# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Aufhebung der Schonzeit für die Türkentaube

11.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. April 1962 betreffend Aufhebung der Schonzeit für die Türkentaube.

In Durchführung des § 45 Abs. 4 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGBl. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 59, wird nach Anhörung des Landesjagdbeirates verordnet:

§ 1.

Die Türkentaube (Streptopelia decaocto) genießt keine Schonzeit.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.