# Gesetz betreffend die landwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz)

19.

Gesetz vom 12. Juni 1962 betreffend die landwirtschaftlichen Bringungsrechte (O. ö. Bringungsrechtegesetz).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1951, BGB1. Nr. 103, beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über landwirtschaftliche Bringungsrechte.

§ 1.

Begriff.

(1)Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer

landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch

unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt,

daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung

der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten

belastende Verbindung besteht, so kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen

landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt

werden.

(2)Unter landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Sinne des Abs. 1 sind auch Waldgrundstücke zu verstehen, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; Erzeugnisse, die von solchen Waldgrundstücken gewonnen werden, sind landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1.

§ 2.

Inhalt der landwirtschaftlichen Bringungsrechte.

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht besteht entweder in dem Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage oder auf bestehenden nicht öffentlichen Wegen zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Recht, zu dem im § 1 angeführten Zweck landwirtschaftliche Bringungsanlagen anzulegen oder bestehende unzureichende Bringungsanlagen ausreichend zu erweitern und die Bringungsanlagen zu benützen.

(2)Landwirtschaftliche Bringungsanlagen im Sinne

des Abs. 1 sind die in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (Abs. 1) errichteten landwirtschaftlichen Bringungswege (§ 27) oder land

wirtschaftlichen Seilwege (§ 28).

(3)Das landwirtschaftliche Bringungsrecht umfaßt auch das Recht, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung der Bringungsanlage bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder

eine andere Lagerung nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.

(4)Im folgenden werden landwirtschaftliche Bringungsrechte, landwirtschaftliche Bringungsanlagen, landwirtschaftliche Bringungswege und landwirtschaftliche Seilwege kurz Bringungsrechte, Bringungsanlagen, Bringungswege und Seilwege genannt.

§3.

Voraussetzungen für die Einräumung von Bringungsrechten.

(1)Die Einräumung eines Bringungsrechtes ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Soll durch ein landwirtschaftliches Bringungsrecht ein Grundstück in Anspruch genommen

werden, welches Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, der öffentlichen Straßen und Wege, der Wildbachverbauung, der

Flußregulierung oder des Bergbaues dient oder auf

dem eine Elektrizitäts- oder Telegraphenanlage, eine

gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- oder

Pflegeanstalt besteht, so ist hiezu auch die Bewilligung jener Behörde erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten fallen. Diese Bewilligung hat die Agrarbehörde vor Erlassung ihres Bescheides einzuholen. Wird auf Waldgrundstücken zur Ausübung des Bringungsrechtes eine Schlägerung erforderlich, so ist vor Erlassung des Bescheides der Agrarbehörde die Forstbehörde zu hören.

(2)Ein Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder

andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über ein

Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofs

zwecken dient, durch oder über ein Gebäude, einen

Hofraum, einen zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt.

(3) Ein Bringungsrecht darf nur dann eingeräumt werden, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.

(4) Zu dem Zwecke, Teile einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft einer der landwirtschaftlichen Nutzung entfremdeten Verbauung oder einer sonstigen nicht landwirtschaftlichen Nutzung zuführen zu können, darf ein Bringungsrecht nicht eingeräumt werden. Wird dieser Zweck erst durch spätere Maßnahmen des Berechtigten offenbar, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht aufzuheben oder auf das für den landwirtschaftlichen1 Betrieb erforderliche Maß einzuschränken. Hiebei ist sinngemäß nach § 10 vorzugehen.

§ 4.

Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte.

(1)Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Um

fang eines Bringungsrechtes ist vom Bedarf der

Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt

werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen

oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe in möglichst

geringem Maße in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2)Wird ein Bringungsrecht eingeräumt, so kann

die Agrarbehörde auch die dadurch entbehrlich gewordenen, unzulänglichen oder unverhältnismäßige Kosten verursachenden bisherigen Wegeverbindungen auflassen, bestehende Wege verlegen sowie Dienstbarkeiten insoweit zugleich regeln, als solche dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden. In

diesem Falle ist jedoch, sofern es sich um öffentliche

Straßen und Wege handelt, auch die Bewilligung

jener Behörde erforderlich, in deren Wirkungskreis

diese Angelegenheit fällt.

§ 5.

Grunddienstbarkeit; persönliches Recht.

(1)Das Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB.) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder

Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.

(2)Ein Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und nur dann eingeräumt

werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung

eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.

(3)Ein Bringungsrecht kann als persönliches Recht

gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.

§ 6.

Entschädigung.

(1)Wird ein Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung dieses Gutes.

(2)Wird ein Bringungsrecht, das nicht in dem Recht

besteht, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verlust

binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

(3)Bei Ermittlung der nach den Abs. 1 und 2 zu

leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile

Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Ge

brauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und

deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.

(4)über Ansprüche gemäß den Abs. 1 und 2 entscheiden die Agrarbehöfden (§ 30 Abs. 1).

(5)Für den Gegenstand, den Umfang und die Ermittlung der Entschädigung gelten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit. B des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71.

§ 7.

Haftung.

(1)Wer auf Grund eines Bescheides der Agrarbehörde berechtigt ist, einen landwirtschaftlichen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle

vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon

bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6

Abs. 1 Bedacht genommen worden ist und die dem

Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten)

durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung

oder Beseitigung sowie anläßlich der Benützung des

Seilweges erwachsen, es sei denn, daß der Schaden

von dem Verpflichteten selbstverschuldet worden ist.

(2)Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Abs. 1 gründet, ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt

hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

§ 8.

Abtretung von Grundflächen.

Soll ein Weg angelegt oder für einen Seilweg eine Baulichkeit errichtet werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, daß der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wenn eine Teilung des Grundstückes unwirtschaftlich wäre, das ganze Grundstück in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert der abzutretenden Grundfläche, sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, die der dem Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.

§ 9.

Ausschluß der Verjährung; Fortbestand der Bringungsrechte.

(1)Der Anspruch auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.

(2)Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes bleiben die durch Bescheid der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden

Bringungsrechte aufrecht und sind vom Ersteher

ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

§ 10.

Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten.

(1)Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse

dauernd geändert haben, kann der Berechtigte oder

der Verpflichtete bei der Agrarbehörde die Abänderung oder Aufhebung eines auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Bringungsrechtes verlangen.

Sind durch ein Bringungsrecht Grundstücke verschiedener Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter belastet, so gilt das von einem Belasteten gestellte

Verlangen für das ganze Bringungsrecht. Auf ein

solches Verlangen kann die Agrarbehörde eine den

geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.

(2)Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung

eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten Bringungsrechtes kann die Agrarbehörde, wenn gemäß

§ 6 Abs. 1 eine wiederkehrende Entschädigung fest

gesetzt wurde, eine entsprechende Abänderung oder

Aufhebung der Entschädigung anordnen.

. (3) Die Agrarbehörde hat bei ihrer Anordnung darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumung des Bringungsrechtes hervorgerufene Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.

(4) Im Falle der Aufhebung oder Abänderung eines Bringungsrechtes hat die Agrarbehörde auszusprechen, ob und inwieweit der bisherige Berechtigte die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder die Anlage abzuändern hat.

II. HAUPTSTÜCK.

Gemeinschaftliche Bringungsrechte.

§ 11.

Gemeinsame Ausübung von Bringungsrechten.

(1) Ein Bringungsrecht kann, sofern nicht die Bildung einer Bringungsrechtsgenossenschaft (§ 12) angezeigt ist, auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden.

(2) Die Agrarbehörde hat in dem Bescheid, mit dem sie ein gemeinsames Bringungsrecht einräumt, die 'erforderlichen Anordnungen über Art und Umfang der Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die allfällige Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen und das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. über strittige Rechtsverhältnisse zwischen den Mitberechtigten entscheidet die Agrarbehörde.

§ 12.

Bringungsrechtsgenossenschaften.

(1)Zweck einer Bringungsrechtsgenossenschaft ist die Errichtung, Benützung und Erhaltung gemeinsamer Bringungsanlagen.

(2)Eine Bringungsrechtsgenossenschaft wird gebildet

(3)Zur Anerkennung ist die Agrarbehörde berufen.

(4)Mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Bringungsrechtsgenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 13.

Genossenschaft mit Beitrittspflicht.

(1) Wenn über Zweck, Umfang und Art des Bringungsrechtes keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Bringungsrecht aber von einer nach Köpfen zu berechnenden Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der beteiligten Grundeigentümer begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner die zu schaffende Bringungsanlage ohne Einbeziehung einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen läßt, hat die Agrarbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verpflichten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten.

(ä) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nicht verpflichtet werden.

§ 14.

Bildung der Genossenschaft mit Beitrittspflicht.

(1) Die Agrarbehörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften und in welchem Ausmaße sie bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Vorhaben Stimmenden beizuzählen.

(2) Ergibt sich nicht die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß eine Verpflichtung der Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verpflichtet werden können.

§ 15.

Satzungen.

(1)Die Satzungen haben die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der

freien Vereinbarung, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittspflicht vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu

beschließen. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen so unzulänglich sind, daß die Erreichung des Genossenschaftszweckes nicht gewährleistet ist oder wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

(2)Die Satzungen haben, soweit dies der Zweck

und der Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft erfordern, Bestimmungen zu enthalten über

a)den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft;

b)die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten

der Mitglieder;

c)die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder

entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung.,

des Stimmrechtes;

d)die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung

der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung;

e)die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungs

kreis der Genossenschaftsorgane;

f)die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden;

g)jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer nur mit

besonderer Mehrheit Beschluß gefaßt werden kann;

(3)In den Satzungen kann auch eine örtliche oder

sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und

Leistungen geregelt werden.

(4)Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes

für die Aufteilung der Kosten (§ 16) bedürfen wenigstens der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (§ 16 Abs. 6). Solche Änderungen

werden nach Maßgabe der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die Agrarbehörde wirksam.

§ 16.

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten; Stimmenverhältnis.

(1)Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr

im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgäben aufzustellen.

(2)Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus

der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen öder durch besondere Überein kommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.

(3)Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen zu berechnen.

(4)Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und

besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend

zu berücksichtigen.

(5)Ist der den einzelnen Liegenschaften zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt wer den.

(6) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten.

(7) Die anläßlich der Bildung einer Genossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.

§17.

Wahl der Genossenschaftsorgane.

(1)Zur Vertretung der Genossenschaft nach außen

und zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen

Stimmen (§ 16 Abs. 6) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im

Ausschuß einzuräumen.

(2)Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu

wählen.

(3)Besteht die Genossenschaft aus weniger als zwanzig Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des

Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. In diesem Falle können Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung einem eigenen Vorsitzenden übertragen werden.

(4)Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.

(5)Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Agrarbehörde anzuzeigen.

§ 18.

Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast.

Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verband oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrecht vor allen Privatpfandrechten.

§ 19.

Nachträgliche Einbeziehung.

(1)Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft

und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten)

können Liegenschaften auch nachträglich einbezogen

werden.

(2)Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit da

durch der Zweck der Genossenschaft nicht geändert

wird, benachbarte oder im Bereich der genossenschaftlichen Anlage befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn diesen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

(3)Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu

hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen

Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die

vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluß

etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

§ 20.

Ausscheiden.

(1)Einzelne Liegenschaften können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden wer

den.

(2)Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne

Liegenschaften auf Verlangen ihres Eigentümers

(Berechtigten) auszuscheiden, wenn es sich ergibt,

daß bei den auszuscheidenden Grundstücken die

Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder weggefallen sind.

§ 21.

Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.

Die Agrarbehörde kann Personen, die einer Genossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, durch Bescheid das Recht auf Benützung der Bringungsanlage einräumen und diesen Personen dafür die Leistung eines angemessenen Kostenbeitrages auferlegen. § 16 Abs. 3 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

§ 22.

Auflösung der Genossenschaft.

(1)Die Agrarbehörde hat die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittspflicht nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn

(2)Die Agrarbehörde hat die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und im Auflösungsbescheid die zum Schutz dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

§ 23.

Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.

Rückständige Genossenschaftsbeiträge aller Art (wie gemäß § 16, § 19 Abs. 3, § 21) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, einzutreiben.

§ 24.

Aufsicht.

(1)Die Aufsicht über die Genossenschaft abliegt

der Agrarbehörde.

(2)Die Agrarbehörde hat eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, zu

verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft

diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde

nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf

Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft zu

bewerkstelligen.

(3)Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig

vorzusorgen, so ist die Leistung der erforderlichen

Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter

sinngemäßer Anwendung des § 16 durch Bescheid aufzutragen.

(4)Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2

und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße

Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann

die Agrarbehörde durch Bescheid einen geeigneten

Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder

allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

§ 25.

Sonstige Aufgaben der Agrarbehörden.

(1)über Streitigkeiten, die zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mit

gliedern einer solchen Genossenschaft untereinander

aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, ent

scheiden die Agrarbehörden, soweit solche Streitigkeiten nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. i beigelegt

werden.

(2)Die Agrarbezirksbehörde hat ein Verzeichnis

der in ihrem Amtsbereiche bestehenden Genossenschaften, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu

führen. Das Verzeichnis steht jedermann zur Ein

sicht offen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Einzelheiten über die Anlage des

Verzeichnisses zu bestimmen; sie kann hiebei die

Verwendung bestimmter Drucksorten vorschreiben.

(3)Die Agrarbehörde hat zu veranlassen, daß die

Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.

III. HAUPTSTÜCK.

Änderungen von Liegenschaftsgrenzen und Tausch von Grundstücken anläßlich der Einräumung von Bringungsrechten.

§ 26.

Kann den Bedürfnissen nach Einräumung eines Bringungsrechtes leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines Bringungsrechtes, daß im Zusammenhang damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Agrarbehörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiet vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

IV. HAUPTSTÜCK. Bringungswege und Seilwege.

§ 27.

Bringungswege.

(1) Bringungswege (§ 2 Abs. 2) sind jene nicht öffentlichen Wege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u. dgl.), die in Ausübung eines Bringungsrechtes von Eigentümern, Fruchtnießern oder Pächtern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften errichtet werden, gleichviel, ob die Bringungsberechtigten hiezu öffentliche Mittel in Anspruch nehmen oder nicht.

(2) Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946 in der Fassung der Landes-Straßenverwaltungsgesetznovelle 1947, LGB1. Nr. 20, insbesondere dessen Bestimmungen über Ortschaftswege und Güterwege, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 28.

Seilwege; Begriffsbestimmungen.

(1)Seilwege (§ 2 Abs. 2) sind jene nicht öffentlichen Materialseilbahnen (Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Seilriesen und Schräglifte) unter

Ausschluß der Beförderung von Personen, die in Ausübung eines Bringungsrechtes von Eigentümern, Fruchtnießern oder Pächtern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften errichtet werden und auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGB1. Nr. 60, keine Anwendung findet (§ 9 des Eisenbahngesetzes 1957). Hiebei macht es keinen Unterschied aus, ob der Berechtigte hiezu öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder nicht.

(2)Standseilbahnen sind Seilbahnen, bei denen

die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel

(Wagen) auf Schienen rollen. Seilschwebebahnen

sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel an einem Seil hängen. Seilriesen sind Seilbahnen, bei denen die an einem Seil hängende Förderlast ohne besondere Antriebsvorrichtung vermöge ihres Eigengewichtes bewegt

wird. Schräglifte sind Seilbahnen, bei denen die

weder auf Schienen rollenden noch an einem Seil

hängenden Fahrbetriebsmittel (Wagen oder Schlitten)

durch ein Seil fortbewegt werden. Aufzüge im Sinne

des O. ö. Aufzugsgesetzes, LGB1. Nr. 10/1956, sind

nicht Seilwege im Sinne des Abs. 1.

§ 29.

Seilwege; Bewilligungspflicht, Sicherheitsvorschriften.

(1)Die Errichtung und der Betrieb eines Seilweges

bedürfen, unbeschadet der Einräumung des Bringungsrechtes durch Bescheid, einer besonderen Bewilligung der Agrarbehörde. Die Agrarbehörde hat hiebei insbesondere Bestimmungen über den laufenden Betrieb, die Erhaltung und die Beaufsichtigung der Anlage sowie bei gemeinschaftlichen An

lagen auch über die Verteilung der gemeinsamen

Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen.

(2)Seilwege sind in allen ihren Teilen nach den

Erfahrungen der technischen Wissenschaften ordnungsgemäß so herzustellen, instandzuhalten1 und

zu betreiben, daß hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und sonstiger Schaden nach Möglichkeit vermieden wird.

Die Landesregierung hat in näherer Durchführung

der Bestimmungen des Abs. 1 geeignete Sicherheitsvorschriften durch Verordnung zu erlassen.

(3)Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem Seilwege gekreuzt werden sollen, sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von dem zur Errichtung des Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.

V. HAUPTSTÜCK. Behörden und Verfahren.

§ 30. Behörden.

(1)Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind in erster

Instanz die Agrarbezirksbehörden, in zweiter In

stanz der Landesagrarsenat zuständig.

(2)Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist

offen gegen Erkenntnisse, mit welchen

a) dem Begehren um Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gegeben wird, bj ein Bringungsrecht eingeräumt oder ein bereits bestehendes aufgehoben oder abgeändert wird.

§ 31.

Verfahrensbestimmungen.

(1)Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines

Bringungsrechtes schon von vornherein als unzu

lässig, so ist er zurückzuweisen; andernfalls hat die

Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungs-anlage unter die Bestimmungen über die Einräumung

von Bringungsrechten fallen. Erforderlichenfalls ist

in dem Bescheid auch die Bewilligung zur Vornahme

der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu er

teilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hiefür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden

Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten

Schadens auszuführen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

(2)In dem Bescheide, mit welchem ein Bringungsrecht eingeräumt wird, sind insbesondere auch Bestimmungen über die nach § 6 zu leistende Entschädigung, über die Erhaltung und Beaufsichtigung der Bringungsanlage, über deren Betrieb und bei gemeinschaftlichen Anlagen auch über die Verteilung

der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen.

(3)In den Fällen des § 26 sind die Vorschriften

über das Verfahren zur Zusammenlegung land- und

forstwirtschaftlicher Grundstücke anzuwenden.

§ 32.

Bestehende Rechte.

Durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der Agrarbehörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich das Verfahren gerade befindet.

§ 33.

Eintragung in die öffentlichen Bücher.

Die Agrarbehörde hat nach Rechtskraft des Bescheides (Erkenntnisses), womit außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens ein Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 10 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfandbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGB1. Nr. 39) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

§ 34.

Sicherung der Entschädigung.

(1)Im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6 Abs. 1 gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher bar zu erlegen oder diese Forderung im Falle

ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des

Pfandrechtes ist die sichergestellte Forderung ausdrücklich als Entschädigung für ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grund

stück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet

wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes bezeichneten Forderung genießt den Vorrang vor allen an

deren Privatpfandrechten.

(2)Bestehen an der mit einem Bringungsrecht zu

belastenden Liegenschaft dingliche Rechte dritter

Personen, so ist die Entschädigung für die Wertverminderung - gleichviel, ob sie sofort oder nach Einverleibung des Pfandrechtes geleistet wird - bei

dem Bezirksgericht zu erlegen, in dessen Sprengel

sich das zu belastende Gut befindet. Der erlegte

Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden.

(3)Von dem Erlag des Entschädigungsbetrages bei Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaft die dem § 1374 ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.

(4) Die Einräumung eines Bringungsrechtes als eines bloß persönlichen Rechtes kann von der Bestellung einer Sicherheit für die mit der Ausübung des Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abhängig gemacht werden, wenn der Belastete (Verpflichtete) es begehrt und der Eintritt solcher Nachteile zu gewärtigen ist.