# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957)

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Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1961 betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957).

In Durchführung der §§ 7, 9, 10 und 24 der Hausbesorgerordnung 1957, BGB1. Nr. 154, wird nach Anhörung des österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Arbeiter für persönliche Dienstleistungen, des Landesverbandes der HausT und Grundbesitzer Oberösterreichs und der Mietervereinigung, Landesorganisation Oberösterreich, verordnet:

§ 1.

(1)DAS ENTGELT IM SINNE DES § 7 ABS. 1 DER HAUS

BESORGERORDNUNG 1957 BESTIMMT SICH NACH DEN §§ 2

BIS 7 DIESER VERORDNUNG.

(2)Bei Berechnung des Entgeltes für die dem Haus

besorger obliegenden Dienstleistungen, ausgenom

men die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreu

ung bei Glatteis, sind folgende Räume des Hauses

zu berücksichtigen:

a)Wohnräume, das sind Zimmer und Kabinette;

Küchen gelten als Wohnräume, wenn sie minde

stens 14 Quadratmeter groß sind;

b)Nebenräume, das sind Hausgehilfinnenzimmer,

wenn sie kleiner als acht Quadratmeter sind,

Küchen, wenn sie kleiner als 14 Quadratmeter

sind, und Badezimmer;

c)Vorräume, wenn sie mindestens zwei Quadrat

meter groß sind;

d)Räume, welche nicht Wohnzwecken dienen, das

sind Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerräume,

Garagen, Kanzleien u. dgl.

§ 2.

Als Entgelt für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen sind - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 7 - folgende Beträge zu bezahlen:

§ 3.

Für die unter § 1 Abs. 2 lit. d fallenden Räume ist dem Hausbesorger ein Betrag von S 0.40 für jeden Quadratmeter zu bezahlen.

§ 4.

Dem Hausbesorger ist für die Reinigung von Klosetten, die von mehreren Mietern benützt werden, ein Betrag von S 5.- für jeden das Klosett benützenden Mieter zu bezahlen.

§ 5.

In Häusern mit Holzstiegen erhöhen sich die in den §§ 2 bis 4 festgesetzten Beträge um 20 v. H.

§ 6.

Die Höhe des dem Hausbesorger in den Monaten November bis einschließlich März gebührenden Entgeltes für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis bestimmt sich nach der Höhe des Entgeltes gemäß §§ 2 bis 5. Es beträgt bei einem Entgelt nach den §§2 bis 5 von weniger als S 600.-25 v. H.

dieses Entgeltes,

von mindestens S 600.- aber nicht mehr

als S 1.200.-20 v. H.

dieses Entgeltes,

von mehr als S 1.200.-15 v. H.

dieses Entgeltes.

§ 7.

Werden im Hause Hunde gehalten, so erhöht sich das Entgelt nach den §§2 und 3 dieser Verordnung je Hund um S 6.50. Für Wach- und Suchhunde erhöht sich das Entgelt um S 2.50. Für Blindenhunde ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8.

Das Sperrgeld für das öffnen des Haustores (§ 9 der Hausbesorgerordnung 1957) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 24 Uhr, in den Monaten Dezember, Jänner und Februar für die Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr, mit S 4.- und für die Zeit ab 24 Uhr bis zum ortsüblichen Türöffnen mit S 6.- festgesetzt.

§ 9.

Dem Hausbesorger gebührt als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien ein Betrag in der Höhe von 25 v. H. des nach den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung zu ermittelnden Entgeltes. Dieser Betrag ist kein Bestandteil des Entgeltes, sondern monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leisten.

§ 10.

Das Entgelt nach den §§2 bis 7 sowie der Zuschlag nach § 9 sind mit Ende eines jeden Monates vom Hauseigentümer an den Hausbesorger zu bezahlen. Das Entgelt des Hausbesorgers einschließlich des Entgeltes für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis sowie der Zuschlag für die zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Mietengesetzes (§ 8 der Hausbesorgerordnung 1957).

§ 11.

(1)DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1. JÄNNER 1962 IN KRAFT.

(2)Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung

zur Hausbesorgerordnung 1957 vom 1. August 1960, LGB1. Nr. 30, außer Kraft.