# Gesetz betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsschulerhaltungsgesetz)

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Gesetz vom 30. Juni 1961 betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (O. ö. land- und forstwirtschaftliches Berufsschulerhaltungsgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.

(1)öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom

Land Oberösterreich erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Sie werden in diesem

Gesetz kurz als landwirtschaftliche Berufsschulen

bezeichnet.

(2)Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der

landwirtschaftlichen Berufsschulen und die Tragung

der Kosten hiefür obliegt, unbeschadet der in diesem

Gesetz vorgesehenen Leistungen der Gemeinden,

dem Land als dem gesetzlichen Schulerhalter.

§ 2. Schülerheime.

Landwirtschaftlichen Berufsschulen können vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime (Internate) und Tagesschulheime (Halbinternate) angegliedert werden. Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung solcher Schülerheime und Tagesschulheime finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen und Tagesschulheimen durch andere Personen als den gesetzlichen Schulerhalter wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3.

Unentgeltlichkeit des Unterrichts.

(1)Der Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2)Dem Grundsatz der Untentgeltlichkeit widerspricht es nicht, wenn der gesetzliche Schulerhalter

für die in einem Schülerheim oder Tagesschulheim

untergebrachten Schüler aus dem Titel des privaten

Rechts angemessene Beiträge als Entgelt für die internatsmäßige oder halbinternatsmäßige Unterbringung fordert. (s) Werden solche Beiträge eingehoben, so können sie vom gesetzlichen Schulerhalter entsprechend den auflaufenden Kosten auch in Pauschalsätzen festgesetzt werden und sind von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

II. Errichtung und Auflassung der landwirtschaftlichen Berufsschulen.

§ 4.

Errichtung,

(1)Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Berufsschule im Sinne dieses Gesetzes umfaßt ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(2)Landwirtschaftliche Berufsschulen haben unter

Bedachtnähme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle für den Besuch

einer landwirtschaftlichen Berufsschule in Betracht

kommenden Schulpflichtigen eine Berufsschule bei

einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(3)Die Landesregierung hat vor der Errichtung

einer landwirtschaftlichen Berufsschule der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Berufsschule ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 5. Auflassung.

(1)Eine landwirtschaftliche Berufsschule ist auf

zulassen, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der Schule nicht mehr gegeben sind.

(2)Für das Verfahren bei der Auflassung einer landwirtschaftlichen Berufsschule gelten die Bestimmungen des § 4,Abs. 3 und 4 sinngemäß.

III. Schulsprengel.

§ 6. Einschulung.

(t) Für jede landwirtschaftliche Berufsschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengeis geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.

(2)Die Schulsprengel landwirtschaftlicher Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.

(3)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der

Grundsätze des § 4 Abs. 2 durch Verordnung der

Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu

machen.

(4)Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen

Bezirkes liegt, in den Schulsprengel eingeschult

werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit

der für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirks

verwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen.

Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die

Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden

entsprechende Weisungen zu erteilen.

§ 7. Sprengelangehörigkeit.

(1)Sprengelangehörige sind jene für den Besuch

einer landwirtschaftlichen Berufsschule in Betracht

kommenden Schulpflichtigen, die im Schulsprengel

beschäftigt sind.

(2)Jeder für den Besuch einer landwirtschaftlichen

Berufsschule in Betracht kommende Schulpflichtige

ist in die für ihn in Betracht kommende Schule, deren

Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen

Schulpflichtigen kann auf Antrag der Schulleitung

von der nach dem Schulsprengel zuständigen Be

zirksverwaltungsbehörde wegen Uberfüllung der

Schule abgelehnt werden. Vor einer solchen Verfügung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu hören.

IV. Erhaltung der landwirtschaftlichen Berufsschulen.

§ 8. Begriff.

Unter Erhaltung einer landwirtschaftlichen Berufsschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Bereitstellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals zu verstehen.

§ 9. Leistungen der Gemeinden.

(1)Soweit in einem Schulsprengel keine eigenen

Liegenschaften für landwirtschaftliche Berufsschulen

in ausreichendem Maße bestehen, haben die Gemeinden als Beitrag zu den Kosten der Erhaltung

der landwirtschaftlichen Berufsschule im Einvernehmen mit den betreffenden Leitungen der öffentlichen Volks- oder Hauptschulen folgende Leistungen zu erbringen:

a)Die Schulsitzgemeinde, das ist jene Gemeinde, in

deren Gebiet die landwirtschaftliche Berufsschule

ihren Sitz hat, hat nach Maßgabe des Bedarfes

die in ihrer Erhaltung stehenden Volks- oder

Hauptschulgebäude, die zu diesen Schulen gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume

oder sonstige außerhalb dieser Volks- oder

Hauptschulgebäude gelegene geeignete Räume

und Anlagen, wie Schulgärten und Pausenhöfe,

für den landwirtschaftlichen Berufsschulunter

richt zur Verfügung zu stellen und die Kosten

für deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung zu tragen;

b)die Schulsitzgemeinde hat die in den zur Verfügung gestellten Räumen vorhandenen Ein

richtungsgegenstände und vorhandenen Lehrmittel, die für den landwirtschaftlichen Befufs-schulunterricht benötigt werden, leihweise zu

überlassen.

(2)Durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 darf der ordnungsgemäße Betrieb der Volks- oder Hauptschulen

nicht beeinträchtigt werden.

(3)Kommt eine einvernehmliche Regelung gemäß

Abs. 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates.

§ 10. Schulbereitstellungsbeiträge.

(1) Sofern eine Gemeinde mit ihrem Gebiet ganz oder teilweise zu einem Schulsprengel gehört, ohne selbst Schulsitzgemeinde zu sein, hat sie an die Schulsitzgemeinde Beiträge zu den von dieser gemäß § 9 zu tragenden Kosten (Schulbereitstellungsbei-träge) zu leisten.

(2)Wird die Leistung der Schulbereitstellungsbei-träge nicht von den beteiligten Gemeinden nachfreiem Ermessen einvernehmlich geregelt, so sind

die Schulbereitstellungsbeiträge in der Weise zu

berechnen, daß der Aufwand des vorausgegangenen

Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler

der in Rede stehenden Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der verpflichteten Gemeinde be

schäftigten und diese Schule besuchenden Schüler

zu vervielfachen. Stichtag für die Ermittlung der

Schülerzahl ist jeweils der 1. Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres.

(3)Die gemäß Abs. 2 berechneten Schulbereitstellungsbeiträge sind jeweils bis zu dem auf das

der Berechnung zu Grunde liegende Kalenderjahr

folgenden 1. Mai den zur Zahlung verpflichteten Gemeinden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben.

(4)Besuchen Schüler eine landwirtschaftliche Berufsschule in einem fremden Schulsprengel, so hat

die Gemeinde, in der der Schüler seinen Beschäftigungsort hat, der Schulsitzgemeinde Beiträge in

sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu leisten.