# Gesetz, mit dem das Oö. Kinogesetz abgeändert wird (Oö. Kinogesetz-Novelle 1961)

"(2) Die nichterwerbsmäßige Vorführung von Laufbildern (Filmprojektionen und Fernsehbildprojektionen) darf nur in Standorten (§ 9) und mit Betriebsmitteln (§ 11) erfolgen, deren Eignung durch die Landesregierung bescheidmäßig festgestellt ist, wobei hinsichtlich der Bedienung der Bildwerferanlage und der sonstigen Betriebsmittel sowie hinsichtlich der gesamten Betriebsführung überhaupt die Vorschrift des § 12 gilt."

3.§ 1 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen die nichterwerbsmäßige nichtöffentliche Vorführung schwer entflammbarer Filme, soweit sie nicht Filme mit überwiegenden Spielhandlungen sind, und die nichterwerbsmäßige nichtöffentliche Vorführung von Fernsehbildprojektionen. Nichtöffentlich ist eine Vorführung vor ausnahmslos namentlich geladenen Zuschauern."

4.§ 14 hat zu lauten:

"§ 14.

(1)Auf Antrag eines Veranstalters von Film

vorführungen oder eines Filmherstellers oder

Filmverleihers hat die Landesregierung Filme

auf ihren kulturellen Wert zu begutachten. Eine

solche Filmbewertung (Filmprädikatisierung) hat

zu lauten: .Besonders wertvoll' oder .Wertvoll'

oder .Sehenswert'. Die Veranstalter von Film

vorführungen sind berechtigt, diese Bewertung in

allen Ankündigungen des betreffenden Films er

sichtlich zu machen.

(2)Die Bewertung gemäß Abs. 1 trifft die Lan

desregierung. Die Landesregierung kann im Ein

zelfall oder allgemein die von einer Filmprädika-

tisierungskommission ausgesprochenen Qualifi

kationen anerkennen, wenn diese Kommission

nach gleichen Grundsätzen bewertet wie die

oberösterreichische Landesregierung."

5.Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung

"(1)"; als weiterer Absatz ist anzufügen:

"(2) Auch der Versuch ist strafbar."