# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962)

3.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 22. Jänner 1962 über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962).

In Durchführung des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 1/1957, wird verordnet:

§ 1.

(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in Angelegenheiten der Vollziehung des Landes zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2)Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost

zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,

die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

Wesen und Inhalte nach unverändert geblieben ist.

§ 2.

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2} Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts, wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3.

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsgabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4.

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind bei den Behörden des Landes ausschließlich mittels der von der Landesregierung aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden des Landes während der. Amtsstunden erhältlich sind.

(2)Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den

bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken

oder, falls solche nicht in Betracht kommen, auf amtlichen Vormerken aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder

einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck

zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(3)Die Verwaltungsabgabemarken sind in der vorgeschriebenen Weise sowohl dann zu verwenden, wenn die Partei den entfallenden Betrag der Behörde einsendet, als auch dann, wenn sie die Verwaltungs

abgabe persönlich bei der Behörde entrichtet; in diesem Falle ist die Marke sogleich in Anwesenheit

der Partei zu verwenden.

§ 5.

Diese Verordnung tritt am 1. März 1962 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landesverwaltungsgabenverordnung 1957, LGBl. Nr. 14, aufgehoben.

Tarifüber das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung.

Schilling

A. Allgemeiner Teil.

3.Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen 4.-

4.Abschriften und Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, insofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, für jeden Bogen der Urschrift . . 4.-

5.Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, insofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 5.-

6.Sichtvermerke, Vidierungen, insofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist ... 5.-

B. Besonderer Teil. I. Staatsbürgerschaft.

7.Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft (§§ 2 und 2 a Staatsbürgerschafts - Überleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276). 6.-

8.Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 1 Staatsbürgerschafts -Überleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276) .... 50.- bis 500.-

9.Widerruf der Ausbürgerung (§ 4 Abs. 2 Staatsbürgerschafts -Überleitungsgesetz 1949, BGB1. Nr. 276) . . . . 50 - bis 1500.-

10. Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer in Fällen, in welchen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht (§ 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGB1. Nr. 276) ...... 50.- bis 500.-

Schilling

11.Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer in Fällen, in welchen kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht (§ 5 Abs. .1 Z. 3, Abs. 4 und 5 und § 10 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276) . 50.- bis 1500.-

12.Feststellung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche) 10.- bis 500.-

13.Bewilligung der Beibehaltung derStaatsbürgerschaft (§ 8 Abs. 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276)50.- bis 500.-

14.Ausstellung einer Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 16 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276) 100.-

15.Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 2 Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBl. Nr. 28/1946) .... 6.-

II. Veranstaltungswesen.

16.Bewilligung öffentlicher Theatervorführungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955)

I. Berufstheater

a)ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz S 1.-, jedoch mindestens200.-

höchstens1500.-

b)Wandertheater ....... 100.-

c)Einzelfälle 20.-

II. Dilettantentheater

für jede Vorführung 10.-

17.Bewilligung von Veranstaltungs- und Konzertdirektionen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955) . . 100.-

18.Bewilligung von Varietes und Kabaretten (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955)200.-

19.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955)

a)mit einem Fassungsraum bis zu

500 Zuschauern100.-

b)mit einem Fassungsraum von 501

bis 1000 Zuschauern ...... 300.-

c)mit einem Fassungsraum von über

1000 Zuschauern500.-

Schilling

20.Bewilligung artistischer Darbietungen in Nachtlokalen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGB1. Nr. 7/1955) .... 300.-

21.Bewilligung von Fernsehveranstaltungen mittels sogenannten Heimempfängers ohne vergrößernde Projektion (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955) für jedes Fernsehgerät . . 30.-

22.Bewilligung des öffentlichen Betriebes von Unterhaltungsspielautomaten oder Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955) für jeden Apparat 30.-

23.Bewilligung des öffentlichen Betriebes von Musikautomaten mit Geldeinwurf

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl.

Nr. 7/1955) für jeden Automaten . . . 50.-

24.Bewilligung von Tanzunterhaltungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955) 10.-

a)bei freiem Eintritt

b)sonst das Zehnfache des (bei Abstufungen höchsten) Eintrittspreises für eine Person, mindestens aber 50,

25. Bewilligung von Faschings- und Schauumzügen sowie sonstiger öffentlicher

Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955) 40.-

26.Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers), wenn der Bewilligungsinhaber eine physische Person ist (§ 6 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955) 50.-

27.Genehmigung eines weiteren Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGB1. Nr. 7/1955) . 100.-

28.Genehmigung eines Pächters (§ 6 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955) 300.-

III. Kinowesen.

29.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern in Form von Filmprojektionen (§ 1 O. ö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954)

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort pro Sitzplatz S 1.-, jedoch

mindestens300,

höchstens1500,

b)Wanderkino300,

c)Einzelfall20,

30.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern in Form von Fernsehbildprojektionen (§ 1 O. ö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954) ..... 100,

31.Feststellung der Eignung von Betriebsstätten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954) Schilling

a) fester Standort: pro Sitzplatz S 0.50 jedoch mindestens150.-

höchstens1500.-

b) Wanderkino - Standort20.-

32.Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers), wenn der Bewilligungsinhaber eine physische Person ist (§ 6 O. ö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954) . . 150.-

33.Genehmigung eines weiteren Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954) .... 300.-

34.Genehmigung eines Pächters (§ 6 O. ö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954) . . . 500.-

IV. Tanzschulwesen.

35.Bewilligung erwerbsmäßiger Tanzschulen (§ 1 Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951)

a)ständiger Betrieb mit festem Standort 400.-

b)Saison- oder Filialtanzschulen . . 100.-

36.Feststellung der Eignung von Betriebsstätten (§ 9 Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951)

a)fester Standort100.-

b)Saison- oder Filialtanzschulen

Standort 20.-

37.Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers), wenn der Bewilligungsinhaber eine physische Person ist (§ 7 Abs. 1 Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951)

a)für ständige Tanzschulen .... 50.-

b)für Saison- oder Filialtanzschulen . 20.-

V. Straßenverkehrswesen.

38.Bewilligung zur Benützung von Straßen

mit Fahrzeugen oder Ladungen mit

größeren als den zulässigen Maßen und

Gewichten (§ 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGB1.

Nr. 159)

a)für eine einmalige Fahrt 50.-

b)für mehrmalige Fahrten100.-

39.Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)

a)für eine einmalige Straßenbenützung 50.-

b)für mehrmalige Straßenbenützung . 100,

40.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das

Halten oder Parken verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)

a)für eine einmalige Ladetätigkeit . . 30,

b)für mehrmalige Ladetätigkeit . . . 100,

41.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64 StVO. 1960)

I. mit Kraftfahrzeugen

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) zuständig ist:

Schilling

200.- 1.mit Geschwindigkeitswettbewerb

2.ohne Geschwindigkeitswettbewerb

150.-

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:

1.mit Geschwindigkeitswettbewerb 300.-

2.ohne Geschwindigkeitswettbewerb 250.-

II. ohne Kraftfahrzeuge

a)wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) zuständig ist 40.-

b)wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zu

ständig ist 60.-

42. Bewilligung zur Benützung von Fahr

rädern durch Kinder unter 12 Jahren

(§ 65 Abs. 1 StVO. 1960)20.-

43.Bewilligung zur Benützung von Straßen

zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82

StVO. 1960)100.-

44.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO.

1960) .300.-

45.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)100.-

46.Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die

Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) . . . 30.-

VI. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen, Gemeindesanitätswesen.

47.Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (§ 3 O. ö. Krankenanstaltengesetz - O. ö. KAG., LGBl. Nr. 19/1958)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen

bis zu 10 Betriebsräumen (Behandlungs- und Krankenzimmer) . . .300.-

für jeden weiteren Betriebsraum .50.-

höchstens jedoch1500.-

b)bei sonstigen Anstalten100.-

48.Bewilligung zürn Betrieb von Krankenanstalten(§ 4 O. ö. KAG., LGBl. Nr. 19/1958)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen . . 500.-

b)bei sonstigen Anstalten 50.-

Schilling

49.Bewilligung zur Erweiterung privater Krankenanstalten (§§ 5, 52 und 53 O. ö. KAG., LGBl. Nr. 19/1958)

für jeden neuen Betriebsraum .... 50.-

höchstens jedoch1500.-

50.Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung privater Krankenanstalten (§§ 5, 52 und 53 O. ö. KAG., LGBl. Nr. 19/1958)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen . .500.-

b)bei sonstigen Anstalten100.-

51.Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung privater Krankenanstalten (§§ 6,

52 und 53 O. ö. KAG., LGB1. Nr. 19/1958) 50.-

52.Genehmigung der Anstaltsordnung privater Krankenanstalten (§ 7 Abs. 5, §§ 52 und 53 O. ö. KAG., LGB1. Nr. 19/1958) 50.-

53.Genehmigung des ärztlichen Leiters privater Krankenanstalten (§8 Abs. 5, §§52 und 53 O. ö. KAG., LGB1. Nr. 19/1958) 100.-

54.Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961) .... 1000.-

55.Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961)500.-

56.Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten und Kureinrichtungen (§11 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher

Veränderungen (§11 Abs. 7 leg. cit.)

bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräume für Patienten, Ordinationen, Baderäume u. dgl.)300.-

für jeden weiteren Betriebsraum . . .50.-

höchstens jedoch1500.-

57.Genehmigung der Anstaltsordnung

(§ 13 Abs. 3 O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961) . . 50.-

58.Bewilligung zum Vertriebe und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961) . 500.-

59.Ernennung zum Gemeindearzt (§ 8 Abs. 1 O. ö. Gemeindesanitätsgesetz, LGBl. Nr. 27/1928 in der Fassung der

2. Novelle, LGB1. Nr. 39/1934) . . . 100.-

VII. Leichen- und Bestattungswesen.

60.Bewilligung zur Einbalsamierung von Leichen (§ 15 Abs. 2 O. ö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1961) .... 300.-

61.Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 19 Abs. 3 O. ö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1961)1000.-

Schilling

62.Bewilligung zur Beisetzung in Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 19 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 O. ö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1961) 200.-

63.Bewilligung zur Überführung von

Leichen (§ 23 Abs. 1 O. ö. Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961) ein

schließlich Leichenpaß bei Sterbefällen im ordentlichen Wohn

sitz100.-

sonst 30.-

64.Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 27 Abs. 1 O. ö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1961) . . 100.-

65.Bewilligung zur Überführung enterdigter Leichen (§ 28 O. ö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1961) ein

schließlich Leichenpaß 30.-

VIII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz.

66.Bewilligung zur Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Wald (§ 1 O. ö. Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958) 40.-

67.Feststellung von Eigenjagdgebieten und Vorpachtrechten (§ 10 O. ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 10/1948)

für das Hektar 1.-

höchstens jedoch1500.-

68.Genehmigung von Verpachtungen nach freiem Übereinkommen (§ 17 O. ö. Jagd

gesetz, LGBl. Nr. 10/1948)

für das Hektar 1.-

höchstens jedoch1500.-

69.Zuweisung einer versteigerten Jagd (§ 21 Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 10/1948)300.-

70.Genehmigung der Verlängerung einer

Verpachtung (§ 27 Abs. 2 O. ö. Jagdgesetz, LGB1. Nr. 10/1948)300.-

71.Bewilligung zur Zerlegung von Fischereirechten oder zur geteilten Verpachtung derselben (§ 7 Abs. 3 Fischereigesetz, LGuVBl. Nr. 32/1896) .... 100.-

72.Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit (§ 40 Fischereigesetz, LGuVBl. Nr. 32/1896) 30.-

73.Bewilligung zur Verwendung sonst verbotener Fangarten (§ 41 Fischereigesetz, LGuVBl. Nr. 32/1896) 50.-

74.Bewilligung zum Fischfang unter Zuhilfenahme elektrischen Stromes (§ 1 Elektrofischerei - Verordnung, LGBl.

Nr. 39/1955) 50.-

75.Ausfertigung von Fischerkarten (§ 49 Fischereigesetz, LGuVBl. Nr. 32/1896)

a)für den Besitzer100.-

b)für den Pächter 40.-

Schilling

76.Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 O. ö. Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5/1956,

I. bei Errichtung von

a)gewerblichen Bauten, Badehütten, optisch wirkenden Ankündigungen 300.-

b)Wohn-(Wochenend-)häusern, Garagen, Autoabstellplätzen, Bootshütten oder sonstigen Bauwerken500.-

c)Schottergruben, Sandgruben oder Steinbrüchen . . . . . 1000.-

d)Badestegen oder Ufermauern je

Laufmeter 20.-

höchstens aber500.-

e)Einfriedungen jeder Art je Laufmeter 5.-

höchstens aber500.-

II. bei An- und Zubauten

a)an gewerbliche Bauten oder Badehütten 150.-

b)an Wohn-(Wochenend-)häuser,

Garagen, Bootshütten oder sonstige Bauwerke250.-

77.Feststellung gemäß § 1 Abs. 3 O. ö.

Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 27/1956, bei Errichtung von

a)optisch wirkenden Ankündigungen 100.-

b)Schottergruben, Sandgruben oder

Steinbrüchen500.-

10.-

78. Vogelfangbewilligung (§ 5 Abs. 1 O. ö. Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 27/

1956)

79. Sammelbewilligung gemäß § 10 Abs. 4 O. ö. Naturschutzverordnung, LGBl.

Nr. 27/195650,

IX. Bauwesen.

80.Genehmigung von Teilungen zur Schaffung von Bauplätzen oder Kleingarten

flächen (§ 1 Abs. 2 lit. a Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947); Genehmigung von Bauplätzen ohne Grundteilung (§| 2 leg. cit); Genehmigung von Aufteilungen zwecks Schaffung von

Bauplätzen (§ 10 Abs. 1 leg. cit.)

a)je Bauplatz oder Kleingartenfläche

bis 600 m2 50.-

b)für je angefangene weitere 100 m2 10.-

höchstens jedoch1500.-

81.Genehmigung von Veränderungen eines Bauplatzes, Bauplatzteiles, einer Kleingartenfläche, eines Kleingartenflächenteiles oder einer sonstigen bebauten

Liegenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. b Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 5/1947) . 50.-

82.Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 Abs. 2 lit d Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 5/1947 . 30.-

Schilling

83.Genehmigung von Bauerleichterungen im Einzelfall (§ 3 Gesetz betreffend die Zulässigkeit von Bauerleichterungen, LGBl. Nr. 37/1921) 60.-

84.Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten (§ 1 Verordnung vom 8. 11. 1937, DRGB1. I S. 1177, GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939)

a) Neuzulassung1000.- Schilling

500.- 500.-

b)Ergänzung der Zulassung

c)Verlängerung der Zulassung

X. Sonstiges.

85. Bewilligung zur Führung des O. ö. Landeswappens (§ 1 Gesetz über den

Schutz des O. ö. Landeswappens, LGBl. Nr. 29/1948)1500.-