# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung 1961)

33.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. Juli 1961 betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung 1961).

In Durchführung des § 23 Abs. 17 des O. ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGB1. Nr. 12/1949, in der Fassung der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 62, und der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1961, LGB1. Nr. 15, wird verordnet:

Wahl der Mitglieder der Vollversammlung.

§ 1.

Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes werden die 42 Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt) auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

Wahlrecht. § 2.

(1)Gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes sind wahl

berechtigt alle Mitglieder der Landarbeiterkammer

(Abs. 2), die

a)zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen ihren

ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des

Landes Oberösterreich haben, innerhalb eines

Jahres vor der Wahlausschreibung durch mindestens sechs Monate in einem ihre Mitgliedschaft

zur Landarbeiterkammer begründenden Beschäf-tigungs-, Dienst- oder Lehrverhältnis (Abs. 2)stehen und nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind und

b)am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschriebeti werden, das 18. Lebensjahr vollendet

haben.

(2)Gemäß den §§ 2 und 4 des Gesetzes sind Mitglieder der Landarbeiterkammer - vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem

Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht,

a)alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer

und alle Lehrlinge in den Betrieben der Land-

und Forstwirtschaft und in den land- und forst

wirtschaftlichen Schulen, die mit Betrieben der

Land- und Forstwirtschaft verbunden sind. Solche

Personen sind auch dann Mitglieder der Land

arbeiterkammer, wenn sie neben ihrem Dienst

für die Hausgemeinschaft des Dienstgebers oder

für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste

für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

des Dienstgebers leisten und nicht unter das

Hausgehilfengesetz fallen oder wenn sie Saison

oder Gelegenheitsarbeiter sind;

b)alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer

der Lasndarbeiterkammer, der Landwirtschafts

kammer für Oberösterreich und der kollektivver

tragsfähigen Berufsvereinigungen in der Land-

und Forstwirtschaft; Dienstnehmer in den von

diesen Körperschaften geführten Betrieben, Fonds

und Anstalten jedoch nur, soweit es sich um Be

triebe, Fonds und Anstalten der Land- und Forst

wirtschaft handelt.

(3)Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind Personen

gemäß Abs. 2 dann nicht Mitglieder der Landar

beiterkammer, wenn sie

a)Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne,

Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern ihres

Dienstgebers oder Lehrherrn sind und mit diesen

in Hausgemeinschaft leben;

b)Dienstnehmer oder Lehrlinge in Sägen, Harzver

arbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien sind,

die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs

und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben wer

den, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr als

fünf Dienstnehmer beschäftigt sind;

c)leitende Angestellte in einem land- und forst

wirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen, die

eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,

Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,

Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent

sprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Land

wirtschaftskammer für Oberösterreich sind.

(4)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bil 3 zu

treffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem

Tag der Ausschreibung der Wahlen zu beurteilen.

(5) Gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes sind wählbar alle gemäß Abs. 1 bis 4 wahlberechtigten Mitglieder der Landarbeiterkammer, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Ausschreibung der Wahlen.

§ 3.

(1)GEMÄß § 23 ABS. 1 DES GESETZES SIND DIE WAH

LEN VON DER LANDESREGIERUNG DURCH VERORDNUNG AUS

ZUSCHREIBEN.

(2)In der Ausschreibung ist der Stichtag und der Wahltag zu bestimmen.

(3)Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feier

tag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen

mindestens zehn Wochen liegen.

(4)Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an

den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und

der Gemeinden kundzumachen. In die Verlautba

rung in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage

angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten

Termine fallen.

Hauptwahlbehörde.

§ 4.

(1)Gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes wird für das

ganze Land Oberösterreich in der Landeshauptstadt

Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde beim

Amt der Landesregierung einzurichten.

(2)Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Lan

deshauptmann als Hauptwahlleiter (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes) und sechs Beisitzern; für den Fall der Ver hinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.

(3)Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der

Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem

Kreise der rechtskundigen Bediensteten beim Amte

der Landesregierung.

(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Bei

sitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stellver

treter von der Landesregierung ernannt. Die Ernen

nung hat spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag

zu erfolgen.

(5)Gemäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die Er

nennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf

Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung

der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergrup

pen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den

einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vor

schläge sind spätestens am 14. Tage nach dem Stich

tag der Landesregierung zu erstatten und haben

außer dem Vor- und Zunamen den Beruf, das

Geburtsjahr und die Anschrift der Vorgeschlagenen

zu enthalten.

(Ö) Werden von einer Wählergruppe Vorschläge gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so sind gemäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.

(7)Gemäß § 23 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) sein und dürfen keiner anderen Wahl

behörde nach dem Gesetz angehören.

(8)Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer

und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann

die betreffende Wählergruppe jederzeit unter An

gabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger

vorschlagen.

(9)Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbe

hörde und ihrer Stellvertreter sind vom Hauptwahl

leiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

(10)Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat

spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag zu er

folgen.

Bezirkswahlbehörden.

§ 5.

(1)Gemäß § 23 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden

Wahlbezirk am Sitze der Bezirkshauptmannschaft

eine Bezirkswahlbehörde gebildet; die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden mit den politischen

Bezirken Linz-Land und Steyr-Land je einen Wahl

bezirk; im übrigen ist jeder politische Bezirk Wahl

bezirk. Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind die Bezirkswahlbehörden bei den Bezirkshauptmann

schaften einzurichten.

(2)Die Bezirkswahlbehörden bestehen aus dem Bezirkshauptmann als Bezirkswahlleiter (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes) und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellver

treter ein.

(3)Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der

Bezirkswahlleiter seinen Stellvertreter aus dem

Kreise der rechtskundigen Bediensteten der Bezirks

hauptmannschaft.

(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die

Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihre Stell

vertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die

Ernennung hat spätestens am 28. Tage nach dem

Stichtag zu erfolgen.

(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am

21. Tage nach dem Stichtag dem Hauptwahlleiter zu

erstatten sind.

(s) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und ihrer Stellvertreter sind vom Bezirkswahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft zu verlautbaren.

(a) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen. Sprengelwahlbehörden.

§ 6.

(1) Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes wird für das Gebiet jeder Gemeinde eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.

(2)Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel,

wenn es nicht gemäß Abs. 9 in mehrere Wahlspren

gel eingeteilt wird.

(3)Die Sprengelwahlbehörden bestehen aus dem Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stell

vertreter ein.

(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengel

wahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Be

zirkswahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spä

testens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.

(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag dem Bezirkswahlleiter

zu erstatten sind

(e) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Der Bezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden.

(s) Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.

(9)Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes können räum

lich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichte

rung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes

in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Ab

grenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel ob

liegt den Bezirkswahlbehörden. Die Bezirkswahl

behörde hat eine solche Einteilung spätestens am

35. Tage nach dem Stichtag vorzunehmen und hat

sie unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshaupt-

manschaft kundzumachen und zu veranlassen, daß

sie von der betreffenden Gemeinde an ihren Amts

tafeln und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart

wird.

(10)Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes wird für jeden

gemäß Abs. 9 festgestellten Wahlsprengel eine

Sprengelwahlbehörde gebildet. Die Sprengelwahl

behörde besteht aus dem Sprengelwahlleiter und

drei Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von

Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein. Gemäß § 23

Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden

bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.

Die Bezirkswahlbehörde hat gleichzeitig mit der

Feststellung dieser Wahlsprengel hievon die in ihr

durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertre

tenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit

der Aufforderung zu verständigen, dem Bezirkswahl

leiter spätestens am 25. Tage vor dem Wahltag

unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vor

schläge für die Ernennung der Beisitzer dieser

Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter zu

erstatten bezw. die Entsendung von Vertrauensper

sonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser Sprengel

wahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengelwahlleiter

und die Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und

ihre Stellvertreter werden von der Bezirkswahlbe

hörde" frühestens am 14. Tage und spätestens am

7. Tage vor dem Wahltag ernannt. Abs. 6 und 7

finden sinngemäß Anwendung. Die Konstituierung

dieser Sprengelwahlbehörden hat nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19), spätestens am letzten Tage vor dem Wahltag zu erfolgen.

(11)Mit der Konstituierung der gemäß Abs. 10 ge

bildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt der

gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörde.

(12)Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbe

hörden einen Sitzungsraum und das erforderliche

Schreibmaterial und für den Wahltag auch das er

forderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. Beisitzer und Sprengelwahlleiter.

§ 7.

(1)Gemäß § 23 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt

eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) ist und am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen

Wohnsitz hat.

(2)Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren

Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und

ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Bar

auslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes

erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraus

setzungen werden Entschädigungen für Verdienst

entgang gewährt, über Anträge der Beisitzer der

Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahlleiter,

im übrigen der Bezirkswahlleiter unter sinngemäßer

Anwendung der für Schöffen geltenden Bestim

mungen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nach

dem Wahltag beim Hauptwahlleiter bezw. Bezirks

wahlleiter einzubringen.

Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden.

§ 8.

(1)Hat eine Wählergruppe, die sich als solche

durch die Beibringung der Unterschriften von we

nigstens hundert Wahlberechtigten dem Hauptwahl

leiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und

§ 6 Abs. 5 und 10 keinen Anspruch auf Ernennung

eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde

eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer

Verhinderung einen Stellvertreter -• entsenden, die

zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist

und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann.-

Eine Ernennung dieser Personen ist nicht erforder

lich. Wenn eine Vertrauensperson ihre Funktion zu

rücklegt, so kann die Wählergruppe eine neue Ver

trauensperson in die entsprechende Wahlbehörde

entsenden. Die Vorschrift des § 24 über die Wahl

zeugen wird hiedurch nicht berührt.

(2)Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter

sind innerhalb der in § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und § 6

Abs. 5 und 10 zweiter Satz genannten Fristen für

die Hauptwahlbehörde der Landesregierung, für die

Bezirkswahlbehörden dem Hauptwahlleiter und für

die Sprengelwahlbehörden den Bezirkswahlleitern

bekantzugeben.

(3)Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9, des

§ 5 Abs. 7 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter

Satz finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen

aller WaMbehörden Anwendung.

Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung.

§ 9.

Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen, über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.

Konstituierung der Wahlbehörden.

§ 10.

Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.

Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane.

§ 11.

(1)Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind

gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben

unmittelbar vorbehalten:

(2)Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgane

ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Be

schluß.

(3)Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens

24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.

(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn

der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Bei

sitzer anwesend sind.

(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbe

hörden führt der Wahlleiter.

(0)Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit

absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der

Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit

gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß er

hoben, der er beitritt.

Geschäftsführung des Wahlleiters.

§ 12.

(1)Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Wahlbehör

den als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben

der Wahlbehörden obliegen gemäß § 23 Abs. 5 des

Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm ge

troffenen Verfügungen und Entscheidungen hat der

Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten.

(ä) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung (§11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder während der Sitzung beschlußunfähig wird (§11 Abs. 4), die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Aufschub nicht zuläßt, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörde Personen seines Vertrauens beizuziehen.

Wahlvorschläge.

§ 13.

(1)Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens

am 25. Tage vor dem Wahltag der Hauptwahlbe

hörde vorzulegen.

(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hun

dert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben

sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und ge

naue Anschriften anzugeben sind.

(3)Der Wahlvorschlag muß

a)die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,

b)die Wahlwerberliste, d. i. eine Liste von höch

stens 126 Wahlwerbern in der beantragten mit

arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge

unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburts

jahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers,

sowie

c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäch

tigten

enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.

(4)In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur

dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine

Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung

ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5)Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Kop

pelung) ist unzulässig,

Überprüfung der Wahlvorschläge.

§ 14.

(1)DIE WAHLVORSCHLÄGE WERDEN VON DER HAUPT

WAHLBEHÖRDE ÜBERPRÜFT UND NACH DEM ZEITPUNKTE

IHRER EINBRINGUNG GEREIHT.

(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 13

Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben

auf, so gilt er als nicht eingebracht.

(3)Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder

schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnun

gen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungs

bevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen

zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu

versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unter

scheidbare Bezeichnung der einzelnen Wählergrup

pen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen nicht,

so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppenbe

zeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen anläß

lich der letzten Landarbeiterkammerwahlen ver

öffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahl

vorschläge aber nach dem an erster Stelle vorge

schlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wähler

gruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster

Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3

lit. b) benannt.

(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen

desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen

vier Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der

Aufforderung an, spätestens jedoch am 14. Tage vor

dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahl

vorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger

Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahl

behörde in allen anderen Wahlvorschlägen ge

strichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird

sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahl

vorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf

den übrigen Wahlvorschlägen durch die Hauptwahl

behörde gestrichen.

(7)Von den Feststellungen und Verfügungen ge

mäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte

der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens

am 18. Tage vor dem Wahltag nachweisbar schrift

lich zu verständigen.

(8)Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag ein

gebracht hat, auf den sich die Feststellungen und

Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist be

rechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen

spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag bei der

Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzu

stellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder

Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der be

treffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbe

hörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.

§ 15.

(1)Am 13. Tage vor dem Wahltag schließt die

Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge ab und ver

öffentlicht sie unverzüglich vollinhaltlich in der

Amtlichen Linzer Zeitung und veranlaßt gleichzeitig

deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Be

zirkshauptmannschaften und Gemeinden.

(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich

die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zu

letzt gewählten Vollversammlung vertreten waren,

nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen

bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist

die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die

Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittel

ten Wählergruppensummen; sind auch diese gleich,

so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los,

das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu zie

hen ist.

(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten

Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen

anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem

Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages

richtet.

§ 16.

(1) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Die Anlage erfolgt auf Grund der Wähleranlageblätter. Die Wähleranlageblätter sind nach dem in der Anlage 1, die Wählerverzeichnisse nach dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen.

(?) a) Die Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich, im folgenden kurz Krankenkasse genannt, ist verpflichtet, für jeden bei ihr Pflichtversicherten ein Wähleranlageblatt auszufertigen, in dem der Vor- und Zuname des Versicherten, sein Geburtsjahr, seine Wohnungsanschrift - sofern sie aus den Aufzeichnungen der Krankenkasse feststellbar ist, ansonsten die Anschrift seines Betriebes oder seiner Dienststelle (Beschäftigungsort) - und die Zeit, seit der er bei seinem Dienstgeber beschäftigt ist (beträgt diese Zeit weniger als sechs Monate, auch die vorhergehenden Dienstgeber und Dienstzeiten innerhalb eines Jahres vor der Wahlausschreibung bis zu wenigstens sechs Monaten) einzutragen sind.

b) Für Versicherte, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Wähleranlageblätter nicht ausgefertigt. Das gleiche gilt für Versicherte, die nach den Aufzeichnungen der Krankenkasse zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich haben, sowie für die leitenden Angestellten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, soweit die Merkmale gemäß § 2 Abs. 3 lit. c aus den Aufzeichnungen der Krankenkasse feststellbar sind, und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, soweit diese ihre leitenden Angestellten alsbald nach dem Stichtag der Krankenkasse bekanntgegeben hat. (s) Die Krankenkasse hat die mit ihrem Siegel versehenen Wahleranlageblätter spätestens am 17. Tage nach dem Stichtag den Gemeinden zu übermitteln. Allfällige Nachträge sind von der Gemeinde noch zu berücksichtigen, wenn sie bei ihr spätestens am 26. Tage nach dem Stichtag einlangen. Soweit im Wähleranlageblatt die Wohnungsanschrift eingetragen ist, erfolgt die Übermittlung an die Wohngemeinde, soweit dies nicht der Fall ist, an die Gemeinde des Beschäftigungsortes. Gleichzeitig hat sie den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahleranlageblätter mitzuteilen, die sie den einzelnen Gemeinden des Wahlbezirkes übermittelt hat.

(4)Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet, den

kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in der

Land- und Forstwirtschaft und den land- und forst

wirtschaftlichen Schulen, die mit Betrieben der Land-

und Forstwirtschaft verbunden sind, alsbald nach

dem Stichtag Wahleranlageblätter zu übermitteln.

Die Berufsvereinigungen und Schulen sind verpflich

tet, für die bei ihnen beschäftigten aber nicht bei der

Krankenkasse versicherten Dienstnehmer unter sinn

gemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 2

und 3 Wahleranlageblätter auszufertigen und den

Gemeinden zu übermitteln und hierüber den Be

zirkswahlbehörden zu berichten.

(5)Die Gemeinden haben in die Wahleranlage

blätter, soweit in ihnen die Wohnungsanschrift nicht

eingetragen ist, unverzüglich auf Grund der ihnen

zur Verfügung stehenden Behelfe und nach allfäl

liger Durchführung von Erhebungen (Abs. 10) die

Wohnungsanschrift nachzutragen.

(7) Die Wahleranlageblätter der Versicherten, die am Tage der Ausschreibung der Wahlen in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind von der Gemeinde insbesondere dahin zu überprüfen, ob an diesem Tag

a)die Beschäftigungs-, Dienst- oder Lehrverhält

nisse des Versicherten innerhalb eines Jahres

vor der Wahlausschreibung mindestens sechs

Monate gedauert haben. Ist das nicht der Fall,

so ist dies in der Anmerkungsspalte des Wähler

anlageblattes zu vermerken;

b)der Versicherte Ehegatte, Kind, Kindeskind,

Schwiegersohn, Schwiegertochter, Vater, Mutter,

Großvater oder Großmutter seines Dienstgebers

oder Lehrherrn war und mit diesem in Hausge

meinschaft gelebt hat. Trifft dies zu, so ist dies

in der Anmerkungsspalte des Wähleranlage

blattes kurz zu vermerken;

c)der Versicherte nicht vom Wahlrecht in die Ge

meindevertretung ausgeschlossen ist. Ist er ausgeschlossen, so ist dies unter Angabe der Gründe in der Anmerkungsspalte des Wähleranlageblattes zu vermerken.

(9)Die Gemeinde hat die Vor- und Zunamen der

Wahlberechtigten und ihre Wohnungsanschriften

auf Grund der Wahleranlageblätter deutlich lesbar

und möglichst alphabetisch geordnet in das Wähler

verzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte

darf im Wählerverzeichnis nur einmal eingetragen

sein.

(10)Gemäß § 23 Abs. 15 des Gesetzes sind die

Dienstgeber der Wahlberechtigten und die nach der

O. ö. Landarbeitsordnung bestellten Betriebsräte

und Vertrauensmänner verpflichtet, den Gemeinden

die zur Anlage des Wählerverzeichnisses erforder

lichen Auskünfte zu erteilen.

Auflage der Wählerverzeichnisse.

§ 17.

(1)Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tage nach

dem Stichtag von der Gemeinde durch vierzehn Tage

in einem allgemein zugänglichen Amtsraum täglich

während der Amtsstunden, sonntags aber durch

mindestens drei Stunden, zur öffentlichen Einsicht

nahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist gleich

zeitig ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung

hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des Amts

raumes, die Auflagestunden und den Hinweis darauf

zu enthalten, daß jedermann in das Wählerverzeich

nis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder

Vervielfältigungen herstellen kann; sie hat ferner

die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 vollinhalt

lich wiederzugeben.

(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der

Landarbeiterkammer gleichzeitig mit der öffent

lichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die

sich an der Wahlwerbung beteiligen, ist über ihr

Ersuchen eine Abschrift des Wählerverzeichnisses

gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn sie dieses

Verlangen spätestens zehn Tage vor der Auflage

des Wählerverzeichnisse bei der Gemeinde gestellt

haben.

(3)Die erfolgte Auflage und Kundmachung und die

Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind vom

Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu be

urkunden.

(5) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten und der gemäß § 16 Abs. 8 ausgeschiedenen Wähleranlageblätter der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich durch Richtigstellung des Wählerverzeichnisses gerriäß § 18 Abs. 9 Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben.

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung.

§ 18.

(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jedes Mit

glied der Landarbeiterkammer, das das 18. Lebens

jahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und

seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist (§17

Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahl

berechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeint

lich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei

der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch hat

eine Begründung zu enthalten und muß für jeden

Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen

der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsge

heimnis.

(2)Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und

ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis meh

rerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß

wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person

in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde

als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein

Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies in seinem

Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinnge

mäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme ver

meintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nicht

aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch

erhebt.

(3)In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbe

hörde, deren Entscheidung durch den Einspruch an

gerufen wird, mit der anderen Sprengelwahlbehörde

einvernehmlich vorzugehen.

(4)Die Gemeinde hat die Person, gegen deren Auf

nahme oder Nichtaufnahme in das Wählerver

zeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter

gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Ein

spruches innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen

des Einspruches zu verständigen. In der Verstän

digung ist darauf hinzuweisen, daß binnen drei

Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde

Einwendungen vorgebracht werden können.

(5)über den Einspruch entscheidet die Sprengel

wahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der

Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlas

sung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde

dem Einspruchswerber sowie dem durch die Ent

scheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar

schriftlich zuzustellen.

(7) Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die hiefür binnen sechs Tagen nach dem Einlangen endgültig zu entscheiden;, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat.

(s) Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in einem Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande gekommen oder ist eine Person in zwei Wählerverzeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufgenommen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann in solchen Fällen auch von amtswegen einschreiten.

(9) Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Abschluß des Wählerverzeichnisses.

§ 19.

Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag das Wählerverzeichnis abzuschließen. Dies ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.

Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere Wahlsprengel.

§ 20.

(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6

Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist

von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des

Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein

gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, indem

die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Ge

meinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach

der Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am

Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, in die

Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlspren

gel übertragen werden. Die Vollständigkeit und

Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß

der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlspren

gel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeich

nis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen

der Wahlsprengel zu beurkunden.

(2)Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der

Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das abge

schlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in

die abgeschlosssenen Wählerverzeichnisse der ein

zelnen Wahlsprengel Einsicht zu nehmen.

Ausübung des Wahlrechtes.

§ 21.

(1)Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerver

zeichnis (§ 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.

(2)An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte

teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerverzeichnissen eingetragen sind.

(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(4)Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in

dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis

er eingetragen ist, sofern er nicht im Besitz einer

Wahlkarte ist.

(5)Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahl

karte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb

ihres Wahlsprengeis ausüben.

Wahlkarte.

§ 22.

(1)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

steht Wahlberechtigten zu,

a)die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem

Tag der Wahlausschrelbung und dem Wahltag

in einen anderen Wahlsprengel verlegen;

b)die Sprengelwahlleiter, Beisitzer oder Vertrau

enspersonen oder ihre Stellvertreter oder Wahl

zeugen oder Hilfspersonal einer Sprengelwahl

behörde sind;

c)die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflege

anstalt in Pflege befinden;

d)die sich am Wahltag während der Wahlzeit in

Ausübung ihres Dienstes außerhalb ihres Wahl-

sprengels aufhalten müssen;

e)die sich am Wahltag in land- oder forstwirschaft-

licher Berufsausbildung befinden und sich aus

diesem Grunde außerhalb ihres Wahlsprengeis

aufhalten.

(2)Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Ge

meinde, die den Wahlkartenwerber in das Wähler

verzeichnis aufgenommen hat, spätestens am dritten

Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu

beantragen. Hiebei hat der Antragsteller den Nach

weis des Vorliegens eines Umstandes gemäß Abs. 1

zu erbringen.

(3)Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht

ein Rechtsmittel nicht zu.

(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem

in der Anlage 3 ersichtlichen Muster herzustellen

ist, obliegt der Gemeinde (Abs.2) und ist im Wähler

verzeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten

in auffälliger Weise mit dem Worte "Wahlkarte"

vorzumerken.

(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nicht

ausgestellt werden.

Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone.

§ 23.

(1)Die Sprengelwahlbehörden bestimmen späte

stens am 14. Tage vor dem Wahltag die zu den

Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahl

lokale und die Wahlzeit derart, daß jedem Wahl

berechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme

ermöglicht wird.

(2)Spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag sind

über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für

jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die

Wahlzeit durch die Gemeinde in geeigneter Weise,

jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag am Ge

bäude des Wahllokales und an der Amtstafel der

Gemeinde kundzumachen.

(3)Das Wahllokal muß für die Durchführung der

Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren

Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.

(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme der

Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie

Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die

Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne

und Wahlzelle, sind von der Gemeinde, in deren

Gebiet der Wahlsprengel liegt, zur Verfügung zu

stellen. Nach Möglichkeit soll ein entsprechender

Warteraum für die Wahlberechtigten zur Verfügung

stehen.

(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvor

richtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des

Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem

Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit

dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des

Stimmzettels auszustatten. In der Wahlzelle müssen

leere Stimmzettel aufliegen. Die Wahlzelle muß

während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

(0)Im Gebäude des Wahllokales und in einem

Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am

Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere

auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder

Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwer

berlisten u. dgl. verboten.

Wahlzeugen.

§ 24.

(1)In jedes Wahllokal können von jeder Wähler

gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahl

behörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen ent

sendet werden. Die Wahlzeugen sind'dem Sprengel

wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spä

testens am 4. Tage vor dem Wahltag durch den

Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wäh

lergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2)Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beob

achter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der

Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet der Be

stimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.

Durchführung der Wahl.

§ 25.

Die Durchführung der Wahl steht der Sprengelwahlbehörde zu. Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal.

§ 26.

(1)Am Wahltage hat der Sprengelwahlleiter das Wählerverzeichnis von der Gemeinde zu überneh

men und es der Sprengelwahlbehörde samt dem vor

bereiteten Abstimmungsverzeichnis, das nach dem

in der Anlage 4 ersichtlichen Muster herzustellen

ist, den undurchsichtigen gleichartigen Wahlkuverts

und einem entsprechenden Vorrat an leeren Stimm

zettel zu übergeben und die Wahlhandlung zur fest

gesetzten Zeit einzuleiten.

(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat

sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen,

daß die Wahlurne leer ist.

(3)Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrecht

erhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wählhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.

(4) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfspersonal tätig sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengelwahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten.

§ 27.

(1)Jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengel

wahlbehörde zu treten, seinen Namen und seinen

Wohnsitz zu nennen und eine öffentliche Urkunde

vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine seine Iden

tität beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur

dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der

Sprengelwahlbehörde über seine Identität keine

Zweifel bestehen.

(3)Wenn sich über die Identität des Wahlberech

tigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbe

hörde über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu

entscheiden, über Einsprüche von Vertrauensper

sonen, Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahl

berechtigten, die nur vor der Stimmenabgabe des

Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel be

stehen, zulässig sind, hat die Sprengelwahlbehörde

neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entschei

dung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

Stimmenabgabe.

§ 28.

(1)Hat sich der Wahlberechtigte entsprechend aus

gewiesen oder wurde seine Identität sonst aner

kannt, so übergibt der Sprengelwahlleiter dem

Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert. Die An

bringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den

Wahlkuverts ist verboten.

(2)Der Wahlberechtigte hat sich hierauf in die

Wahlzelle zu begeben, legt seinen Stimmzettel in

das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und über

gibt das Wahlkuvert geschlossen dem Sprengel

wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zu

legen hat.

(s) Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen.

(4)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 darf

die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten

werden.

Abstimmungsverzeichnis.

§ 29.

Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird der Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses vermerkt.

Wahlkartenwähler. § 30.

Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 33 Abs. 6) anzuschließen.

Gültigkeit der Stimmzettel.

§ 31.

(1)Der Stimmzettel ist gültig, wenn er

a)aus weichem, weißlichem Papier ist,

b)das ungefähre Ausmaß von 9Va bis IIV2 cm in

der Länge und von 6V2 bis 8V2 cm in der Breite

aufweist und

c)die anerkannte Wählergruppenbezeichnung (§ 13

Abs. 3 lit. a) oder wenigstens den Namen eines

Wahlwerbers einer solchen Wählergruppe un

zweideutig dartut.

(2)Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn

a)auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe

bezeichnet ist oder

b)mindestens ein Stimmzettel gültig ist und sich

aus den übrigen Stimmzetteln kein Zweifel über

die gewählte Wählergruppe ergibt oder

c)neben einem gültigen Stimmzettel leere Stimm

zettel abgegeben wurden.

(3)Enthalten mehrere Wahlvorschläge gleich

lautende Namen von Wahlwerbern, so sind Stimm

zettel, die diesen Namen ohne nähere Unterschei

dungsmerkmale fz. B. Vorname, Geburtsjahr u. dgl.)

allein tragen, nur dann gültig, wenn sie auch den

Wahlvorschlag bezeichnen, auf dem der gleich

lautende Name vorkommt.

(4)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er

a)nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht,

b)ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß

als das im Abs. 1 lit. b festgesetzte aufweist,

c)zwei oder mehrere Wählergruppenbezeichnun

gen enthält,

d)gar keine Wählergruppenbezeichnung enthält,

wohl aber zwei oder mehrere Wahlwerber ver

schiedener Wählergruppen bezeichnet oder

e)eine bestimmte Wählergruppenbezeichnung ent

hält und daneben einen Wahlwerber bezeichnet,

der im Wahlvorschlag einer anderen Wähler

gruppe vorkommt.

(5)Leere Stimmzettel sind ungültig; auch leere

Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(6)Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

die auf verschiedene Wählergruppen lauten, oder

mehrere leere Stimmzettel, so gelten sie als ein

ungültiger Stimmzettel.

(?) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Wählergruppenbezeichnung bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht sonst ein Ungültigkeitsgrund ergibt.

(8) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinschrift, sonstige Vervielfältigungen oder durch Handschrift.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.

§ 32.

(1)Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fort

setzung oder die Beendigung der Wahlhandlung

verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahl

handlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern

oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag ver

schieben.

(2)Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer

Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung

oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,

so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs

verzeichnis, die Wahlkarten und die Wahlurne mit

den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimm

zetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fort

setzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen

und sicher zu verwahren.

(s) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht wird.

Abschluß der Wahlhandlung.

§ 33.

(1)Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am

Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahl

berechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die

Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal ver

bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer,

die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das

Hilfspersonal.

(2)Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahl

urne, mischt gründlich die daraus entnommenen

Wahlkuverts und stellt fest:

a)die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen

Wahlkuverts;

b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis einge

tragenen Wähler;

c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach

lit. a und b nicht übereinstimmen.

(3)Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die

Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel

und stellt fest:

a)die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen;

b)die Summe der gültigen Stimmen;

c)die Summe der ungültigen Stimmen-,

d)die Summen der auf die einzelnen Wähler

gruppen entfallenden gültigen Stimmen.

(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von

Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.

(5) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(0)Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vor

gang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2

und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese

Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 5 ersicht

lichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den

Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel,

Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und

abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde,

Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, die Zahl der

Wahlkartenwähler, die Entscheidungen über die

Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe

(§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültig

keit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Ver

fügungen gemäß § 32 und die Feststellung gemäß

Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige

Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültig keit anzuführen.

(7) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.

(s) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet)

(9) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der Niederschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler, den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, und den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, in ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Bezirkswahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei dieser spätestens am ersten Tage nach dem Wahltag einlangt.

Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde.

§ 34.

(1)Die Bezirkswahlbehörde prüft die Wahlakten

aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen

Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und

Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den

zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.

(2)Es obliegt ihr ferner, bis zum vierten Tage

nach dem Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die

Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen

Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die

Summe der ungültigen Stimmen und die Summen

der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden

gültigen Stimmen festzustellen.

(3)Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die

Bezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die

Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die

Zeit der Amtshandlung und die Namen der an- und

abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und

der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 zu beurkunden sind.

(4)Die Niederschrift ist vom Bezirkswahlleiter,

den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter

fertigen, wobei § 33 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß

Anwendung findet.

(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so

beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser späte

stens am fünften Tage nach dem Wahltag einlangt.

Gleichzeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift

an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kund

zumachen.

(e) Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirkshauptmannschaft und werden nur im Falle einer Anfechtung oder eines Einspruches (§ 37) an die Hauptwahlbehörde vorgelegt.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß § 17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk zusammenzufassen und die Summe der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses.

§ 35.

(1)Die Hauptwahlbehörde überprüft die Nieder

schriften aller Bezirkswahlbehörden auf ihre Voll

ständigkeit und Richtigkeit.

(2)Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am

zehnten Tage nach dem Wahltag für das ganze Land

a)auf Grund der ihr gemäß § 34 Abs. 7 von den

Bezirkswahlbehörden bekanntgegebenen Zahlen

die Summe der Wahlberechtigten festzustellen;

b)die Summe der abgegebenen gültigen und un

gültigen Stimmen, die Summe der gültigen

Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen

und die Summen der auf die einzelnen Wähler

gruppen entfallenden gültigen Stimmen festzu

stellen;

c)gemäß § 36 festzustellen, in welchem Verhältnis

sich die 42 Mandate der Vollversammlung der

Landarbeiterkammer auf die einzelnen Wähler

gruppen aufteilen;

d)die auf die einzelnen Wählergruppen gemäß

§ 36 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den

Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maß

gabe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zu

zuweisen und festzustellen, welche Wahlwerber

der einzelnen Wählergruppen durch die Wahl

Mitglieder der Vollversammlung der Land

arbeiterkammer geworden sind;

e)den Vorgang und das Ergebnis der Feststellun

gen gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahl

leiter, den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu

unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden,

wobei § 33 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß An

wendung findet.

(3)Das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) ist von

der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amt

lichen Linzer Zeitung kundzumachen.

Mandatsermittlung.

§ 36.

(1)Der Verhältnisanteil der Wählergruppen an

den 42 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.

(2)Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß

die Summen der für jede Wählergruppe abge

gebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen)

nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrie

ben werden und unter jede dieser Wählergruppen

summen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel

usw. geschrieben wird.

(3)Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größen

ordnung nach die zweiundvierzigste ist.

(4)Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf

soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in

ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.

(5)Wenn danach mehrere Wählergruppen auf ein

Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet

das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahl

behörde zu ziehen ist.

Anfechtung und Einspruch.

§ 37.

(1)Gemäß § 23 Abs. 12 des Gesetzes kann die

Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln

innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung

des Wahlergebnisses (§ 35 Abs. 3) von den Zu

stellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei

der Hauptwahlbehörde angefochten werden; die

Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig

zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des

Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das

Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; wurde eine

Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregie

rung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier

Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

(2)Gemäß § 23 Abs. 13 des Gesetzes kann der

Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe

innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung

des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Er

mittlung einer Bezirkswahlbehörde oder der Haupt

wahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich

einen begründeten Einspruch erheben, worüber im

ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall

die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem

Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbe

hörde unverzüglich die entsprechende Richtigstel

lung kundzumachen.

Berufung.

§ 38.

Gemäß § 23 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung entscheidet.

Fristen.

§ 39.

(1)Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch

Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Schutz der Wahlfreiheit.

§ 40.

Gemäß § 23 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten.

§ 41.

(i) Gemäß § 24 des Gesetzes haben die Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen im Bereich ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen; im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.

(2) Die nach den Anlagen dieser Verordnung vorgesehenen Drucksorten sind von der Landarbeiterkammer unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen zu versenden.

Inkrafttreten.

§ 42.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig wird die Landarbeiterkammer

wahlordnung, LGB1. Nr. 75/1955, aufgehoben.

Wähleranlageblatt

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Tag der Ausschreibung der Wahlen

Anlage 1

Vor-und Zuname:

Beschäftigung:

Geburtsjahr:

Wohnungsanschrift:

Anschrift des Betriebes: ;

Beschäftigungszeiten innerhalb eines Jahres vor der Wahlatjsschreibung (müssen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a mindestens sechs Monate gedauert haben):

Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

Herr (Frau)

wohnhaft in

ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels

geboren am

der Gemeinde

polit. Bezirk

eingetragen. Er (Sie) ist berechtigt, das Wahlrecht

unter der fortlaufenden Nummer

auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.

am

Der Bürgermeister:

Amtssiegel

Duplikate werden nicht ausgestellt.

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 4

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Wahlbezirk:

Fortlaufende Nummer des AbstimmungsverzeichnissesVor- und Zuname

Fortlaufende Nummer des WählerverzeichnissesAnmerkungen

Niederschrift

Anlage 5

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Wahlbezirk:

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Wahllokal:

Wahltag:

Beginn der Wahlhandlung:

Wahlzeit:

Sprengelwahlleiter:

Beisitzer:

Beisitzer:

Beisitzer:

Beisitzer:

Beisitzer:

Beisitzer:

Vertrauenspersonen:

Wahlzeugen:

anwesendabwesend

Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war. Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:

Wählerverzeichnis Nr.Vor- und ZunameGrund

(Anlage 5, Rückseite)

Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landarbeiterkammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 32 der Wahlordnung):

Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 30 der Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum Schluß der Wahlzeit erschienenen Wahl

berechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden und daß im Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:

Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit: bei Nr. 1.

Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen:

Summe der gültigen Stimmen:

Summe der ungültigen Stimmen:

Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Stimmen.

Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis,Wahl

karten, ungültige Stimmzettel (im Umschlag), gültige Stimmzettel (im Umschlag).

Unterschriften des Sprengelwahlleiters, der Beisitzer, der Vertrauenspersonen und der Wahlzeugen: