# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961)

34.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. Juli 1961 betreffend die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961).

In Durchführung des § 33 Abs, 17 des O. ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGB1. Nr. 13/1949, in der Fassung der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 74, der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1956, LGB1. Nr. 26, und der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1961, LGB1. Nr. 23, wird verordnet:

Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung.

§ 1. Gemäß § 14 Abs. 2 und § 31 des Gesetzes werden 31 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, im folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

Wahlrecht. § 2.

(1)Wahlberechtigt sind gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Kammermitglieder gemäß Abs. 3.

(2)Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs, 1

des Gesetzes voraus,

(3)Gemäß § 3 lit. a, b und d des Gesetzes in Ver

bindung mit § 3 Abs. 1 lit. c des O. ö. Landarbeiter kammergesetzes, LGB1. Nr. 12/1949, in der Fassung

der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 62, und der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1961, LGB1. Nr. 15, sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 Kammermitglieder:

a)alle physischen und juristischen Personen, die zur

Entrichtung der Grundsteuer von den land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 des

Grundsteuergesetzes 1955, BGB1. Nr. 149) ver

pflichtet sind. Ist ein solcher Betrieb zur Gänze

verpachtet, ist jedoch nicht der grundsteuerliche

Verpächter, sondern der Pächter Mitglied;

b)die Familienangehörigen, das sind die Ehegatten,

Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne und

Schwiegertöchter, die Eltern und Großeltern der

Mitglieder gemäß lit. a, sofern sie im Ausge

dinge oder mit diesen in Hausgemeinschaft leben

und keiner gesetzlichen Interessenvertretung von

Dienstnehmern angehören;

c)die leitenden Angestellten in einem- land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen,

die eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,

Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,

Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent

sprechende Tätigkeit ausüben) und in der Land

wirtschaftskammer.

(4)Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind von dei

Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 physische und juristi

sche Personen ausgenommen, wenn ihre Grund

steuerpflicht durch einen Kleinbetrieb begründet

wird. Kleinbetriebe sind die landwirtschaftlichen

Betriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes

1955, BGB1. Nr. 148, und die forstwirtschaftlichen

Betriebe im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes

1955, wenn Grund und Boden solcher Betriebe ein

Ausmaß von zwei Hektar nicht erreicht. Für das

Hektarausmaß ist der der Ermittlung des geltenden

Grundsteuermeßbetrages zugrunde liegende Ein-

heitswertböscheid maßgebend.

(5)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 zu

treffen, ist,! abgesehen vom Wahlalter, nach dem

Tage der Alusschreibung der Wahlen zu beurteilen.

(e) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 bis 5, wenn sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Ausschreibung der Wahlen.

§ 3.

(1)Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes sind die

Wahlen von der Landesregierung durch Verordnung

auszuschreiben.

(2)In der Ausschreibung ist der Stichtag und der

Wahltag zu bestimmen.

(3)Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feier

tag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen

mindestens zehn Wochen liegen.

(4)Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der

Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an

den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und

Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung in

der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahl-

kalender einzubeziehen, der die Kalendertage an

gibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten

Termine fallen.

Hauptwahlbehörde.

§ 4.

(1)Gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird für das

ganze Land Oberösterreich in der Landeshaupt

stadt Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß

§ 33 Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde

beim Amt der Landesregierung einzurichten.

(2)Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht

die Hauptwahlbehörde aus dem Landeshauptmann

als Hauptwahlleiter und sechs Beisitzern; für den

Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre

Stellvertreter ein.

(3)Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der

Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem

Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Amtes

der Landesregierung.

(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die

Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stell

vertreter von der Landesregierung ernannt. Die

Ernennung hat spätestens am 21. Tage nach dem

Stichtag zu erfolgen.

(5)Gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die

Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf

Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung

der Landwirtschaftskammer im Wahlkörper der

Bauern vertretenen Wählergruppen im Verhältnis

der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wähler

gruppen angehören. Die Vorschläge sind spätestens

am 14. Tage nach dem Stichtag der Landesregierung

zu erstatten und haben außer dem Vor- und Zu

namen den Beruf, das Geburtsjahr und die Anschrift

der Vorgeschlagenen zu enthalten. Als Wahlkörper

der Bauern gelten die 31 Mitglieder der Vollver

sammlung gemäß § 1.

(e) Werden von einer Wählergruppe Vorschläge gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, sind gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.

(7) Gemäß § 33 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 5) sein und dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören.

(8)Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer

und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann

die betreffende Wählergruppe jederzeit unter An

gabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger

vorschlagen.

(9)Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbe

hörde und ihrer Stellvertreter sind vom Hauptwahl

leiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung

zu verlautbaren.

(10)Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat

spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag zu er

folgen.

Bezirkswahlbehörden.

§ 5.

(1)Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden

Wahlbezirk am Sitze der Bezirkshauptmannschaft

eine Bezirkswahlbehörde gebildet; die Gebiete der

Städte Linz und Steyr bilden mit den politischen

Bezirken Linz-Land und Steyr-Land je einen Wahlbezirk; im übrigen ist jeder politische Bezirk Wahlbezirk. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die

Bezirkswahlbehörden bei den Bezirkshauptmannschaften einzurichten.

(2)Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes bestehen die Bezirkswahlbehörden aus dem Bezirkshauptmann als Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern; für

den Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.

(3)Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der

Bezirkswahlleiter seinen Stellvertreter aus dem

Kreise der rechtskundigen Bediensteten seiner Bezirkshauptmannschaft.

(4} Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.

(5) § 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag dem Hauptwahlleiter zu erstatten sind.

(e) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und ihrer Stellvertreter sind vom Bezirkswahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft zu verlautbaren.

(a) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen. Sprengelwahlbehörden.

§ 6.

(1)Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes wird für das

Gebiet jeder Gemeinde eine Sprengelwahlbehörde

gebildet. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die

Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern

(Magistraten) einzurichten.

(2)Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel,

wenn es nicht gemäß Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt wird.

(3)Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen

die Sprengelwahlbehörden aus dem Sprengelwahlleiter und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.

(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Bezirkswahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.

(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am

28. Tage nach dem Stichtag dem Bezirkswahlleiter

zu erstatten sind.

(e) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.

(7)Der Bezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß

die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den

Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart

werden.

(8)Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am

42. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.

(9)Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung

der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in

mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt den Bezirkswahlbehörden. Die Bezirkswahl

behörde hat eine solche Einteilung spätestens am

35. Tage nach dem Stichtag vorzunehmen und hat

sie unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen und zu veranlassen, daß

sie von der betreffenden Gemeinde an ihren Amts-ta,feln und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart

wird.

(10)Gemäß § 33 Abs. 4 und 5 des Gesetzes wird

für jeden gemäß Abs. 9 festgestellten Wahlsprengel

eine Sprengelwahlbehörde gebildet, die aus dem

Sprengelwahlleiter und sechs Beisitzern besteht; bei

Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die

Sprengelwahbehörden bei den Gemeindeämtern

(Magistraten) einzurichten. Die Bezirkswahlbehörde

hat gleichzeitig mit der Feststellung dieser Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung zu verständigen, dem Bezirkswahlleiter spätestens am 25. Tage

vor dem Wahltage unter sinngemäßer Anwendung

des § 4 Abs. 5 Vorschläge für die Ernennung der

Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihrer

Stellvertreter zu erstatten b.ezw. die Entsendung von

Vertrauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser

Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter werden von

der Bezirkswahlbehörde frühestens am 14. Tage und

spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag ernannt.

Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung. Die

Konstituierung dieser Sprengelwahlbehörden hat

nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19), spätestens am letzten Tage vor dem Wahltag zu erfolgen.

(n) Mit der Konstituierung der gemäß Abs. 10 gebildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörde.

(12) Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbehörden einen Sitzungsraum und das erforderliche Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erforderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

Beisitzer und Sprengelwahlleiter.

§ 7.

(1)Gemäß § 33 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt

eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 5) ist und am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen

Wohnsitz hat.

(2)Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren

Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und

ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Bar

auslagen, die ihnen, aus der Ausübung ihres Amtes

erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraussetzungen werden Entschädigungen für Verdienstentgang gewährt, über Anträge der Beisitzer der Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahlleiter,

im übrigen der Bezirkswahlleiter unter sinngemäßer

Anwendung der für Schöffen geltenden Bestimmungen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag beim Hauptwahlleiter bezw. Bezirkswahlleiter einzubringen. Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden.

§ 8.

(1) Hat eine Wählergruppe, die sich als solche durch die| Beibringung der Unterschriften von wenigstens hundert Wahlberechtigten dem Hauptwahlleiter erkjlärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. ß und 10 keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu den Satzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Ernennung dieser Person ist nicht erforderlich. Wenn einje Vertrauensperson ihre Funktion zurücklegt, kann1 die Wählergruppe eine neue Vertrauensperson in jlie entsprechendeWahlbehörde entsenden. Die Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird hiedurch nicht berührt.

. (2) Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter sind inneilhalb der in § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 5 urjd 10 zweiter Satz genannten Fristen für die Haupt^vahlbehörde der Landesregierung, für die Bezirkswah'behörden dem Hauptwahlleiter und für die Sprerigewahlbehörden den Bezirkswahlleitern bekanntzugeben.

(3)Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9, des § 5 Abs. 7 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter Satz finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen aller Wahlbehörden Anwendung.

Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung.

§ 9.

Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen, über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.

Konstituierung der Wahlbehörden.

§ 10.

Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.

Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane.

§ 11.

(1)Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind

gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben

unmittelbar vorbehalten:

(2)Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgane

ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Beschluß.

(3)Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens

24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.

(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn

der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.

(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden führt der Wahlleiter.

(6) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

Geschäftsführung des Wahlleiters.

§ 12.

(1)Alle nicht gemäß §11 Abs 1 den Wahlbehörden

als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben der

Wahlbehörden obliegen gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm getroffenen Verfügungen und Entscheidungen hat der

Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten.

(2)Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung (§11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder während der Sitzung beschlußunfähig wird (§11 Abs. 4),

die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle

hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörde Personen seines Vertrauens beizuziehen.

Wahlvorschläge.

§ 13.

(1)Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens

am'25. Tage vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde vorzulegen.

(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben

sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und genaue Anschriften anzugeben sind.

(3)Der Wahlvorschlag muß

a)die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,

b)die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 93 Wahlwerbern in der beantragten mit

arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge

unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes,

Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers, sowie

c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäctigten

enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.

(4)Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig. Überprüfung der Wahlvorschläge.

§ 14.

(1) Die Wahlvorschläge werden von der Hauptwahlbehörde überprüft und nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht. (a) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.

(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unterscheidbare Bezeichnung der einzelnen Wählergruppen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppenbezeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen anläßlich der letzten Landwirtschaftskammerwahlen veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster

Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3

lit. b) benannt.

(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen

desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen

4 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der

Aufforderung an, spätestens jedoch am 14. Tage vor

dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahl

vorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger

Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahlbehörde in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen.

Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der

seinen Namen trägt, belassen und auf den übrigen

Wahlvorschlägen durch die Hauptwahlbehörde gestrichen. (B) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, werden von der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 93 Wahlwerber im Wahl-vprschlag aufscheinen, werden die überzähligen gestrichen.

(7)Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte

der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens

am 18. Tage vor dem Wahltag nachweisbar schriftlich zu verständigen.

(8)Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und

Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen

spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag bei der

Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder

Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbehörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge. § 15.

(1)Am 13. Tage vor dem Wahltag schließt die

Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge ab und ver

öffentlicht sie unverzüglich vollinhaltlich in der

Amtlichen Linzer Zeitung und veranlaßt gleichzeitig

deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden.

(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich

die Reihenfolge der Wählergruppen, die im zuletzt

gewählten Wahlkörper der Bauern (§ 4 Abs. 5) vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die

Wählergruppen erreicht haben, zu richten. Ist die

Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittelten WähTergruppensümmen,- sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von! dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Imi Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführ,en, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet.

Anlage des Wählerverzeichnisses. § 16.

(1)Di^ Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt

den Gerieinden.

(2)Did Anlage erfolgt

a)für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. a und b

auf Grund des mit einem Betriebsblatt verbundener) Wähleranlageblattes A]

b)für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. c auf

Grund des Wähleranlageblattes B.

(3)Die Wähleranlageblätter und die Wählerverzeichnisse sind nach den in der Anlage angeschlossenen Mustern herzustellen, und zwar das zum

Wähleranlageblatt A gehörige Betriebsblatt nach

Anlage i, das Wähleranlägeblatt A nach Anlage 2,

das Wähleranlageblatt B nach Anlage 3 und das

Wählerverzeichnis nach Anlage 4.

(4)Die'Wähleranlageblätter einschließlich der Betriebsblätter sind nach den am Tage der Wahlaus-schreiburig maßgebenden Verhältnissen auszufertigen.

(5)Die; Gemeinden haben für jeden land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb, der eine Mitgliedschaft

zur Landwirtschaftskammer begründet, auf Grund

der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe ein Betriebsblatt anzulegen und es dem Vordruck entsprechend auszufertigen.

(e) Bet|iebsblätter, in denen in Z. 2 oder Z. 3 ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz in einer anderen Gemeinde Überösterreichs hat, sind auszuscheiden und unverzüglich nachweisbar den betreffenden anderen Gemeinden zu übersenden.

(7) Die Gemeinden haben zu den Betriebsblättern, in denen in Z. 2 oder Z. 3 ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde hat, auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe das Wähleranlageblatt A dem Vordruck entsprechend auszufertigen. Für jeden Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 ist nur ein Wähl^ranlageblatt auszufertigen.

(s) Geriäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes kann von mehreren! Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mitpächtern unbeschadet ihres Wahlrechtes als Familienangehörige nur einer das Wahlrecht ausüben. In das Wphleranlageblatt A und in das zugehörige Betriebsblatt darf daher von mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten und Mitpächtern nur einer eingetragen werden. Von mehreren Miteigentümern und Mitberechtigten ist derjenige einzutragen, an den mit Rücksicht auf seinen überwiegenden Eigentumsanteil oder auf Grund der Zustimmung der übrigen Miteigentümer die Grundsteuervorschreibung ergeht. Von mehreren Mitpächtern ist derjenige einzutragen, der nach ortsüblicher Auffassung als der maßgebliche Mitpächter gilt.

(9)Im Wähleranlageblatt A ist als Wahlberechtigter der in Z. 2 des Betriebsblattes Genannte einzutragen; ist aber der Betrieb nach Z. 3 des Betriebsblattes zur Gänze verpachtet, so ist der dort genannte Pächter einzutragen.

(10)Die Familienangehörigen des Wahlberechtigten, die im Ausgedinge oder mit ihm in Hausgemeinschaft leben, sind, soweit sie am 1. Jänner des

Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden,

das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollzählig in

das Wähleranlageblatt A einzutragen. Die Familien

angehörigen eines Miteigentümers, Mitberechtigten

oder Mitpächters, der gemäß Abs. 8 nicht in das

Wähleranlageblatt A und das zugehörige Betriebsblatt einzutragen ist, sind, wenn sie im Ausgedinge

oder mit dem Miteigentümer (Mitberechtigten, Mitpächter) in Hausgemeinschaft leben, ebenfalls vollzählig in das Wähleranlageblatt einzutragen, sofern sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die

Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben; haben solche Miteigentümer

(Mitberechtigte, Mitpächter) ihren ordentlichen

Wohnsitz in einer anderen Gemeinde Oberösterreichs, so ist für jede in Frage kommende Gemeinde

eine Zweitschrift des Betriebsblattes anzufertigen;

Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß; im Wähleranlageblatt A sind die wahlberechtigten Familienangehörigen unter Z. 4 einzutragen.

(u) Falls ein Familienangehöriger einer gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehört oder der Wahlberechtigte oder ein Familienangehöriger vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist, ist der Name des Betreffenden in der Anmerkungsspalte einzutragen und dabei sein Beruf und die Kammer, der er angehört, bezw. der Grund für seinen Ausschluß anzuführen.

(12) Die Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich, im folgenden kurz Krankenkasse genannt, ist verpflichtet, für jeden bei ihr Pflichtversicherten, der nach ihren Aufzeichnungen eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors, Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters, Forstverwalters oder leitenden Verwalters entsprechende Tätigkeit ausübt oder leitender Angestellter in der Landwirtschaftskammer ist und zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich hat, ein Wähleranlageblatt B anzulegen und dem Vordruck entsprechend auszufertigen. Die Krankenkasse hat die Wähleranlageblätter B spätestens am 17. Tage nach dem Stichtag den Gemeinden zu übermitteln, in denen die im Wähleranlageblatt B Eingetragenen ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Gemeinde hat diese Wähleranlageblätter zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen, insbesondere dahin, ob der dort Eingetragene nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist. Für den Fall einer solchen Ausschließung ist dies in der Anmerkungsspalte unter Angabe der Gründe zu vermerken und das Wähleranlageblatt B auszuscheiden und gesondert aufzubewahren.

(13)Die Gemeinde hat die Vor- und Zunamen der

in den Wähleranlageblättern A eingetragenen Personen, sofern sie am 1. Jänner des Jahres, in dem

die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und sie nicht nach den Eintragungen in der Anmerkungsspalte Nichtwahlberechtigte sind, und die Vor- und Zunamen der Per

sonen, die in den nicht gemäß Abs. 12 ausgeschiedenen Wähleranlageblättern B eingetragen sind,

deutlich lesbar und möglichst alphabetisch geordnet

in das Wählerverzeichnis einzutragen. Bei allen

diesen Personen ist auch ihre Wohnungsanschrift -

bei juristischen Personen die Anschrift des Betriebes

- in das Wählerverzeichnis einzutragen. Kammermitglieder, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder

Sitz außerhalb Oberösterreichs haben, dürfen in das

Wählerverzeichnis nicht eingetragen werden.

(14)Die Gemeinden haben die Wähleranlageblätter A samt den Betriebsblättern nach dem Wahltag der Landwirtschaftskammer zu übergeben.

Auflage der Wählerverzeichnisse. § 17..

(1)Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tage nach

dem Stichtag von der Gemeinde durch vierzehn

Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraum

täglich während der Amtsstunden, an Sonntagen

jedoch durch mindestens drei Stunden, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist gleichzeitig ortsüblich kundzumachen. Die

Kundmachung hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des Amtsraumes und die Auflagestunden

und den Hinweis darauf zu enthalten, daß jeder

mann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und

davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen kann; sie hat ferner die Bestimmungen des

§ 18 Abs. 1 und 2 vollinhaltlich wiederzugeben.

(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist

der Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der

öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, ist

über ihr Ersuchen eine Abschrift des Wählerverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn

sie dieses Verlangen spätestens zehn Tage vor der

Auflage des Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde gestellt haben.

(s) Die erfolgte Auflage und Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.

(4)Vom ersten Tage der öffentlichen Auflage an

dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr

auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

vorgenommen werden; ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, z. B. von Schreibfehlern.

(5)Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der

darin verzeichneten Wahlberechtigten der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich durch Richtigstellung des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 9 Änderungen in

der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben.

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung.

§ 18.

(1)GEGEN DAS WÄHLERVERZEICHNIS KANN JEDES MITGLIED DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER, DAS DAS 18. LEBENSJAHR VOLLENDET HAT, UNTER ANGABE SEINES NAMENS UND SEINER WOHNADRESSE INNERHALB DER AUF

LAGEFRIST (§ 17 ABS. 1) WEGEN AUFNAHME VERMEINTLICH NICHTWAHLBERECHTIGTER ODER WEGEN NICHTAUFNAHME VERMEINTLICH WAHLBERECHTIGTER SCHRIFTLICH ODER

MÜNDLICH BEI DER GEMEINDE EINSPRUCH ERHEBEN. DER

EINSPRUCH HAT EINE BEGRÜNDUNG ZU ENTHALTEN UND

MUß FÜR JEDEN EINZELFALL GESONDERT EINGEBRACHT WER

DEN. DIE NAMEN DER EINSPRUCHSWERBER UNTERLIEGEN

DEM AMTSGEHEIMNIS.

(2)Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und

ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß

wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies

in seinem Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt

sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme

vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen

Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erhebt.

(3)In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbehörde, deren Entscheidung durch den Einspruch

angerufen wird, mit der anderen Sprengelwahlbehörde einvernehmlich vorzugehen.

(4)Die Gemeinde hat die Person, gegen deren

Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter

gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Einspruches innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen

des Einspruches zu verständigen. In der Verständigung ist darauf hinzuweisen, daß binnen drei

Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde

Einwendungen vorgebracht werden können.

(5)über den Einspruch entscheidet die Sprengelwahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der

Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde

dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar

schriftlich zuzustellen.

(Ö) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begründete Berufung bei der Gemeinde einbringen.

(7)Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde

vorzulegen, die hierüber binnen sechs Tagen nach

dem Einlangen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat.

(8)Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme

einer Person in einem Wählerverzeichnis Verfahren

bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande gekommen oder ist eine Person in zwei Wählerverzeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufgenommen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten. (9) Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemieinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Abschluß des Wählerverzeichnisses.

§ 19-

Nach Ajbschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens fyat die. Gemeinde spätestens am dritten Tage vor! dem Wahltag das Wählerverzeichnis abzuschließen. Dies ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.

Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere Wahlsprengel.

§ 20.

(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6

Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist

von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des

Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein

gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, indem

die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde (S 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach

der Maßglabe, in welchem der Wahlsprengel sie am

Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, in die

Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel übertragen werden. Die Vollständigkeit und

Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß

der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlspren

gel ist vorn Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen

der Wahlsprengel zu beurkunden.

(2)Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der

Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das abgeschlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in

die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlsprengel Einsicht zu nehmen.

Ausübung des Wahlrechtes. § 21.

(1)Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerverzeichnis (J 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.

(2)An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigteteilnehmet, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerverzeichnissen eingetragen sind.

(3)Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes üben juristische Personen ihr Wahlrecht durch den zu ihrer

Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsmäßig

oder stiftsbehördlich berufenen Vertreter oder einen

von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus, der

vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung nicht

ausgeschlossen sein darf. Wird die Wahl durch

einen Bevollmächtigten ausgeübt, so muß in der

Vollmacht von der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes bestätigt sein, daß ein Wahlausschließungsgrund nicht vorliegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der Sprengelwahlbehörde keine Zweifel bestehen.

(4)Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes bedarf von

mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten oder

Mitpächtern derjenige, der das Wahlrecht ausübt,

soweit er nicht gesetzlich zur Vertretung der anderen berufen ist, einer Bevollmächtigung seitens

der Mehrheit der anderen. Der von mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mitpächtern gemäß § 16 Abs. 8 und 13 in das Wähleranlageblatt A

und in das Wählerverzeichnis Eingetragene gilt als

zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt. Dies

gilt nicht, wenn vor Abschluß des Wählerverzeichnisses der Gemeinde eine Vollmacht vorgelegt wird,

die von denjenigen Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mitpächtern unterfertigt wird, die über

die Mehrheit der Eigentums- oder Pachtrechte verfügen, worüber ein Nachweis beizubringen ist. Wird

eine solche Vollmacht vorgelegt, so hat dies die

Gemeinde im Wählerverzeichnis anzumerken. In

diesem Fall darf das Wahlrecht nicht von dem im

Wählerverzeichnis Eingetragenen, sondern nur von

dem Bevollmächtigten ausgeübt werden.

(5)Gemäß § 33 Abs. 16 a des Gesetzes hat jeder

Wahlberechtigte nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten,

außer in Ausübung des ihm persönlich zustehen

den Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevoll

mächtiger einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(e) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht im Besitz einer Wahlkarte ist.

(7) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihres Wahlsprengels ausüben.

Wahlkarte.

§ 22.

(1)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkartesteht Wahlberechtigten zu,

b)die Sprengelwahlleiter, Beisitzer oder Vertrauenspersonen oder ihre Stellvertreter oder Wahlzeugen oder Hilfspersonal einer Sprengelwahlbehörde sind;

c)die sich am Wahltag in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden;

d)die sich am Wahltag während der Wahlzeit in

Ausübung ihres Dienstes außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten müssen;

e)die sich am Wahltag in land- oder forstwirtschaftlicher Berufsausbildung befinden und sich

aus diesem Grunde außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten.

(2)Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, die den Wahlkartenwerber in das Wähler-verzeichnis aufgenommen hat, spätestens am 3. Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Hiebei hat der Antragsteller den Nachweis des Vorliegens eines Umstandes gemäß Abs. 1 zu erbringen.

(3)Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem

in der Anlage 5 ersichtlichen Muster herzustellen

ist, obliegt der Gemeinde (Abs. 2) und ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten in auffälliger Weise mit dem Worte "Wahlkarte" vorzumerken.

(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nicht

ausgestellt werden.

Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone. § 23.

(1)Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag die zu den

Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit derart, daß jedem Wahl

berechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme

ermöglicht wird.

(2)Spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag sind

über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für

jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Wahlzeit durch die Gemeinde in geeigneter Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude

des Wahllokales und an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.

(3)Das Wahllokal muß für die Durchführung der

Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren

Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter

eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist,

dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.

(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme der

Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,

wie Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für

die Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne und Wahlzelle sind von der Gemeinde, in

deren Gebiet der Wahlsprengel liegt, zur Verfügung

zu stellen. Nach Möglichkeit soll ein entsprechen

der Warteraum für die Wahlberechtigten zur Verfügung stehen.

(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des

Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem

Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit

dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des

Stimmzettels auszustatten. In der Wahlzelle müssen

leere Stimmzettel aufliegen. Die Wahlzelle muß

während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

§ 24.

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengelwahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am vierten Tage vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.

Durchführung der Wahl.

§ 25.

Die Durchführung der Wahl steht der Sprengelwahlbehörde zu. Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal.

§ 26.

(1)Am Wahltage hat der Sprengelwahlleiter das Wählerverzeichnis von'der Gemeinde zu übernehmen und es der Sprengelwahlbehörde samt dem vor bereiteten Abstimmungsverzeichnis, das nach dem

in der Anlage 6 ersichtlichen Muster herzustellen

ist, den undurchsichtigen gleichartigen Wahlkuverts und einem entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben und die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit einzuleiten.

(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat

sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen,

daß die Wahlurne leer ist.

(a) Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.

(4) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfspersonal tätig sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengelwahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten.

§ 27.

(1)Jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengelwahlbehörde zu treten, seinen Namen und seinen

Wohnsitz zu nennen und eine öffentliche Urkunde

vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine seine Identität beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur

dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der

Sprengelwahlbehörde über seine Identität keine

Zweifel bestehen.

(3)Wenn sich über die Identität des Wahlberechtigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbehörde über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu entscheiden, über Einsprüche von Vertrauenspersonen,

Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahlberechtigten, die nur vor der Stimmenabgabe des Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Sprengelwahlbehörde neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Stimmenabgabe.

§ 28.

(1)Hat sich der Wahlberechtigte entsprechend ausgewiesen oder wurde seine Identität sonst anerkannt, übergibt der Sprengelwahlleiter dem Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.

(2)Der Wahlberechtigte hat sich hierauf in die

Wahlzelle zu begeben, legt seinen Stimmzettel in

das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und über

gibt das Wahlkuvert geschlossen dem Sprengelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zulegen hat.

(3)Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und sich bei

der Abstimmung helfen lassen.

(4)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 darf

die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten

werden.

Abstimmungsverzeichnis.

§ 29.

Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird der Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungenverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses vermerkt.

Wahlkartenwähler.

§ 30.

Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 33 Abs. 6) anzuschließen.

Gültigkeit der Stimmzettel.

§ 31.

(i) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er

a)aus weichem, weißlichem Papier ist,

b)das ungefähre Ausmaß von 9V2 bis IIV2 cm in

der Länge und von 6V2 bis 8V2 cm in der Breite

aufweist und

c)die anerkannte Wählergruppenbezeichnung (§13

Abs. 3 lit. a) oder wenigstens den Namen eines

Wählwerbers einer Wählergruppe unzweideutig

dartut.

(2)Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel

enthält, zählen sie als ein gültiger Stimmzettel,

wenn

a)auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe

bezeichnet ist oder

b)mindestens ein Stimmzettel gültig ist und sich

aus den übrigen Stimmzetteln kein Zweifel über

die gewählte Wählergruppe ergibt oder

c)neben einem gültigen Stimmzettel leere Stimmzettel abgegeben wurden.

(3)Enthalten mehrere Wahlvorschläge gleichlautende Namen von Wahlwerbern, so sind Stimmzettel, die diesen Namen ohne nähere Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr u. dgl.)

allein tragen, nur dann gültig, wenn sie auch den

Wahlvorschlag bezeichnen, auf dem der gleichlautende Name vorkommt.

(4)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er

a)nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht,

b)ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß

als das im Abs. 1 lit. b festgesetzte aufweist,

c)zwei oder mehrere Wählergruppenbezeichnungen enthält,

d)gar keine Wählergruppenbezeichnung enthält,

wohl aber zwei oder mehrere Wahlwerber verschiedener Wählergruppen bezeichnet oder

e)eine bestimmte Wählergruppenbezeichnung enthält und daneben einen Wahlwerber bezeichnet,

der im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe vorkommt. ?

(5)Leere Stimmzettel sind ungültig; auch leere

Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(0)Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,

die auf verschiedene Wählergruppen lauten, oder

mehrere leere Stimmzettel, so gelten sie als ein

ungültiger Stimmzettel.

(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Wählergruppenbezeichnung bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht sonst ein Ungültigkeitsgrund ergibt.

(s) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinschrift, sonstige Vervielfältigungen oder durch Handschrift.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.

§ 32.

(1)Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung

verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern

oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.

(2)Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer

Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung

oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,

so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs

verzeichnis, die Wahlkarten und die Wahlurne mitden darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(3) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht wird.

Abschluß der Wahlhandlung.

§ 33.

(1)Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am

Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal ver

bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer,

die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal.

(2)Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahlurne, mischt gründlich die daraus entnommenen Wahlkuverts und stellt fest:

(3)Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:

(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von

Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.

(5)Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (ß) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 7 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, die Zahl der Wahlkartenwähler, die Entscheidungen über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 32 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.

(7) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.

(8)Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.

(9)Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart

der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der

Niederschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler, den ungültigen Stimmzetteln, die in

abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, und den gültigen

Stimmzetteln, die getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit

entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, in

ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zuversiegeln unc1 der Bezirkswahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei dieser am ersten Tag

nach dem Wahltag einlangt.

Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde.

§ 34.

(1)Die Bezirkswahlbehörde prüft die Wahlakten

aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen

Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und

Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den

zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.

(2)Es obliegt ihr ferner, bis zum vierten Tage

nach dem Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die

Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen

Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die

Summe der ungültigen Stimmen und die Summen

der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden

gültigen Stimmen festzustellen.

(3)Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die

Bezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die

Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die

Zeit der Amtshandlung und die Namen der an- und

abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und

der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 zu beurkunden sind.

(4)Die Niederschrift ist vom Bezirkswahlleiter,

den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigen, wobei § 33 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß

Anwendung findet.

(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so

beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser am

fünften Tage nach dem Wahltag einlangt. Gleichzeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der

Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen.

(e) Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirkshauptmannschaft und werden nur im Falle einer Anfechtung oder eines Einspruches (§ 37) an die Hauptwahlbehörde vorgelegt.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß § 17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk zusammenzufassen und die Summe der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses.

§ 35.

(1)Die Hauptwahlbehörde überprüft die Niederschriften aller Bezirkswahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.

(2)Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am

zehnten Tage nach dem Wahltag für das ganze Land

a)auf Grund der ihr gemäß § 34 Abs. 7 von den

Bezirkswahlbehörden bekanntgegebenen Zahlen

die Summe der Wahlberechtigten festzustellen;

b)die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen

Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen

und die Summen der auf die- einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;

c)gemäß § 36 festzustellen, in welchem Verhältnis

sich die 31 Mandate der Vollversammlung der

Landwirtschaftskammer auf die einzelnen Wählergruppen aufteilen;

d)die auf die einzelnen Wählergruppen gemäß § 36

Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maßgabe

ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerber

der einzelnen Wählergruppen durch die Wahl

Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind;

e)den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu

unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden,

wobeji § 33 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet.

(3)Das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) ist von

der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

Mandatsermittlung. § 36.

(1)Der Verhältnisanteil der Wählergruppen an den 31 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.

(2)Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß

die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen)

nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben werden und unter jede dieser Wählergruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel

usw. geschrieben wird.,

(3)Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die einunddreißigste ist.

(4)Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf

soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in

ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.

(5)Wenn mehrere Wählergruppen auf ein Mandat

denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los,

das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde

zu ziehen ist.

Anfechtung und Einspruch.

§ 37.

(1) Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 35 Abs. 3) von den Zu-stellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden; die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

(2) Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen.

Berufung.

§ 38.

Gemäß § 33 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung entscheidet.

Fristen.

§ 39.

(1)Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch

Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

eingerechnet.

Schutz der Wahlfreiheit.

§ 40.

Gemäß § 33 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten.

§ 41.

(1)Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes haben die

Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen im

Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere

durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich

mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im

übrigen sind alle mit den-Wahlen zusammenhängen

den Kosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

(2)Die nach den Anlagen dieser Verordnung vorgesehenen Drucksorten sind von der Landwirtschaftskammer unverzüglich nach Ausschreibung

der Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach

dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen

zu versenden.

Inkrafttreten. § 42.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig wird die Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGB1. Nr. 77/1955, aufgehoben.

Betriebsblatt zumAnlage 1

Wähleranlageblatt A

0. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Tag der Ausschreibung der Wahlen:

. Gemeinde:

3. Der Betrieb ist - nicht - zur Gänze verpachtet.

Für den Fall gänzlicher Verpachtung: Vor- und Zuname des Pächters (bei mehreren Mitpächtern

desjenigen, der nach ortsüblicher Auffassung der maßgebliche ist):

Ordentlicher Wohnsitz: Gemeinde: ...

4. Nur bei Miteigentümern (Mitberechtigten oder Mitpächtern) gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes, die nicht Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern) der unter Z. 2 oder 3 genannten Personen sind:

a)Vor- und Zuname der nicht wahlberechtigten Miteigentümer (Mitberechtigten, Mitpächter):

aa)

bb)

b)Ordentlicher Wohnsitz:

aa) Gemeinde:

bb) Gemeinde: ".

*) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen.

Wähleranlageblatt AAnlage 2

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Tag der Ausschreibung der Wahlen:

1. Wahlberechtigter:

Vor- und Zuname:

Anschrift: ,

Geburtsjahr:

Bei juristischen Personen:

Name und Sitz der juristischen Person:

Vor- und Zuname des zur Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungs

behördlich berufenen Vertreters:

2.Mit dem Wahlberechtigten in Hausgemeinschaft lebende Familienangehörige (Ehegatten, Kinder,

Kindeskinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern):

Vor- und Zuname: Gemeinde:

Vor- und Zuname: Gemeinde;

Vor- und Zuname: Gemeinde:

Vor- und Zuname: Gemeinde:

Vor- und Zuname: Gemeinde: ,

3.Im Ausgedinge lebende Familienangehörige des Wahlberechtigten:

Vor- und Zuname: Gemeinde:

Vor- und Zuname: . Gemeinde: :

Vor- und Zuname: Gemeinde:

Vor- und Zuname: Gemeinde:

Vor- und Zuname: Gemeinde:

Anmerkungen: (Falls eine der in Z. 1, 2, 3 und 4 genannten Personen vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist oder eine der in Z. 2, 3 und 4 genannten Personen einer

gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehört):

Wähleranlageblatt B

Anlage 3

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Tag der Ausschreibung der Wahlen:

Vor- und Zuname:

Beschäftigung: :

Geburtsjahr: ;'.

Wohnungsanschrift:

Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 11 der Landwirtschafstkammerwahlordnung (nur von der Gemeinde einzutragen):

Siegel - Unterschrift

Wählerverzeichnis

Anlage 4

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Gemeinde: i

Wahlsprengel: ;

Wahlbezirk: :

Fortlaufende NummerVor- und ZunameWohnungsanschriftAbgegebene StimmeAnmerkungen

Wahlkarte

Anlage 5

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

'Herr (Frau)

wohnhaft in

geboren am ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels

der Gemeinde: polit. Bezirk ...

unter der fortlaufenden Nummer eingetragen. Er (Sie) ist berechtigt, das Wahlrecht

auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.

..... am

Der Bürgermeister:

Amtssiegel

Duplikate werden nicht ausgestellt.

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 6

O. ö. Landwirtschaftskammer wähl 19

Gemeinde:

Wahlsprengel:

Wahlbezirk:

Fortlaufende Nummer des AbstimmungsverzeichnissesVor- und ZunameFortlaufende Nummer des WählerverzeichnissesAnmerkung

Niederschrift

Anlage 7

O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19

Wahlbezirk:

Gemeinde:

Wahlsprengel:

.Wahllokal:

Wahltag:

Beginn der Wahlhandlung:

Wahlzeit:

Sprengelwahlleiter:

.........

Vertrauenspersonen:

Wahlzeugen:

anwesendabwesend

Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war. Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:

Wählerverzeichnis Nr.Vor- und ZunameGrund

(Anlage 7 Rückseite)

Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landwirtschaftskammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 32 der Wahlordnung):

Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 30 der

Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum Schluß der Wahlzeit erschienenen

Wahlberechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der

Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden und daß im

Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die

Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen: