# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Verbot des Besuches von Veranstaltungen durch Kinder und Jugendliche

58.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 27. November 1961 betreffend Verbot des Besuches von Veranstaltungen durch Kinder und Jugendliche.

In Durchführung des § 11 Abs. 2 des O. ö. Jugendschutzgesetzes vom 25. August 1961, LGB1. Nr. 51,wird verordnet-

§ 1.

Kindern und Jugendlichen ist äeT Besuch öffentlicher Fernsehvorführungen von Freistilringkämpfen, Frauenringkämpfen und Frauenboxveranstaltungen verboten.

§ 2.

Der Besuch öffentlicher Fernsehvorführungen von Filmen ist Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr untersagt. Personen zwischen dem vollendeten 6. und 18. Lebensjahr dürfen solche Veranstaltungen nur dann besuchen, wenn der vorgeführte Film gemäß § 7 des Gesetzes als für ihre Altersstufe geeignet erklärt worden ist.

§ 3.

Kindern ist die Benützung öffentlich zugänglicher Unterhaltungsspielapparate (Unterhaltungsspielautomaten) nicht gestattet.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1961 in Kraft.