# Gesetz, mit dem das Oö. Blindenbeihilfengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle 1961)

Das O.ö. Blindenbeihilfengesetz, LGB1. Nr. 31/1956, in der Fassung der O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle, LGB1. Nr. 40/1957, und der O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle 1960, LGB1. Nr. 16, wird abgeändert wie folgt:

§ 5 Abs. 1 lit. d hat zu lauten: „d) mit dem Betrage, um den das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ausschließlich der Blindenbeihilfe dreitausendfünfhundert Schilling bei voll Blinden und dreitausend Schilling bei praktisch Blinden im Monat übersteigt; der Betrag von dreitausendfünfhundert bezw. dreitausend Schilling erhöht sich um zweihundertfünfzig Schilling- für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, für den der Blinde überwiegend sorgt."

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1961 in Kraft.