# Gesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz abgeändert wird (2. Oö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)

52.

Gesetz vom 25. August 1961, mit dem das O. ö. Veranstaltungsgesetz abgeändert wird (2. O. ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I.

§ 10 des O. ö. Veranstaltungsgesetzes, LGB1. Nr. 7/1955, in der Fassung der O. ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle, LGB1. Nr. 31/1960, hat zu lauten:

"§ 10.

(1)Die Behörde kann durch Auflagen im Bewilli

gungsbescheid (§ 2 Abs. 1) oder in einem Bescheid

gemäß § 2 Abs. 2! den Besuch von Personen bis

zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränken oder

gänzlich verbieten, wenn der Inhalt einer Veran

staltung geeignet ist, die sittliche, geistige oder

gesundheitliche Entwicklung von Kindern und

Jugendlichen, insbesondere durch Verleitung zu

Gewalttaten oder anderen strafbaren Handlungen

aller Art oder durch Reizung oder Irreleitung des

Geschlechtstriebes schädlich zu beeinflussen. Aus

politischen, sozialen oder religiösen Gründen allein

dürfen solche Beschränkungen oder Verbote nicht

verfügt werden.

(2)Die Bestimmungen des O. ö. Jugendschutz

gesetzes, LGB1. Nr. 51/1961, werden hiedurch nicht

berührt."

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem O. ö. Jugendschutzgesetz, LGB1. Nr. 51/1961, in Kraft.