# Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz)

47. Gesetz

vom 30. Juni 1961 Über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der grundsätzlichen Bestimmungen des I. und III. Teiles des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958, BGBl. Nr.272, über natürliche Heilvorkommen und Kurorte beschlossen:

§ 1. Begriffsbestimmungen.

(1)Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne

dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen

genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften

und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte

Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner

natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung

ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

(2)Als Heilvorkommen gelten insbesondere:

a)Heilquellen,

b)Heilpeloide,

c)Heilfaktoren.

(3)Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes

werden Quellen (natürlich aufbrechende oder künstlich erschlossene Wässer) verstanden, deren Wasser

auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede

Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung

eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4)Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlämm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch

geologische oder geologisch-biologische Vorgänge

entstandene Peloide verstanden, die im feinkörnigen

Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei

Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf

Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung

ausüben oder erwarten lassen.

(5)Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes

werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie

Klima, Lage, Höhe u. dgl. verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(e) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen-Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Eine Kuranstalt in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einrichtung nach Art und Umfang ein Ausmaß aufweist, das im Interesse der Kurgäste die Regelung des inneren Betriebes durch eine Anstaltsordnung (§ 13) erfordert.

§ 2. Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines.

(1)Heilvorkommen, ausgenommen solche nach

§ 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch

die Landesregierung. Ein Heilvorkommen ist anzu

erkennen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten

Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid nach den

Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die

erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Be

stimmungen gewährleisten. Die Anerkennung ist

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich und in der

Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(2)Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur

der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch bei

Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und,

sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen

aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermanglung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als

Heilvorkommen erklären.

(3)Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem

Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht

Stellung nimmt.

(4) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

§ 3. Anerkennung als Heilquelle.

(1) Eine Quelle darf als Heilquelle nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

1.daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische

Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

2.daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder

pharmakologisch bereits in kleinsten Mengenwirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält,

3.daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder er

warten läßt.

§ 4. Anerkennung als Heilpeloid.

Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

a)daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b)daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,

c)daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte

Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. § 5.

Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen.

(1)Für die Anerkennung natürlicher Grund- und

Sickerwässer aus Mooren als Heilvorkommen ist

außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen,

daß die Wässer aus einem anerkannten Heilmoor stammen.

(2)Radioaktive Luft für Inhalationen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn sie Radon

(Rn) in der Mindestmenge entsprechend 1.10"9 Curie

(c) je Liter aufweist.

(3)Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf als

Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner

natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit

eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 6. Nutzungsbewilligung.

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2)Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1

darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist;

b)die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung und Leitung der Heilquellen, die hygienisch

und technisch einwandfreie Gewinnung, Abfüllung, Verbringung und Aufbereitung der

Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen

werden;

c)bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht ver

änderlicher Natur, die für die Heilwirkung von

Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am

Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne

des § 3 Z. 2 vorhanden ist; nur bei Bade-Säuer-lingen genügt als Mindestwert eine Menge von

700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm des

badefertigen Wassers.

(3)Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten

Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein

schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachver

ständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des

Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht

Stellung nimmt.

(5)Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses

Gesetzes oder entgegen den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides (Abs. 1) ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinne gilt jedoch

nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.

§ 7. Bezeichnung von Heilvorkommen.

(1)Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid

(§ 2) und in der Nutzungsbewilligung (§ 6) uater

Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.

(2)Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine

von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

(3)Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art ist verboten. Ferner ist verboten

jede irreführende Werbung und die Verwendung

von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung.

§ 8. Anerkennung als Kurort.

(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Anerkennung ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(2)Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist

von der Gemeinde oder von den Gemeinden zustellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes

einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3)Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt

werden, wenn in ihm insbesondere

a)ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;

b)die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bezw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des

Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweck

dienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)allgemeine hygienische Voraussetzungen nach gewiesen werden;

d)weiters nachgewiesen werden:

1.eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie hygienisch einwandfreie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;

2.ausreichende Maßnahmen gegen Rauch-,

Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und

industrieller Staubentwicklung;

3.die dauernde Anwesenheit mindestens eines

Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die

dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison;

4.das Vorhandensein einer Apotheke oder

einer ausreichend mit den erforderlichen

Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem

Umkreis von höchstens 5 km;

5.den hygienischen Anforderungen entsprechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten

für die Kurgäste;

6.Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies

für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist;

7.das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen ;

8.ausreichende Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr;

9.das Vorhandensein eines fachlich geeigneten

Pflegepersonals;

10.das Vorhandensein eines fachlich geeigneten

Bade- bezw. Diätküchenpersonals, soweit es

eine balneotherapeutische bezw. diätetische

Anwendung erfordert;

11.das Vorhandensein entsprechender Grünflächen. § 9.

Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort.

(1)Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. c und d und an den

Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer wissenschaftlichen, ortsfesten Beobachtungsstation

(Klimastation) gebunden.

(2)Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte,

die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten

fördern.

a)Heilklimatische Kurorte müssen natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen. Hiezu gehören:

1.Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und

intensive Sonnenstrahlung, insbesondere im

Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.); oder

2.Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation,gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungs

größe, relative Stabilität der Witterung, an

Staubbeimengung und Allergenen arme Luft

usw.); oder

3.eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren; ferner

4.günstig wirkende Klimafaktoren (wie seltene

Nebelbildung, geringe Abkühlgrößen, eine

Verteilung der Niederschläge, die einen hinreichenden Aufenthalt im Freien gestatten,

und das Fehlen der Belästigung im engeren

Kurgebiet durch Abgase von Kraftfahrzeugen

oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen und dergleichen.

b)Heilklimatische Kurorte müssen entsprechende

Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglich-keiten besitzen.

c)Heilklimatische Kurorte müssen eine möglichstlärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der

Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, welche

die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder

dauernd stören können.

d)Die örtliche Klimastation (Abs. 1) muß mit

Registriergeräten für die Sonnenscheindauer,

Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett,

Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind

und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt

und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.

(a) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern.

a)Luftkurorte müssen ein gesundheitsförderndes

Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und

Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- undstaubarmer Luft und einer Verteilung der Niederschlagszeiten aufweisen, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestattet. Der engere Kur

bezirk darf nicht durch Abgase von Kraftfahrzeugen verseucht sein.

b)Luftkurorte müssen entsprechende Grünflächen,

Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen.

c)Luftkurorte müssen eine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören

können.

d)Die örtliche Klimastation (Abs. 1) muß mit

Registriergeräten für die Sonnenscheindauer,

Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch

eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe

geprüft werden.

§ 10. Bezeichnung der Kurorte.

(1)Solange eine Anerkennung im Sinne des § 8

oder des § 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf

keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden,

die den Anschein erwecken könnte, daß dieses

Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.

(2)Anerkannte Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können

daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide

(§ 1 Abs. 2 lit. a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern, Trinkkuren,

Inhalationen, Packungen u. dgl. ortsgebunden

genutzt werden und die Voraussetzungen gemäß

§ 8 gegeben sind;

b)als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9

Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;

c)als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3

geforderten Voraussetzungen entspricht;

d)oder mit einem sonstigen Wort, das auf die

Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die

besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie

Thermalbad, Moorbad u. dgl.).

(3)Treffen für einen Kurort mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a bis d zu, so dürfen

die zutreffenden Bezeichnungen nebeneinander geführt werden.

§ 11.

Kuranstalten und Kureinriebtungen; Betriebsbewilligung; Sperre.

(1)Kuranstalten und -einrichtungen, die der

Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen

für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach

anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen

Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach

diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefürgegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ein

einwandfreier Kurbetrieb ist gegeben, wenn eine

hygienische und zweckentsprechende Verabreichung

der Kurmittel gesichert ist und auf zeitgemäße An

forderungen, die von Kurgästen gerechtfertigter und

zumutbarer Weise gestellt werden, Bedacht genommen wird.

(2)Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt

oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden,

wenn insbesondere

a)ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden

ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach

§ 6 erteilt oder für das der nach § 9 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde;

b)das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte

des Bewerbers an der für eine Kuranstalt oder

Kureinrichtung in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c)hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht

kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen behördlichen

Genehmigungen bereits vorliegen;

d)die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt

oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen

Apparate und technischen Einrichtungen in

zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und

die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen

Apparate und technischen Einrichtungen den

Sicherheitsvorschriften entsprechen;

e)die Aufsicht über den Betrieb durch einen geeigneten Arzt, der zur selbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufes berechtigt sein muß, gewährleistet wird;

f)der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter,

eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen

der §§ 5 und 6 der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt;

g)eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie hygienisch einwandfreie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe

gesichert ist;

h) bei Bedarf das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Pflege-, Bade- und Diätküchenpersonals nachgewiesen wird.

(3)Der Bewerber hat dem Ansuchen maßstabsgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie

Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte

Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den

für die Behandlung wie für die Unterbringung oder

den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche

und des Luftraumes sowie die Bettenanzahl zu ersehen sind.

(4)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht

Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(5)Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen

ohne Bewilligung (Abs. 1) betrieben, so hat die

Landesregierung den Betrieb zu sperren. Werden

Kuranstalten oder Kureinrichtungen, für die eine

Betriebsbewilligung erteilt wurde, entgegen den

Vorschriften des Abs. 2 oder des § 12 betrieben, so

hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um

Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (§§ 17

und 18 des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 272/1958)

handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kur

einrichtung bezw. dessen gesetzlichem Vertreter mit

Bescheid die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn

diese Mißstände nicht in einer für den Kurbetrieb

angemessenen Frist behoben werden können, kann

die Landesregierung, unbeschadet der Anwendung

anderer, ihr sonst zustehenden Zwangsmittel, den

Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung bis

zur Behebung der Mißstände sperren.

(s) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, sofern der Mangel behoben wurde.

(7) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Landesregierung anzuzeigen. Sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung; für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten.

§ 12.

Kuranstalten und Kureinrichtungen; Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang.

(1)Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung

hat zu prüfen, ob bezüglich des neuen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. f gegeben sind.

(2)Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer

des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigen berechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stell vertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3)Simd bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen

gemäß § 11 Abs. 2 lit. f nicht gegeben oder wird

in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Landesregierung den Betrieb zu untersagen

oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Kureinrichtungen.

§ 13. Anstaltsordnung.

(1)Die Landesregierung hat dem Rechtsträger

einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) in der Betriebsbewilligung (§11 Abs. 1), bei wesentlichen Erweiterungen einer Anstalt auch aus diesem Anlaß gesondert, die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen.

(2)Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu ent

halten:

a)die Darlegung der Aufgaben, welche die Kuranstalt und die bereitgestellten Einrichtungen nach

dem besonderen Anstaltszweck erfüllen sollen;

b)Angaben über die Organisation der Anstalt, die

Person ihres Rechtsträgers und die wesentlichen,

dem Betrieb der Anstalt zu Grunde liegenden

Rechtsverhältnisse;

c)die Grundzüge der Verwaltung der Anstalt unter

Angabe der dazu berufenen Organe;

d)die Regelung der Dienstesobliegenheiten des die

Aufsicht führenden Arztes (§11 Abs. 2 lit. e),

gegebenenfalls der Leiter einzelner Abteilungen

der Anstalt und gruppenweise aller anderen beschäftigten Personen in dem durch die beson

deren Verhältnisse der Anstalt gegebenen

Umfang.

(3)Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf

der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des

Betriebsbewilligungsbescheides widerspricht oder

einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet. Andernfalls ist die Genehmigung zu erteilen.

§ 14. Verschwiegenheitspflicht.

(1) Alle in einer Kuranstalt oder -einrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder -ein-richtung.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offenbarung eines Geheimnisses von einer Behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Behörde (ein Gericht) kann die Offenbarung eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.

(s) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

§ 15. Analysen der Heilvorkommen.

(1)Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2)Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte ist mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung wesentlich geändert haben und ob sich das Klima des Ortes in entscheidenden Punkten verändert hat.

(3)Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem

Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer

in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht

oder überschreitet bezw. bei Nutzung der Quelle für

Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich

abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen

nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heil

wasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen -(Akratopegen) kann an Stelle der

Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(4)Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute,

Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt,

die durch Bescheid der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute usw.

zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung,

Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften für

die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Ist die Eignung auf Grund

später hervortretender Umstände nicht mehr gegeben, so ist die Zulassung zu widerrufen. Jede

Zulassung und jeder Widerruf sind in der Amtlichen

Linzer Zeitung kundzumachen.

(5) Steht ein im Sinne des Abs. 4 zugelassenes analysierendes Institut oder Laboratorium bezw. eine analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes, so sind die am Schlüsse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen.

(e) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

§ 16.

Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von Heilvorkommen.

(1)Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen

sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die

Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen

und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein

Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von

einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute,

Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter

Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Das Gutachten darf nicht

älter als ein Jahr sein.

(2)Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1

einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwen

dungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3)Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen

sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung

oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn sie

den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften widerspricht.

(4)Den Besitzern oder Nutzungsberechtigten von

Heilvorkommen ist es verboten, nach Ablauf der

im Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen Indikationen

und therapeutische Anwendungsformen, die nicht

gemäß Abs. 3 als anerkannt gelten, zu Werbezwecken zu verwenden. Es ist verboten, in der

Werbung andere als anerkannte Indikationen und

therapeutische Anwendungsformen anzuführen.

§ 17.

Besondere Bestimmungen über den Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen.

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetze geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist;

b)das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;

c)sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens

beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung

nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern;

d)die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und

Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(2)Der Antragsteller hat die im Abs. 1 lit. b bis d

geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches

Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für

Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen

nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes

einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte

der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3)Die zum Versand gelangenden Flaschen und

Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen

sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und

die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze

Darstellung der letzten Vollanalyse mit Angabe des

Datums und der untersuchenden Stelle, der für das

Versandprodukt anerkannten Indikationen und bei

Wässern von Heilquellen die Angabe über einen

allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(4)Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei

denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist,

können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.

(5)Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht

von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit

einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als

ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handle, ist verboten.

§ 18.

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bezw. einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung.

(1) Anerkennungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1, § 11 Abs, 1 und § 17 Abs. 1 sind von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn

(2)Anerkennungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 8

Abs. 1 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1, § 11

Abs. 1 und § 17 Abs. 1 können von der Landesregie

rung zurückgenommen werden, wenn sonstige

schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die er

wartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemes

senen Frist nicht behoben werden.

(3)Die Zurücknahme einer Anerkennung bezw.

einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung ist in

gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.

§ 19. Kurbezirk.

(t) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt (§ 8 Abs. 1), so ist sein Umfang (Kurbezirk) nach Anhören der beteiligten Gemeinde (Gemeinden) von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzen.

(2) Der Kurbezirk hat das gesamte Gebiet zu umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.

§ 20. Kurfonds.

(1)Die Anerkennung als Kurort (§§ 8 und 9) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der innerhalb der Schranken der Ge

setze das Recht besitzt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,

Dienstverträge abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, die den aligemeinen Interessen des Kurortes und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen.

(2)Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, in

der der Schwerpunkt des Kurbetriebes liegt und hat

die Bezeichnung "Kurfonds" (unter Beifügung

des Namens der Sitzgemeinde) zu führen. Der Kurfonds und seine Organe sind zur Führung des Wap^ pens der Sitzgemeinde berechtigt.

(3)Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

(4)Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort (§ 18) schließt die Auflösung des Kurfonds in

sich. Das Vermögen des Kurfonds geht mit der Auflösung auf die dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden über. Einigen sich die berechtigten Gemeinden nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom

Zeitpunkt der Auflösung, über die Aufteilung des Vermögens untereinander, so findet der Vermögensübergang in dem Verhältnis statt, in dem die Gemeinden mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Dieser Aufteilungsschlüssel ist durch Bescheid der Landesregierung festzusetzen.

§ 21. Kurkommission,

(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission.

(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem

Kurbezirk angehörenden Ortsgerneinden oder um

Aufgaben anderer Behörden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des

Kurwesens zu besorgen. Darunter fällt insbesondere:

a)die Interessen an der Erhaltung, Weiterentwiclung und Ausgestaltung des Kurortes und des

Kurbetriebes wahrzunehmen;

b)wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die

Heilwerte der Kurmittel und die damit zusammenhängenden medizinischen, naturwissenschaftlichen und balneologischen Fragen anzuregen und zu fördern sowie die publizistische

Auswertung der Forschungsergebnisse zu fördern;

c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwiegend dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und aus

zugestalten und die Erhaltung, Vermehrung und

Ausgestaltung dieser Anlagen und Einrichtungen, soweit diese von einem Dritten betrieben

werden, zu fördern;

d)die Förderung des kulturellen, geselligen und

sportlichen Lebens im Kurort;

e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in

allen Angelegenheiten, die den Kurort und den

Kurbetrieb betreffen, zu erstatten;

f)auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche

Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-, Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu behalten; soweit eigene Mittel und Befugnissereichen, diesbezüglich für Verbesserungen zu

sorgen und im übrigen Verbesserungsvorschläge den zuständigen Stellen vorzutragen;

(s) Beschlüsse der Kurkommission gelten als Empfehlungen an die dem Kurbezirk angehörenden

Ortsgemeinden, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die in deren sachliche Zuständigkeit fallen.

(4)Die Geschäftsführung der Kurkommission

untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Dieser

obliegt es insbesondere, falls die in diesem Gesetz

vorgesehenen Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet

oder die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen

nicht rechtzeitig vorgenommen werden oder die

Kurkommission ihren in diesem Gesetz bestimmten

Aufgaben nicht oder nicht vollständig nachkommt,

diese Maßnahmen selbst zu treffen. Die Aufsichtsbehörde ist femer berechtigt, Beschlüsse der Kurkommission aufzuheben, wenn diese über deren gesetzlichen Wirkungsbereich hinausgehen oder

sonst gegen Gesetze verstoßen. Die Landesregierung

kann die. Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen,

die Aufsicht ganz oder in bestimmten Angelegenheiten in ihrem Namen zu besorgen.

(5)Der Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, an jeder Sitzung der

Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu diesem Zwecke zu jeder Sitzung

unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig

einzuladen.

§ 22. Zusammensetzung der Kurkommission.

(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus

d)einem Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

e)einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen,

zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf

als Facharzt oder praktischer Arzt ausübenden

Ärzte;

f)Vertretern der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, falls solche im Kurbezirk

Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung

ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte

zu mehr als 50 v. H. auf Vertragsplätze in andere

Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen.

(2)Die Anzahl der im Abs. 1 angeführten Vertreter ist für jeden Kurort unter Bedachtnahme auf

dessen Besonderheit (Bedeutung des Kurortes, Anzahl der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören

u. dgl.) in der Kurordnung (§ 24) festzusetzen.

(3)Es sind zu entsenden

a)die im Abs. 1 lit. a angeführten Vertreter von den in Betracht kommenden Gemeindevertretungen;

b)die im Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter von

den Besitzern der Kurmittel; kommen demnach

mehrere Besitzer in Frage, so haben diese einvernehmlich vorzugehen; kommt ein Einvernehmen binnen vier Wochen, gerechnet von

einem von der Aufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 4) zu

bestimmenden Zeitpunkt nicht zustande, sind die

Vertreter nach Anhören der Besitzer der Kurmittel von der Landesregierung zu bestimmen;

als Besitzer der Kurmittel sind die Inhaber von

Nutzungsbewilligungen (§ 6) anzusehen;

c)der Vertreter der Privatzimmervermieter (Abs. 1 lit. c) von der Gemeindevertretung jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat; der

Vertreter der Privatzimmervermieter darf nicht

einer Gemeindevertretung im Kurbezirk angehören;

d)die übrigen im Abs. 1 lit. c angeführten Vertreter von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich;

e)der im Abs. 1 lit. e angeführte Vertreter von der

Ärztekammer für Oberösterreich;

f)die im Abs. 1 lit. f angeführten Vertreter, und

zwar höchstens zwei, vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger.

(4)Mitglied der Kurkommission im Sinne des

Abs. 1 lit. d ist der Vorsitzende (Stellvertreter) der

Betriebsversammlung (§ 5 Abs. 3 bezw. § 6 Abs. 3

des Betriebsrätegesetzes, BGB1. Nr. 97/1947, in der

Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 157/1948) jenes der

in Betracht kommenden Betriebe, der die größte

Anzahl von Dienstnehmern aufweist.

(5)Für jedes der im Abs. 3 lit. a bis f angeführten

Mitglieder der Kurkommission ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(s) Die Kurkommission ist unbeschadet der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z. 2 bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Kurkommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde (§21 Abs. 4) einzuberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes (§ 23 Abs. 1) den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt.

§ 23. Obmann; Rechnungsprüfer; Geschäftsstelle.

(1)Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung

der Obmannstellvertreter, ist Vorsitzender der Kurkommission. Obmann und Obmannstellvertreter

sind von der Kurkommission aus ihrer Mitte zuwählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der

abgegebenen Stimmen erhält.

(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer

zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die

laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach

ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen

Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(3)Die Funktionsdauer des Obmannes und der

Rechnungsprüfer ist gleich der Funktionsdauer der

Kurkommission. Der Obmann und die Rechnungsprüfer haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl

des Obmannes bezw. der Rechnungsprüfer weiter

zuführen.

(4)Der Kurfonds kann zur Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten

und das hiefür erforderliche Personal beschäftigen.

§ 24. Kurordnung.

(1)Zur näheren Durchführung der Bestimmungen

dieses Gesetzes hat die Landesregierung nach Anhören der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, der Besitzer der Kurmittel, und, falls eine

solche schon besteht, auch nach Anhören der Kurkommission, durch Verordnung eine Kurordnung zu

erlassen„ in der insbesondere die Sitzgemeinde des

Kurfonds (§ 20 Abs. 2) zu bestimmen, die Anzahl

der Mitglieder und die Zusammensetzung der Kur

kommission festzusetzen ist sowie die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Kurkommission zu treffen sind.

(2)In der Kurordnung ist ferner jedenfalls zu bestimmen, daß

1.die für die Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Gemeinden geltenden Vorschriften

für die Führung des Haushaltes des Kurfonds

sinngemäß gelten; die demnach geltenden Vorschriften sind in der Kurordnung im einzelnen

anzuführen;

2.zu einem Beschluß der Kurkommission in den

nachstehend angeführten Angelegenheiten die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen Stimmen erforderlich ist:

Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge; Genehmigung der Jahres-rechuung; Errichtung und Auflassung einer Geschäftsstelle; der Erwerb, die Veräußerung und

die Verpfändung von Liegenschaften; die Auf

nahme von Darlehen; das Eingehen nachhaltiger, länger dauernder Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und Entlassung des Personals

der Geschäftsstelle und besoldungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Personals der Geschäftsstelle;

3.die Kurkommission aus ihrer Mitte mit relativer

Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten zu

wählen hat, dem die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Kurfonds

einschließlich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge sowie die

Erstellung der Jahresrechnung obliegt;

4.Urkunden über Verbindlichkeiten, die unter Z. 2 fallen, vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen sind;

5.die Kurkommission die Kursaisonen festzusetzen hat. § 25. Schutzmaßnahmen.

(1)IM KURORT SIND TÄTIGKEITEN ODER MAßNAHMEN

VERBOTEN, DIE GEEIGNET SIND, EINE IM HINBLICK AUF

DIE BESONDERHEIT DES KURORTES UNTRAGBARE BELÄSTIGUNG, INSBESONDERE DURCH RAUCH-, STAUB- ODER

LÄRMENTWICKLUNG HERBEIZUFÜHREN. DAS VERBOT GILT

ALLGEMEIN ODER, WENN DIE BELÄSTIGENDE WIRKUNG

ZEITLICH ODER GEBIETSWEISE BESCHRÄNKT IST, AUF

DIESE ZEITRÄUME ODER DAS BETREFFENDE GEBIET BE

SCHRÄNKT. AUF WELCHE MAßNAHMEN ODER TÄTIGKEITEN

SOWIE ALLENFALLS IN WELCHEN ZEITRÄUMEN ODER AUF

WELCHEM RÄUMLICHEN GEBIET DIESE VORAUSSETZUNGEN

IM KURORT ZUTREFFEN, HAT DIE GEMEINDE NACH AN

HÖREN DER KURKOMMISSION DURCH VERORDNUNG FESTZUSTELLEN.

(2)Das Verbot gemäß Abs. 1 ist auf solche Tätigkeiten oder Maßnahmen beschränkt, deren Regelung in den selbständigen Wirkungsbereich des

Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) fällt.

(3)Wem die Bezeichnung "Kurfonds" oder "Kurkommission" auf Grund dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine

solche zu führen, die den Anschein erwecken

könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine

Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

§ 26. Enteignung.

(1)Die Landesregierung kann Grundstücke, auf

denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer

Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn

die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und

wirtschaftlich möglich ist. Ebenso ist eine solche

Enteigung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit

der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens

erfolgreich befaßt waren.

(2)Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch

nach einem Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.

§ 27. Enteignungsverfahren.

Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGB1. Nr. 71, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

§ 28. Strafbestimmungen.

(i) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 30 zulässig ist, wer

a)einem der im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10

Abs. 1, § 16 Abs. 4 (gegebenenfalls im Zusammenhalte mit § 30 Abs. 5), § 17 Abs. 5 oder § 25

aufgestellten Verbote zuwiderhandelt;

b)einem der im § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 6,

§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 bis 5 aufgestellten Gebote nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

c)eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung der Landesregierung oder entgegen den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides betreibt (§ 11 Abs. 1 bezw.

Abs. 7 zweiter Satz);

d)den Bestimmungen des § 12 über die Verpachtung oder den sonstigen Rechtsübergang von

Kuranstalten und Kureinrichtungen zuwiderhandelt;

e)die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 14);

f)das Produkt eines Heilvorkommens entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bezw. 4 vertreibt;

g)wer ein Heilvorkommen nutzt, eine Kuranstalt

oder Kureinrichtung betreibt oder Produkte

eines Heilvorkommens versendet, nachdem eine

Zurücknahme bezw. Untersagung gemäß § 30

Abs. 2 verfügt wurde.

(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind

mit Geld bis zu dreißigtausend Schilling oder mit

Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3)Produkte, die entgegen den Bestimmungen

dieses Gesetzes hergestellt oder in Verkehr gesetzt

wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen

dieses Gesetzes widerspricht, können für verfallen

erklärt werden.

§ 29. Verständigung des Landeshauptmannes.

Die Landesregierung hat Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, die sie auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 16 Abs. 3 dem Landeshauptmann unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugeben.

§ 30. Übergangsbestimmungen.

(1)Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des

Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher

geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind,

bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht. Ebenso bedarf die

Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrich-tungen sowie der Versand der Produkte von Heil

vorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder

§ 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn

die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von

Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand

der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung

hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen.

(2)Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes

vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder

Kurort bezw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte

Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb

von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bezw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bezw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bezw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(s) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,

a)eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder

b)eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte Analyse älter als fünf Jahre ist,

durchführen zu lassen.

(4)Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte

im Sinne des Abs. 1 ist binnen Jahresfrist, gerechnet

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,

ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen,

wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn

Jahre ist.

(5)Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des

Abs. 1 haben binnen sechs Monaten, gerechnet vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die

bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der

Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist

ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das

nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 und 5 von einem zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer zuge

lassenen Untersuchungsanstalt verfaßt wurde. Die

Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden

Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16

Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen urid therapeutischen Anwendungsformen des

Heilvorkömmens gelten als anerkannt, soweit die

Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach

Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. § 16 Abs. 4 ist sinngemäß anzu

wenden.

(e) Die [im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Funktion befindlichen Kurkommissionen haben ditese Funktion bis zur Konstituierung der nach § 22 zusammengesetzten Kurkommissionen weiter auszuüben; diese Konstituierung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(7) Das den auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestehenden Kurkommissionen (Kurverwaltungen) zukommende Vermögen geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den örtlichen Kurfonds (§ 20) über. Soweit in den öffentlichen Büchern eine von § 20 Abs. 2 abweichende Bezeichnung aufscheint, ist sie von Amts wegen richtigzustellen.

§ 31. Schlußbestimmungen.

(1)Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

drittfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehen

den gesetzlichen Bestimmungen über natürliche

Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27. Juni 1930,

LGB1. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich aufgehoben; dessen §§ 10 bis 15 bleiben jedoch bis zumInkrafttreten eines die Erhebung von Kurtaxen regelnden Gesetzes in Kraft.

(3)Die Bestimmungen des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4)Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz

können bereits vom Tage seiner Kundmachung an

erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit

dem Gesetz in Kraft.

Anhang I Zu § 3 Z. 2

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bezw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelösterfester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder

b)eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20° C am Quellenaustritt oder

c)einen Mindestgehalt an natürlichem freiem

Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg

für Trinkkuren bezw. 1000 mg für Badekuren im

Kilogramm des Quellwassers oder

d)unabhängig von der Gesamtmineralisierung

einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg

Jodquellen: Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg

Arsenquellen: Arsen 0,7 mg/kg

Radiumwässer:

Radium (Ra) entsprechend 0,1.10-» Curie (c)/kg

Radonwässer: für Trinkkuren:

Radon (Rn) entsprechend 100.10-" Curie (c)/kg für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10-" Curie (c)/kg Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

Anhang II

Zu § 7

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:

c)Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen

Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der

Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radium

wässer und Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d sind als solche zu bezeichnen.

d)Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem

Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als

Trinksäuerlinge, für Badekuren als Säuerlinge

zu bezeichnen.

e)Ko'chsalzwässer, die mindestens je 240 Millival

Natrium- bezw. Chlorid-Ionen (5,5 g Natrium-

bezw. 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des

Wassers enthalten, sind als Solequellen oder

Solen zu bezeichnen.

Anhang III

Zu § 15

Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Wit

terung; Luftdruck; pH-Wert; elektrometrisch ander Quelle bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20° C; Dichte

bei 20° C; Trockenrückstand bei 105° C und

180° C; radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium

und Radon; Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase; spektralanalytische

Untersuchung auf Spurenelemente;

Anhang IV

Zu § 15

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

c)chemische Untersuchung: mindestens die Ionen

Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid,

Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls

sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod, Arsen, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und

mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd

und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff

in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0° C

und 760 Torr; Summenbildung in den genannten

Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung

wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ; Kaliumperman-

ganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers ;

d)Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeu-tisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des

Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e)hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen

des Quellwassers. Anhang V

Zu § 15

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im

Laboratorium mit Datum;

b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; elektrolytische Leitfähigkeit bei

20° C; Trockenrückstand bei 180° C; pH-Wert,

elektrometrisch an der Quelle bestimmt; Radon,

falls für die Quelle charakterisierend; Menge

der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeu

tisch genutzt;

c)chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung , der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen,

Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen-

und Kationendifferenz, ferner charakterisieren

der Stoffe wie Jod, Arsen, titrierbarer Schwefel,

in mg/kg, mval/kg und mval%; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen

auf 0° C und 760 Torr; Ammoniak, Nitrate und

Nitrite qualitativ; Kaliumpermanganatverbrauch;

Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich

(z.B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Charakteristik des Quellwassers;

d)Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeu-tisch paßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des

Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e)hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion

etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen

Analyse eingetretener Veränderungen des Quell-wassers.

Anhang VI

Zu § 15

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)Kurze Anführung der bisher von dem betreffen

den Lager durchgeführten Untersuchungen;

b)makroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe;

Konsistenz; Homogenität; Geruch; gröbere Bestandteile; Zersetzungsgrad;

c)mikroskopische Untersuchung: Zersetzungsgrad;

charakteristische Pflanzenbestandteile; mineralische Substanz;

d)physikalische Untersuchung: pH-Wert, im Lager

elektrometrisch gemessen; Wassergehalt des

naturfeuchten Peloids; Wasserkapazität; Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz;

Sedimentvolumen; bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach

der Kugelmethode;

Anhang VII

Zu § 15

Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen: