.

(4)Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind

die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sinngemäß an

zuwenden.

(5)Die vor jeder Wahl gebildeten und nach den

Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden

bleiben; bis zur Konstituierung der Wahlbehörden

anläßlich der nächsten Wahl im Amt.

§ 15. Entschädigung und Ersatz von Barauslagen.

(1)Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den

Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz

der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen not

wendigen Barauslagen.

(2)Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauens-

personeh, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes

auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch

die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind,

ihrem Etwerb nachzugehen, können auf Antrag eine

Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maß

gabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.

(3)übpr Anträge nach den Abs. 1 und 2 entscheidet

der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des

Bürgermeisters ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig.

II. H A U P T S T ü C K.

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.

1.Abschnitt.

Voraussetzungen des Wahlrechtes.

§ 16. Wahlrecht, Stichtag.

(1)Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen,

die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

vor dem; 1. Jänner des Wahljahres das zwanzigste

Lebensjahr überschritten haben, im Gebiet der Stadt

gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2)Ob ;die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,

ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag

(§ 3 Abs. 2) zu beurteilen.

2.Abschnitt.

Wahlausschließungsgründe.

§ 17.

Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht für die Wahl des o. ö. Landtages ausgeschlossen ist.

3. Abschnitt. Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 18. Wählerverzeichnis.

(1)Die Stadtgemeinde hat die Wahlberechtigten

Anlage l in das Wählerverzeichnis (Anlage 1) einzutragen.

(2)Das Wählerverzeichnis ist nach Wahlsprengeln

und innerhalb dieser nach Straßen und Haus

nummern anzulegen.

§ 19. Wähleranlageblätter.

(1)Die Eintragung in das Wählerverzeichnis hat

auf Grund ordnungsgemäß ausgefüllter Wähler-

Anlage 2 anlageblätter (Anlage 2) zu erfolgen, die alle Wahl

berechtigten auszufüllen haben.

(2)Kann die Ausfüllung der Wähleranlageblätter

mit der für eine Landtagswahl vorzunehmenden

Ausfüllung von Wähleranlageblättern verbunden

werden, so können die Wähleranlageblätter für die

Landtagswahl als Grundlage für die Eintragung nach

Abs. 1 verwendet werden. Die Formulare der

Wähleranlageblätter für die Landtagswahl sind für

diesen Fall entsprechend einzurichten.

(3)Die Wähleranlageblätter sind von allen Män

nern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner

des Wahljahres das zwanzigste Lebensjahr über

schritten haben, am Stichtag die österreichische

Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrecht nicht

ausgeschlossen waren und am Stichtag in der Stadt

gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Die

Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten

persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter

durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder

Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert,

so kann eine Person seines Vertrauens die Aus

füllung oder Unterfertigung des Wähleranlage-

' blattes für ihn vornehmen.

§ 20. Ort der Eintragung.

(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerver

zeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er

am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

(2)Hat der Wahlberechtigte in der Stadtgemeinde

mehrere ordentliche Wohnsitze, so ist er im Wähler

verzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem

er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat.

(3)Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeich

nis nur einmal eingetragen sein.

§ 21.

Allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten.

(1) Spätestens am fünften Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister die allgemeine Verpflichtung der Gemeindebewohner zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Verfügung auszusprechen, die im Amtsblatt der Stadtgemeinde und durch Anschlag an den Amtstafeln zu verlautbaren ist.

(2)Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher

Weise die Wähleranlageblätter sowie die sonstigen

im folgenden angeführten Drucksorten an die zur

Ausfüllung verpflichteten Personen verteilt und von

diesen wieder an den Magistrat zurückgeleitet

werden. In der Verfügung ist auch auf die Be

stimmungen der Abs. 6 und 7 sowie des § 19 hinzu

weisen.

(3)In der Verfügung kann angeordnet werden,

daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter

die Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber

oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die

ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und

sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu über

prüfen haben.

(4)Es kann auch angeordnet werden, daß die Haus

eigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der

Wohnungsinhaber, nach Lage und Türnummer der

Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (An- Anlage

läge 3) einzutragen und die Anzahl der einge

sammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Män

ner und Frauen, in der Hausliste zu vermerken

haben.

(5)Der Bürgermeister kann anordnen, daß die

Wähleranlageblätter und Hauslisten vor der Abgabe

an den Magistrat durch Organe der Stadtgemeinde

in jedem Haus überprüft werden. Die Vornahme

dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder

dessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzu

geben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon unge

säumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die

in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für

die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereit

zuhalten haben. Der Hauseigentümer oder dessen

Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein ge

eignetes Lokal beizustellen.

(e) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigten freizustellen, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Fall ist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter, gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber, zu verständigen.

(7) Wer verpflichtet ist, Wähleranlageblätter auszufüllen oder bei der Erfassung der Wahlberechtigten mitzuwirken und dieser Verpflichtung nicht oder nicht vorschriftsmäßig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, im Uneinbringlichkeits-fall mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

§ 22. Überprüfung der Wähleranlageblätter.

(1)Die Stadtgemeinde hat die Wähleranlageblätter

auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Behelfe

soweit als möglich dahin zu überprüfen, ob den

darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.

(2)Bejahendenfalls ist der Zu- und Vorname des

Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, sein Familien

stand und der Beruf an der für ihn nach seiner

Wohnung in Betracht kommenden Stelle des Wäh

lerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen.

§ 23.

Wählerevidenz nach bundesgesetzlichen Vorschriften. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu verfügen, daß die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern zu unterbleiben hat und die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes, BGB1. Nr. 243/1960, anzulegen sind, sofern dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten und die ordnungsgemäße Erfassung der Wahlberechtigten gesichert ist. Auch in diesem Fall ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stichtag maßgebend.

§ 24.

Bericht an die Stadtwahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten. Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsund Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde mitzuteilen.

4. Abschnitt. Einspruchs- und Berulungsveriahren.

§ 25. Auflegung des Wählerverzeichnisses.

(1)Spätestens am zweiunddreißigsten Tag nach

dem Stichtag, im Fall der Erfassung der Wahlbe

rechtigten durch die Wählerevidenz am einund

zwanzigsten Tag nach der Verlautbarung der Wahl

ausschreibung, hat die Stadtgemeinde das Wähler

verzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amts

raum durch vierzehn Tage zur öffentlichen Einsicht

aufzulegen.

(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist

vom Bürgermeister im Amtsblatt der Stadtgemeinde

und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzu

machen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die

für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die

Bezeichnung des Amtsraumes, in dem das Wähler

verzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Ein

sprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht

werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3

und des § 28 zu enthalten.

(3)Innerhalb der Eirtsichtsfrist kann jedermann in

das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon

Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen

Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf

Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist

die Behebung von Formgebrechen (Schreibfehlern

u. dgl.).

§ 26. Kundmachung in den Häusern.

Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Stadtgemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur etc.) eine Kundmachung anzuschlagen, die die Zu- und Vornamen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle zu enthalten hat, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

§ 27. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien.

Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen, isofern die Parteien dieses Verlangen spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung bei der!Stadtgemeinde stellen. Die Abschriften sind spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses auszufolgen. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, die Ausfolgung der Abschriften von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.

§ 28. Einsprüche.

(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Per

son, die das aktive Wahlrecht besitzt, unter Angabe

ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der

Einsichtsfrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich

Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeint

lich Nichtwahlberechtigter schriftlich, mündlich oder

telegraphisch bei der zur Entgegennahme von Ein

sprüche^ bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2)

Einspruch erheben.

(2)Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei

der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Ein-

sichtsfrijst einlangen.

(3)Dek- Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu über

reichen.; Hat der Einspruch die Aufnahme eines ver

meintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind

auch die zur Begründung desselben notwendigen

Belege, i insbesondere ein vom vermeintlich Wahl

berechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzu

schließen. Wird im Einspruch die Streichung eines

vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist

der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch

mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen

Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist

ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern

unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevoll

mächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unter

zeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4)W^r offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit

Geld bis zu dreitausend Schilling, im Fall der Unein bringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 29.

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen.

(1) Die Stadtgemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der in der Kundmachung gemäß § 25 Abs. 2 bezeichneten Amtsstelle vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 30.

Entscheidung über Einsprüche, Einspruchskommission.

(1)über Einsprüche entscheidet die beim Magistrat

einzurichtende Einspruchskommission (Abs. 2) inner

halb von sechs Tagen nach dem Einlangen des Ein

spruches.

(2)Die Einspruchskommission besteht aus einem

vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden

und neun Beisitzern und der gleichen Anzahl von

Ersatzmännern. Für den Fall der vorübergehenden

Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellver

treter zu bestellen. Die Einspruchskommission wird

vor jeder Gemeinderatswahl neu gebildet.

(3)Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in

die Einspruchskommission zu entsendenden Beisitzer

(Ersatzmänner) entspricht der Anzahl der in die

Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Er

satzmänner). Die Berufung der Beisitzer (Ersatz

männer) obliegt der Stadtwahlbehörde.

(4)Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4

Abs. 3 bis 5, des § 8 Abs. 1 und 2, der §§ 9 und 10,

des § 11 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 12,

des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 15 sinngemäß

für die Einspruchskommission.

(5)Die Entscheidungen der Einspruchskommission

sind vom Magistrat dem Einspruchswerber sowie

dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich

schriftlich mitzuteilen.

(e) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Stadtgemeinde nach Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

(7) Die vor jeder Wahl gebildete und unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 allenfalls geänderte Einspruchskommision bleibt bis zur Rechtskraft des Wahlergebnisses im Amt.

§ 31. Berufungen.

(1) Gegen die Entscheidung der Einspruchskommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch beim Magistrat Berufung einbringen.

(2)über die Berufung hat binnen vier Tagen nach

ihrem Einlangen die Stadtwahlbehörde zu ent

scheiden. Ein weiteres Rechtsmittel ist unzulässig.

(3)Die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 sowie

des § 30 Abs. 5 und 6 finden sinngemäß Anwendung.

§ 32. Abschließung des Wählerverzeichnisses.

(1)Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungs

verfahrens hat die Stadtgemeinde das Wählerver

zeichnis abzuschließen.

(2)Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der

Wahl zugrunde zu legen.

§ 33.

Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes.

(1)An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte

teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen

Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3)Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen

Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberech

tigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können

ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels

ausüben.

5. Abschnitt. Wahlkarten.

§ 34. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben:

a)Wähler, die ihren ordentlichen Wohnsitz zwi

schen dem Stichtag und dem Wahltag innerhalb

des Stadtgebietes verlegen, sofern ihnen die

Zurücklegung des Weges vom neuen Wohnort

zum Wahllokal ihres früheren Wohnortes nicht

zugemutet werden kann;

b)Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfskräfte,

die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen;

c)Wähler, die sich aus beruflichen Gründen am

Wahltag nicht in ihrem Wahlsprengel aufhalten,

sofern ihnen die Zurücklegung des Weges vom

Arbeitsort zum Wahllokal des Sprengeis, in

dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind,

nicht zugemutet werden kann;

d)Wähler, die sich am Wahltag in einer innerhalb

des Stadtgebietes gelegenen Heil- oder Pflege-

anstalt in Pflege befinden oder dort Dienst ver

richten.

§ 35. Anmeldung des Anspruches.

(1) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist beim Magistrat spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Hiebei ist außer einem Identitätsdokument vorzulegen:

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 36. Ausstellung der Wahlkarte.

(1)Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in

ilage 4 der Anlage 4 ersichtliche Formular zu verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels Stampiglie oder Buntstiftes) anzumerken.

(2)Duplikate für abhanden gekommene oder un

brauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem

Fall ausgefolgt werden.

III. HAUPTSTÜCK. Wählbarkeit, Wahlwerbung.

1.Abschnitt.

Wählbarkeit.

§ 37.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 26. Lebensjahr überschritten haben.

2.Abschnitt.

Wahlbewerbung.

§ 38. Wahlvorschlag.

(1)Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahl

vorschläge spätestens am einundzwanzigsten Tag

vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Stadtwahlbehörde

vorzulegen (Gemeindewahlvorschlag). Der Zeit

punkt des Einlangens ist auf dem Wahlvorschlag

zu vermerken.

(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens

hundert Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die

Wahlberechtigten haben hiebei ihren Zu- und Vor

namen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen.

Eine Zurücknahme einzelner Unterschriften nach

Einlangen des Wahlvorschlages bei der Stadtwahl

behörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen,

es sei denn, daß der Stadtwahlbehörde glaubhaft

gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvor

schlages durch einen wesentlichen Irrtum, durch arg

listige Täuschung oder durch Drohung zur Unter

schrift veranlaßt worden ist und die Zurücknahme

der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem

Wahltag erfolgt.

(3)Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten

und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buch

staben;

b)die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höch

stens doppelt so vielen Bewerbern, als Mandatare

zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers; c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten . Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Adresse) und eines Ersatzmannes.

(4)In den Wahlvorschlag darf ein Wahlbewerber

nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine

Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung

ist dem: Wahlvorschlag anzuschließen.

(5)Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zu

sammenhängende Urkunde darstellen.

(0)Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der

ablaufenden Wahlperiode sowohl im Landtag als

auch im betreffenden Stadtrat vertreten sind, be

dürfen der Unterschriften gemäß Abs. 2 nicht.

(?) Jede wahlwerbende Partei hat an die Stadtgemeinde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von eintausend Schilling zu leisten; der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage^ des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde' in bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 39.

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Wenn1 ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbe-vollmäcljitigten Vertreter anführt, so gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als j zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Partei.

§ 40. Überprüfung der Wahlvorschläge.

(1)Dije Stadtwahlbehörde hat unverzüglich zu

prüfen, ! ob die eingelangten Wahlvorschläge von

wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrie

ben, die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahl

bewerber wählbar und die Parteibezeichnungen (in Worten und in Kurzbezeichnung) so zu unterschei

den sind, daß sie nicht zu Verwechslungen Anlaß

geben können.

(2)Weist der Wahlvorschlag nicht die erforder

liche Zahl von Unterschriften nebst den im § 38

Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht

eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, oder

deren schriftliche Erklärungen (§ 38 Abs. 4) bis zum

zehnten Tag vor dem Wahltag nicht vorliegen, wer

den aus dem Wahlvorschlag gestrichen. In diesen

Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter

der wahlwerbenden Partei zu verständigen.

(3)Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder

schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen

tragen, so hat der Stadtwahlleiter die Vertreter

dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Be-

sprechurtg zu laden und ein Einvernehmen über die

Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubah

nen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die

Stadtwahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon

auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten

Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen,

die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster

Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(4)Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne

ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster

Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(5)Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster

Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist

(Namensliste), der Name des Listenführers aber dem

Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste

gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist,

so hat der Stadtwahlleiter den Vertreter dieses

Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und

ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu be

zeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht

Anlaß gibt. Wird dieser Aufforderung bis zum

zehnten Tag vor dem Wahltag nicht entsprochen, so

gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(e) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß die Bezeichnung der jeweils älteren wahlwerbenden Partei, bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien der früher eingebrachte Wahlvorschlag, gegenüber später auftretenden wahlwerbenden Parteien im Sinne vorstehender Bestimmungen geschützt ist.

§ 41.

Ergänzungsvorschläge, Verzichtserklärungen, Zurückziehung des Wahlvorschlages.

(1)Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wähl

barkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit

oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs. 4) ge

strichen wird, so kann die wahlwerbende Partei ihre

Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers

ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen.

Die Ergänzungsvorschläge, die unbeschadet der Be

stimmungen des § 38 Abs. 4 nur der Unterschrift des

zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahl

werbenden Partei bedürfen, oder die fehlende Er

klärung müssen spätestens am zehnten Tag vor dem

Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen.

(2)Die Bewerber eines Wahlvorschlages können

spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch

eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlwerbung

verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei der Stadt

wahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen

sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche

Bewerber bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf

ihre Wahlwerbung verzichtet haben und ein Ergän

zungsvorschlag gemäß Abs. 1 vom zustellungsbe

vollmächtigten Vertreter nicht eingebracht wurde,

gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.

(3)Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahl

vorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurück

ziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am

zehnten Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahl

behörde einlangen und von der Mehrheit der Wahl

berechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahl

vorschlag unterzeichnet haben.

(4)In den Fällen des Abs. 2 dritter Satz und des

Abs. 3 ist der Kostenbeitrag (§ 38 Abs. 7) zurück

zuerstatten.

§ 42. Wahlvorschläge mit gleichen Wahlbewerbern.

Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlbewerbers auf, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen

wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, so wird er auf dem als ersten eingereichten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen; aus den übrigen Wahlvorschlägen wird er gestrichen.

§ 43.

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.

(1)Frühestens am neunten, spätestens am sieben

ten Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde

die Parteilisten abzuschließen, falls eine Parteiliste

mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als

Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen

Bewerber zu streichen und sodann die Wahlvor

schläge zu veröffentlichen.

(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich

die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach

der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der

letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten.

Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderats

wahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen.

Sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahl

behörde durch das Los, das von dem an Jahren

jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird.

Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat ver

tretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl,

so ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsman

date zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Be

zeichnung (in die Veröffentlichung aufzunehmen.

(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Par

teien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien an

zuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeit

punkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu

richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvor

schlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los,

das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadt

wahlbehörde zu ziehen ist.

(4)Den unterscheidenden Parteibezeichnungen

sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender

Numerierung voranzusetzen.

(5)über Streitigkeiten, die sich aus den Bestim

mungen der Abs. 2 und 3 ergeben, entscheidet die

Stadtwahlbehörde endgültig.

(e) Die Veröffentlichung erfolgt durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadtgemeinde und durch Anschlag an den Amtstafeln.

§ 44. Art der Veröffentlichung.

In der Verlautbarung gemäß § 43 sind die Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen für alle wahlwerbenden Parteien mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich größere schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen von wahlwerbenden Parteien kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden.

IV. HAUPT STÜCK. Abstimmungsverfahren.

1. Abschnitt. "Wahlort und Wahlzeit.

§ 45. Verfügungen der Stadtwahlbehörde.

(1)Jeder Wahlsprengel ist Wahlort. Die Wahl

sprengel (§ 2 Abs. 2) sind von der Stadtwahlbehörde

bei Abschluß des Wählerverzeichnisses, spätestens

jedoch am vierzehnten Tag vor dem Wahltag, fest

zusetzen. Sie sind derart abzugrenzen, daß die Durch

führung des Abstimmungsverfahrens im Wahl

sprengel innerhalb der Wahlzeit möglich erscheint,

wobei anzunehmen ist, daß am Wahltag in einer

Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können.

(2)Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am vier

zehnten Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die

Verbotszonen und die Wahlzeit zu bestimmen.

(3)Die Verfügungen der Stadtwahlbehörde im

Sinne der Abs. 1 und 2 sind spätestens am fünften

Tag vor dem Wahltag durch Verlautbarung im Amts

blatt der Stadtgemeinde und durch Anschlag am

Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der

Kundmachung ist auch an das im § 48 ausgesprochene

Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen, des

Waffentragens und des Ausschankes von alkoholi

schen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß

Übertretungen dieser Verbote als Verwaltungsüber

tretung mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend

Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu vier Wochen geahndet werden.

(4)Das Wahllokal ist spätestens am achten Tag

vor der Wahl in jedem Haus des Wahlsprengels

durch Anschlag bekanntzugeben. Dieser Anschlag

darf bis nach der Wahl nicht entfernt werden. Über

tretungen dieses Verbotes werden mit einer Geld

strafe bis zu dreitausend Schilling, im Fall der Un

einbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen ge

ahndet.

§ 46. Wahllokale.

(1)Das Wahllokal muß für die Durchführung der

Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme

der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der

Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein

Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die er

forderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von

der Stadtgemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf

zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales wo

möglich ein entsprechender Warteraum für die

Wähler zur Verfügung steht.

(2)Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu

bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein

außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude

verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne beson

dere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten er

reicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahl

sprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt wer

den, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Un

terbringung der Wahlbehörden und für die gleich

zeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen

bietet und entsprechende Warteräume für die

Wähler vorhanden sind.

(3)Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden

liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen

Partei dienen.

(4)Die Stadtwahlbehörde hat zu bestimmen, ob

und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler

zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festge

setzt werden, dann dürfen die Wahlkartenwähler ihr

Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Die

Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfskräfte,

die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können

jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht

auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der

sie ihren Dienst verrichten.

§ 47. Wahlzelle.

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

(s) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3)Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck

eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung

stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahl

lokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahl

zelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbe

sondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier

oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringen

eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Anein-

anderschieben von größeren Kästen oder durch ent

sprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet

werden können. Sie ist womöglich derart aufzu

stellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite

betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4)Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem

Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit

dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des

Stimmzettels auszustatten.

(5)Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle

während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 48. Verbotszonen, Alkoholverbot.

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.

(ä) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Am Wahltag ist der Ausschank von alkoholischen Getränken bis zur Beendigung der Wahlzeit verboten.

§ 49. Wahlzeit.

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so zu bestimmen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler tunlichst gesichert ist.

2.Abschnitt.

Wahlzeugen.

§ 50. Wahlzeugen, Eintrittschein.

(1)In jedes Wahllokal können von jeder wahl

werbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der

Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahl

zeugen zu jeder Sprengelwahlbehörde entsendet

werden. Die Wahlzeugen sind der Stadtwahlbehörde

spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag durch

den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahl

werbenden Partei schriftlich namhaft zu machen;

jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde

Anlage 5 einen Eintrittschein (Anlage 5), der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2)Zu Wahlzeugen können auch Personen bestellt

werden, die kein Wahlrecht besitzen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben lediglich

als Beobachter der wahlwerbenden Partei zu fun

gieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahl

handlung, ausgenommen das Recht der Einsprache

(§ 60), steht ihnen nicht zu.

3.Abschnitt.

Wahlhandlung.

§ 51. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters.

(1)Die Leitung der Wahlhandlung steht den Sprengelwahlbehörden zu.

(2)Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und

für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Ge

setzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wir

kungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzu

lassen.

(3)Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen stellt eine Verwaltungs

übertretung dar und wird mit Geld bis zu dreitau

send Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 52. Beginn der Wahlhandlung.

(1) Am Tag der Wahl wird zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung durch den Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst Anlage 6 dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 6), die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 12 und 13 vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung von der Stadtwahlbehörde übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2)Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat

sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zur

Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne

leer ist.

(3)Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mit

glieder der Sprengelwahlbehörde, deren etwaige

Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahl

zeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wähler

verzeichnis eines anderen Wahlsprengels einge

tragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahl

behörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund

einer Wahlkarte (§ 34) ausüben. Im übrigen gelten

für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahl

kartenwähler die Bestimmungen des § 59.

§ 53. Wahlkuverts.

(1)Für die Wahl sind undurchsichte Wahlkuverts

zu verwenden.

(2)Die Anbringung von Worten, Bemerkungen

oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die

Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine

strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit

einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, im

Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier

Wochen geahndet.

§ 54. Betreten des Wahllokales.

(1)In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbe

hörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauensper

sonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der

Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der

Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zu

gelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben

die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2)Sofern es zur ungestörten Durchführung der

Wahl erforderlich erscheint, kann der Sprengelwahl

leiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das

Wahllokal eingelassen werden.

§ 55. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes.

(1)Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich aus

zuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Sehbehin

derte und Bresthafte von einer Geleitperson, die sie

selbst auswählen können, führen und von dieser bei

der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen

abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer

Person betreten werden.

(2)Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt

oder des Gelbrauches der Hände unfähig oder von

solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die

Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde

Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3)über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme

einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die

Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer

Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder bresthaft ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu dreitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 56. Identitätsfeststellung.

(1)Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt

seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der

er am Stichtag oder am Tag der Auflegung des

Wählerverzeichnisses (§ 20) gewohnt hat und legt

eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Beschei

nigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2)Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur

Glaubhaftmachung der Identität kommen insbeson

dere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art,

Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine,

Heiratsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, An

stellungsdekrete, Reisepässe, Führerscheine, Grenz-

karten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und

Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizen

zen,. Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungs

bücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschul

zeugnisse, Postausweiskarten u. dgl., überhaupt

alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefer

tigten Urkunden, die den Personenstand, des Wählers

erkennen lassen.

(3)Besitzt ein Wähler keine Urkunde oder Be

scheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art, so ist

er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er

der Mehrheit der Mitglieder der Sprengelwahlbe

hörde persönlich bekannt ist.

§ 57. Stimmenabgabe.

(1)Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen

und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so

erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und

einen amtlichen Stimmzettel.

(2)Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der

Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in

das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das

Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die

Urne legt.

(3)Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt

lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be

gehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen

Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis

festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimm

zettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst

ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der

Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu

machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheim

nisses mit sich zu nehmen.

§ 58.

Vermerke im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis durch die Sprengelwahlbehörde.

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2)Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsver

zeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik j" Abgegebene Stimme" des Wählerverzeich

nisses a;n entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3)Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu ver

lassen.

§ 59. Vorgang bei Wahlkartenwählern.

(1)Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine

der im § 56 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amt

lichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich

ihre Identität mit der in der Wählkarte bezeichneten

Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern

sind, wenn für sie nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) festgelegt sind, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.

Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der

korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wähler

verzeichnisses zu versehen und der Niederschrift an zuschließen.

(2)In den nur für Wahlkartenwähler eingerichte

ten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter

fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeich

nis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstim

mungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahl

karte auf derselben zu vermerken. Die Eintragung

in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.

(3)Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt

wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahl

sprengel, in dem sie in das Wählerverzeichnis ein

getragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn

sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In

einem solchen Fall ist der Wähler nicht als Wahl

kartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestim

mungen über die Wähler ohne Wahlkarten zu be

handeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als

Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung

des Namens in der Niederschrift unterbleibt.

§ 60.

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers.

(1)Eine Entscheidung über die Zulassung zur

Stimmenabgäbe steht der Sprengelwahlbehörde nur

dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die

Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die

Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grund

kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den

Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie von

den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern

nur insolange Einsprache erhoben werden, als das

Wahlkuvert der Person, deren Wahlberechtigung

angefochten wird, nicht in die Wahlurne eingeworfen

wurde.

(2)Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor

Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist end

gültig.

4. Abschnitt.

Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heiloder Pllegeanstalten.

§ 61.

Besondere Wahlsprengel, Entgegennahme der Stimmen.

(1)Um den in öffentlichen oder privaten Heil- oder

Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Aus

übung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die

Stadtwahlbehörde für den örtlichen Bereich des An

staltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahl

sprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 45 und

46 sind hiebei sinngemäß zu beachten.

(2)Wenn WahlsprengeL gemäß Abs. 1 errichtet

werden, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr

Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zu

ständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das

gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme

mittels Wahlkarte abgeben.

(3)Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbe

hörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Ver

trauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zwecke

der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleg

linge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wähler

verzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liege

räume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Ein

richtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeob

achtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm

vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahl

kuvert einlegen kann.

(4)Im übrigen sind auch bei der Ausübung des

Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmun

gen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 34, 36

und 59 über die Wahlkarten, zu beachten.

5. Abschnitt. Stimmzettel.

§ 62. Amtlicher Stimmzettel.

(1)Zur Stimmenabgabe dürfen nur die vom Wahl

leiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert den Wählern

übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet

werden.

(2)Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksich

tigung der gemäß § 43 erfolgten Veröffentlichung

die Listennummern, die Parteibezeichnungen ein

schließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Ru-

Anlage 7 briken mit einem Kreis zu enthalten (Anlage 7). Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der veröffentlichten Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14V2 bis I5V2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen, kann aber auch nach Notwendigkeit ein Vielfaches sein. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Das Wort "Liste"

ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise sind bei allen Parteien in gleicher Stärke auszuführen.

(3)Die amtlichen Stimmzettel sind entsprechend

der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Be

reich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer '

Reserve von 15 v. H. dem Wahlleiter der Sprengel

wahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung in

zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine

Ausfertigung für den übergeber, die zweite Aus

fertigung für den übernehmer bestimmt.

(4)Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer

dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche

Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder

verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, mit Geld bis zu dreitausend

Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu sechs Wochen bestraft, Hiebei können unbe

fugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimm

zettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder

ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne

Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5)Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer un

befugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für

die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kenn

zeichnet.

§ 63. Gültige Ausfüllung.

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist - aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.

§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert.

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat enthält, zählen sie für diese Wahl als ein gültiger, wenn

a)auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste des

Gemeinderates vom Wähler bezeichnet wurde

oder

b)mindestens ein Stimmzettel für den Gemeinderat

gültig ausgefüllt ist und sich aus den Bezeich

nungen der übrigen Stimmzettel kein Zweifel

über die gewählte Liste ergibt oder

c)neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel

unausgefüllt sind.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 65. Ungültige Stimmzettel.

(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Ab

gabe der Stimme verwendet wurde oder

b)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der

art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzwei

deutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler

wählen wollte oder

c)überhaupt keine veröffentlichte Parteiliste oder

kein Bewerber angezeichnet wurde oder

d)zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber

verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden

oder

e)aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder

der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig

hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2)Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm

zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten,

so zählen sie für diese Wahl nur als ein ungültiger

Stimmzettel.

(3)Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den

amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Partei angebracht wurden,

beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels

nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorange

führten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert

befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die

Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

6. Abschnitt. Feststellung des Sprengelwahlergebnisses.

§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung.

(1)Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal

oder in dem hiezu bestimmten Warteraum erschie

nenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Sprengel

wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen.

Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahl

lokal, in dem nur die Mitglieder der Sprengelwahl

behörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen

und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2)Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung

der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten all

fälligen zusätzlich ausgegebenen Stimmzettel zuerst

fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausge

geben wurden und überprüft, ob diese Anzahl zu

sammen mit dem noch verbleibenden nicht ausge

gebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung

übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3)Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die

in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, ent

leert die Wahlurne und stellt fest:

a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts i

b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis ein

getragenen Wähler;

c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen zu

lit. a mit den Zahlen zu lit. b nicht überein

stimmen.

(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

§ 67. Niederschrift.

(1) Die Sprengelwahlbehörde hat den Wahlvorgang und das Sprengelwahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. . (2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)die Bezeichnung des Wahlsprengeis und des

Wahllokales sowie den Wahltag;

b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Sprengelwahlbehörde sowie der Vertrauens

personen;

c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)die Zeit des Beginnes und des Schlusses der

Wahlhandlung;

e)die Anzahl der übernommenen und der an die

Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f)die Namen der Wahlkartenwähler, sofern der

Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahl

kartenwähler bestimmt war;

g)die Beschlüsse der Sprengelwahlbehörde über die

Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur

Stimmenabgabe (§ 60);

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)das Wählerverzeichnis;

b)das Abstimmungsverzeichnis;

c)die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)die Empfangsbestätigung über die Anzahl der

übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)die Ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu

verpacken sind;

f)die gültigen Stimmzettel, die, getrennt nach den

Listen der wahlwerbenden Parteien, ebenfalls in

gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; g) die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie

dern der Sprengelwahlbehörde zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5)Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(e) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.

§ 68.

Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde. Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann ungesäumt der Stadtwahlbehörde verschlossen zu übermitteln.

§ 69.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.

(1)Treten Umstände ein, welche den Anfang, die

Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung

verhindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurz

fristig den Beginn der Wahlhandlung verschieben

oder die begonnene Wahlhandlung unterbrechen,

muß aber von diesen Umständen die Stadtwahlbe

hörde sofort verständigen und deren Entscheidung

einholen.

(2)Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Ent

scheidung über eine Verlängerung oder Verschie

bung der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf

bestmögliche Weise zu verlautbaren.

(3)Hatte die Abgabe der Stimmen bereits be

gonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne

mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimm

zetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung

der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und

sicher zu verwahren.

V. HAUPTSTÜCK. Ermittlungsverfahren.

§ 70. Vorläufige Ermittlung des Wahlergebnisses.

Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 5 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse das vorläufige Wahlergebnis für den gesamten Gemeindebereich nach den Vorschriften des § 71 zu ermitteln. Sie stellt fest:

§ 71. Endgültiges Ergebnis, Ermittlung der Mandate.

(1)Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde auf

Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden ge

mäß § 68 übermittelten Wahlakten die Sprengel

wahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den

zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von

ihr gemäß § 70 nur vorläufig getroffenen Feststellun

gen nunmehr endgültig.

(2)Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate

werden auf die Parteilisten mittels der Wahlzahl

verteilt.

(3)Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die

Summen der für die wahlwerbenden Parteien abge

gebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe ge

ordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede

Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das

Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter

folgenden Teilzahlen. Die auf diese Art ermittelten

Bruchzahlen werden zusammen mit den Partei

summen nach ihrer Größe geordnet und, beginnend

mit der größten Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2,

3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl

der zu vergebenden Gemeinderatssitze entspricht.

Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl be

zeichnete Zahl ist die Wahlzahl.

(4)Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Ge

meinderatsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Partei

summe enthalten ist.

(5)Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahl

werbende Parteien auf ein oder mehrere noch zu

vergebende Gemeinderatsmandate den gleichen An

spruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das

Los.

(s) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.

§ 72.

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten, Reihung der Ersatzmänner.

(1)Die auf eine wahlwerbende Partei gemäß § 71

Abs. 4 oder 5 entfallenden Gemeinderatsmandate

werden an die Wahlbewerber dieser Partei in der

Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.

(2)Nicht gewählte Wahlbewerber sind Ersatz

männer für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste

erledigt wird.

§ 73. Niederschrift.

(1)Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis

in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Stadtwahlbehörde sowie der Vertrauens

personen;

c)die allfälligen Feststellungen gemäß § 71 Abs. 1;

d)das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Ge

meindebereich in der nach § 70 gegliederten

Form;

e)die Namen der von jeder Parteiliste gewählten

Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvor

schlages;

f)die Namen der jeder Parteiliste zugehörigen

Ersatzmänner in der Reihenfolge des Wahlvor

schlages.

(3)Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind

die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden so

wie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge

anzuschließen. Die Niederschrift bildet samt ihren

Beilagen den Wahlakt der Stadtwahlbehörde, der

vom Magistrat unter Verschluß zu legen und sicher

zu verwahren ist.

(4)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der

Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht

von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund

hiefür anzugeben.

(5)Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort

der Landesregierung einzusenden.

§ 74. Verlautbarung des Wahlergebnisses.

Die Stadtwahlbehörde hat sodann das endgültige Wahlergebnis (§ 71 Abs. 1) sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner unverzüglich durch Anschlag an den Amtstafeln auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an den Amtstafeln angeschlagen wurde.

2. Abschnitt. Einsprüche gegen zitiernmäßige Ermittlungen.

§ 75. Einbringung, Überprüfung, Entscheidung.

(1)Binnen drei Tagen, gerechnet vom Ablauf des

ersten Tages der Verlautbarung des Wahlergeb

nisses (§ 74), kann jeder zustellungsbevollmächtigte

Vertreter einer Partei bei der Stadtwahlbehörde

gegen die ziffernmäßige Ermittlung schriftlich Ein

spruch erheben.

(2)In dem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu

machen, warum und inwiefern die ziffernmäßige Er

mittlung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes

entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Ein

spruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen

werden.

(3)Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch

erhoben, so überprüft die Stadtwahlbehörde auf

Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahl

ergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die

Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Stadtwahl

behörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtig

zustellen, die Verlautbarung nach § 74 zu wider

rufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4)Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtig

stellung der Ermittlung, so hat die Stadtwahlbehörde

den Einspruch abzuweisen.

(5)Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten

Überprüfungen und Richtigstellungen stehen der

Stadtwahlbehörde nicht zu.

3.Abschnitt.

Verständigung der Gewählten.

§ 76. Zeitpunkt der Verständigung.

Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bezw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.

4.Abschnitt.

Ersatzmänner.

§ 77. Berufung, Ablehnung, Streichung.

(1)Ersatzmänner von Wahlvorschlägen für die

Gemeinderatswahl werden vom Bürgermeister auf

das freigewordene Gemeinderatsmandat berufen.

Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung

nach der Reihenfolge des bezüglichen Wahlvor

schlages. Der Name des einberufenen Ersatzmannes

ist in sinngemäßer Anwendung des § 74 zu ver

lautbaren.

(2)Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewor

denes Gemeinderatsmandat berufen wird, diese Be

rufung ab, so bleibt er dennoch auf der Liste der

Ersatzmänner. In diesem Fall hat der Bürgermeister

den nächstgereihten Ersatzmann einzuberufen.

(3)Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag kann

jederzeit von der Stadtwahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehorde zu verlautbaren (§ 74).

VI. HAUPT STÜCK.

Sonderbestimmungen bei gleichzeitiger Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalrats- oder Landtagswahlen.

§ 78. Anwendung dieses Gesetzes.

Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalrats- oder Landtagswahlen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in den §§ 79 bis 86 nichts anderes angeordnet ist.

§ 79. Stichtag.

Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl (Landtagswahl) festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinderatswahl.

§ 80. Wahlsprengel.

(1)Die für die Nationalratswahl (Landtagswahl)

gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahl

sprengel für die Gemeinderatswahl.

(2)Die Wahllokale, Wahlzellen und die Wahl

zeiten für die Wahl des Gemeinderates sind die

selben wie für die Wahl in den Nationalrat (Land

tag).

§ 81. Wahlbehörden.

(1)Die für die Nationalratswahl (Landtagswahl)

im Stadtgebiet zuständigen Wahlbehörden (Bezirks

wahlbehörde, Gemeindewahlbehörde und Sprengel

wahlbehörden) haben auch die Gemeinderatswahl zu

leiten und durchzuführen. Für die Entschädigung

und den Ersatz von Barauslagen an die Mitglieder

der Wahlbehörden und an die Vertrauenspersonen

gelten die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlord-

nung bezw. der Landtagswahlordnung.

(2)Die Funktion der Stadtwahlbehörde wird von

der für die Nationalratswahl (Landtagswahl) zustän

digen Bezirkswahlbehörde ausgeübt. Hiebei findet

§ 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung, sofern die be

treffende wahlwerbende Partei nicht schon durch

Vertrauenspersonen in der Bezirkswahlbehörde ver

treten ist.

(3)Im übrigen werden die der Stadtwahlbehörde

nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflich

ten auf die Bezirkswahlbehörde und die Gemeinde

wahlbehörde in folgender Weise aufgeteilt:

a)Der Gemeindewahlbehörde obliegen bei der Ge

meinderatswahl, mit Ausnahme der in lit. d be

zeichneten Aufgabe, alle nach den Vorschriften

der Nationalrats-Wahlordnung (Landtagswahl

ordnung) den Gemeindewahlbehörden zustehen

den Agenden.

b)Der Bezirkswahlbehörde obliegen neben den ihr

nach der Nationalrats-Wahlordnung (Landtags

wahlordnung) zukommenden Agenden die übri

gen der Stadtwahlbehörde als der obersten

Wahlbehörde im Stadtgebiet auf Grund dieses

Gesetzes zustehenden Befugnisse.

c)Die in diesem Gesetz vorgesehene besondere

Einspruchskommission für die Entscheidung über

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 30)

entfällt. Ihr Aufgabenkreis wird im Sinne der

Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung

(Landtagswahlordnung) von der Gemeindewahl

behörde besorgt.

d)Die ziffernmäßige Überprüfung der Sprengel

wahlergebnisse und die Ermittlung des Ge-

meindewahlergebnisses obliegt hinsichtlich der

Gemeinderatswahl der Bezirkswahlbehörde als

Stadtwahlbehörde, die nötigenfalls nach Beendi

gung der Wahlhandlung mit der Gemeindewahl

behörde gemeinsam tagt.

(4)Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbe

sondere die im § 30 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3 sowie

§ 61 bezeichneten Aufgaben.

(5)Der Bezirkswahlbehörde obliegen insbesondere

die in § 31 Abs. 2, §§ 38 bis 43, § 50, § 62 Abs. 2 und §§ 70 bis 77 bezeichneten Aufgaben.

§ 82.

Wählerverzeichnis, Ausübung des Wahlrechtes zum Gemeinderat, Abstimmungsverzeichnis.

(1) Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinderatswahl entfällt. Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl (Landtagswahl) abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Eine gesonderte Auflegung der Wählerverzeichnisse sowie ein gesondertes Einspruchs- und Berufungsverfahren für die Gemeinderatswahl findet nicht statt.

(2) Die Führung eines gesonderten Abstimmungsverzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.

§ 83. Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren.

(1)Eine Vereinigung des Stimmzettels für die Ge

meinderatswahl mit dem Stimmzettel für die Natio

nalratswahl (Landtagswahl) ist nicht zulässig.

(2)Bei gleichzeitiger Durchführung der Gemeinde

ratswahl mit der Nationalratswahl oder mit Natio

nalrats- und Landtagswahlen hat, wenn auch bei

der Nationalratswahl mit dem amtlichen Stimm

zettel gewählt wird, die Reihung der wahlwerbenden

Parteien bei der Veröffentlichung der Gemeinde

wahlvorschläge und auf dem amtlichen Stimmzettel

nach der Stärke der wahlwerbenden Parteien im

Nationalrat gemäß den Bestimmungen der National

rats-Wahlordnung und nur, soweit hiedurch an der

Wahlwerbung, bei der Gemeinderatswahl beteiligt

gewesene Parteien nicht gereiht sind, nach der im

§ 43 vorgesehenen Reihenfolge zu erfolgen. Finden

nur Landtags- und Gemeinderatswahlen gleichzeitig

oder bei gleichzeitiger Durchführung von National

rats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen nur die

beiden letzteren mit amtlichen Stimmzetteln statt,

so ist diesbezüglich für die Reihung der wahlwerben

den Parteien die Reihung nach den Bestimmungen

der Landtagswahlordnung maßgebend, wobei auch

in diesem Fall die Bestimmungen des § 43 über die

Reihung der wahlwerbenden Parteien subsidiär an

zuwenden sind.

(3)Der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl

muß die Aufschrift "Gemeinderatswahl" oder eine

sonstige diesbezügliche deutliche Bezeichnung

tragen.

(4)Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert aus

zugeben, das zur Aufnahme aller in Betracht

kommenden Stimmzettel zu dienen hat.

(5)Die Sprengelwahlbehörden haben das in den

§§ 66 und 67 vorgeschriebene Verfahren für die

Gemeinderatswahl gesondert von jenen für die

Nationalratswahl (Landtagswahl) durchzuführen.

(e) Die Niederschriften für die Gemeinderatswahl, die zur deutlichen Unterscheidung in andersfarbigem Papier aufzulegen sind, sind mit den im § 67 Abs. 3 lit. e und f bezeichneten Beilagen im Sinne des § 68 der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die das weitere Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 70 bis 77 durchzuführen hat.

(-) Nach der Durchführung des Stimmenzählungsverfahrens ist für die Gemeinderatswahl ein besonderer Wahlakt anzulegen, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.

§ 84. Wahlzeugen.

Wahlzeugen für die Gemeinderatswahl entfallen für jene wahlwerbenden Parteien, die bereits für die Nationalratswahl (Landtagswahl) Wahlzeugen in das Wahllokal entsendet haben. Wahlzeugen gemäß § 50 steht das Recht der Einsprache (§ 60) nur bezüglich der Stimmenabgabe für die Wahl des Gemeinderates zu.

§ 85.

Wahlkartenwähler.

Für die Gemeinderatswahl werden keine eigenen Wahlkarten ausgestellt; die für die Nationalratswahl (Landtagswahl) von der Stadtgemeinde ausgestellten Wahlkarten berechtigen auch zur Teilnahme an der Gemeinderatswahl. Besitzt der Wähler eine in einer anderen Gemeinde ausgestellte Wahlkarte, so ist er zur Teilnahme an der Wahl des Gemeinderates nicht berechtigt.

§ 86. Termine.

Die in der Nationalrats-Wahlordnung (Landtagswahlordnung) vorgesehenen Termine und Fristen gelten auch für die Gemeinderatswahl.

VII. HAUPTSTÜCK.

Schiulibestimmungen.

§ 87. Fristen.

(1)Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsver

fahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahl behörden (Einspruchskommission) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950 anzu

wenden.

(2)Jedoch gilt bezüglich der Fristen folgendes:

Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vor

gesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffent

liche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer

Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen

Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren be

faßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß

ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen

Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des

Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 88. Notmaßnahmen.

Wenn die Gemeinderatswahl infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden kann, so kann der Bürgermeister die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Stadtwahlbehörde verfügen und alle sonstigen Anordnungen treffen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen.

§ 89. Wahlkosten.

Für die Wahlkosten hat die Stadtgemeinde aufzukommen.

§ 90. Wahlschutz.

Das Gesetz vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schütze der Wahl- und Versammlungsfreiheit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 91. Inkrafttreten.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

1.die Wahlordnung für den Gemeinderat der

Landeshauptstadt Linz, LGB1. Nr. 37/1949,

2.das Gesetz betreffend die Wahlordnung für den

Gemeinderat der Stadt Steyr, LGB1. Nr. 28/1949.

Anlage 1

Stadtgemeinde

Wahlsprengel:

Wählerverzeichnis

weibl.

Fortl. Nr.

Zu- und Vorname

Geburtsdaten, Stand, Beruf,

Wohnungsanschrift

Abgegebene Stimme

männl.

Anmerkung

Anlage 2

Falls nicht schon ausgefüllt, vom Wahlberechtigten auszufüllen Falls nicht schon ausgefüllt, vom Wahlberechtigten auszufüllen

Stadtgemeinde

Ortschaft: ..."

Haus-Nr.: Stiege:

Straße ... Gasse Platz

Geschoß: , Tür-Nr.:

Wähleranlageblatt

(Belehrung siehe Rückseite)

männlich -? weiblich '

Zu- und Vorname:

Geboren am:

Familienstand:

ledig - verh. - verw. - geschieden'

Staatsangehörigkeit am Stichtag: Beruf

In welcher Gemeinde haben Sie am Stichtag Ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt?

Gemeinde:

Politischer Bezirk

Land:

Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3fj)00 Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wichen geahndet wird.

Ausgefertigt am

....;19

Unterschrift:

(Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des V^ähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.)

") Nichtzutreffendes streichen!

(Rückseite des Wähleranlageblattes)

Belehrung

a)Die Wähleranlageblätter sind je nach Anord

nung des Bürgermeisters einfach oder mehrfach

von allen Männern und Frauen auszufüllen, die

vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebens

jahr überschritten haben, am Stichtag die öster

reichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahl

recht nicht ausgeschlossen waren und am Stich

tag in der Stadtgemeinde ihren ordentlichen

Wohnsitz hatten.

b)Personen, die sich am Stichtag in der Stadtge

meinde nur vorübergehend aufhalten (z. B. Ur

lauber, Geschäftsreisende, Anstaltspfleglinge, Be

suche usw.), haben in dieser Gemeinde ein

Wähleranlageblatt nicht auszufüllen.

2. Überprüfung und Ablieferung der Wähleranlageblätter.

Die ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblätter sind womöglich noch am Ausfüllungstag,

spätestens am folgenden Tag, dem Hauseigentümer bezw. dessen Stellvertreter zu übergeben. Dem Wahlberechtigten steht es frei, sein Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Fall ist der Hauseigentümer (Stellvertreter), gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber, hievon zu verständigen.

.... Stiege:

Tür-Nr.: ...

Hausliste

Zahl der zugestellten Wähleranlageblätter:

Zahl der eingesammelten Wähleranlageblätter:

Belehrung

1.Zur Durchführung der bevorstehenden Wahlen

erhalten die Hauseigentümer oder ihre Stellver

treter für alle Wahlberechtigten, die im Haus

nicht nur vorübergehend wohnen, eine Anzahl

von Wähleranlageblättern zugestellt. Ein allfäl

liger Mehrbedarf ist beim Magistrat sofort an

zusprechen, darf aber die Ausfüllung der übrigen

Wähleranlageblätter nicht verzögern.

2.Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter

haben die Namen der Wohnungsinhaber, nach

Lage, und Türnummer der Wohnung geordnet, in

die umseitige Liste einzutragen und die Wähler

anlageblätter sofort an die in jeder Wohnung

befindlichen wahlberechtigten Personen zu ver

teilen.

3.Wer ein Wähleranlageblatt auszufüllen hat, ist

aus der auf der Rückseite des Wähleranlage

blattes abgedruckten Belehrung ersichtlich. Die

Wahlberechtigten haben die Wähleranlage

blätter binnen 24 Stunden in allen Rubriken

deutlich auszufüllen.

4.Die ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlage

blätter sind womöglich noch am Ausfüllungstag,

spätestens aber am Tag nachher dem Hauseigen

tümer oder seinem Stellvertreter zu übergeben.

Dem Wahlberechtigten steht es frei, sein

Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der vom

Bürgermeister zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Fall ist der Hauseigentümer (Stellvertreter) hievon zu verständigen.

5.Die [Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter

habe» die ausgefüllten Wähleranlageblätter auf

die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu über

prüfen und die Zahl der bei jedem Wohnungs

inhaber eingesammelten Wähleranlageblätter in

den Spalten 5 und 6 der umseitigen Liste, ge

trennt nach männlichen und weiblichen Wählern,

einzutragen.

6.Der Bürgermeister kann anordnen, daß die

Wähleranlageblätter noch vor Abgabe an den

Magistrat durch Organe der Stadtgemeinde in

jederh Haus überprüft werden. Die Vornahme

dieser Amtshandlung wird dem Hauseigentümer

oder idessen Stellvertreter rechtzeitig vorher be

kanntgegeben. Er hat die Wohnungsinhaber hie

von ungesäumt mit dem Beifügen zu verstän

digen, daß die in Betracht kommenden Woh

nungsinsassen die für die Überprüfung erforder

lichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der

Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hat

für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal

beizustellen.

7.Wer den Anordnungen des Bürgermeisters zu

widerhandelt, begeht eine Verwaltungsübertre

tung, welche mit einer Geldstrafe bis zu 3000

Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ar

rest bis zu vier Wochen geahndet wird.

(Rückseite der Hausliste).

StiegeGeschoß (ebenerdig

usw.)Tür-Nr.Name des WohnungsinhabersZahl der vom Hauseigentümer eingesammelten WähleranlageblätterAnmerkung

männl.weibl.

.............

Anlage 4

Magistrat der Wahlsprengel:

Straße

Gasse

Platz

Wahlkarte

ausgestellt auf Grund der Eintragung im Wählerverzeichnis

Fortlaufende Zahl: für

Zu- und Vorname:

geboren am: Familienstand: Beruf:

Obige Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht in auch außerhalb des Wahl-

sprengels, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, auszuüben. Bei Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Wahlkarte ist der Wahlbehörde zu übergeben, Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten werden in keinem Fall ausgefolgt.

........

Der Stadtwahlleiter:

Amissiegel

Stadtgemeinde

Wahlsprengel:

Anlage 6

Abstimmungsverzeichnis

Fortl. ZahlName des WählersFortlaufende Zahl des WählerverzeichnissesAnmerkung

Anlage 7

Amtlicher Stimmzettel

für die

Gemeinderatswahl

Liste

Parteibezeichnung in Worten

Kurzbezeichnung

.......

Liste

Parteibezeichnung in Worten

Kurzbezeichnung

.......

Liste

.....

Parteibezeichnung in Worten

Kurzbezeichnung

......