# Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1961

30.

Gesetz vom 30. Juni 1961 über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1961.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Für die im Jahre 1961 gleichzeitig durchzuführenden Wahlen des Landtages (Landtagswahl 1961) und - der Gemeindevertret- Rgen der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlen 1961) gelten die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2.

Der in der Ausschreibung der Landtagswahl 1961 festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeindewahlen 1961.

§ 3.

(I) Für die Gemeindewahlen 1961 sind keine eigenen Wahlbehörden zu bilden. (s) Die nach der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gebildeten Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden sind Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden für die Gemeindewahlen 1961.

(3) Wahlwerbende Parteien, die für die Landtag«-wahl 1961 Vertrauenspersonen und Wahlzeugen entsendet haben, können solche für die Gemeindewahlen 1961 nicht entsenden.

§ 4.

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, insbesondere auch über die Beschlußfähigkeit und die Erfordernisse gültiger Beschlüsse von Wahlbehörden, gelten auch für die Gemeindewahlen 1961.

§ 5.

Für Wahlsprengel, Wahlzeit, Wahllokal, Wahlzelle und Wahlurne gelten die Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung 1961.

§ 6.

(1)Die Wahlberechtigten sind in den Wählerver

zeichnissen auf Grund der Wählerevidenz im Sinne

des Wählerevidenzgesetzes, BGB1, Nr. 243/1960, zu

erfassen.

(2)Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl

1961 sind gleichzeitig auch die Wählerverzeichnisse

für die Gemeindewahlen 1961.

(3)Für das Einspruchs- und Berufungsverfahren

und den Abschluß der Wählerverzeichnisse gelten

die Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung

1961.

(4)Es ist nur ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis zu führen.

§ 7.

(1)Für die Gemeindewahlen 1961 sind keine ge

sonderten Wahlkarten auszustellen. Die für die

Landtagswahl 1961 ausgestellten Wahlkarten be

rechtigen auch zur Stimmenabgabe für die Ge

meindewahlen 1961, jedoch nur in jener Gemeinde,

von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.

(2)Wenn ein Wahlkartenwähler nur für die Land

tagswahl 1961 seine Stimme abgegeben hat, so ist

auf diesen Umstand im Wähler- und im Abstim

mungsverzeichnis hinzuweisen.

§ 8.

(1)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl

1961 ist aus hellfarbigem, der für die Gemeinde

wahlen 1961 aus weißem Papier herzustellen. Eine

Vereinigung der Stimmzettel findet nicht statt.

(2)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl

1961 hat fett gedruckt neben den sonstigen Erfor

dernissen als Überschrift "Landtagswahl 1961", der

amtliche Stimmzettel für die Gemeindewahlen 1961

die Überschrift "Gemeindewahl 1961" zu enthalten.

§ 9.

Jeder Wähler erhält nur ein Wahlkuvert, das zur Aufnahme der Stimmzettel für beide Wahlen zu dienen hat.

§ 10.

Nach Eröffnung der Wahlkuverts sind die Stimmzettel gesondert dem weiteren Verfahren zu unterziehen.

§ 11.

Für die Niederschrift über den Wahlvorgang und die Wahlergebnisse der Landtagswahl 1961 ist färbiges, für die Niederschrift der Gemeindewahlen 1961 weißes Papier zu verwenden.

§ 12.

Wählerverzeichnis und Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl 1961 anzuschließen. In der Niederschrift über die Gemeindewahlen 1961 ist dieser Vorgang zu vermerken.

§ 13.

(1)SOWEIT BESTIMMUNGEN, INSBESONDERE AUCH

TERMINE UND FRISTEN, DER GEMEINDEWAHLORDNUNG

1961 GLEICHARTIGEN BESTIMMUNGEN DER O. Ö. LAND

TAGSWAHLORDNUNG 1961 WIDERSPRECHEN, GELTEN DIE

BESTIMMUNGEN DER O. Ö. LANDTAGSWAHLORDNUNG 1961.

(2)Soweit zur Vereinheitlichung erforderlich,

kann die Landesregierung die Verwendung von

Vordrucken vorschreiben, die von den Mustern nach

der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 bezw. nach

der Gemeindewahlordnung 1961 abweichen.

§ 14.

Ist eine Tat sowohl gemäß § 66 der Gemeindewahlordnung 1961 als auch gemäß § 99 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 als Verwaltungsübertretung mit Strafe bedroht, so ist § 66 der Gemeindewahlordnung 1961 nicht anzuwenden.