# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

60.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 4. Dezember 1961 betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen.

In Durchführung des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes vom 12. April 1951, LGB1. Nr. 25, wird verordnet:

§ 1.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951, LGB1. Nr. 5/1952, über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, in der Fassung der Verordnung vom 26. September 1960, LGB1. Nr. 34, hat zu lauten:

"Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 12.000.- S. Sprengelhebammen, deren Rein-(Netto-)einkommen aus diesem Beruf im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 12.000.- S nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Lande Oberösterreich der Fehlbetrag flüssig gemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh-(Brutto-) einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."

§ 2.

Das Mindesteinkommen von 12.000.- S jährlich wird erstmals für das Kalenderjahr 1961 gewährleistet.