# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Schulbau- und -einrichtungsverordnung)

In Durchführung des § 29 des O. ö. Pflichtschulerhaltungsgsetzes, LGB1. Nr. 10/1959, wird nach Anhören des Landesschulrates für Oberösterreich

verordnet:

§ 1.

Lage des Schulbauplatzes.

(1)Der Schulbauplatz muß so gelegen sein, daß das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird.

(2)Der Schulbauplatz muß in einem verkehrsmäßig erschlossenem Gebiet und klimatisch möglichst günstig gelegen sowie hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet sein, überdies muß eine ausreichende Versorgung mit

elektrischer Energie und Trinkwasser sichergestellt

und eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer möglich sein.

§ 2.

Ausmaß des Schulbauplatzes.

(1)Der Schulbauplatz muß so groß sein, daß dar

auf das Schulgebäude mit einem entsprechend

großen Vorplatz und die allenfalls erforderlichen

Nebengebäude gebaut und bei Volks-, Haupt- und

Sonderschulen nach Möglichkeit der erforderliche

Turn- und Spielplatz sowie nach Bedarf ein Schul

garten und ein Pausenhof angelegt werden können.

(2)Der Schulbauplatz für Volks- und Haupt

schulen muß nach Möglichkeit mindestens so groß

sein, daß er - ohne Berücksichtigung des Turn- und

Spielplatzes -, nach einem dreijährigen Durch

schnitt gerechnet, je Schüler 20 m2 beträgt.

(3) Ergibt sich bereits voraussehbar die Notwendigkeit, das Schulobjekt zu einem späteren Zeitpunkt zu erweitern oder ist beabsichtigt, neben dem Schulgebäude ein Schülerheim oder ein Lehrerwohnhaus zu erbauen, so muß das Ausmaß des Schulbauplatzes entsprechend größer sein.

§ 3.

Turn- und Spielplatz.

(1) Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude so anzulegen, daß er von den Schülern in den Unterrichtsräumen nicht eingesehen werden kann. Erforderlichenfalls ist der Turn- und Spielplatz mit einem Zaun oder einer Hecke einzufrieden.

(2)Der Turn- und Spielplatz muß staubfrei sein und ist nach Möglichkeit mit einem Sportrasen zu versehen.

(3)Das Ausmaß des Turn- und Spielplatzes hat der Schulart sowie der Anzahl der Klassen zu entsprechen. Der Turn- und Spielplatz muß nach Möglichkeit bei Volks- und Sonderschulen 50 X 60 m und bei Hauptschulen 60 X 100 m groß sein.

§ 4. Gestaltung der Schulliegenschaft.

(1)Das Schulobjekt soll dem Orts- und Landschaftsbild angepaßt sein. Es ist so auszuführen, daß es den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit entspricht.

(2)Klassenzimmer sind entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen nach Möglichkeit an der Ost- bis Südseite des Schulgebäudes anzuordnen.

(3)Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 0,35 m über dem angrenzenden Terrain liegen.

(4)Die Schulliegenschaft ist nach Möglichkeit zweckmäßig zu bepflanzen und gärtnerisch zu gestalten.

§ 5. Raumerfordernisse der Schulen.

(1) In jeder Volksschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer (ausgenommen in ein- und zweiklassigen Volksschulen), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern und die erforderliche Anzahl von Kleiderablagen und Abortanlagen, sowie nach Möglichkeit ein Wasch- und Brauseraum und ein Turnsaal mit den erforderlichen Nebenräumen einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum für die schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann, überdies sind nach Bedarf in jeder Volksschule ein Werkraum für Knaben, ein Handarbeitsraum für Mädchen und eine Schulküche einzurichten.

(2)In jeder Hauptschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, ein Physiksaal, ein Zeichensaal, ein Werkraum für Knaben, ein Handarbeitsraum für Mädchen (sofern nicht der

Zeichensaal als Handarbeitsraum mitverwendet wird), ein Turnlehrerzimmer, ein Turnsaal sowie ein Wasch- und Brauseraum mit den erforderlichen Nebenräumen und die erforderliche Anzahl von

Kleiderablagen und Abortanlagen einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum für die schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann.

(3)In jeder Sonderschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer (ausgenommen in ein- und zweiklassigen Sonderschulen), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, ein Turnraum mit den erforderlichen Nebenräumen, so

wie die erforderliche Anzahl von Kleiderablagen und Abortanlagen einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum für die

schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann, überdies sind nach Bedarf in jeder Sonderschule ein Werkraum für Knaben, ein Handarbeitsraum für Mädchen, eine Schulküche und ein Wasch- und Brauseraum einzurichten.

(4)In jeder gewerblichen Berufsschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer

für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, die für

den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten mit den notwendigen Materiallagerräumen und die erforderliche Anzahl von Kleiderablagen und Abortanlagen einzurichten, überdies sind nach

Bedarf in jeder gewerblichen Berufsschule ein

Zimmer für den Stellvertreter des Leiters der

Schule, weitere Lehrerzimmer sowie ein Wasch- und Brauseraum mit den erforderlichen Nebenräumen einzurichten.

(5)In jeder kaufmännischen Berufsschule sind die

erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein

Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer,

ein Zimmer für den Maschinschreibunterricht, ein

Saal für den Unterricht in Waren- und Verkaufskunde, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern und die erforderliche Anzahl von Kleiderablagen und Abortanlagen einzurichten, überdies sind nach Bedarf in jeder kaufmännischen Berufsschule ein Zimmer für den Stellvertreter des Leiters der

Schule, weitere Lehrerzimmer sowie ein Wasch- und Brauseraum mit den erforderlichen Nebenräumen einzurichten.

(6) Nach Notwendigkeit und Möglichkeit sind in den Schulen noch ein Aufenthaltsraum für Schüler, ein Raum für die Lehrer- und Schülerbibliothek, ein Musikzimmer, ein Dienstraum für den Schulwart und sonstige, den Zwecken des Schulbetriebes dienende Räume einzurichten.

§ 6. Unterrichtsräume - Klassenzimmer.

(1)Die Bodenfläche eines jeden Klassenzimmers

muß mindestens so groß sein, daß auf jeden Schüler, nach der voraussehbaren durchschnittlichen Schüler

zahl berechnet, 1,50 m2 entfällt; Klassenzimmer in Volks- und Hauptschulen müssen mindestens etwa

60 m2 groß sein.

(2)Jedes Klassenzimmer muß so groß sein, daß je

Schüler, nach der voraussehbaren durchschnittlichen Schülerzahl berechnet, ein Luftraum von mindestens etwa 5 m3 vorhanden ist. Die lichte Höhe der Klassenzimmer muß mindestens 3,20 m betragen.

(3)Die Raumform des Klassenzimmers muß so

sein, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht

auf die Tafelwand behindert ist. Der Abstand jedes

Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nach

Möglichkeit nicht weniger als 2 m und nicht mehr

als 9 m betragen.

(4)In Schulen mit Arbeitsgruppenunterricht und

in Klassenzimmern, in denen mehrere Schulstufen

vereinigt sind, können offene Nischen für gesonderte

Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Solche Nischen

müssen ungefähr 15 m2 groß sein.

(5)Unterrichtsräume dürfen im allgemeinen nicht

unter dem angrenzenden Terrain liegen. Wenn

jedoch aus besonderen Gründen Unterrichtsräume

(z. B. Werkräume) unter Terrain vorgesehen sind,

dann müssen diese Räume eine lichte Höhe von

mindestens 3 m haben. Außerdem ist für eine

reichliche natürliche Belichtung durch möglichst

große Fenster vorzusorgen. Der Fußboden solcher

Unterrichtsräume darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die übrigen Unterrichtsräume, sofern für diese im folgenden keine Sonderregelung getroffen ist.

§ 7. Lehrwerkstätten.

(1)Die für den praktischen Unterricht an den gewerblichen Berufsschulen erforderlichen Lehrwerkstätten haben den fachlichen Bedürfnissen und den

arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über Unfallverhütung zu entsprechen. Die Lehrwerkstätten müssen möglichst so gelegen sein,

daß eine Gefährdung der in den übrigen Unterrichts

räumen befindlichen Schüler durch den Betrieb der

Lehrwerkstätte ausgeschlossen ist und der Unter

richt in den übrigen Unterrichtsräumen nicht durch

Lärm gestört wird.

(2)Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus

Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen.

Die in den Lehrwerkstätten verwendeten Maschinen

müssen mit den vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen sein.

(3)Die Lehrwerkstätten haben die für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenstände wie Maschinen, Geräte und Werkzeuge zu

enthalten.

§ 8.

Einrichtung der Klassenzimmer.

(1)Die Einrichtung eines jeden Klassenzimmers

hat mindestens zu bestehen aus:

a)einem Kreuz (Kruzifix),

b)einem Bild des Bundespräsidenten,

c)einer verstellbaren Schultafel mit mehreren Schreibflächen,

d)einem Lehrertisch mit versperrbarer Lade und einem Stuhl,

e)der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für die Schüler,

f)einem Schrank (möglichst als Einbauschrank),

g)einem Handwaschbecken,

h) Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung

von Lichtbildern und Filmen (nach Möglichkeit

als Fenstervorhänge ausgebildet),

i) Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),

j) einem Thermometer,

k) einem Kreide- und Schwammbehälter,

l) einer Aufhängevorrichtung für Lineale, Dreiecke und Zirkel,

m) Aufhängevorrichtungen für Landkarten und Bilder,

n) einem Behälter für Abfälle,

o) je einer Steckdose in geeigneter Höhe an der vorderen und an der rückwärtigen Wand.

(2)In den Berufsschulen ist die Einrichtung der

Klassenzimmer, unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, j, k und n, den speziellen

Unterrichtsbedürfnissen anzupassen.

(3)Ist nicht, an geeigneter Stelle im Schulgebäude

ein Bundeswappen und ein Bild des Landeshauptmannes angebracht, so muß in jedem Klassenzimmer ein Bundeswappen und ein Bild des Landeshauptmannes angebracht sein.

§ 9. Leiterzimmer und Lehrerzimmer.

(1)Das Zimmer für den Leiter der Schule (Leiterzimmer) muß etwa 15 bis 20 m2, jedes Lehrerzimmer muß mindestens 20 m2 groß sein; im übrigen richtet

sich die Größe eines Lehrerzimmers nach der Anzahl

der Lehrpersonen, für die es bestimmt ist.

(2)Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen zu versehen. Jeder Lehrperson muß ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.

§ 10. Werkraum - Handarbeitsraum.

(1)Der Werkraum für Knaben und der Handarbeitsraum für Mädchen sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Geräten und Werkzeugen auszustatten.

(2)Zur Aufbewahrung des Materials und der Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke vorzusehen, falls nicht ein besonderer Materialraum vorhanden ist.

(3)Im Werkraum für Knaben ist nach Möglichkeit

ein Ausgußbecken einzubauen.

(4)Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 gelten

im übrigen sinngemäß.

§ 11. Schulküche.

(1)Die Lehrküche hat die den Methoden des

Arbeitsunterrichtes entsprechenden Einrichtungsgegenstände und Geräte zu enthalten. Bei Verwendung von Propangas sind alle diesbezüglichen

Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

(2)An die Lehrküche anschließend ist eine Eßnische und ein Vorratsraum einzurichten. Die Lehrküche muß mindestens etwa 50 m2, die Eßnische muß

mindestens etwa 15 m2 groß sein.

(3)Ist beabsichtigt, Schülerausspeisungen durch

zuführen, so ist hiefür nach Möglichkeit eine gesonderte Ausspeisungsküche mit Ausspeisungsraum und Vorratsraum einzurichten. Die Ausspeisungsküche muß mindestens etwa 20 m2, der

Ausspeisungsraum muß mindestens etwa 60 m2 groß sein.

(4)In den Küchen müssen Handwaschbecken sowie

die erforderlichen Abwasch- und Ausgußbecken eingebaut sein.

(5)Die Wände müssen, soweit dies erforderlich

ist, mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag

versehen sein.

§ 12. Physiksaal.

(1)Die Einrichtung eines Physiksaales hat mindestens zu bestehen aus:

a)einer verstellbaren Schultafel mit mehreren

Schreibflächen,

b)einem Vorführungstisch, der. alle erforderlichen

Anschlüsse für Wasser, Gas und Elektrizität enthält,

c)einem Herd für den Chemieunterricht mit einem

Abzugsschlauch ins Freie,

d)der erforderlichen Anzahl von Tischen und

Stühlen für die Schüler,

e)einem Schrank (möglichst als Einbauschrank),

f)einer Verdunkelungseinrichtung.

(2)Der Abzugsschlauch ins Freie (Abs. 1 lit. c)

muß aus unbrennbaren und säurefesten Baustoffen

ausgeführt sein. Soweit der Herd für den Chemie

unterricht unter einem Glasabschluß angeordnet

wird, muß dessen Entlüftung vom Saal aus betätigt

werden können.

(3)Möglichst anschließend an die Tafelwand des

Physiksaales sind ein oder nach Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für physikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittel/immer (Kabinett) muß mindestens etwa 20 m2 groß sein.

(4)In einem Lehrmittelzimmer muß ein entsprechender und gut verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige und ätzende

Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.

§ 13. Zeichensaal.

(1)Der Zeichensaal muß mindestens etwa 75 m2 groß sein.

(2)Die Einrichtung eines Zeichensaales hat mindestens zu bestehen aus:

(3) Der Zeichensaal kann auch - entsprechend ausgestattet - als Handarbeitsraum für Mädchen verwendet werden. Wird der Zeichensaal als Handarbeitsraum für Mädchen verwendet, dann ist an den Zeichensaal anschließend ein Lehrmittelzimmer (Kabinett) einzurichten. Dieses Lehrmittelzimmer muß mindestens etwa 20 m2 groß sein.

§ 14. Schulmöbel.

(1)Die Tische und Stühle für die Schüler müssen

so beschaffen sein, daß bei ihrer Benützung gesundheitliche Schäden weitgehend ausgeschlossen bleiben und vorzeitige Ermüdungserscheinungen nach Möglichkeit vermieden werden.

(2)Tische und Stühle müssen der jeweiligen Größe

der Schüler entsprechen. Sie müssen leicht zu

reinigen sein und die Möglichkeit einer Verletzung

weitgehend ausschließen.

Turnsaal

§ 15. Turnraum; Nebenräume.

(1)Der Turnsaal muß mindestens etwa 200 m2

groß sein, die lichte Höhe des Turnsaales muß

mindestens 5 m sein. Ist der Turnsaal freistehend

gebaut, muß er mit dem Schulgebäude durch einen

gedeckten Gang verbunden sein.

(2)Der Fußboden muß elastisch sein; nach Möglichkeit ist er als Schwingboden auszuführen.

(3)Der Turnsaal ist mit den dem Lehrplan entsprechenden Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Auf die körperliche Sicherheit der Schüler ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen.

(4)Die Fenster im Turnsaal müssen ausreichend abgeschirmt oder aus bruchsicherem Glas ausgeführt sein.

(5)An den Turnsaal müssen ein Geräteraum und

ein, nach Bedarf zwei Umkleideräume anschließen.

Ist ein Turnlehrerzimmer eingerichtet, so muß auch dieses nach Möglichkeit an den Turnsaal anschließen.

(6) Der Geräteraum muß mindestens etwa 30 m2 groß sein; seine lichte Höhe muß mindestens 2,60 m sein. Die Bodenfläche des Geräteraumes muß nach Möglichkeit die Form eines Rechteckes haben; eine der beiden längeren Seiten muß an den Turnsaal anschließen. Die an den Turnsaal anschließende Wand des Geräteraumes muß so beschaffen sein, daß sie geöffnet werden kann. Der Umkleideraum muß nach Möglichkeit 20 m2 groß sein.

(7) Das Turnlehrerzimmer muß mindestens etwa 15 m2 groß sein.

(8) Ist ein Turnraum eingerichtet, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Die Maße des Turnraumes können entsprechend kleiner gehalten sein.

§ 16.

Wasch- und Brauseraum; Umkleideraum.

(1)Der Wasch- und Brauseraum muß mindestens etwa 25 m2 groß sein.

(2)Der Wasch- und Brauseraum ist mit einer entsprechenden Anzahl von Brausen auszustatten. Außer den einzelnen Warmwassermischern muß ein

Zentralmischer (Sicherheitsmischer) sowie eine

Warmwasserbereitungsanlage vorhanden sein.

(3)In größeren Brauseräumen sind nach Möglichkeit auch Hand- und Fußwaschbecken einzubauen.

(4)Die Wände im Wasch- und Brauseraum müssen, soweit dies erforderlich ist, mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.

(5)An den Wasch- und Brauseraum muß mindestens ein entsprechend großer Umkleideraum anschließen. Schließt der Umkleideraum auch an den

Turnsaal an, kann er zugleich auch als Umkleideraum für die Benutzer des Turnsaales (§ 15 Abs. 5) verwendet werden.

(6)Die Fenster des Wasch- und Brauseraumes so wie der Umkleideräume müssen so beschaffen sein, daß eine Einsicht von außen unmöglich ist.

§ 17. Abortanlagen.

(1)Die Abortanlagen sind nach Möglichkeit nordseitig in entsprechender Anzahl und so anzuordnen, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine Abortanlage leicht erreichbar ist.

(2)In den Abortanlagen ist außer den erforderlichen Aborträumen mit Abortzellen und Pißständen mindestens ein Vorraum vorzusehen. Die Abort

anlagen müssen nach Möglichkeit eine lichte Höhe

von mindestens 2,60 m haben und ins Freie entlüftbar sein. In jedem Vorraum muß mindestens ein Handwaschbecken vorhanden sein.

(3)In den im Bereich der Klassenzimmer liegenden

Abortanlagen sind so viele Abortzellen einzurichten,

daß auf jedes Klassenzimmer, in dem männliche

Schüler unterrichtet werden, mindestens eine Abortzelle und auf jedes Klassenzimmer, in dem weibliche Schüler oder in dem männliche und weibliche

Schüler unterrichtet werden, mindestens zwei Abortzellen entfallen. In den Abortanlagen sind gegebenenfalls für die männlichen Schüler Pißstände

mit Wasserspülung einzurichten. Ist eine Abortanlage für männliche und weibliche Schüler bestimmt, so müssen, wenn die Pißstände für die männlichen Schüler nicht in einem eigenen Pißraum eingerichtet sind, die für die weiblichen Schüler bestimmten Abortzellen entweder unmittelbar vom

Vorraum aus zugänglich oder in einem vom Vorraum aus zugänglichen besonderen Abortraum für die weiblichen Schüler eingerichtet sein.

(4)Die Abortzellen müssen mindestens 1,20 m

lang und 0,80 m breit sein. Sind mehrere Abortzellen nebeneinander angeordnet, so müssen die Trennwände zwischen Abortzellen für männliche Schüler und solchen für weibliche Schüler und zwischen Abortzellen für Schüler und solchen für Lehrpersonen vom Fußboden bis zur Decke reichen. Die Türen der Abortzellen müssen von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die ein öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht. In den Abortzellen müssen Klosette mit Wasserspülung eingebaut sein.

(5) Die Aborträume müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag, die Wände der Vorräume müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.

(6) Liegen Unterrichtsräume von den Abortanlagen im Sinne des Abs. 3 so weit entfernt, daß für diese Unterrichtsräume nach Abs. 1 eigene Abortanlagen eingerichtet werden müssen, so gilt Abs. 3 sinngemäß.

(7) Sofern nicht eine eigene Abortanlage für die Lehrpersonen eingerichtet ist, ist in den Abortanlagen für die Schüler die erforderliche Anzahl von Abortzellen für Lehrpersonen vorzusehen; in diesem Falle gelten die Bestimmungen des letzten Satzes des Abs. 3 sinngemäß.

§ 18. Kleiderablagen.

(1)Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein.

(2)Ist für die Ablage der Überkleidung ein eigener

Raum (Garderobe) vorgesehen, so müssen in diesem Raum so viele voneinander getrennte Garderoben abteile eingerichtet werden, daß auf jedes Klassenzimmer ein Garderobenabteil entfällt.

(3) Die lichte Höhe der Garderobe muß mindestens 2,60 m sein; die Garderobe muß gut lüftbar sein. Jedes Garderobenabteil muß mindestens 2 m breit und 4,50 m lang sein.

(4) Schließt die Garderobe unmittelbar an den Eingang zur Schule an, so ist zwischen der Garderobe und dem Schuleingang ein Windfang vorzusehen.

§ 19. Fußböden.

(1)Die Fußböden der Unterrichtsräume müssen

eben, leicht zu reinigen, keimfrei zu halten und

möglichst fugenlos sein; sie müssen überdies' so

ausgeführt sein, daß sie Wärme schlecht leiten.

Holzfußböden sind zu versiegeln. Das Einlassen der

Fußböden mit Stauböl ist unzulässig.

(2)Die Wandanschlüsse der Fußböden in den

Feuchträumen (z. B. Brauseraum, Aborte) sind hohl

kehlenartig auszubilden.

§ 20. Gänge und Stiegen; Fluchtweg.

(1)Die Hauptgänge müssen mindestens etwa

2,50 m breit sein.

(2)Die Stiegen, die zu Unterrichtsräumen führen,

müssen mindestens 1,50 m breit sein. Die Stiegen

müssen in entsprechender Höhe angeordnete Anhaltevorrichtungen haben und sind erforderlichenfalls mit standfesten Geländern zu sichern,

(3)Die Stufen der Stiegen müssen 13 bis 15 cm

hoch, 31 bis 34 cm breit und gleitsicher sein.

(4)Zwischen den einzelnen Geschossen muß mindestens je ein Podest in Stiegenbreite angelegt sein.

(5)Die Länge des Fluchtweges von jedem Ort im

Schulgebäude bis zur nächsten Stiege darf nicht mehr als 40 m betragen.

§ 21. Wände und Decken.

(1)Die Wände und Decken der Unterrichtsräume

müssen schalldämmend ausgeführt und nach Mög

lichkeit glatt und eben sein. Der Anstrich muß giftfrei und möglichst licht und glatt sein; er darf die

Keimbildung nicht begünstigen.

(2)Die Wände der Unterrichtsräume, Garderoben,

Gänge und Stiegen müssen bis zu einer Höhe von

mindestens 1,50 m mit einem möglichst lichten, im

Farbton der übrigen Wandflächen gehaltenen ab

waschbaren Anstrich versehen sein.

§ 22. Türen.

(1)Sämtliche Türen, welche dem Verkehr der

Schüler dienen, müssen sich nach außen, und zwar

in Richtung zum nächstgelegenen Ausgang ins Freie

öffnen lassen. Die Türen der Unterrichtsräume

dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen.

(2)Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 0,90 m breit und 1,90 m hoch sein.

(3)Sind mehrere Türen von Unterrichtsräumen in

einen Gang zu öffnen, so sind diese Türen nach

Möglichkeit so anzuordnen, daß nicht zwei Türen

einander gegenüberliegen.

(4)Das Anschlagen von Türen an die Gangwände

muß erforderlichenfalls durch entsprechend angeordnete Puffer verhindert werden. Bei den Türklinken müssen, soweit dies erforderlich ist, Türschoner angebracht sein.

§ 23. Farbgebung.

(1)Die Farben der Wände, der Decken und des

Fußbodens sowie die Farben der Vorhänge und der

Möbel müssen aufeinander abgestimmt sein.

(2)Bei der Auswahl der Farben ist nicht nur auf

die beleuchtungstechnischen, sondern auch auf

psychologische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen,

§ 24. Belichtung.

(1)Alle: Räume, Gänge und Stiegen müssen aus

reichend belichtet sein. Der sichtbare Sturz der

Fenster in den Unterrichtsräumen ist möglichst

niedrig zu halten.

(2)Sind die Fenster nicht mindestens 0,90 m über

dem Fußboden angeordnet, müssen geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein.

(3)Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie

eine einwandfreie, möglichst rasche Lüftung er

möglichen. Zum Feststellen der geöffneten Fenster

müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.

(4)Die Fensterscheiben müssen hell und gut licht

durchlässig sein.

(5)Bei einseitiger Belichtung darf das Licht dem

an seinem Platz sitzenden Schüler nur von der

linken Seite zufallen.

(6) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Unterrichtsraumes hat nach Möglichkeit bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(7) In Unterrichtsräumen dürfen an der Tafelwand keine Fenster angeordnet sein.

§ 25. Künstliche Beleuchtung.

(1)In den Unterrichtsräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen benützt werden. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke vorzusorgen.

(2)Die Beleuchtungskörper sind so anzubringen,

daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird

und eine möglichst gleichmäßige und ausreichende

Belichtung der Arbeitsflächen erfolgt. Die Beleuchtungsstärke hat zu betragen:

(3)Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindest

abstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen.

Beleuchtungskörper, die Staubansammlungen begünstigen, sind nach Möglichkeit nicht zu verwenden. Die Beleuchtungskörper in Turnsälen und Turnräumen sowie auf Turn- und Spielplätzen sind

gegen Beschädigung zu schützen. Die Beleuchtungskörper müssen leicht zu reinigen sein.

(4)Eine zusätzliche blendfreie Beleuchtung der

Schultafeln ist notwendig, wenn die erforderliche

Vertikalbeleuchtungsstärke auf den Tafeln durch

die allgemeine Raumbeleuchtung nicht gewähr

leistet ist.

§ 26.

Heizung.

(1)Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß

die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet wird.

Elektrische Raumheizung mit offenen Glühkörpern

ist verboten.

(2)In den Schulen soll eine Zentralheizungsanlage

eingerichtet sein. Bei der Dimensionierung der

Heizungsanlage ist in den Unterrichtsräumen ein

zweimaliger und im Turnsaal ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde zu berücksichtigen.

(3)Sämtliche Räume, die für den Aufenthalt von

Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Abortanlagen, sind während der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen.

(4) Die Temperatur in den Unterrichtsräumen - ausgenommen in Turnsälen (Turnräumen) - hat nach Möglichkeit ungefähr 18° Celsius zu betragen.

§ 27. Lüftung und Reinigung.

(1)Die Lufterneuerung in allen Räumen, Gängen

und Stiegen muß durch die Fenster erfolgen, sofern

nicht eine entsprechende wirksame Klimaanlage

vorhanden ist.

(2)Wenn keine Klimaanlage vorhanden ist, ist

nach Möglichkeit für eine zusätzliche Be- und Entlüftung der Küchen, der Vorratsräume, der Kleider ablagen, der Umkleideräume, der Wasch- und

Brauseräume und der Abortanlagen vorzusorgen.

(3)Alle Räume, Gänge und Stiegen sind stets rein zu halten.

§ 28. Wasserversorgung.

(1)Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und

Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit

Trink- und Nutzwasser nicht aus einer öffentlichen

Wasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so

sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten.

(2)In' den Unterrichtsräumen, im Leiterzimmer, in

den Lehrerzimmern, im Schularztzimmer, in den

Lehrmittelzimmern und in den Vorräumen der

Abortanlagen müssen Handwaschbecken mit Fließwasser eingebaut sein. Die Wände hinter den Handwaschbecken müssen in der erforderlichen Breite

und bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.

§ 29. Abwässerbeseitigung.

Sofern die Ableitung der Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisationsanlage erfolgt, muß auf eine andere Weise eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer sichergestellt sein.

§ 30. Feuer- und Blitzschutz.

(1)Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfalle

Löschwasser (Hydranten mit entsprechender Leistung oder Löschwasserbehälter oder natürliche

Wasserbezugsstellen) in ausreichender Menge zur

Verfügung steht. Zur ersten Löschhilfe sind im

Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete

normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender

Anzahl bereitzustellen und betriebsfähig zu halten.

(2)Jedes Schulgebäude ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage zu versehen.

(3)In jedem Schulgebäude müssen die elektrischen

Installationen und die erforderlichen elektrischen

Geräte den einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

§ 31.

Nebeneinrichtungen.

(1)In jedem Schulgebäude ist nach Möglichkeit

eine Pausenzeichenanlage einzubauen.

(2)Für die erste Hilfe muß ein entsprechend aus

gestatteter und gekennzeichneter Sanitätskasten an

leicht zugänglicher und geeigneter Stelle vorhanden

sein.

(3)In jedem Geschoß des Schulgebäudes, nach

Möglichkeit am Gang oder in der Stiegenhalle, muß

ein Schaukasten als eingebauter Glasschrank zur

Ausstellung von Schülerarbeiten oder anderen

Gegenständen vorhanden sein.

(4)Für Schulfunksendungen sind ein Rundfunk

gerät sowie mindestens ein Tonbandgerät bereitzustellen. Zum Betrieb des Rundfunkgerätes ist erforderlichenfalls eine Antennenanlage einzurichten.

(5)Vor den Eingängen in das Schulgebäude müssen

entsprechende Fußabstreifvorrichtungen angebracht

sein.

(6) Das Schulgebäude ist außen an sichtbarer Stelle in gut leserlicher Schrift als Schule entsprechend zu bezeichnen. Im Innern des Schulgebäudes müssen die einzelnen Räume entsprechend ihrer Widmung in gut leserlicher Schrift bezeichnet sein.

(7) Zum Abstellen der Fahrräder und der sonstigen Fahrzeuge der Schüler und der Lehrpersonen ist nach Möglichkeit außerhalb des Schulgebäudes ein ausreichender mit einem Flugdach abgedeckter Abstellplatz anzulegen.

§ 32. Wohnungen.

Sind im Schulgebäude Wohnungen vorgesehen, so muß zu diesen Wohnungen ein vom Eingang für die Schüler gesonderter Eingang in das Schulgebäude führen.

§ 33. Schülerheime und Tagesschulheime.

(1)Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von

Schülerheimen und Tagesschulheimen richtet sich

nach Art und Größe der Schulen, denen sie ange

gliedert sind.

(2)Die Bestimmungen der §§ 1 und 4, des § 11

Abs. 4 und 5 sowie der §§ 16 bis 31 sind auf Schülerheime und Tagesschulheime sinngemäß anzuwenden.

(3)In jedem Heim sind für die Schüler die erforderlichen Schlaf-, Speise- und Aufenthaltsräume einzurichten. Jedem Schüler muß ein absperrbarer

Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen. In jedem Schlafraum dürfen nicht weniger als vier und nicht mehr als zehn Betten

aufgestellt werden. Die Schlafräume müssen mindestens so groß sein, daß pro Bett eine Bodenfläche von 4 m2 und ein Luftraum von 10 m3 zur Verfügung

steht. Die Betten dürfen an der Längsseite nicht

unmittelbar aneinander gestellt werden. Sie müssen

voneinander einen Abstand von mindestens etwa 50 cm haben. Die Verwendung von Etagenbetten ist unzulässig.

(4)Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist

mindestens ein geeigneter Raum einzurichten. Für

die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit

ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum

zur Verfügung stehen.

(5)Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts untergebracht, so müssen die Schlafräume und die sanitären Anlagen (samt den dazugehörigen Verkehrswegen) für die männlichen Schüler von denen für die weiblichen Schüler räumlich getrennt sein.

(6) Für die Erzieher sind entsprechende Wohnräume einzurichten, die so gelegen sein müssen, daß die notwendige Überwachung der Schüler gewährleistet ist.

(7) Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter Spiel- oder Sportplatz oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.

§ 34.

Pflichten der gesetzlichen Schulerhalter.

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter sind verpflichtet, die Schulliegenschaft samt Einrichtung, mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwohnungen, in einem den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Stand zu halten.

(2) Im Interesse einer solchen ordnungsgemäßen Instandhaltung haben die gesetzlichen Schulerhalter eine Brandschutzordnung, eine Dienstanweisung für Schulwarte und eine Heimordnung für Schülerheime und Tagesschulheime zu erlassen.

§ 35. Ausnahme- und Übergangsbestimmungen.

(1)Die Landesregierung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von jenen Bestimmungen

dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende

Bestimmungen des Gesetzes zu Grunde liegen.

(2)In bestehenden Schulen kann der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung gegebene Zustand soweit belassen werden, als er nicht zwingen den Bestimmungen des Gesetzes widerspricht. Die Landesregierung kann im Einzelfall vorschreiben, inwieweit auch auf solche Schulen über die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes hinausgehende Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind.

§ 36. Schlußbestimmung.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.