# Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Oö. Gasgesetzes (1. Gasverordnung)

20.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. April 1962 zur Durchführung des O. ö. Gasgesetzes (1. Gasverordnung).

In Durchführung des O. ö. Gasgesetzes, LGBl. Nr. 47/1958, wird verordnet:

§ 1. Sicherheitsvorschriften.

Für die Herstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der in den Anlagen 1 und 2 umschriebenen Gasanlagen gelten die in den Anlagen enthaltenen technischen Richtlinien als Sicherheitsvorschriften.

§ 2. Abnahme.

(1)Der Besitzer einer neuen oder geänderten Gasanlage ist verpflichtet, die Gasanlage vor ihrer Benützung überprüfen zu lassen.

(2)Eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht nicht:

a)für den Austausch folgender Gasanlagenteile gegen solche derselben Art und Größe:

1.Absperrorgane (ausgenommen Hauptabsperreinrichtungen) ,

2.Gasschläuche,

3.Zündsicherungen,

4.Gasbrenner,

5.Gasmangelsicherungen,

6.Regeleinrichtungen,

7.Flüssiggasbehälter,

8.Flüssiggasdruckregler,

9.Strömungssicherungen,

10.selbsttätige Absperrklappen,

11.Abgasrohre,

12.Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen;

b)für den Anschluß von Labor-Bunsenbrennern,

Lötpistolen, Anwärmbrennern und sonstigen ortsbeweglichen Kleingeräten bis zu 3.000 kcal/h Nennbelastung an bereits bestehende und abgenommene oder von der Abnahme befreite geänderte Gasleitungen oder an Flüssiggasbehälter bis zu einem Füllgewicht von höchstens 15 kg;

c)für den Anschluß fabriksneuer Geräte bis zu

einem Anschlußwert von 2.5 mVh bzw. 0.7 kg/h

an bereits bestehende und abgenommene oder von der Abnahme befreite geänderte Gasleitungen, ausgenommen Wasserheizer und Gasfeuerstätten;

d)für Leitungsänderungen bis zu 2.5 m Länge;

e)für ortsbewegliche Flüssiggasgeräte, die das

Prüfzeichen ÖN - ÖVGW oder DIN - DVGW

tragen, nicht für Raumheizzwecke verwendet

werden und bei denen ein Behälter bis zu höchstens 15 kg Füllgewicht vorgesehen ist;

f)für ortsbewegliche Flüssiggasgeräte für Raumheizzwecke, bei denen ein Behälter bis zu höchstens 15 kg Füllgewicht mit den Brennern gemeinsam in einem Schutzschrank untergebracht oder gemeinsam in einem Geräteträger angeordnet ist.

(3)Nähere Bestimmungen über die Überprüfung

enthalten die Anlagen 1 und 2.

(4)Für die Ausstellung der Abnahmebefunde sind Formulare nach Anlage 3 und 4 zu verwenden. Die Abnahmebefunde sind in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Der Abnehmer hat die Erstausfertigung dem Besitzer der Gasanlage auszufolgen, die

Zweit- und Drittausfertigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und die Viertausfertigung dem Gaslieferungsunternehmen zu

übermitteln.

§ 3. Schlußbestimmungen.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

sechsten Monats, der auf die Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgt, in Kraft.

(2)Die technischen Vorschriften der Anlagen 1

und 2, Ziffer 4.1.1.1, treten hinsichtlich der Kochstellenbrenner, soweit sie nicht unter Ziffer 4.1.1.2

oder 4.1.1.3 fallen, erst am 1. Jänner 1965 in Kraft.

Anlage 1

TECHNISCHE RICHTLINIEN

für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken

INHALTSVERZEICHNIS

1.Anwendungsumfang

2.Begriffe, die diesen Richtlinien zugrunde gelegt sind

2.1Druck

2.2Gasmenge und Gasvolumen

2.3Spezifisches Gewicht und Dichte

2.4Wärmemenge

2.5Gas und Heizwert

2.6Wärmebelastung und Leistung

2.7Anschlußwert und Einstellwert

2.8Gleichzeitigkeitsfaktor und Belastungswert

2.9Gasgeräte und Gasfeuerstätten

2.10Leitungen

2.11Strömungssicherung und ihre Aufgaben

2.12Absperrklappe

2.13Abgasabführung

3.Richtlinien für die Leitungsanlagen

3.1Grundsätzliches

3.2Umfang der Leitungsanlage

3.3Rohre und Zubehör

3.4Hausanschlußleitungen und erdverlegte Grundstücksleitungen

3.5Innenleitungen

3.6Reinigung der Leitungen

3.7Gaszähler, Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen

4.Anschluß und Aufstellung von Geräten und Feuerstätten

4.1Anschluß von Geräten und Feuerstätten

4.2Aufstellung von Geräten und Feuerstätten

5.Abgasabführung von Feuerstätten

5.1Abführung der Abgase

5.2Eignung des Abgasfanges

5.3Strömungssicherung

5.4Sonderfälle

5.5Abgasrohre

5.6Abgasfang

5.7Abgassammler

6.Prüfung der Gasanlage auf einwandfreien Zustand

6.1Allgemeine Anforderungen

6.2Dichtheitsprüfung der Rohrleitungen

6.3Inbetriebnahme

1. ANWENDUNGSUMFANG

1.1Diese Richtlinien sind auf alle mit Niederdruckgas (Gas mit einem Druck

bis zu 500 mm WS) versorgten Einrichtungen ab der Versorgungsleitung bis zur Abgasausmündung anzuwenden.

2. BEGRIFFE, DIE DIESEN RICHTLINIEN ZUGRUNDE

GELEGT SIND1)

2.1Druck

2.1.1Der Ruhedruck ist der Überdruck des nicht strömenden Gases (bei geschlossenen Hähnen).

2.1.2Der Fließdruck ist der Überdruck des strömenden (fließenden) Gases.

2.1.2.1Der Anschlußdruck ist der Fließdruck am Gasanschluß des Gerätes oder

der Feuerstätte.

2.1.2.2Der Brennerdruck ist der Fließdruck am Brenner.

2.1.3Kleine Drücke werden in mm Wassersäule (mm WS), größere Drücke in mm

Quecksilbersäule (Torr), in physikalischen Atmosphären (atm) oder in technischen Atmosphären (at) gemessen.

1 at =1 kp/cm2 2) = 735.56 Torr = rd.i 735.6 Torr = 10 000.3 mm WS =

rd. 10 000 mm WS. 1 atm = 1.03323 kp/cm2 = rd. 1.03 kp/cm2 = 760 Torr = 1.03323 at = rd.

1.03 at = 10 332.6 mm WS = rd; 10 300 mm WS. 1 Torr = 13.5951 kp/m2 = rd. 13.6 kp/m2 =13.5955 mm WS = rd. 13.6 mm WS.

Für die Praxis genügt es, mit den abgerundeten Zahlen zu rechnen.

2.2Gasmenge und Gasvolumen

2.2.1Gasmengen werden nicht wie feste Stoffe in Masseneinheiten (kg, t) gemessen, sondern durch den von ihnen eingenommenen Raum, das Volumen,

mit der Einheit Kubikmeter (m3). über die Dichte (siehe Ziffer 2.3.2) ist eine Umrechnung auf kg leicht möglich.

2.2.2Für die in 1 m3 enthaltene Gasmenge sind die Temperatur des Gases, der absolute Druck und der Feuchtigkeitsgehalt des Gases wesentlich. Man bezeichnet

sie als Zustandsgrößen des Gases. Das von einer Gasmenge eingenommene Volumen ändert sich mit den Zustandsgrößen gesetzgemäß (physikalische Gasgesetze).

Der Gebrauchszustand des Gases ist durch die Temperatur, den absoluten Druck und den Feuchtigkeitsgehalt gekennzeichnet, den das Gas an der Verwendungsstelle hat. Der Gebrauchszustand wird entsprechend den folgenden Beispielen gekennzeichnet:

20° C, 715 Torr, feucht, oder 15° C, 770 Torr, trocken. Die Bezeichnung "feucht" bedeutet Sättigung mit Wasserdampf entsprechend den jeweils vorliegenden Zustandsbedingungen. Die Bezeichnung "trocken" bedeutet die Kennzeichnung der Zustandsbedingungen des Gases nach Abzug des Gehaltes an Wasserdampf.

Bei Zustandsbedingungen des Gases zwischen "feucht" und "trocken" wird die Untersättigung in Prozent nicht angegeben.

2.2.3Befindet sich ein Gas im physikalischen Norm-Zustand (0° C, 760 Torr, trocken) oder wird es als im physikalischen Norm-Zustand befindlich betrachtet, dann kennzeichnet man die Abkürzung m3 für die Maßeinheit des Volumens durch ein vorgesetztes N und spricht von Norm-Kubikmeter (Nm3).

2.3Spezifisches Gewicht und Dichte

2.3.1Das spezifische Gewicht (W i c h t e) ist das Gewicht (Kraft) von 1 m3 Gas (kp/m3).

Wegen der Abhängigkeit eines Gasvolumens von den Zustandsbedingungen

wird für Vergleichszwecke das spezifische Gewicht auf den Norm-Zustand (0° C, 760 Torr, trocken) bei normaler Erdbeschleunigung bezogen und von Normspez. Gewicht (kp/Nm3) gesprochen.

2.3.2Die Dichte ist die Masse von 1 m3 Gas (kg/m3). Im Norm-Zustand (0° C, 760 Torr, trocken) ergibt sich die Norm-Dichte.

2.3.3Im Gasfach verwendet man anstelle der Dichte (Wichte) eine unbenannte Zahl, nämlich das Dichteverhältnis von Gas und Luft, bezogen auf Luft gleicher

Zustandsbedingungen (Norm-Zustand) = 1. Der Zahlenwert des Dichteverhältnisses ist mit dem des Wichteverhältnisses identisch.

2.4Wärmemenge

Eine Kilokalorie (kcal) ist jene Wärmemenge, die 1 kg reines Wasser (H2O) bei 760 Torr von 14.5 auf 15.5° C erwärmt. Diese Maßeinheit heißt auch "gewöhnliche Kilokalorie" (kcalis).

2.5Gas und Heizwert

2.5.1G a s im Sinne dieser Richtlinien ist Stadtgas, Industriegas, Spaltgas, Erdgas,

Mischgas (Erdgas-Luft, Propan-Luft, Butan-Luft) und dergl.

2.5.2Der o bereHeizwertH0 (Verbrennungswärme) eines Gases ist die Wärme menge, die bei vollständiger Verbrennung einer Mengeneinheit trockenen Gases (meist 1 Nms) frei wird, wenn die Reaktionsprodukte auf die Ausgangsbedingungen von 0° C und 760 Torr zurückgeführt werden und das Verbrennungswasser im flüssigen Zustand 3) anfällt (vgl. DIN 1872 und 51850, siehe Anhang D).

2.5.3Der untere Heizwert Hu (auch kurz "Heizwert") eines Gases ist die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer Mengeneinheit trockenen Gases (meist 1 Nm3) frei wird, wenn die Reaktionsprodukte auf die Ausgangsbedingungen von 0° C und 760 Torr zurückgeführt werden und das Verbrennungswasser in dampfförmigem Zustand3) bleibt (vgl. DIN 1872 und 51850, siehe An hang D).

2.5.4Der Gebrauchsheizwert HUB (Betriebsheizwert) eines Gases ist die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung von einem Gebrauchs-Kubikmeter (Betriebs-Kubikmeter) Gas frei wird, wenn die Reaktionsprodukte auf die

Ausgangsbedingungen zurückgeführt- werden und das Verbrennungswasser in

dampfförmigem Zustand bleibt.

2.6Wärmebelastung und Leistung

2.6.1Die Belastung eines Verbrauchsgerätes (einer Feuerstätte) ist die durch das Gas in der Zeiteinheit zugeführte Wärmemenge (kcal/min, kcal/h).

2.6.2Die Nennbelastung ist die Belastung, auf die ein Verbrauchsgerät (eine

Feuerstätte) eingestellt werden soll, und mit der es dauernd betrieben wird

(kcal/min, kcal/h).

2.6.3Die Leistung ist die von einem Verbrauchsgerät (einer Feuerstätte) in der

Zeiteinheit für den Gebrauchszweck nutzbar abgegebene Wärmemenge

(kcal/min, kcal/h).

2.6.4Die Nennleistung ist die bei der Nennbelastung von einem Verbrauchs

gerät (von der Feuerstätte) für den Gebrauchszweck nutzbar abgegebene Wärme

menge (kcal/min, kcal/h).

2.7Anschlußwert4) und Einstellwert

2.7.1Der Anschlußwert ist der stündliche Gasverbrauch eines Verbrauchsgerätes (einer Feuerstätte) bei Nennbelastung unter Einsetzung eines Gebrauchsheizwertes von HuB = 3600 kcal/m3 (einem oberen Heizwert von 4300 kcal/Nm3 bei 0° C, 760 Torr, trocken, entspricht ein Gebrauchsheizwert von 3600 kcal/m3 bei 15° C, 760 Torr, feucht) gemessen in m3/h.

3) Ein Unterschied zwischen oberem und unterem Heizwert ist demnach nur bei wasserstoffhaltigen Brennstoffen gegeben, und zwar ist der untere Heizwert um die Verdampfungswärme des Verbrennungswassers niedriger als der obere Heizwert.

*) Bei der Angabe des Gasverbrauches von Geräten usw. in Druckschriften der Hersteller wird allgemein der Anschlußwert, also der Gasverbrauch, unter Zugrundelegung eines Gebrauchsheizwertes von HuB - 3600 kcal/m3 angeführt.

2.7.2Der Einstellwert ist der Gasverbrauch je Minute eines Verbrauchsgerätes

(einer Feuerstätte) bei Nennbelastung unter Zugrundelegung des Gebrauchsheizwertes am Aufstellungsort.

2.8Gleichzeitigkeitsfaktor und Belastungswert

2.8.1Der Gleichzeitigkeitsfaktor ist der Quotient, gebildet aus der wahrscheinlich zu erwartenden Höchstlast in einer Zeitspanne, geteilt durch die Summe der theoretisch möglichen Höchstlasten aller Gasgeräte (Feuerstätten) in dieser Zeitspanne.

2.8.2Der Belastungswert ist das Produkt aus der Summe der Anschlußwerte

aller angeschlossenen Geräte und Feuerstätten und dem Gleichzeitigkeitsfaktor.

2.9Gasgeräte und Gasfeuerstätten

2.9.1Gasgeräte sind Einrichtungen, deren Abgase nicht durch eine Abgasanlage

ins Freie abgeführt werden (z. B. Kocher, Herde, Bügelgeräte und Kühlschränke).

2.9.2Gasfeuerstätten sind Einrichtungen, deren Abgase durch eine Abgasanlage ins Freie abgeführt werden (z. B. Raumheizer, Waschkessel, Groß-Wasserheizer).

2.9.3Wasserheizer und Raumheizer werden je nach Bauart wie folgt

unterschieden:

2.9.3.1Durchlauf-Wasserheizer sind Einrichtungen, in denen das durchlaufende Wasser erwärmt wird.

Es werden unterschieden:

Klein-Wasserheizer mit einer Nennbelastung bis zu 150 kcal/min, Groß-Wasserheizer mit einer Nennbelastung über 150 kcal/min.

2.9.3.2Vorrats-Wasserheizer oder Warmwasserspeicher sind Einrichtungen, in denen das Wasser auf Vorrat aufgeheizt wird. Es werden unterschieden:

Klein-Wasserspeicher mit einem Wasserinhalt bis zu 10 Liter, Groß-Wasser Speicher mit einem Wasserinhalt über 10 Liter.

2.9.3.3Einzelheizöfen sind Einrichtungen, die ohne Wärmeträger arbeiten.

2.9.3.4Sammelheizungen sind Einrichtunden, die mit einem Wärmeträger(Dampf, Luft, Wasser oder öl) arbeiten,

2.9.3.5Luftheizer sind Einrichtungen, die mit mechanischer Luftumwälzung arbeiten.

2.9.3.6Strahlungsheizer sind Einrichtungen, die mit eingebauten Heizstrahlern arbeiten,

2.9.3.7Zündsicherungen sind Einrichtungen, die die Gaszufuhr zum Brenner und zu einer allenfalls vorhandenen Zündflamme in Abhängigkeit von einer Wärmequelle (z. B. Zünd- oder Brennerflarnme) freigeben und aufrechterhalten, um bei vorhandener Zündflamme das sofortige Zünden des am Brenner aus strömenden Gases sicherzustellen und beim Erlöschen der Brennerflamme die Gaszufuhr sicher abzustellen.

2.9.3.8Gasmangelsicherungen sind Einrichtungen, die bei Gasmangel bzw. bei unzulässiger Druckabsenkung in der Gasleitung die Gaszufuhr selbsttätig sperren und eine Wiedereinschaltung erst dann ermöglichen, wenn sämtliche Absperreinrichtungen nach der Gasmangelsicherung geschlossen sind.

2.10Leitungen

2.10.1Die Hausanschlußleitung ist der Leitungsteil zwischen Versorgungsleitungsanschluß und Hauptabsperreinrichtüng im Gebäude.

2.10.2Die Verteilungsleitung ist der Leitungsteil für ungemessenes Gas zwischen Hauptabsperreinrichtüng und Zählereingang.

2.10.3Die Verbrauchsleitung ist der Leitungsteil für gemessenes Gas zwischen Zählerabgang und Geräteanschlußleitung.

2.10.4Die Steigleitung ist der Leitungsteil einer Verteilungs- oder Verbrauchsleitung, der senkrecht von Baugeschoß zu Baugeschoß führt.

2.10.5Die Geräteanschlußleitung ist der Leitungsteil zwischen Geräte-Anschlußhahn und Gerät (Feuerstätte).

2.11 Strömungssicherung und ihre Aufgaben

Die Strömungs Sicherung ist eine Einrichtung in der Feuerstätte oder im Abgasrohr, durch die die Strömung in der Feuerstätte von der Strömung in der Abgasanlage unabhängig gemacht wird. Die Strömungssicherung hat folgende drei Aufgaben zu erfüllen:

2.11.1 Bei zunehmendem Zug (Saugung) im Abgasfang ermöglicht sie das Einströmen von Luft in das Abgasrohr derart, daß keine überschüssige Luft zu den Flammen hinzutritt.

2.11.2 Bei Teil- oder Vollstau im Abgasfang ermöglicht sie den Austritt der Abgase derart, daß Verbrennung und Strömung in der Feuerstätte nicht wesentlich beeinflußt werden.

2.11.3 Bei Rückstrom im Abgasfang ermöglicht sie den Austritt einerseits der aus der Feuerstätte strömenden Abgase, andererseits der durch den Abgasfang rückströmenden Außenluft (und der rückströmenden Abgase) derart, daß Verbrennung und Strömung in der Feuerstätte nicht wesentlich beeinflußt werden.

2.12 Absperrklappe

Die selbsttätige Absperrklappe ist eine Einrichtung im Abgasrohr, die bei Betrieb der Anlage durch die fühlbare Wärme der Abgase, durch den Gasdruck oder auf andere Art (z. B. mechanisch) offengehalten wird, sonst aber geschlossen ist.

2.13Abgasabführung

2.13.1Die Abgasanlage ist eine Einrichtung zur Abführung der Abgase; sie beginnt am Abgasstutzen der Feuerstätte und endet an der Abgasausmündung.

2.13.2Der Abgas stutzen ist die Anschlußeinrichtung für das Abgasrohr an der Feuerstätte.

2.13.3Das Abgasrohr ist die Verbindung zwischen Feuerstätte und Abgasfang, bei Außenwand-Feuerstätten zwischen Feuerstätte und Abgasausmündung.

2.13.4Die Anlauf strecke ist der unmittelbar hinter dem Abgasstutzen liegende Teil des Abgasrohres. (In der Anlaufstrecke entsteht durch die heißen Abgase ein Auftrieb für eine nach oben gerichtete Strömung, sodaß Widerstände überwunden werden können.)

2.13.5Rauchfang, Ab gas fang.

2.13.5.1Der R a u c h f a n g ist eine in oder an einem Gebäude aufwärtsführende bauliche Einrichtung für die Abführung der vorwiegend flüchtigen Verbrennungserzeugnisse (Rauchgase) einer oder mehrerer Feuerstätten durch natürlichen Auftrieb ins Freie.

2.13.5.2Der Abgasfang ist eine Einrichtung, die ausschließlich zur Abführung der Verbrennungserzeugnisse (Abgase) von Gasfeuerstätten eines Geschosses dient. Eine Abgasanlage für die Abführung der Abgase einer Gasfeuerstätte durch die Wand ins Freie (Außenwand-Feuerstätte oder abgasfanglose Feuerstätte) enthält keinen Abgasfang in diesem Sinne.

2.13.5.3Der Abgassammler ist ein Abgasfang (Abgasabzug), der die Abgase aus Gasfeuerstätten mehrerer Geschosse gemeinsam ableitet.

2.13.5.4Der gemischt belegte Rauchfang ist ein Fang, der gleichzeitig der Abführung der Verbrennungserzeugnisse (Rauchgase) von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe als auch der Abführung der Abgase von Gasfeuerstätten dient.

2.13.6Die wirksame Abgasfanghöhe oder Abgassammlerhöhe ist die

lotrechte Strecke zwischen der Unterkante der Strömungssicherung der obersten Feuerstätte und der Ausmündung.

2.13.7Der Windschutz (Abgasfangaufsatz, Abgassammleraufsatz) ist eine Einrichtung an der Ausmündung zur weitgehenden Verhinderung störender Einflüsse des Windes auf den Abgasfang oder Abgassammler.

2.13.8Absauganlagen6) sind Einrichtungen zur mechanischen Absaugung der Abgase.

2.13.8.1Das A b s a u g r o h r ist die Verbindung zwischen Feuerstätte und Abgassauger.

2.13.8.2Der Abgassauger ist eine mechanische Einrichtung zur Absaugung der Abgase.

2.13.8.3Das Ausblasrohr ist die Rohrverbindung zwischen Abgassauger und der Ausmündung ins Freie.

3. RICHTLINIEN FÜR LEITUNGSANLAGEN

3.1 Grundsätzliches

An die Gasleitungen, die der Zuführung und der Verteilung des Gases und in weiterer Folge der Versorgung von gasverbrauchenden Einrichtungen dienen, wird die Forderung der Betriebssicherheit gestellt. Sie müssen so bemessen sein, daß keine Druckverluste und Druckschwankungen auftreten, die die technisch richtige Wirkungsweise der Gasgeräte beeinträchtigen. Gasleitungen müssen gasdicht, widerstandsfähig und dauerhaft sein. Falls nicht durch geeignete Maßnahmen ein möglichst konstanter Mindestdruck im Niederdruck-Versorgungsnetz gewährleistet ist, sind vor den Verbraucheranlagen Gasmangelsicherungen vorzusehen (z. B. bei nicht mit einem Kontrollorgan ständig besetzten kleineren Gaserzeugungsanlagen ohne vollautomatische Regelung).

3.2 Umfang der Leitungsanlage

Die Leitungsanlage, beginnend vom Anschluß der Versorgungsleitung, umfaßt, wie Abb. 1 und 2 zeigen:

........(Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar)...

3.3Rohre und Zubehör

3.3.1Für die Herstellung von Leitungsanlagen sind nur Rohre nachstehend angeführter Eigenschaften zu verwenden.

3.3.1.1Stahlrohre nach önorm M 5612 (schwere Gewinderohre) dürfen als Erdleitungen und Innenleitungen verwendet werden. Für Erdleitungen bis 80 mm

Nennweite und bei Verlegung in Böden, die starken Setzungen ausgesetzt sind, müssen Stahlrohre nach önorm M 5612 verwendet werden. Für Innenleitungen dürfen auch Stahlrohre nach önorm M 5611 (mittelschwere Gewinderohre) ver wendet werden.

3.3.1.2Siederohre in neuem Zustand nach DIN 2448 dürfen für Innenleitungen verwendet werden, wenn auf Korrosionsschutz besondere Sorgfalt angewendet wird und die Verbindungen von geeigneten, erfahrenen Rohrschweißern geschweißt werden.

3.3.1.3Gußeisenrohre nach DIN 2431 und 2432 dürfen unter sinngemäßer Beachtung der unter Ziffer 3.3.1.1 angeführten Bestimmungen für Erdleitungen verwendet werden.

3.3.1.4Nahtlose Präzisionsstahlrohre nach DIN 2385 oder nach DIN 2391

dürfen als Innenleitungen verlegt werden. Sie sind grundsätzlich mit einem

geeigneten Korrosionsschutz (Phosphatierung, Verkupferung, Verzinkung, Rohr anstrich und dergl.) zu versehen. Bei Verlegung unter Putz ist als zusätzlicher Korrosionsschutz ein Bitumen-Asphalt- oder Kautschukanstrich oder ein gleichwertiger Anstrich vorzusehen. In feuchten oder besonders korrosionsgefährdeten Räumen, insbesondere dann, wenn die Rohre nicht laufend besichtigt und überprüft werden können, ist auch bei Innenleitungen, die nicht unter Putz verlegt werden, dieser zusätzliche Korrosionsschutz vorzusehen. Bei Innenleitungen muß die Wandstärke bei Rohrdurchmessern bis 20 mm mindestens 1.5 mm und bei größeren Rohrdurchmessern mindestens 2 mm betragen.

3.3.1.5Kupferrohre nach önorm B 5150 (Kupferrohre für Installationen) und DIN 1786 dürfen verwendet werden, wenn dauernde Dichtheit gewährleistet ist und die Rohre nicht durch mechanische Beanspruchung oder chemische Angriffe gefährdet sind. Auf die Befestigung und Verbindung dieser Rohre ist besondere Sorgfalt zu verwenden.

3.3.1.6Für Geräteanschlußleitungen dürfen bewegliche Anschlußleitungen nach DIN 3383 verwendet werden.

3.3.1.7Für Formstücke der Innenleitung sind folgende Werkstoffe zu verwenden:

bei Stahlrohren: Stahl oder Temperguß,

bei Kupferrohren: Kupfer, Messing oder Rotguß.

3.3.1.8Andere Werkstoffe, Rohr- und Formstücke dürfen dann verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind.

3.3.2Korrosionsschutz

Korrosionsschutzmittel für Rohrleitungen sind u. a.:

für erdverlegte Leitungen:

Umhüllungen auf bituminöser Basis,

plastische Binden,

Kunststoffbinden auf PVC- und Polyäthylenfeasis,

Feuerverzinkung (nur in nicht aggresiven Böden),

Einbettung in Sand; für Innenleitungen:

Schutzanstrich,

Binde oder Folie,

Schutzrohr mit angefülltem Zwischenraum (Füllmaterial neutral),

Feuerverzinkung.

3.3.3Rohrweitenbestimmung6)

3.3.3.1Der nachfolgenden Rohrweitenbestimmung i ist für Hausanschlußleitungen ein Druckverlust von höchstens 2 mm WS, für Verteilungsleitungen ein solcher von höchstens 3 mm WS zugrunde gelegt.

Bei Steigleitungen wird vorausgesetzt, daß sich der Druckverlust infolge des Höhenunterschiedes zwischen Leitungsanfang und Leitungsende ausgleicht. Weiter wird vorausgesetzt, daß der Gesamtdruckverlust zwischen Zählereingang und Anschluß des Gerätes (Feuerstätte) höchstens 16 mm WS beträgt. Die Rohrleitungsberechnung ist aus Anhang A ersichtlich.

3.3.3.2Zur Bestimmung der Belastungswerte gelten folgende Anschlußwerte:

Kocher oder Backrohr1.0 m3/h

Kocher mit Rücksicht auf späteren Herdanschluß 2.5 m3/h

Herd2.5 m3/h

Raumheizer bis 4000 kcal/h Nennbelastung1.0 m3/h

Raumheizer über 4000 kcal/h bis 10 000 kcal/h Nennbelastung 2.5 m3/h

Raumheizer über 10 000 kcal/h Nennbelastung 3.5 m3/h

Klein-Wasserheizer mit 150 kcal/min Nennbelastung 2.5 m3/h

Groß-Wasserheizer mit 300 kcal/min Nennbelastung 5.0 m3/h

Groß-Wasserheizer mit 390 kcal/min Nennbelastung 6.5 m3/h

Groß-Wasserheizer mit 480 kcal/min Nennbelastung 8.0 m3/h

Waschkessel bis 100 Liter Inhalt 3.5 m3/h

Waschmaschine bis 4 kg Trockenwäsche2.0 m3/h.

Für größere und andere Geräte (Feuerstätten) ergibt sich der Anschlußwert aus dem Geräteschild oder aus der Druckschrift des Herstellers.

6) Dieser Rohrweitenbestimmung ist ein Dichteverhältnis dv = 0.52, auf Luft = 1 bezogen, zugrundegelegt. Für Mischgase, die schwerer sind, kann der höhere Druckverlust durch einen höheren Versorgungsdruck ausgeglichen werden.

3.3.3.3Für die überschlägige Rohrweitenbestimmung einer Hausanschlußleitung ist der Belastungswert entsprechend der Wohnungszahl und dem Anschlußwert je Wohnung aus Tabelle 1 zu entnehmen. Mit diesem Belastungswert wird die Rohrweite für die Hausanschlußleitung in Abhängigkeit von der Leitungslänge aus Tabelle 2 ermittelt.

Belastungswert in m3/h für Wohngebäude mit 1 ... 100 Wohnungen

FeuerstättenmiteinerNennbelastung 4000 kcal/h, die lediglich zur Beheizung von Baderäumen dienen, gelten nicht als Raumheizung. Sie sind jedoch im Anschlußwert je Wohnung zu berücksichtigen.

Wohnungs

-AnzahlohneGasraumheizungmit Gas-Einzelheizung

Anschlußwert je Wohnungin m3/h

5678910101112131415

15.06.07.08.09.010.010.011.012.013.014.015.0

26.57.58.59.511.012.012.514.015.016.017.518.5

37.58.59.511.012.013.014.516.017.018.520.021.0

48.09.010.511.513.014.016.517.519.021.022.023.0

58.510.011.012.513.515.017.519.021.022.024.025.0

69.010.511.513.014.516.019.021.022.024.026.027.0

79.511.012.513.515.016.520.022.024.025.027.029.0

810.011.513.014.516.017.521.023.025.027.029.031.0

910.512.013.515.016.518.023.024.026.028.030.032.0

1011.012.514.015.517.018.524.026.028.030.032.034.0

1111.013.014.516.017.519.525.027.029.031.033.035.0

1211.513.015.016.518.020.026.028.030.032.034.036.0

1312.013.515.517.019.021.026.029.031.033.035.038.0

1412.014.016.017.519.521.027.030.032.034.037.039.0

1512.514.516.018.020.022.028.031.033.035.038.040.0

1613.014.516.518.520.022.029.032.034.036.039.041.0

1713.015.017.019.021.023.030.032.035.037.040.042.0

1813.515.517.519.521.023.031.033.036.038.041.044.0

1914.016.018.020.022.024.031.034.037.039.042.045.0

2014.016.018.020.022.024.032.035.038.040.043.046.0

2214.517.019.021.023.025.034.037.039.042.045.048.0

2415.017.519.522.024.026.035.038.041.044.047.050.0

2615.518.020.023.025.027.036.039.043.046.049.052.0

2816.018.521,023.026.028.038.041.044.047.050.054.0

3016.519.022.024.026.029.039.042.046.049.052.055.0

3518.021.023.026.028.031.042.045.049.052.056.060.0

4019.022.025.027.030.033.045.048.052.056.060.063.0

4520.023.026.029.032.035.047.051.055.059.063.067.0

5021.024.027.030.033.036.050.054.058.062.066.071.0

5522.025.028.032.035.038.052.057.061.065.070.074.0

6023.026.030.033.036.039.054.059.063.068.073.077.0

6524.027.031.034.037.041.057.061.066.071.075.080.0

7025.028.032.035.039.042.059.064.068.073.078.083.0

7525.029.033.036.040.044.061.066.071.076.081.086.0

8026.030.034.038.041.045.063.068.073.078.084.089.0

8527.031.035.039.043.046.064.070.075.081.086.091.0

9028.032.036.040.044.048.066.072.077.083.088.094.0

9528.033.037.041.045.049.068.074.079.085.091.097.0

10029.033.038.042.046.050.070.076.082.087.093.099.0

Bei zusätzlicherAufstellungvon gewerblichen Geräten und Feuerstätten in Wohngebäuden ist zu demBelastungswert gemäß dieserTabelle noch die Summe der Anschlußwerte für die gewerblichen Geräte und Feuerstätten voll hinzu zu rechnen.

Tabelle 1

Zulässiger Gasdurchgang in m3/h für Hausanschlußleitungen

Länge derfür die Nennweite NW

Hausanschlußleitung

40506580100

ohne;mitohnemitohnemitmitmit

Absperrschieber

212.912.321.420.644.542.356.089.5

311.911.420.119.342.440.554.586.9

411.110.718.918.240.638.952.084.4

510.410.117.917.339.037.450.582.1

69.89.617.016.537.536.148.880.0

79.39.116.315.936.234.947.378.1

88.98.815.615.335.033.846.076.2

98.58.415.014.733.932.844.874.5

108.28.114.514.232.931.943.772.9

117.97.814.013.731.931.142.571.4

127.67.513.513.331.130.341.569.9

137.47.313.112.930.329.540.668.6

147.27.112.712.629.628.939.867.3

15.7.06.912.412.328.928.238.966.1

166.86.712.112.028.227.638.164.9

176.66.511.811.727.627.037.363.8

186.46.411.511.427.026.536.762.7

196.36.211.211.126.526.036.061.7

206.16.111.010.926.025.535.460.8

216.05.910.810.725.525.134.859.9

225.95.810.610.525.124.634.259.0

235.75.710.410.324.624.233.658.1

245.65.610.210.124.223.833.157.3

255.55.510.09.923.823.432.656.5

265.45.49.89.723.423.132.155.8

275.35.39.69.523.122.731.755.0

285.25.29.59.422.722.431.354.3

295.25.19.39.222.422.130.953.7

305.15.19.29.122.121.830.453.0

324.94.98.98.921.521.229.651.8

344.84.78.78.720.920.728.950.6

364.64.68.48.420.420.228.349.5

384.54.58.28.219.919.727.648.5

404.44.48.08.019.519.327.047.5

424.34.37.87.819.118.926.546.6

444.24.27.77.718.718.526.045.8

464.14.17.57.518.318.125.544.9

484.04.07.47.417.917.825.044.2

503.93.97.27.217.617.424.543.4

Tabelle 2

3.3.3.4Für die überschlägige Rohrweitenbestimmung einer Verteilungsleitung ist die gesamte Verteilungsleitung entsprechend den nach Tabelle 1 ermittelten Belastungswerten in so viel einzelne Rohrstrecken aufzuteilen, als sich verschiedene Belastungswerte ergeben. Die Rohrweite wird aus Tabelle 3 ermittelt.

Zulässiger Gasdurchgang in m3/h für Verteilungsleitungen

Länge der Verteilungs-für die Nennweite in Zoll

Leitung in m

1V41V222V234

213.619.032.858.183.1147.1

312.417.430.554.979.1141.8

411.416.228.652.175.7137.0

510.615.127.149.772.6132.7

69.914.225.747.669.9128.6

79.413.524.545.767.4124.9

88.912.923.544.165.2121.5

98.512.322.542.563.1118.4

108.111.821.741.161.2115.5

117.811.320.939.959.5112.7

127.510.920.338.757.9110.5

137.310.619.637.656.5107.7

147.010.319.136.755.1105.6

156.89.918.535.753.8103.3

166.69.718.134.952.6101.4

176.49.417.634.151.599.4

186.39.217.233.350.497.6

196.18.916.832.649.495.8

206.08.716.432.048.594.3

215.88.516.131.347.692.6

225.78.415.730.746.791.2

235.68.215.430.245.989.7

245.58.015.129.645.188.4

255.37.914.929.144.487.1

265.27.714.628.643.785.8

27-5.17.614.428.243.084.6

285.17.514.127.742.483.5

295.07.313.927.341.882.3

304.97.213.726.941.181.3

324.77.013.326.140.079.2

344.66.812.925.439.077.3

364.56.612.524.838.175.6

384.36.412.224.237.273.9

404.26.311.923.736.372.4

424.16.111.623.135.570.9

444.06.011.422.634.869.5

463.95.811.122.134.168.2

483.95.710.921.733.466.9

503.85.610.721.332.865.8

Tabelle 3

3.3.3.5Bei Anordnung der Zähler in den Baugeschossen wird die Rohrweite der Steigleitungen für Wohngebäude, in denen für jede Wohnung der Anschluß der gleichen Art und Anzahl von Geräten oder Feuerstätten zu erwarten ist, aus den Tabellen 4, 5 und 6 entnommen. Bei Anordnung der Zähler im Kellergeschoß wird die Rohrweite für die Steigleitungen aus Tabelle 7 ermittelt. Steigleitungen für Gebäude mit mehr als 7 Geschossen sind einvernehmlich mit dem Gaslieferungsunternehmen nach den anerkannten Regeln der Technik zu dimensionieren. Steigleitungen vor den Gaszählern für Wohngebäude mit 1 bis 7 Baugeschossen 1 Wohnung je Baugeschoß Feuerstätten mit einer Nennbelastung ; 4000 kcal/h, die lediglich zur Beheizung von Baderäumen dienen, gelten nicht als Raumheizung. Sie sind jedoch im Anschlußwert je Wohnung zu berücksichtigen.

.... (Anm.: Tabelle nicht darstellbar)....

Tabelle 4

Steigleitungen vor den Gaszählern für Wohngebäude mit 1 bis 7 Baugeschossen

2 Wohnungen je Baugeschoß

Feuerstätten mit einer Nennbelastung J 4000 kcal/h, die lediglich zur

Beheizung von Baderäumen dienen, gelten nicht als Raumheizung.

Sie sind jedoch im Anschlußwert je Wohnung zu berücksichtigen.

.... (Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

Tabelle 5

Steigleitungen vor den Gaszählern für Wohngebäude mit 1 bis 7 Baugeschossen

3 Wohnungen je Baugeschoß

Feuerstätten mit einer Nennbelastung ^ 4000 kcal/h, die lediglich zur

Beheizung von Baderäumen dienen, gelten nicht als Raumheizung.

Sie sind jedoch im Anschlußwert je Wohnung zu berücksichtigen.

... (Anm.: Tabelle nicht darstellbar)...

Tabelle 6

Steigleitungen vor den Gaszählern für Wohngebäude

mit 1 bis 7 Baugeschossen Anordnung der Zähler im Kellergeschoß

... (Anm.: Tabelle nicht darstellbar)....

Tabelle 7

3.3.3.6Die Rohrweite einer Verbrauchsleitung wird nach Tabelle 8 überschlägig ermittelt.

Sind im Haushalt zwei Wasserheizer vorhanden, so bleibt der Wasserheizer mit dem kleineren Anschlußwert bei der Rohrweitenbestimmung gemeinsamer Rohrstrecken unberücksichtigt.

ZulässigerGasdurchgang inm3/h fürVerbrauchsleitungen

Länge der Verbrauchs-für die Nennweite: in Zollleitung

in m

3/81/23/4 11 1/41 1/2 2

21.32.55.49.518.225.042.0

31.12.34.98.817.123.740.4

41.02.14.58.216.222.638.9

50.91.94.27.715.421.637.5

60.91.74.07.314.720.736.2

70.81.63.76.914.119.935.1

80.71.53.56.613.519.234.0

90.71.53.46.313.018.633.0

100.71.43.26.112.618.032.1

110.61.33.15.912.217.431.3

120.61.33.05.711.817.030.5

130.61.22.95.511.516.529.8

140.61.22.85.311.216.129.1

150.51.12.75.210.915.728.5

160.51.12.65.010.615.327.9

170.51.12.64.910.415.027.3

180.51.02.54.810.114.626.8

190.51.02.44.79.914.326.3

200.51.02.44.69.714.125.8

210.41.02.34.59.513.825.4

220.40.92.34.49.313.524.9

230.40.92.24.39.113.324.5

240.40.92.24.29.013.024.1

250.40.92.14.18.812.823.8

Tabelle 8

3.3.3.7Für die lichte Weite (Mindestweite) von Geräteanschlüssen gelten folgende Maße:

für Kühlschrank 11mm(3/8")

Kocher 15mm(1/2")

Herd15mm(1/2")

Raumheizer bis 1 m3/h 11mm(3/8")

Raumheizer über 1 bis 2.5 m3/h 15mm(1/2")

Raumheizer über 2.5 m3/h 20mm(3/4")

Waschkessel bis 100 Liter Inhalt 20mm(3/4")

Waschmaschine bis 2 m3/h 15mm(1/2")

Waschmaschine über 2 m3/h 20mm(3/4")

Klein-Wasserheizer 15mm(1/2")

Groß-Wasserheizer bis 5 m3/h 20mm(3/4")

Groß-Wasserheizer über 5 m3/h26mm(1")

Werden Geräte beweglich angeschlossen, so sind alle diesbezüglichen Regeln der Technik zu beachten. Als solche gelten bis zum Erscheinen entsprechender önormen die Richtlinien der DIN 3383.

3.3.3.8Die Mindestweite für Verteilungsleitungen beträgt in der Regel 32 mm (IV4").

Bei kleinen Objekten wie Verkaufsständen u. dgl. können Hausanschlußleitungen

und Verteilungsleitungen, dem jeweiligen Belastungswert entsprechend, auch

mit einer kleineren Weite ausgeführt werden. Die Mindestweite für Gaszähler-

Anschlußleitungen beträgt 26 mm (1").

3.3.4Absperreinrichtungen

3.3.4.1Für Absperreinrichtungen, z. B. für Hähne, Schieber, Ventile, sind bis zum Erscheinen diesbezüglicher önormen Bauarten zu wählen, die den in Anhang D angeführten einschlägigen DIN-Normen entsprechen müssen. Es dürfen auch andere für diesen Zweck geeignete Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn

sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten und

hinreichend erprobt sind. Es dürfen nur Absperreinrichtungen aus korrosionsfesten Werkstoffen verwendet werden. Absperrschieber aus Gußeisen oder Stahlguß sind zulässig. Zinkhähne dürfen nicht eingebaut werden.

3.3.4.2Bei Nennweiten von mehr als 100 mm (4") sind in der Regel an Stelle von

Hähnen Schieber oder Ventile mit nicht rostenden Spindeln zu verwenden.

3.3.4.3Die Bauart der Hähne und der verwendete Baustoff müssen einen dauernd dichten Abschluß gewährleisten.

3.3.4.4Hähne müssen leicht zugänglich und so eingebaut sein, daß das Küken leicht herausgenommen werden kann. Die Hahnstellung muß jederzeit erkennbar sein.

Jeder Anschlußhahn ist vor seinem Einbau auf sauberen freien Querschnitt zu prüfen, allfällige Querschnittsverminderungen, z. B. durch überschüssiges Hahn fett, sind zu entfernen.

3.3.4.5Bei Leitungsanlagen, die mit Mischgas betrieben werden, dürfen nur Absperreinrichtungen bzw. Dichtungsfette verwendet werden, die für diese Gasart geeignet sind.

3.3.4.6Unmittelbar hinter jeder Hauptabsperreinrichtung ist eine lösbare Rohrverbindung einzubauen. Falls ein Druckregler erforderlich ist, ist dieser nach der Hauptabsperreinrichtung vorzusehen.

3.3.5 Erdung

Erdungsanschlüsse an Gasleitungen sind unzulässig.

3.4Hausanschlußleitungen und erdverlegte Grundstücksleitungen

3.4.1Hausanschlußleitungen

3.4.1.1Bei der Verlegung von Hausanschlußleitungen sind die Richtlinien der österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW)7) für Planung

und Bau von Gasrohrleitungen vom Oktober 1959 sinngemäß zu beachten.

3.4.1.2Ort, Art und Zahl der Hausanschlußleitungen sowie diesbezügliche Änderungen bereits bestehender Hausanschlußleitungen werden in der Regel vom Gaslieferungsunternehmen bestimmt.

3.4.1.3Soweit Reihen- und Gruppenhäuser, auch wenn sie zu verschiedenen Baugrundstücken gehören, eine gemeinsame Hausanschlußleitung erhalten, sind in die von der gemeinsamen Hausanschlußleitung zu den Hauseinheiten abgehenden Abzweigleitungen Absperreinrichtungen einzubauen.

Hinter der Hauseinführung, nahe der Hauptabsperreinrichtung, ist ein dauerhaftes Hinweisschild anzubringen, aus dem ersichtlich ist, welche Hauseinheiten durch die gemeinsame Anschlußleitung versorgt werden.

3.4.1.4Mehrere in ein Gebäude führende Hausanschlußleitun gen dürfen ausnahmsweise, aber nur im Einvernehmen mit dem Gaslieferungsunternehmen, miteinander verbunden werden. Die Hauptabsperreinrichtungen

aller Leitungen sind dann durch dauerhafte Hinweisschilder zu

kennzeichnen.

3.4.1.5Hausanschlußleitungen aus Stahlrohr sind nach Ziffer 3.3.2 gegen Korrosion zu schützen.

3.4.2Deckung und Gefälle

3.4.2.1Die Deckung der Hausanschlußleitungen richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und ist vom Gaslieferungsunternehmen festzulegen.

Wien VI, Mariahilferstraße 63.

3.4.2.2Erdverlegte Grundstücksleitungen sind in der Regel mit einer Mindestdeckung von 0.8 m zu verlegen. In Ausnahmefällen darf eine geringere Tiefe nach Überprüfung der örtlichen Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Gaslieferungsunternehmen gewählt werden.

3.4.2.3Hausanschlußleitungen und erdverlegte Grundstücksleitungen sind mit Gefälle zu verlegen. Erforderlichenfalls ist ein Kondensatsammler einzubauen.

3.4.3Hinweisschilder

Die Lage von Absperreinrichtungen und Kondensatsammlern ist durch dauerhafte Hinweisschilder zu kennzeichnen.

3.4.4Einführung der Hausanschlußleitung in das Gebäude

3.4.4.1Hausanschlußleitungen sind in ausreichend helle, trockene, nach Möglichkeit frostfreie und lüftbare Räume einzuführen. Der im Raum befindliche Leitungsteil muß vor Beschädigung geschützt und zugänglich sein.

Es wird empfohlen, den Hausanschluß mit allen Versorgungsleitungen des Hauses in einem eigenen Hausanschlußraum zusammenzuführen.

3.4.4.2Hausanschlußleitungen und erdverlegte Grundstücksleitungen sind durch die

Außenwand des Gebäudes in einem Schutzrohr zu verlegen. Der Innendurchmesser des Schutzrohres muß mindestens 20 mm größer als der Außendurchmesser der Hausanschlußleitung sein. Das Schutzrohr muß über die äußere

Seite der Außenwand überstehen. Es. ist dicht gegen die Außenwand einzubauen.

Der Zwischenraum zwischen Schutzrohr und Anschlußleitung ist mit nachgiebiger

(plastischer) Masse dicht zu verschließen. Innerhalb des Schutzrohres dürfen keine Rohrverbindungen liegen.

3.4.4.3Werden Hausanschlußleitungen oder erdverlegte Grundstücksleitungen durch unzugängliche Räume, Schächte oder Kanäle gelegt, so sind sie durch ein Schutzrohr zu führen. Jede Leitung muß sich nach Trennung der Verbindung aus dem Schutzrohr herausnehmen lassen.

3.4.4.4Hausanschlußleitungen oder erdverlegte Grundstücksleitungen sind bei ihrer

Einführung in Gebäude seitlich versetzt von anderen Anschlußleitungen anzu

ordnen. Von elektrischen Anschlußkabeln ist ein Abstand von mindestens 30 cm

einzuhalten.

3.4.4.5Bei der Einführung in nicht unterkellerte Gebäude ist die Hausan schlußleitung oder erdverlegte GrundstücksiLeitung bei Mauer- und Deckendurchbrüchen entsprechend Ziffer 3.4.4.2 durch ein Schutzrohr zu legen. Werden solche Leitungen oberhalb des Fußbodens von außen eingeführt, so ist der außerhalb des Erdreiches liegende Leitungsteil gegen Frost, Korrosion und mechanische Beanspruchung zu schützen.

3.4.5Hauptabsperreinrichtungen

3.4.5.1Jede Hausanschlußleitung ist hinter der Einführung ins Gebäude mit einer leicht zugänglichen Hauptabsperreinrichtung mit Reinigungs-T- oder Kreuz-Stück und lösbarer Verbindung zu versehen.

Bei Hausanschlußleitungen von 80 mm lichter Weite und darüber empfiehlt sich der Einbau einer zweiten Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes (Straßenabsperreinrichtung).

3.4.5.2In jede erdverlegte Grundstücksleitung ist gegebenenfalls im Vorgebäude und Hofgebäude je eine Absperreinrichtung einzubauen.

3.4.5.3Umfangreiche Abzweigungen ton Verteilungsleitungen sind in der Regel so einzurichten, daß sie einzeln abgesperrt werden können.

3.4.6Verwahrung der Hausanschlußleitungen und erdverlegten Grundstücksleitungen

3.4.6.1Fertiggestellte, aber noch nicht an die Innenleitung angeschlossene Hausanschlußleitungen sind mit Gewindestopfen, Gewindekappen oder Blindflanschengasdicht zu verschließen.

3.4.6.2Fertiggestellte, aber noch nicht in Betrieb! genommene oder außer Betrieb gesetzte erdverlegte Grundstücksleitungen sind an allen Ein- und Auslässen mit Gewindestopfen, Gewindekappen oder Blindflanschen gasdicht zu verschließen.

3.4.6.3In beiden Fällen gilt das Auffüllen eines in der Erdleitung vorhandenen Absperrtopfes oder das Schließen eines außerhalb des Hauses liegenden Schiebers oder das Schließen der Hauptabsperreinrichtung nicht als ausreichend gasdichter Verschluß.

3.5Innenleitungen

3.5.1Leitungsführung

3.5.1.1Gasleitungen sind nach den Regeln der Installationstechnik zu verlegen.

3.5.1.2Es wird empfohlen, Richtungsänderungen bogenförmig auszuführen.

3.5.1.3Vor der Wand sind Leitungen freiliegend und mit Abstandschellen anzuordnen

(siehe Abb. 3).

...(Anm.: Abbildung nicht darstellbar)....

3.5.1.4Leitungen dürfen nicht als tragende Bauteile dienen und sind so anzuordnen, daß Schwitzwasser von anderen Leitungen nicht auf sie einwirken kann.

3.5.1.5Werden Leitungen in besonders dafür vorgesehene, verbleibende Schlitze oder Schächte (z. B. Abb. 3, Beispiel 3) verlegt, so sind diese zu be- und entlüften.

3.5.1.6Leitungen, die durch Kühlräume, Lüftungsschächte, Kohlenschütten, Müllschütten u. dgl. oder unbelüftete Hohlräume (z. B. oberhalb von Scheindecken) führen, sind in Schutzrohren zu verlegen.

Diese Leitungen müssen nach Trennung der Verbindung aus dem Schutzrohr herausgenommen werden können.

3.5.1.7Gasleitungen dürfen nicht in Aufzugsschächten verlegt werden und nicht durch Rauch-, Abgas- oder Luftfänge geführt oder in deren Wangen ein gelassen werden. Gasleitungen dürfen nicht unmittelbar auf dem Fußboden verlegt werden.

Wenn wegen zu dünner Mauerstärke oder aus sonstigen zwingenden Gründen eine Verlegung der Gasleitung unter Putz nicht möglich ist, kann ausnahmsweise die Verlegung von Gasleitungen im Fußboden über Massivdecken erfolgen, wenn durch geeignete Maßnahmen, z. B. Verwendung eines Schutzrohres und einwandfrei ausgeführte Schweißungen, die Gefahr einer Beschädigung der Gasleitung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

3.5.1.8In Kellerräumen, die nicht Wohnzwecken dienen, sind Leitungen freiliegend anzuordnen.

3.5.1.9Leitungen aus Kupferrohr dürfen nicht unter Putz verlegt werden.

3.5.1.10Innerhalb von Wand- und Deckendurchbrüchen sowie in unzugänglichen Hohl

räumen darf keine Rohrverbindung liegen.

3.5.2Schutz der Innenleitungen

3.5.2.1Unter Putz und im Mauerwerk zu verlegende Leitungen (siehe Abb. 3) sind vor

ihrem Einbau, Rohrverbindungen dagegen erst nach der Vorprüfung mit einem bewährten Korrosionsschutz zu versehen.

3.5.2.2Leitungen, die in aggressiven Baustoffen, z, B. säurehaltiger Estrich, Steinholz, Schlackenbeton, Schlacke, Gips, mit Frostschutzmitteln aufbereiteter Beton, ver legt werden, sind gegen Korrosion durch allseitige Einbettung in Bitumen, Binde, Folie oder Schutzrohr zu schützen.

3.5.2.3In feuchten Räumen sind Leitungen freiliegend anzuordnen (siehe Abb. 3) und mit Korrosionsschutz zu versehen.

3.5.2.4Frostgefährdete Leitungen sind mit Dämmstoffen (schlechte Wärmeleiter) zu um kleiden. Um das Einfüllen und Ablassen von Auftauflüssigkeit zu ermöglichen,

sind Reinigungs-T-Stücke einzubauen.,

3.5.2.5Bei Schüttbauweise dürfen Leitungen nicht eingeschüttet werden, weil dadurch

Beschädigungen an Leitungen entstehen können und die Leitungen nach dem Schütten nicht mehr zugänglich sind.

3.5.2.6Für in Hohlsteindecken verlegte Leitungen ist als Korrosionsschutz, soweit kein Schutzrohr verwendet wird, mehrfacher Schutzanstrich, Binde oder Folie erforderlich (siehe Ziffer 3.3.2).

3.5.3Zusammenbau und Befestigung

3.5.3.1Rohre und Formstücke sind vor dem Einbau auf Brauchbarkeit, Dichtheit und Reinheit der Innenwände zu prüfen; unbrauchbare und undichte Teile dürfen

nicht verwendet werden.

3.5.3.2Rohrverbindungen sind völlig dicht mittels Gewinde oder Flansch oder durch

Schweißen oder Hartlöten herzustellen. Nippel mit durchgehendem Gewinde

sind unzulässig. Bei nahtlosen Präzisionsstahlrohren dürfen Schneidringverbindungen verwendet werden. Andere Verbindungen dürfen nur angewendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind. Rohrgewinde und Langgewinde müssen der önorm M 1526 bzw. bis zum Erscheinen entsprechender önormen der DIN 2981 entsprechen. Die Längen der Gewinde sind nach önorm M 5611 bzw. M 5612

zu bemessen.

Flanschen dürfen nicht unter Putz verlegt werden.

3.5.3.3Schweißarbeiten dürfen nur von geeigneten und erfahrenen Schweißern ausgeführt werden.

3.5.3.4Zum Abdichten von Gewindeverbindungen sind Hanffäden zusammen mit gift- und säurefreien, gegen das verwendete Gas unempfindlichen Dichtungsmitteln zu verwenden.

3.5.3.5Rohrverbindungen unter 25 mm lichter Weite dürfen nicht an der Einbaustelle, sondern müssen vor Einbau, z. B. an der Werkbank, geschweißt oder hartgelötet werden. Sämtliche Schweiß- und Lötverbindungen müssen möglichst spannungs frei sein und so ausgeführt werden, daß der Rohrquerschnitt nicht wesentlich verengt wird und die Verbindung dauernd dicht bleibt.

3.5.3.6Fertige Leitungen dürfen erst verputzt oder verdeckt werden, nachdem ihre Dicht heit durch die Prüfung nach Ziffer 6.2.2.1 festgestellt ist.

3.5.3.7Zum festen Anschluß von Geräten, Feuerstätten und Zählern sind Mutterverschraubungen zu verwenden. Andere Verbindungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind.

3.5.3.8Freiliegende Leitungen sind durch Abstandschellen sicher zu befestigen. In feuchten Räumen, z. B. in Waschküchen und Kellerräumen, müssen die Leitungen immer frei liegen. Leitungen sind je nach Nennweite alle 2 bis 4 m zu befestigen. Sämtliche Gasleitungen, insbesondere aus nahtlosen Präzisionsstahlrohren und Kupferrohren hergestellte, müssen, falls eine mechanische Beschädigung zu erwarten ist, entsprechend geschützt werden.

3.5.4Verwahrung der Innenleitungen

3.5.4.1Fertiggestellte, aber noch nicht angeschlossene oder außer Betrieb gesetzte Innenleitungen sind an allen Ein- und Auslässen mit Gewindestopfen, Gewindekappen oder Blindflanschen gasdicht zu verschließen.

Das Schließen eines Hahnes, Ventiles oder Schiebers gilt nicht als ausreichend gasdichter Verschluß.

3.5.4.2Gewindestopfen und Gewindekappen an Leitungen für ungemessenes Gas sind zum Sichern (z. B. Plombieren) einzurichten.

3.5.5Arbeiten an gasführenden Leitungen

Vor Beginn von Arbeiten an gasführenden Leitungen ist die zugehörige Absperreinrichtung zu schließen und der Schlüssel abzunehmen. Die Absperreinrichtung darf erst dann wieder geöffnet werden, wenn sämtliche Öffnungen der abgesperrten Leitungen, durch die Gas ausströmen könnte, gasdicht geschlossen sind.

3.5.6Undichtheiten

3.5.6.1Werden an gasführenden Leitungen Undichtheiten wahrgenommen, so sind die

gefährdeten Räume zu durchlüften.

3.5.6.2Leitungen dürfen nichtmitoffenerFlamme abgeleuchtet werden.

3.5.6.3Bei freiliegenden Leitungen sind geringfügige Undichtheiten durch Gassuch

geräte, durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln oder durch Abriechen fest zustellen. Danach sind undichte Leitungen bis zur Beseitigung des Schadens ab

zusperren. Das Suchen nach undichten Stellen darf nicht durch Einfüllen von

Wasser, Säure, Azetylen, Sauerstoff, Äther oder dergl. erfolgen. Leitungen, die

so behandelt wurden, müssen entfernt werden.

3.5.6.4Behelfsmäßiges Abdichten ist zur sofortigen Abwendung von Gefahren nur vor

übergehend zulässig. Ohne Verzug ist jedoch die ordnungs- und fachgemäße

Instandsetzung zu veranlassen.

3.5.6.5Bei starken Gasausströmungen ist der betreffende Leitungsteil sofort abzusperren. Es ist Vorsorge zu treffen, daß Unbefugte die Sperre nicht entfernen können.

3.5.6.6Undichte Verbindungsstellen sind auseinanderzunehmen und gasdicht wiederherzustellen. Fehlerhafte Rohre und Verbindungsstücke sind auszuwechseln.

3.6Reinigung der Leitungen

3.6.1Hausanschlußleitungen

3.6.1.1Das Reinigen erfolgt durch:

Absaugen (Vakuum),

Ausblasen mit Luft oder Inertgas (nicht mit Preßluft aus Flaschen ohne Druckreduzierventil oder mit Sauerstoff) oder auf mechanische Weise.

3 5 2Innenleitungen und er d verlegte Grundstücksleitungen

3.6.2.1Das Reinigen erfolgt durch:

Absaugen (Vakuum),

Ausblasen mit Luft oder Inertgas (nicht mit Sauerstoff), auf mechanische Weise oder durch Einfüllung von Lösungsmitteln mit hohem Siedepunkt, z. B. Tetralin oder Xylol.

3.6.2.2Verteilungsleitungen für ungemessenes Gas sind vor dem Reinigen von den Hausanschlußleitungen zu trennen; die Gaszählerhähne sind zu schließen.

3.6.2.3Vor dem Reinigen mittels über- oder Unterdruck sind die Verbrauchs

leitungen für gemessenes Gas von den Gaszählern zu trennen; die Stutzen an

den Zählern sind zu verschließen.

3.6.3Beim Absaugen ist der Vakuum-Reiniger stets an die weiteste Leitung anzuschließen.

Das Ausblasen hat in Richtung vom engeren zum weiteren Rohr zu erfolgen. Beim Wiedereinlassen von Gas ist nach Ziffer 6.3.1 zu verfahren.

3.7Gaszähler, Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen

3.7.1Gaszähler

3.7.1.1Es dürfen nur Gaszähler, die für die jeweilige Gasbeschaffenheit geeignet sind,

verwendet werden. Bis zum Erscheinen entsprechender önormen sind die Richtlinien der DIN 3374, 3375 und 3376 zu beachten. 8)

3.7.1.2Den Aufstellungsort und die Größe des Gaszählers bestimmt das Gaslieferungsunternehmen. Der Aufstellungsort darf nicht zu warm, er muß leicht zugänglich, trocken und frostfrei sein. Gaszähler müssen so angeordnet werden, daß sie bei üblicher Benützung des Unterbringungsraumes keine Behinderung darstellen. Bei Verwendung von Mischgas, das schwerer als Luft ist, dürfen Gaszähler bei neu zu errichtenden Anlagen in Kellerräumen nicht aufgestellt werden. Bei bereits bestehenden Anlagen sind in diesem Falle die Zähleranschlüsse mit gasunemp findlichen Dichtungsmitteln so abzudichten, daß eine vollständige und beständige Dichtheit erreicht wird.

3.7.1.3Gaszähler sind so anzubringen, daß sie leicht abgelesen und ausgewechselt werden können und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind. Sie sind ohne Verspannung und ohne direkte Berührung mit Wand oder Fußboden an zuschließen.

3.7.1.4Gaszählerverbindungen und -stützen dürfen nicht an Rauchfang- oder Abgas fangwangen befestigt werden.

3.7.1.5Zählernischen mit Türverschluß (Zählerschränke)9) sind mit einer Lüftungsein richtung zu versehen.

3.7.1.6Vor dem Ausbau von Gaszählern ist zum Ableiten eventueller Fremdströme eine metallische überbrückung zwischen dem Rohrein- und Rohrabgang der Zähler anschlüsse herzustellen, soweit eine solche nicht bereits besteht.

3.7.1.7Die Ein- und Ausgangsstutzen von ausgebauten Zählern sind sofort zu verschließen.

3.7.2Münzgaszähler

3.7.2.1Werden Münzgaszähler von mehreren Abnehmern oder verschiedenen Wohnparteien eines Hauses benützt, z. B. bei Gemeinschaftswaschküchen, so ist hinter jedem Münzgaszähler eine Gasmangelsicherung einzubauen, sofern nicht jedes

einzelne Gerät (Feuerstätte) eine Zündsicherung besitzt.

3.7.2.2Für Gasanlagen mit Gasgebläse (Preßgasanlagen), Gaskühlschränke und Gasmotoren dürfen Münzgaszähler, auch mit Gasmangelsicherung, nicht verwendet werden.

3.7.3Absperreinrichtungen

3.7.3.1Absperreinrichtungen sind leicht zugänglich anzuordnen.

3.7.3.2Vor jedem Gaszähler ist eine leicht zugängliche Absperreinrichtung einzubauen.

Befindet sich nur ein Gaszähler mit der Hauptabsperreinrichtung im gleichen Raum, dann ist eine weitere Absperreinrichfung nicht erforderlich.

3.7.3.3Sind die von zwei oder mehreren Gaszählern abzweigenden Gasleitungen mit

einander verbunden, so ist auch unmittelbar nach jedem dieser Gaszähler eine

Absperreinrichtung anzubringen. Wird in einer Gaszähleranlage von mehreren

Gaszählern einer ausgeschaltet, so sind die Hähne des betreffenden Gaszählers

zu schließen.

ä) Siehe auch Maß- und Eichgesetz - MEG, BGB1. Nr. 152/1950.

9) Abmessungen siehe Merkblatt 10 der "Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der österreichischen Bauwirtschaft" (Osten. Staatsdruckerei).

3.7.4Regel- und Sicherheitseinrichtungen

3.7.4.1Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind nach den Anweisungen der Hersteller

einzubauen und nach erfolgtem Anschluß der Geräte (Feuerstätte) auf ihre ein wandfreie Wirkungsweise zu prüfen. Bis zum Erscheinen entsprechender önormen dürfen nur Sicherungen verwendet werden, die der DIN 3380 oder der DIN 3258 entsprechen. Andere Regel- und Sicherheitseinrichtungen dürfen dann verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind.

3.7.4.2Sicherheitseinrichtungen sind, sofern sie keinen Druckregler in sich tragen, hinter dem Druckregler einzubauen. Sie müssen leicht zugänglich eingebaut werden.

3.7.4.3Druckregler, die bei Undichtheit der Membrane Gas in den Aufstellungsraum

austreten lassen, sind mit einer genügend weiten Abblasleitung ins Freie zu

versehen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen eine Gefährdung durch ausströmendes Gas ausgeschlossen wird. Ausgenommen hievon sind Geräte regler, die zwischen Gerät und Geräteanschlußhahn angebracht sind, wenn sie bei Beschädigung der Membrane nicht mehr als 50 l/h Gas bei einem Vordruck von 60 mm WS austreten lassen.

Abblasleitungen sind gegen Korrosion zu schützen. Sie müssen so stark bemessen sein (mindestens NW 15), daß sie das Arbeiten der Druckregler nicht beeinträchtigen. Ihre Ausmündung ist von Fenstern seitlich entfernt anzulegen und durch ein Kniestück nach unten zu richten. Die Öffnung ist zum Schutz gegen Verstopfung mit einem nicht zu engmaschigen Sieb mit ausreichender Drahtstärke zu sichern.

Abblasleitungen sind nicht erforderlich, wenn die Druckregler außer einer Arbeitsmembrane noch eine Sicherungsmembrane besitzen.

3.7.4.4Eine Zündsicherung wird durch eine Gasmangelsicherung nicht ersetzt.

3.7.5Kondensatsammler

Sind Leitungen einer starken Abkühlung ausgesetzt, so sind sie mit Gefälle zu verlegen. An ihren Tiefpunkten sind Auslässe oder Kondensatsammler anzubringen. Diese sind mit Gewindestopfen oder Gewindekappen von höchstens NW 15 (V2") gasdicht zu verschließen.

3.7.6Anlagen mit Luft-(Sauerstoff) Zuführung unter Druck und

Anlagen mit Gasgebläse

3.7.6.1Wird Geräten oder Feuerstätten) Luft oder Sauerstoff unter erhöhtem Druck zu

geführt, so sind Einrichtungen anzuordnen, die den Eintritt von Sauerstoff oder

Luft in die Gasleitung zuverlässig verhindern.

3.7.6.2Bei Verwendung von Gasgebläsen ist eine Rückschlagsicherung auf der Saugseite

einzubauen. Derartige Anlagen dürfen nur bei einem vom Gaslieferungsunter

nehmen zu bestimmenden Mindestdruck benützt werden. Erforderlichenfalls sind

entsprechende Einrichtungen anzuordnen (Schaltmembrane), die eine Außerbetriebsetzung der Anlage bei Unterschreiten des Mindestdruckes mit Sicherheit bewirken.

4. ANSCHLUSS UND AUFSTELLUNG VON GERÄTEN UND

FEUERSTÄTTEN

44Anschluß von Geräten und Feuerstätten

4j. lAllgemeine Anforderungen

Es dürfen nur Geräte und Feuerstätten angeschlossen und verwendet werden, die das Zeichen ÖN-ÖVGW oder das Zeichen DIN-DVGW tragen. Andere Geräte und Feuerstätten dürfen nur angeschlossen und verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind. In der Regel dürfen nur Geräte und Feuerstätten verwendet werden, die aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sind. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie durch Zweckbestimmung geboten sind und unbedenklich erscheinen. Es dürfen nur Geräte und Feuerstätten angeschlossen und verwendet werden, die betriebssicher sind und keine Gesundheitsschädigungen hervorrufen. Der Einbau von fabrik- und typenfremden Brennereinzelteilen sowie von sogenannten "Gassparern" und ähnlichen Einrichtungen in Kochgeräte, die Verwendung von

Brennerabdeckplatten u. ä. ist nicht zulässig. Es dürfen nur solche Geräte und Feuerstätten an ein Verteilungsnetz angeschlossen werden, die nachweislich für die örtliche Gasbeschaffenheit (Gasdruck, Heizwert und sonstige Brenneigenschaften) gebaut bzw. einstellbar sind.

4.1.1.1Es dürfen nur Geräte und Feuerstätten verwendet werden, die mit Zündsicherungen nach Ziffer 2.9.3.7 ausgestattet sind.

4.1.1.2Kocher, Labor-Bunsenbrenner, Bügeleisen und sonstige ähnliche Geräte bis zu einem Anschlußwert von 1 m3/h, sofern sie nur für kurzzeitige Benützung bestimmt sind, nicht Raumheizzwecken dienen und unter ständiger Aufsicht stehen,

dürfen ohne Zündsicherungen verwendet werden.

4.1.1.3Im Freien betriebene Geräte dürfen ohne Zündsicherungen verwendet werden.

4.1.1.4Geräte und Feuerstätten, die mit Mischgas, welches schwerer als Luft ist, betrieben werden, dürfen in Räumen, deren Fußboden allseits unter Erdgleiche liegt (z. B. Kellerräume), nur dann verwendet werden, wenn sie mit Zündsicherungen ausgestattet sind.

4.1.2Geräteanschlußleitungen

4.1.2.1Für den Anschluß von Geräten und Feuerstätten sind Rohre oder gegebenen

falls bewegliche Anschlußleitungen (siehe Ziffer 3.3.1.6) zu verwenden, die den

bestehenden Normen (siehe Anhang D) entsprechen. Andere für den jeweiligen

Verwendungszweck geeignete Geräteanschlußleitungen dürfen nur dann ver

wendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche

Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind. Feuerstätten mit biegsamem

Rohranschluß sind zu verankern.

4.1.2.2Es dürfen nur Anschlußhähne und Verbindungen verwendet werden, die bestehenden Normen (siehe Anhang D) entsprechen. Für andere Anschlußhähne

und Verbindungen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 4.1.2.1 sinngemäß.

4.1.2.3Werden Waschgeräte, Wasserheizer, Heizöfen und dgl. in Räumen aufgestellt,

die der Öffentlichkeit zugänglich sind, so sind die Hähne gegen unbefugtes

öffnen oder Schließen zu schützen.

4.1.2.4Beschädigte Anschlüsse sind von der weiteren Benützung auszuschließen und

durch neue zu ersetzen.

4.1.3Fester Anschluß

4.1.3.1Der feste Anschluß besteht aus:

dem Geräteanschlußhahn am Ende der I Verbrauchsleitung, der nur mittels Werkzeug lösbaren Veirschraubung für den Geräteanschlußhahn, der Geräteanschlußleitung aus starrem oder biegsamem Rohr und dem Muffenanschluß für das Gerät (die Feuerstätte).

4.1.4Lösbarer Anschluß

4.1.4.1Der lösbare Anschluß besteht aus:

dem Sicherheitsanschlußhahn,

der von Hand lösbaren Verbindung zum Anschlußhahn,

der Geräteanschlußleitung aus biegsamem Rohr oder

dem Sicherheitsgasschlauch und

dem Muffenanschluß für das Gerät.

4.1.4.2Der lösbare Anschluß ist nur für den Anschluß von Geräten zulässig (nicht für den Anschluß von Feuerstätten).

4.1.4.3Der Sicherheitsgasschlauch ist so anzuordnen, daß er nicht übermäßig erwärmt und von Flammen oder heißen Abgasen nicht berührt werden kann.

4.2Aufstellung von Geräten und Feuerstätten

4.2.1Allgemeine Anforderungen

4.2.1.1Geräte und Feuerstätten dürfen nur aufgestellt werden, wenn Lage und bauliche

Beschaffenheit der Aufstellungsräume und die Umgebung der Geräte und Feuerstätten sowie deren Benützungsart ausreichende Feuersicherheit gewährleisten.10).

") Siehe auch O. ö. Kinobetriebsverordnung, LGB1. Nr. 28/1955, i. d. g. F., und Reichsgaragenordnung, GB1. f. d. L. O. Nr. 1447/1939.

4.2.1.2In Räumen, deren Fußboden allseits unter Erdgleiche liegt (z. B. in Kellerräumen),

dürfen bei Verwendung von Mischgas, das schwerer als Luft ist, nur Geräte und Feuerstätten verwendet werden, die nach Ziffer 4.1.3 fest angeschlossen sind.

4.2.1.3Abgasfanggebundene Feuerstätten sind möglichst nahe dem Abgasfang aufzustellen.

4.2.2Kocher, Backrohre, Herde

4.2.2.1Kocher, Backrohre und Herde sind so aufzustellen, daß ihre Umgebung durch

die Wärme nicht gefährdet wird und ein ungehinderter Abgasaustritt gewähr leistet ist. Zwischen den äußeren erhitzten Teilen der Geräte und ungeschützter oder nur feuerhemmend bekleideter, brennbarer Umgebung ist ein Abstand von mindestens 5 cm einzuhalten, soweit nicht im Einzelfalle der Grad der Erhitzung eine größere Entfernung erfordert. Der Zwischenraum darf nicht luftdicht abge schlossen werden.

Ist bei Einbauküchen durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch Verwendung von Asbestplatten, ein einwandfreier Schutz gegen Wärme gewährleistet, so darf ein kleinerer Abstand gewählt werden. Bei sogenannten Heizherden, das sind Herde mit eingebautem Gasheizofen, sind die Abgase des Raumheizofens in einer Abgasanlage abzuführen. Gewöhnliche Herde, Kocher und Backrohre müssen nicht an eine Abgasanlage angeschlossen werden.

4.2.2.2Die Aufstellung von Kochern und Backrohren auf Herden für feste Brennstoffe (auch stillgelegten) ist dann unzulässig, wenn das verwendete Gas schwerer als Luft, also sein Dichteverhältnis größer als 1 ist.

4.2.2.3Für genügende Lüftung des Aufstellungsraumes ist zu sorgen. Wird ein Herd in einem Raum unter 12 m3 Inhalt aufgestellt, so muß der Aufstellungsraum, auch wenn er Fenster besitzt, mit einer zusätzlichen Lüftungseinrichtung versehen sein. Diese zusätzliche Lüftungseinrichtung können obere und untere nicht ver schließbare Lüftungsöffnungen mit je 150 cm2 freiem Querschnitt ins Freie oder in einen Nebenraum sein. Die obere Lüftungsöffnung kann auch durch einen Wrasenfang ersetzt werden. Bei der Raumgrößenbemessung sind die sogenannten Kochnischen zusammen mit dem angrenzenden Raum als ein Raum zu betrachten, wenn sie mit diesem Raum stets in offener Verbindung stehen oder von ihm durch einen Vorhang, der zum Fußboden und zur Zimmerdecke einen Zwischen raum von mindestens je 15 cm Höhe frei läßt, getrennt sind. Werden in einem Raum ein Herd und ein Wasserheizer aufgestellt, so gelten für die Lüftung dieses Raumes die Bestimmungen für die Lüftung von Räumen, in denen Wasserheizer aufgestellt sind (siehe Ziffer 4.2.4.7).

4.2.3Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte

4.2.3.1Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte mit einem Anschlußwert bis zu 1.8 m3/h, mit

Ausnahme von Waschkesseln, dürfen ohne Abgasanlage in ausreichend lüftbaren Räumen aufgestellt werden, deren Rauminhalt in m3 mindestens dem zehnfachen Anschlußwert in ms/h dieser Geräte entspricht. Die Abgase von Feuerstätten mit einem Anschlußwert von mehr als 1.8 ms/h müssen durch eine Abgasanlage ab geführt werden.

4.2.3.2Waschkessel sind stets an einen Abgasfang anzuschließen.

4.2.3.3Wäschetrockner mit Ventilator sind so aufzustellen, daß durch die Luftansaugung

kein Unterdruck entsteht, der den Betrieb anderer Geräte beeinflußt.

4.2.3.4Für die Aufstellung von Münzgaszählern für Wasch- und Bügelgeräte gilt Ziffer 3.7.2.

4.2.4Wasserheizer

4.2.4.1 Allgemeines

4.2.4.1.1Die Bedingungen für die Aufstellung von Wasserheizern richten sich nach ihrer

Bauart und dem Verwendungszweck. Eine genügende Zufuhr von Verbrennungs luft und einwandfreie Beseitigung der Abgase sind sicherzustellen.

4.2.4.1.2Wasserauslässe von Wasserheizern sind entsprechend önorm B 2531 anzuordnen.

4.2.4.1.3In Räumen ohne Außenfenster mit Lüftung nach DIN 18017, Blatt 1, Abschnitt 2,

ist die Aufstellung von Wasserheizern unter Beachtung der Ziffer 4.2.4.8 zulässig. Die kombinierte Abgasführung und Lüftung in einem lotrechten Schacht ist nur dann zulässig, wenn der nach oben führende Teil des Schachtes den Bestimmungen für Abgasfänge nach Ziffer 5.6 sinngemäß entspricht. Die Lüftung dieser Räume hat durch einen Zuluft-Querkanal und einen jedem Raum gesondert zugeordneten lotrechten Zuluftschacht sowie lotrechten Abluftschacht, der zugleich als Abgasfang dient, zu erfolgen. Außerdem ist eine Lüftungsöffnung nach Ziffer 4.2.4.8.9 vorzusehen (siehe Abbildungen 4 a, 4 b und 4 c).

Abb. 4: Beispiele für die Anordnung von Wasserheizern und Raumheizern in Räumen ohne Außenfenster mit Lüftung nach DIN 18017, Blatt 1, Abschnitt 2

4.2.4.1.4Für die Berechnung des Rauminhaltes gelten, sofern nichts anderes bestimmt

ist, die Rohbaumaße.

4.2.4.1.5Bei der Raumgrößenbemessung nach Ziffer 4.2.4.2, 4.2.4.3 und 4.2.4.6 sind die sogenannten Kochnischen zusammen mit dem angrenzenden Raum als ein Raum zu betrachten, wenn sie mit diesem Raum stets in offener Verbindung oder von ihm nur durch einen Vorhang getrennt sind, der zum Fußboden und zur Zimmer decke einen Zwischenraum von mindestens je 15 cm Höhe frei läßt.

4.2.4.2Klein-Wasserheizer

Für die Aufstellung von Klein-Wasserheizern mit offener Verbrennungskammer sind folgende Bestimmungen zu beachten:

4.2.4.2.1Klein-Wasserheizer dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie mit Gasmengenregler oder Gas-Druckregler ausgestattet sind oder wenn ein Wohnungsdruckregler vorhanden ist.

4.2.4.2.2In Räumen unter 5 m3 Inhalt dürfen Klein-Wasserheizer nicht aufgestellt werden.

4.2.4.2.3In Räumen von 5 bis 8 m3 Inhalt müssen Klein-Wasserheizer an eine Abgasanlage angeschlossen werden. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.4.7 haben.

4.2.4.2.4In Räumen über 8 bis 12 m' Inhalt dürfen Klein-Wasserheizer, wenn sie nicht

Badezwecken dienen, ohne Abgasanlage aufgestellt werden. Die Warmwasserentnahme darf nur im Aufstellungsraum erfolgen. Bei Warmwasserentnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes ist der Klein-Wasserheizer an eine Abgasanlage anzuschließen. Der Aufstellungsraum muß in jedem Falle Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.4.7 haben. 4.2.4.2.5In Räumen über 12 bis 20 m3 Inhalt dürfen Klein-Wasserheizer, wenn sie nicht Badezwecken dienen, ohne Abgasanlage und ohne Lüftungseinrichtungen auf gestellt werden.

Bei Warmwasser entnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes muß der Aufstellungsraum Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.4.7 haben.

4.2.4.2.6Klein-Wasserheizer in Räumen bis zu 2.3 m Höhe (Fertigmaß) und Klein-Wasserheizer, die Bade zwecken dienen, müssen an eine Abgasanlage angeschlossen werden.

4.2.4.3Groß-Wasserheizer

Für die Aufstellung von Groß-Wasserheizern mit offener Verbrennungskammer sind folgende Bestimmungen zu beachten:

4.2.4.3.1Groß-Wasserheizer sind an eine Abgas anläge anzuschließen.

4.2.4.3.2In Räumen unter 6 m3 Inhalt dürfen Groß-Wasserheizer nicht aufgestellt werden.

4.2.4.3.3In Räumen von 6 bis 8 m3 Inhalt dürfen Groß-Wasserheizer bis zu einer Nennbelastung von 300 kcal/min nur dann aufgestellt werden, wenn sie mit einem Gasmengenregler oder Gas-Druckregler ausgestattet sind oder wenn ein Woh

nungsdruckregler vorhanden ist. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.4.7, jedoch mit einem Querschnitt von je 300 cm2 haben. Der Inhalt des Aufstellungsraumes und des durch die Lüftungseinrichtungen mit ihm verbundenen Nebenraumes muß mindestens 12 m3 betragen.

4.2.4.3.4In Räumen über 8 bis 12 m3 Inhalt dürfen Groß-Wasserheizer bis zu einer Nennbelastung von 390 kcal/min aufgestellt werden. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.4.7 haben.

4.2.4.3.5In Räumen über 12 m3 Inhalt dürfen Groß-Wasserheizer mit einer Nennbelastung

über 390 kcal/min angeschlossen werden. Die Räume müssen entweder Lüftungs einrichtungen nach Ziffer 4.2.4.7 haben oder der Inhalt der Räume in m3 muß mindestens das 2.5fache des Anschlußwertes in m3/h der Groß-Wasserheizer betragen.

4.2.4.4Vorrats-Wasserheizer mit offener Verbrennungskammer

4.2.4.4.1In Räumen unter 5 ms Inhalt dürfen Vorrats-Wasserheizer nicht aufgestellt

werden.

4.2.4.4.2Vorrats-Wasserheizer bis 10 Liter Inhalt dürfen ohne Abgasanlage nur in solchen Räumen aufgestellt werden, deren Rauminhalt in m3 mindestens dem zehnfachen Anschlußwert der darin aufgestellten Geräte in m3/h entspricht und die Lüftungs möglichkeiten, z. B. Fenster oder Lüftungsklappen, haben. 4.2.4.4.3Vorrats-Wasserheizer über 10 Liter Inhalt müssen an eine Abgasanlage ange schlossen werden. In Räumen bis 12 m3 Inhalt dürfen solche Wasserheizer nur aufgestellt werden, wenn diese Räume Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.4.7 haben; Räume über 12 m3 Inhalt müssen entweder Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.4.7 haben oder der Inhalt der Räume in m3 muß mindestens das 2.5fache des Anschlußwertes der Vorrats-Wasserheizer in m3/h betragen.

4.2.4.5Wasserheizer mit geschlossener Verbrennungskammer (z. B. Außenwand-Vorrats-Wasserheizer)

Für die Aufstellung von Wasserheizern mit geschlossener Verbrennungskammer gilt Ziffer 4.2.6.

4.2.4.6Raumheizer für das Bad

In Räumen bis zu 8 m3 Inhalt dürfen neben Wasserheizern mit offener Verbrennungskammer Gasraumheizer nur bis zu einer Nennbelastung von 4000 kcal/h aufgestellt werden.

4.2.4.7Raumlüftung

4.2.4.7.1Jeder Raum, für den wegen der Aufstellung eines Wasserheizers nach Ziffer

4.2.4.2 und 4.2.4.3 eine Lüftung erforderlich ist, und jeder innenliegende Raum, in dem ein Wasserheizer aufgestellt wird, ist mit einer oberen und einer unteren Lüftungsöffnung zu versehen.

4.2.4.7.2Die untere Lüftungsöffnung ist in der Nähe des Fußbodens, die obere Lüftungsöffnung nahe der Zimmerdecke, beide in der Wand oder Tür, anzubringen, soweit es sich nicht um Ausführungsarten nach Ziffer 4.2.4.8 handelt. Sie dürfen nicht verschließbar eingerichtet sein; ein Hinweisschild über das Verbot des Abschließens der Lüftungsöffnungen ist anzubringen. Die Lüftungsöffnungen müssen mindestens je 150 cm2 (nach Ziffer 4.2.4.3.3 je 300 cm2) freien Querschnitt besitzen. Die Verkleidung mit einem Drahtnetz oder Gitter (nicht unter 1 cm Maschenweite und 0.5 cm Drahtstärke) ist zulässig, wobei jedoch der freie Querschnitt von 150 cm2 erhalten bleiben muß.

4.2.4.7.3Die obere und die untere Lüftungsöffnung sind in den gleichen Nebenraum zu führen. Nur bei Lüftung durch lotrechten Zuluftschacht und waagrechten Zuluftquerkanal in Räumen ohne Außenfenster mit Lüftung nach Abbildung 4 gilt die Einmündung des unteren Schachtteils in den Raum zugleich als untere Lüftungsöffnung. Eine zusätzliche untere Lüftungsöffnung zum Nebenraum ist dann nicht erforderlich.

4.2.4.8Abgas abführung von Feuerstätten in Räumen ohne Außenfenster mit L ü f t u n g nach Abbildung 4

4.2.4.8.1In diesem Falle dient der Abgasfang zugleich als Abluftschacht.

4.2.4.8.2Solche Abgasfänge müssen über Dach in den freien Windstrom münden.

4.2.4.8.3An einen Abgasfang, der zugleich als Abluftschacht dient, dürfen höchstens ein Raumheizer des fensterlosen Raumes und ein Wasserheizer desselben Raumes oder derselben Wohnung eines Geschosses angeschlossen werden (Beispiele siehe Abb. 4 a, 4 b und 4 c).

4.2.4.8.4^er lichte Querschnitt eines solchen Abgasfanges, der zugleich als Abluftschacht dient, muß bei glatter Wandung (z. B. Asbestzement) mindestens 140 cm2 be tragen.

4.2.4.8.5Bei getrennter Einführung der Abgasrohre des Wasserheizers und des Raumheizers in einen solchen Abgasfang muß die Einführung des Raumheizers unter der des Wasserheizers liegen.

4.2.4.8.6Die Abluftöffnung im Abgasfang muß unter der Einführung des Abgasrohres, jedoch über der Unterkante der Strömungssicherung des Wasserheizers liegen. 4.2.4.8.7Bei Aufstellung des Wasserheizers in einem fensterlosen Raum") muß die Öffnung einen freien Querschnitt von mindestens 70 cm2, bei Aufstellung des Wasserheizers in einem anderen Raum oder bei Anschluß eines Raumheizers einen freien Querschnitt von mindestens 150 cm2 haben.

In diesem Falle übernimmt die Strömungssicherung des Wasserheizers einen Teil der Raumlüftung. 4.2.4.8.8Ist neben dem Abgasfang ein besonderer lotrechter Abluftschacht (siehe Abb. 4 d) vorhanden, so gilt für die Lüftungsöffnungen folgendes:

Der zu lüftende Raum muß eine untere und eine obere nicht verschließbare Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 freiem Querschnitt haben, und zwar zum unteren und oberen Schacht.

4.2.4.8.9Außerdem ist in jedem Raum ohne Außenfenster, bei dem der Abluftschacht zu gleich als Abgasfang dient (siehe Ziffer 4.2.4.1.3), eine obere nicht verschließ bare Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 freiem Querschnitt zum Nebenraum anzubringen (siehe Abb. 4 a, 4 b und 4 c).

4.2.4.8.9.1Wird ein Wasserheizer, der in einem anderen Raum, z. B. in einer Küche, aufgestellt ist, an einen Abgasfang angeschlossen (siehe Abb. 4 b), der zugleich als Abluftschacht für den fensterlosen Raum dient, so ist im fensterlosen Raum eine obere nicht verschließbare Lüftungsöffnung nach Ziffer 4.2.4.8.9 einzubauen.

4.2.4.9Die Anbringung von Vorrichtungen zur Befestigung von Wasserheizern in Rauch

fang-, Abgasfang- oder Abgassammlerwangen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Keinesfalls darf dadurch eine Beschädigung dieser Abgasanlagen verursacht werden.

4.2.4.10Der Einbau von Gasbrennern unter Badewannen und unter Badeöfen für feste Brennstoffe ist nicht zulässig.

4.2.5Raumheizung.12)

4.2.5.1Einzelheizöfen

4.2.5.1.1Die Abgase von Heizöfen sind über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen.

4.2.5.1.2Heizöfen sind so im Raum anzuordnen, daß Ort und Art der Aufstellung die Luftumwälzung und Wärmestrahlung nicht behindern.

Der Fußboden ist gegebenenfalls gegen schädliche Wärmestrahlen zu schützen. Die Abstände von ungeschützter Umgebung müssen seitlich mindestens 30 cm, nach oben mindestens 40 cm betragen. Die Abstände von nur feuerhemmend bekleideter Umgebung müssen seitlich mindestens 20 cm, nach oben mindestens 30 cm betragen. Diese Abstände sind auch bei Vorhängen zu beachten. Sie können durch eine geeignete Strahlungsschutzvorrichtung verringert werden, wenn hie-durch eine übermäßige Erwärmung einwandfrei vermieden wird. Die Strahlungsschutzvorrichtung ist so auszulegen, daß ihre Oberflächentemperatur an keiner Stelle 100° C überschreitet.

4.2.5.1.3Für die Aufstellung von Heizöfen mit geschlossenem Verbrennungsraum, z.B. Außenwand-Heizöfen, gilt Ziffer 4.2.6.

4.2.5.1.4In kleineren Räumen ist die Aufstellung von Heizöfen gemäß den Bestimmungen

unter Ziffer 4.2.4.6 nur beschränkt zulässig.

4.2.5.1.5Gasgeräte und Gasfeuerstätten, die nicht für Raumheizzwecke bestimmt sind, dürfen hiefür nicht verwendet werden.

4.2.5.2Aufstellung von Einzelheizöfen in Kinos

Die Vor- und Kassenhalle, die Kleiderablage und sonstige Räume, die den Besuchern zugänglich sind, unterliegen den nachfolgenden für Zuschauerräume geltenden Bestimmungen. In Räumen, in denen Filmmaterial gelagert oder umgespult wird, dürfen Gasöfen nicht aufgestellt werden.13) 4.2.5.2.1In Zuschauerräumen dürfen nur Heizöfen mit geschütztem oder geschlossenem Verbrennungsraum, z. B. Außenwand-Gasheizöfen, aufgestellt werden; sie müssen bis zum Erscheinen entsprechender önormen der DIN 3364 im wesentlichen entsprechen. Bei Verwendung von Heizöfen mit geschütztem Verbrennungsraum, die die Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnehmen, müssen die Abgase mechanisch abgesaugt werden.

1!) Auf die Aufstellungsvorschriften der O. ö. Kinobetriebsverordnung, LGB1. Nr. 28/1955, i. d. g. F., und der Reichsgaragenordnung, GB1. f. d. L. ö. Nr. 1447/1939, wird hingewiesen.

'») Vgl. §§ 37 und 39 der O. ö. Kinobetriebsverordnung, LGB1. Nr. 28/1955, wonach in Bildwerferund Umspulräumen Gasöfen nicht aufgestellt werden dürfen.

4.2.5.2.2Es dürfen nur Heizöfen mit Zündeinrichtungen verwendet werden, die so gebaut sind, daß bei der Inbetriebnahme die Zündung mit Sicherheit erfolgt.

4.2.5.2.3Die Bedienungsarmaturen sind, soweit erforderlich, vor einer Betätigung durch

Unbefugte zu sichern.

4.2.5.2.4In die Gaszuleitung zum Heizofen oder zu einer Gruppe von Heizöfen muß ein Gas-Druckregler eingebaut sein.

4.2.5.2.5In Zuschauerräumen sind Heizöfen mit ihren Armaturen so aufzustellen

oder durch eine Verkleidung so zu schützen, daß sie bei Gedränge nicht umge stürzt, Gegenstände nicht darauf abgelegt und die Öfen nicht unbeabsichtigt berührt werden können.

4.2.5.2.6Die Rückzugswege aus Zuschauerräumen (Gänge, Flure und Treppenhäuser) dürfen durch die Heizöfen nicht beeinträchtigt werden.

4.2.5.3Sammelheizung

4.2.5.3.1Für die Aufstellung von Heizungskesseln bis 20.000 kcal/h Nennleistung gelten

die Bestimmungen unter Ziffer 4.2.4.2 und 4.2,4.3 hinsichtlich der Raumgröße und Nennbelastung sowie unter Ziffer 4.2.4.7 hinsichtlich der Raumlüftung sinngemäß. 4.2.5.3.2Bei der Aufstellung von Heizungskesseln über 20.000 kcal/h sind die Heizraum richtlinien der Bautechnik zu beachten.

4.2.5.3.3Heizungskessel sind grundsätzlich an eine Äbgasanlage anzuschließen.

4.2.5.3.4Für die Aufstellung von AußenwandJHeizungskesseln gelten die Bestimmungen

für Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum (siehe Ziffer 4.2.6).

4.2.6Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum (z. B. 'Außenwand-Feuerstätten oder abgasfanglose Feuerstätten)

4.2.6.1Allgemeines

4.2.6.1.1Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum sind nach der vom Hersteller

gegebenen Anleitung aufzustellen. Sie müssen mit den Zubehörteilen dicht verbunden werden.

4.2.6.1.2Die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen entweder unmittelbar ins

Freie oder in dafür bestimmte Anlagen für Frischluft und Abgase führen. Dies

kann z. B. ein Zuluft-Querkanal mit einem fensterlosen, genügend groß bemessenen (in der Regel mindestens 60 X 60 cm) lotrechtem Schacht sein, der in

den freien Windstrom mündet.

4.2.6.1.3Für den Einbau dürfen nur die vom Hersteller zu der betreffenden Type mit gelieferten Zubehörteile verwendet werden; das gilt auch für Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen.

4.2.6.1.4Abgasführende Teile müssen von ungeschützten brennbaren Bauteilen, wie Fensterstöcken, Fensterbrettern, Holzteilen von Riegelwänden usw., mindestens 50 cm und von nur feuerhemmend bekleideten Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens 10 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile

muß die Einhaltung dieses Abstandes durch Schutzrohre mit Abstandhaltern

sichergestellt sein. Der Zwischenraum ist mit einem nichtbrennbaren raumbe

ständigen Dämmstoff auszufüllen.

4.2.6.2Außenwand-Feuerstätten

4.2.6.2.1Außenwand-Feuerstätten dürfen unabhängig von Raumgröße und von Lüftungseinrichtungen verwendet werden.

4.2.6.2.2Die Abgase von Außenwand-Feuerstätten dürfen nicht in überdeckte Durchfahrten

mit dicht schließenden Toren, in Licht- und Luftschächte (Ausnahmen siehe Ziffer 4.2.6.1.2) sowie in ungenügend durchlüftete Hofräume, z. B. enge Traufgassen, geführt werden.

4.2.6.2.3Die Unterkanten der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen mindestens 30 cm, bei zu erwartenden höheren Schneelagen entsprechend höher, über Erd gleiche liegen.

4.2.6.2.4Bei der Aufstellung und Benützung solcher Außenwand-Feuerstätten, insbesondere im Erdgeschoß oder in der Nähe von Baikonen, Terrassen und offenen Loggien, ist auf die unbehinderte und gefahrlose Zuführung der notwendigen Verbrennungsluft sowie auf die gefahrlose Abfuhr der Abgase Bedacht zu nehmen.

4.2.6.2.5Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und bis zu einer Höhe von 2 m über Gelände liegen, sind wegen der Abgaswärme zusätzlich mit einem stoßfesten, nicht brennbaren Schutzgitter zu versehen. Das Schutzgitter ist außen an der Wand zu befestigen und darf in keiner metallischen Verbindung mit den abgasführenden Teilen stehen. Die freien Querschnitte der Gitteröffnungen dürfen höchstens je 10 cm2 groß sein. Dieses Schutzgitter muß mindestens 8 cm vom Ende des Abgasrohres entfernt sein und die Abgasöffnung allseitig mindestens um 8 cm überdecken.

4.2.6.2.6Bei Anordnung von Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen über dem Fußboden

von Balkonen, Terrassen und offenen Loggien gilt Ziffer 4.2.6.2.3 entsprechend. Die Öffnungen müssen Schutzgitter nach Ziffer 4.2.6.2.5 erhalten. 4.2.6.2.7Hinsichtlich der Abstände von brennbaren Materialien gelten die Bestimmungen unter Ziffer 4.2.5.1.2 sinngemäß.

4.2.6.2.8Die Mitte der Abgasöffnungen muß von Fensterkanten anderer Räume mindestens

1.5 m entfernt sein. Dies gilt nicht für Fenster, deren Oberkanten tiefer liegen

als die Mitte der darüberliegenden Abgasöffnungen.

4.2.6.2.9Die Abgasöffnung darf unterhalb von Schwingfenstern mit waagrechter Drehachse aus Räumen, in denen ein gleichzeitiges öffnen der Fenster bei eingeschalteter Heizung zu erwarten ist (z.B. in Schulräumen), nur dann ausmünden, wenn die Außenwand-Feuerstätten mit einer Sicherung versehen sind, die ein öffnen der Fenster bei eingeschalteter Heizung nicht zuläßt.

4.2.6.2.10Von Tanksäulen und Behältern für Kraftstoffe müssen Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen entweder einen waagrechten Abstand von mindestens 5 m haben oder mindestens 2 m über der Oberkante der Tanksäulen oder Behälter liegen.

4.2.6.3Aufstellung von Außenwand-Gasheizöfen in Garagen.

Für die Aufstellung von Außenwand-Gasheizöfen in Garagen sind folgende Bestimmungen zu beachten:

4.2.6.3.1Die Oberflächentemperatur der Verbrennungskammer darf an keiner Stelle 300° C

übersteigen. Es dürfen nur Heizöfen verwendet werden, die mit einer vom Hersteller mitzuliefernden, allseitig umschließenden Schutzverkleidung versehen

sind, deren Oberflächentemperatur bei Heizbetrieb an keiner Stelle 200° C über

schreiten darf. Die Schutzverkleidung muß mit der Verbrennungskammer fest

verbunden und so gestaltet sein, daß auf ihr Gegenstände nicht abgelegt werden

können.

4.2.6.3.2Die Verwendung von Außenwand-Gasheizöfen für Garagen ist nur dann zulässig, wenn diese mit einem Druckregler ausgerüstet sind.

4.2.6.3.3Garagen-Außenwand-Gasheizöfen dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie den oben angeführten Bedingungen entsprechen und von den ÖVGW- oder DVGW-Prüfstellen besonders geprüft und als geprüfte Garagen-Außenwand-

Gasheizöfen gekennzeichnet sind.

4.2.6.3.4Die Bedienungsarmaturen sind gegen Beschädigung durch Unbefugte zu schützen.

4.2.6.3.5Die Heizöfen müssen gegen Beschädigung durch Stoß und dgl. ausreichend geschützt sein (z. B. durch Bügel oder Abweiser).

4.2.6.3.6Der Abstand zwischen Fußboden und Brenner des Heizofens muß mindestens

0.5 m betragen.

4.2.6.3.7In der Garage ist an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung in dauerhafter Ausführung anzubringen. Auf ihr ist deutlich zu vermerken, daß in dieser Garage Kraftfahrzeuge, die durch Speichergase (Propan, Butan, hochverdichtetes Gas) angetrieben werden, nicht eingestellt werden dürfen.

4.2.6.3.8Für feuergefährdete Nebenräume von Garagen gelten die oben angeführten

Richtlinien sinngemäß.

4.2.6.3.9In Garagen und feuergefährdeten Nebenräumen dürfen mit Mischgas, welches

schwerer als Luft ist, betriebene Feuerstätten nicht verwendet werden.

5. ABGASABFÜHRUNG VON FEUERSTÄTTEN

5.1 5.1.1

5.1.2

Abführung der Abgase

Die Abgase von Feuerstätten sind über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen. Für Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum gilt Ziffer 4.2.6.

Nachstehend angeführte Bestimmungen betreffen die Notwendigkeit einer Abgasabführung für

Heizherde: Ziffer 4.2.2.1,

Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte: Ziffer 4.2.3.1,

Waschkessel: Ziffer 4.2.3.2,

Wasserheizer: Ziffer 4.2.4.2 und 4.2.4.3,

Einzelheizöfen: Ziffer 4.2.5.1.1,

Heizungskessel: Ziffer 4.2.5.3.3.

Die Abgasanlage ist so auszuführen, daß die Abgase einwandfrei abgeleitet und Gefahren vermieden werden.

5.2

Eignung des Abgasfanges

Abgasfänge, Abgassammler oder Rauchfänge jsind vor Anschluß einer Feuerstätte durch die Organe gemäß § 6 des Gesetzes, allenfalls unter Beiziehung des Rauch-fangkehrermeisters des Kehrbezirkes, auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen, insbesondere dahingehend, ob darin nicht längere Zeit Stau oder Rückstrom 14) auftritt. Zeigen sich solche Mängel, so ist die Ursache festzustellen und für Abhilfe zu sorgen. Als ungeeignet befundene Abgasfänge, Abgassammler oder Rauchfänge dürfen zur Abgasführung nicht benützt werden.

5.3 5.3.1

Strömungssicherung

Feuerstätten für Abgasfang-, Abgassammler- oder Rauchfanganschluß, deren Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt werden, sind gegen vorübergehende Störungen (starken Zug, Stau oder Rückstrom) durch eine Strömungssicherung zu schützen. Die Strömungssicherung ist Bestandteil der Feuerstätte. Bei Fehlen einer eingebauten Strömungssicherung ist eine nachgeschaltete Strömungssiche-Abb. 5: Strömungssicheiung iür senkrechten Anschluß

Abb. 6: Strömungssicherung für waagrechten Anschluß

") Ursachen für Stau und Rückstrom können u. a. sein: Unterdruck im Raum, hervorgerufen durch starke Entlüftung (Ventilatoren), ungeeignete Lage der Abgasfangmündung, Verstopfung, Durchfeuchtung, hohe Außentemperatur. Kaltliegende Abgasfänge, die zur dauernden Bildung von Schwitzwasser führen, sind für den Anschluß von Gasfeuerstätten ungeeignet, wenn sie nicht durch besondere Maßnahmen gegen Durchfeuchtung geschützt werden.

rung in die Abgasleitung im Aufstellraum der Feuerstätte so einzubauen, daß bei Stau oder Rückstrom Verbrennung und Strömung in der Feuerstätte nicht wesentlich gestört werden. Grundsätzlich soll die vom Hersteller zu liefernde, auf die betreffende Feuerstätte abgestimmte Strömungssicherung nach den Einbauvorschriften des Herstellers eingebaut werden; an den Anschlußlängen dieser Strömungssicherung dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Kann vom Hersteller der Feuerstätte keine abgestimmte Strömungssicherung geliefert werden, so ist eine Ausführung nach Abbildung 5 oder 6 zu wählen oder eine andere gleichwertige Strömungssicherung einzubauen.

5.3.2Auf Gas umgestellte Feuerstätten sind mit Strömungssicherungen auszurüsten.

5.3.3Die Strömungssicherung muß sich im Aufstellungsraum der Feuerstätte befinden.

5.4Sonderfälle

Wird zusätzlich zu einer natürlichen Abgasführung eine mechanische Abgasabsaugung vorgesehen, so darf diese die natürlichen Zugverhältnisse nicht beeinträchtigen. Werden die Abgase ausschließlich abgesaugt, so ist eine Strömungssicherung nach Ziffer 5.3 durch eine einstellbare oder auswechselbare Blende oder durch eine feststellbare Klappe zu ersetzen.

5.5Abgasrohre

5.5.1Baustoffe

Es dürfen nur Abgasrohre aus nicht brennbaren, geeigneten Baustoffen verwendet werden. Die Baustoffe müssen möglichst korrosionsbeständig, feuchtigkeits- und hitzebeständig bis zu 350° C sein und innenseitig glatte Wände 15) haben (z. B. verbleites oder verzinktes oder emailliertes Stahlblech, Asbestzement). Sie müssen standfest sein und derart ausgeführt werden, daß sie gegen mechanische Belastung entsprechend widerstandsfähig sind. Abgasrohre müssen bei Durchführung durch kalte Räume entsprechend isoliert werden. Die Wärmedurchgangszahl16) darf in diesem Falle den Wert k = 1.2 kcal/m2h °C nicht überschreiten.

5.5.2Querschnitt

5.5.2.1Der Querschnitt des Abgasrohres muß dem Querschnitt des Abgasstutzens entsprechen. Bei Änderung der Querschnittform des Abgasrohres darf dessen Querschnitt nicht verkleinert werden.

5.5.2.2Die in Tabelle 9 angegebenen Querschnitte für Abgasrohre sind Mindestquerschnitte. Werden Gase mit einem anderen Heizwert als HuB = 3600 kcal/m3 verwendet, so sind die Abgasrohre nach der jeweiligen Nennbelastung zu bemessen.

5.5.2.3Bei rechteckigen Rohren darf das Seitenverhältnis von 1.5 : 1 nicht überschritten werden.

5.5.2.4Werden in ein Abgasrohr die Abgase einer weiteren Feuerstätte eingeführt, so

ist der Querschnitt des Abgasrohres, sofern er nach Tabelle 9 nicht für beide

Feuerstätten bereits ausreichend ist, vor der Einführung zu erweitern, wenn die

Belastung der hinzukommenden Feuerstätte mehr als 25% der bereits angeschlossenen beträgt. Der größere Querschnitt ergibt sich aus Tabelle 9 bei der Nennbelastung, die der Summe der Einzelbelastungen entspricht.

5.5.2.5Die Anlaufstrecke der Abgasleitung muß so bemessen sein, daß bei normaler

Strömung im Abgasfang, Abgassammler oder im Rauchfang an der Strömungssicherung keine Abgase austreten. Die Anlaufstrecke hat in der Regel mindestens den 2 fachen Rohrdurchmesser zu betragen. Die lotrechte Höhe von

schrägen Rohrstücken mit einer Neigung bis 45° gegen die Lotrechte darf hiebei berücksichtigt werden.

') Die Verwendung von Abgasrohren mit schalldämmender Auskleidung für den Anschluß von Feuerstätten an Abgassammler ist zulässig.

'«) Die Wärmedurchgangszahl k eines Bauteiles (z. B. Wand) gibt in kcal/m2h ° C an, welche Wärmemenge im Beharrungszustand stündlich durch 1 m2 hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu beiden Seiten des Bauteiles 1° C beträgt.

Anschlußwert beiAbgasrohr

HUB = 3600kcal/m3NennbelastungQuerschnitt0

M3/hkcal/min1000 kcal/hcm2cm

0.85bis 503.0205

0.85 -1.350- 753.0 - 4.5286

1.3 -1.875- 1104.5 - 6.6387

1.8 -2.9110- 1656.6 - 9.9508

2.9 -4.2165- 2509.9 - 15.0629

4.2 -5.4250- 32015.0 - 19.28010

5.4 -6.6320- 40019.2 - 24.09511

6.6 -8.4400- 50024.0 - 30.011512

8.4 -10.8500- 65030.0 - 39.013513

10.8 -13.5650- 81039.0 - 48.615014

13.5 -16.2810- 97048.6 - 58.218015

16.2 -19.8970- 120058.2 - 72.020016

19.8 -24.01200- 145072.0 - 87.022517

24.0 -29.01450- 175087.0 - 105.026018

29.0 -34.01750 - 2000105.0 - 120.028519

34.0 -39.02000 - 2350120.0 - 141.031520

39.0 -44.02350 - 2650141.0 - 159.035021

44.0 -49.02650 - 2900159.0 174.037522

49.0 -54.02900 - 3200174.0 - 192.041523

54.0 -59.03200 - 3550192.0 - 213.045024

59.0 -64.03550 - 3850213.0 - 231.049025

64.0 -69.03850 - 4150231.0 - 249.053026

69.0 -75.04150 - 4500249.0 - 270.057527

75.0 -82.04500 - 4900270.0 - 294.061528

82.0 -89.04900 - 5300294.0 - 318.066029

89.0 -96.05300 - 5750318.0 - 345.071030

Tabelle 9 Querschnitte für Abgasrohre

5.5.3Zusammenbau

5.5.3.1Das Abgasrohr ist auf kürzestem Wege zum Abgasfanganschluß, Rauchfanganschluß oder Abgassammleranschluß zu führen und beim Verlegen durch kalte Räume gegen Wärmeverluste zu schützen (siehe Ziffer 5.5.1).

5.5.3.2Das Abgasrohr ist gut passend in den Abgasstutzen der Feuerstätte einzuführen.

Abgasrohre und Formstücke sind so zusammzusetzen, daß auftretendes Schwitz wasser nicht an den Stoßfugen austreten kann.

5.5.3.3Liegende Abgasrohre sind möglichst mit Steigung zum Abgasfang, Abgassammler oder Rauchfang zu verlegen. Die Projektion des Abgasrohres von einer Feuerstätte zum Abgasfang auf die Waagrechte darf keinesfalls mehr als ein Drittel der wirksamen Höhe des Abgasfanges, jedoch nicht mehr als 3 m betragen.

Bei Abgasrohren von Gasfeuerstätten zu Abgassammlern darf diese Länge keinesfalls mehr als ein Fünftel der wirksamen Höhe des Abgassammlers, jedoch nicht mehr als 2 m betragen.

Abwärts gerichtete Teilstrecken der Abgasleitung, sogenannte fallende Züge, sind nicht zulässig.

5.5.3.4Richtungsänderungen sind in Bogenform aufzuführen. Werden mehrere Abgas

rohre zusammengeführt, so hat dies strömungsgünstig zu erfolgen. Wo runde

Rohre und Vierkantrohre in gleicher Achse zusammentreffen, ist für allmählichen

Übergang zu sorgen. Abgasleitungen mehrerer Feuerstätten dürfen nicht recht

winkelig zur Richtung des Abgasstromes zusammengesetzt werden; zusätzliche

Abgasleitungen sind spitzwinkelig in Richtung des Abgasstromes anzuschließen.

Bei gegeneinanderlaufenden Abgasleitungen sind Hosenrohre zu verwenden.

Bei der Aufstellung mehrerer Gasheizöfen im selben Raum ist nach Möglichkeit

die getrennte Abführung der Abgase in den Abgasfang anzustreben.

5.5.3.5Bei Wanddurchbrüchen oder Parallelführungen ist zwischen Holzteilen (Holzfaserplatten, Holzwolleplatten und dgl.) oder sonstigen brennbaren Gegenständen und den abgasführenden Teilen ein Abstand von mindestens 15 cm einzuhalten.

Bei sorgfältiger Wärmeisolierung kann dieser Abstand auf 10 cm verringert

werden. Diese Abstände müssen durch eine entsprechende Halterung dauernd

gesichert sein.

5.5.3.6Abgasleitungen für Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer

müssen abgasdicht hergestellt werden.

5.5.3.7Durch Hohlräume verlegte Abgasrohre müssen im Bedarfsfalle auf ihren ein

wandfreien Zustand geprüft werden können. Durch Einbauschränke dürfen Ab

gasrohre nicht geleitet werden. In Mauerkanälen sind Abgasrohre hohl zu ver

legen und gegebenenfalls gegen Wärmeverlust zu schützen, wenn nicht überhaupt geschützte Rohre verwendet werden.

5.5.3.8Das Verlegen von Abgasrohren durch Geschoßdecken ist unzulässig. In solchen Fällen ist ein eigener Abgasfang zu errichten.

5.5.4Absperrklappen

5.5.4.1Der Einbau von Absperrklappen, die während des Betriebes der Feuerstätte geschlossen werden können, ist nicht zulässig.

5.5.4.2Der Einbau von selbsttätigen Absperrklappen, die sich mit Sicherheit öffnen,

sobald die Feuerstätte in Betrieb genommen wird, ist oberhalb der Strömungssicherung zulässig, wenn die offenstehende Klappe den Rohrquerschnitt nicht wesentlich verengt.

5.5.4.2.1Werden bei Heizöfen und Heizungskesseln selbsttätige thermisch gesteuerte Absperrklappen eingebaut, so muß die Kleinstellung der Flammen laut Betriebsanleitung so eingestellt werden, daß eine Temperatur der Abgase von mindestens 100° C, gemessen zwischen Gasfeuerstätte und Strömüngssicherung, aufrecht erhalten wird. Ist eine solche Einstellung nicht möglich, so darf keine thermisch gesteuerte Absperrklappe eingebaut werden. 5.5.4.2.2Selbsttätige, thermisch gesteuerte Absperrklappen dürfen nur dann eingebaut werden, wenn die Feuerstätte mit einer fabriksmäßig hergestellten Strömungssicherung ausgestattet ist.

5.5.4.2.3Es dürfen nur ausreichend erprobte Fabrikate und Bauarten von selbsttätigen

Absperrklappen verwendet werden, die nach den Regeln der Technik ein ein

wandfreies Funktionieren gewährleisten.

5.5.4.3Gasfeuerstätten mit selbsttätigen Absperrklappen müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: "Die selbsttätige Absperrklappe ist mindestens alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen."

5.5.4.4Bei Gasfeuerstätten mit einer Nennleistung von mehr als 40.000 kcal/h gelten feststellbare Schieber unmittelbar hinter dem Abgasstutzen nicht als Verengung des Rohrquerschnittes, wenn sie mindestens den halben Querschnitt des Abgasrohres frei lassen. Eine weitere Verengung des Querschnittes durch den Schieber ist dann zulässig, wenn dieser Schieber mit der Gaszufuhr derart gekoppelt ist, daß bei geschlossenem Schieber die Gaszufuhr gesperrt ist und nicht geöffnet werden kann.

5.5.5.Abgasfanganschluß, Abgassammleranschluß bzw. Rauchfanganschluß

5.5.5.1Das Abgasrohr ist dicht durch die Abgasfang- oder Abgassammlerwange zu

führen und bei gemauerten Rauchfängen oder Abgasfängen mit einem Schutzrohr zu umgeben. Die Rohre dürfen nicht in den freien Querschnitt des Abgasfanges, Abgassammlers oder Rauchfanges hineinragen.

5.5.5.2Bei Anschluß mehrerer Feuerstätten desselben Geschosses an einen Abgasfang, Abgassammler oder an einen gemischt belegten Rauchfang (siehe Ziffer 5.6.7) sind die Anschlußstellen der einzelnen Feuerstätten in ihrer Höhe versetzt an zuordnen, sofern nicht ausnahmsweise die Abgasrohre mehrerer Feuerstätten vor dem Abgasfanganschluß oder Abgassammleranschluß miteinander vereinigt werden (z. B. bei Wasserheizern und kleinen Wandheizöfen). Die Einmündungen der einzelnen Abgasstutzen in den Abgasfang müssen von Mitte zu Mitte einen vertikalen Achsabstand von mindestens etwa 40 cm haben. Dieser Abstand darf bei einer Ausführung nach Ziffer 4.2.4.8.5 auf etwa 30 cm verringert werden. Bei gemischtbelegten Rauchfängen sind die Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe unterhalb der Anschlußstelle der Gasfeuerstätte einzuleiten (siehe auch Ziffer 5.6.7.2.5).

Werden in einen Abgasfang Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Wohnungen eingeleitet, so sind selbsttätige Absperrklappen nach Ziffer 5.5.4.2 vorzusehen. Ausgenommen hievon sind kleine Heizöfen mit einer Nennbelastung bis höchstens 4000 kcal/h. Werden die Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Geschosse in einen Abgasfang eingeleitet, so muß dieser als Abgassammler ausgestaltet werden.

5.5.5.3 Für den Anschluß von Feuerstätten an gemischtbelegte Rauchfänge gilt die Ziffer 5.6.7.

5.5.5.4 Bei gemauerten Abgasfängen oder Rauchfängen ist zwischen der Einmüdung des Abgasrohres in diesen und der Sohle ein Abstand von mindestens 0.5 m einzuhalten.

5.5.5.5Bei Wasserheizern soll das Abgasrohr unter Beachtung der Bestimmungen hinsichtlich des Feuerschutzes unter Ziffer 5.5.3.5 in den Abgasfang, Abgassammler oder Rauchfang möglichst nahe der Decke eingeführt werden.

5.6Abgasfang

5.6.1Baustoffe

5.6.1.1Abgasfänge sind aus geeigneten, nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Sie müssen korrosionsbeständig, hitzebeständig bis 350° C, auf der Innenseite feuchtigkeitsgeschützt oder feuchtigkeitsunempfindlich, möglichst glatt und gasdicht sein. Sie dürfen z. B. aus Formstücken und Formsteinen, aus Ton, Schamotteton, Asbestzement oder ähnlichem bestehen.

5.6.1.2Die Wärmedurchgangszahl der Abgasfangwände darf bei in kalten Räumen, im Freien oder in Außenwänden liegenden Abgasfängen einen k-Wert16),17) von 0.7 kcal/m2h ° C und in allen übrigen Fällen einen k-Wert von 1.2 kcal/m2h ° C nicht überschreiten. Baustoffe für Abgasfänge sollen möglichst wenig Wärme speichern. Die Wärmespeicherzahl w einer ebenen Abgasfangwanid darf nicht mehr als 10 kcal/m2 °C betragen.18)

5.6.1.3Es sind daher die für feste Brennstoffe vorgesehenen, in üblicher Bauweise gemauerten oder geschütteten Rauchfänge für die Abgasführung von Gasfeuerstätten in der Regel nicht geeignet. Bei bereits bestehenden Objekten darf ausnahmsweise, wenn die Herstellung eines neuen Abgasfanges nicht zumutbar ist, ein gemauerter oder geschütteter Fang für Gasfeuerstätten verwendet werden, wenn dieser abgasdicht (vollfugig gemauert), innen gegen Durchfeuchtung aus reichend geschützt oder widerstandsfähig ist und nicht in kalten Wänden (Außen wänden, Stiegenhauswänden u. dgl.) liegt.

5.6.2Ausführung

5.6.2.1Abgasfänge aus Formsteinen und Formstücken dürfen jeweils in den Geschossen

beginnen, in denen die unterste Feuerstätte angeschlossen ist. Der Abgasfang

ist am unteren Ende mit einer Prüföffnung zu versehen. Abgasfänge müssen

unten eine Vorrichtung zum Entleeren des sich ansammelnden Niederschlagswassers erhalten.

5.6.2.2Im Dachboden ist in den Abgasfang eine weitere verschließbare Prüföffnung ein

zubauen, wenn die Prüfung von der Ausrriündung des Abgasfanges aus nicht

möglich ist. Die Prüföffnungen müssen so bemessen und gebaut sein, daß die

unbehinderte Reinigung der Abgasfänge durch den Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes möglich ist.

Bei der Festlegung des k-Wertes ist der Abgasfang oder Abgassammler als alleinstehende Säule zu betrachten. Die Wärmespeicherzahl w eines Bauteiles (z. B. einer Wand) gibt in kcal/m2 ' C an, welche Wärmemenge im Beharrungszustand in 1 m2 desselben gespeichert ist, wenn die Innenlufttemperatur 1° C, die Außenlufttemperatur 0° C beträgt.

5.6.2.3Abgasfänge sind fugendicht und abgasdicht auszuführen.

5.6.2.4Holzteile, Holzfaser-, Holzwolleplatten u. dgl. müssen mindestens 15 cm von der Innenseite der Abgasfänge entfernt sein. Bei zusätzlicher Wärmeisolierung kann dieser Abstand auf 10 cm verringert werden. Diese Abstände müssen durch ent sprechende Halterungen dauernd gesichert sein.

5.6.2.5Zur Kennzeichnung des Abgasfanges ist oben und unten deutlich sichtbar der Buchstabe "G" und die Bezeichnung des zugeordneten Geschosses anzubringen, und zwar am besten am Verschlußstück der Prüföffnungen. Bei Abgasfängen darf die Einrichtung zum Auffangen des Niederschlagswassers auch zugleich als Verschluß der Prüföffnung dienen.

5.6.2.6Werden Abgasfänge aus Formstücken und Formsteinen schräg geführt (Ziehung oder Schleifung), so sind die schräg geführten Teile standsicher abzustützen. Der Neigungswinkel gegen die Lotrechte darf in der Regel nicht mehr als 30° betragen.

Ziehungen bis zu 45 sind in Ausnahmefällen zulässig. Der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes ist davon zu benachrichtigen. Die Knickstellen sind

besonders zu verstärken und kontrollierbar einzurichten.

5.6.2.7Abgasfänge sind mindestens alle sechs Monate vom Rauchfangkehrer des Kehr bezirkes auf freien Querschnitt und brauchbaren Zustand sowie hinsichtlich der Entleerung der Wasserauffanggefäße zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

5.6.3Querschnitt

5.6.3.1Abgasfänge mit runder Querschnittfläche entsprechen in ihrer Leistung solchen

mit quadratischer Querschnittfläche, wenn der Kreisdurchmesser etwa gleich dem Seitenmaß des Quadrates ist.

5.6.3.2Bei rechteckigen Querschnitten darf das Seitenverhältnis höchstens 1.5 : 1 sein. (Anm.: Tabelle nicht darstellbar)....

Tabelle 10 Querschnitte für Abgasfänge

5.6.4Belastung

5.6.4.1Der Querschnitt von Abgasfängen aus Formstücken oder Formsteinen ist aus der Tabelle 10 zu entnehmen.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)...

Tabelle 11 Entfernung der Ausmündungen von Dachflächen

5.6.4.2Für die Bemessung von Abgasfängen, die durch die Tabelle 10 nicht erfaßt sind, können die Werte in sinngemäßer Anwendung aus der Tabelle 9 entnommen werden.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)....

5.6.4.4An Abgasfänge dürfen in der Regel höchstens zwei Gasfeuerstätten eines Geschosses angeschlossen werden, sofern ausreichende und günstige Abgasfangverhältnisse vorliegen.

........

5.6.5. Ausmündung

Die Ausmündungen der Abgasfänge und Abgassammler sollen (wenn erforderlich durch Ziehung) möglichst durch den First führen.

Für die jeweils zutreffenden Dachneigungen sind die Werte für die Entfernung der Ausmündungen über First bzw. von den Dachflächen aus der Tabelle 11 zu entnehmen bzw. zu interpolieren. In der Abbildung 7 sind einige Ausmündungen bei verschiedenen Dachneigungen dargestellt.

In Gebieten, in denen höhere Schneelagen zu erwarten sind, muß die Höhe des lotrechten Teiles des Abgasfanges über Dach mindestens so hoch sein, daß die in der önorm B 4000, 4. Teil, angeführten Schneehöhen unbegangener Flächen überschritten werden.

Ausmündungen müssen Dachaus- und -aufbauten (Mansardenfenster, Gauben und dgl.) überragen oder von ihnen möglichst weit entfernt sein.

Abgasfanggruppen oder Abgassammlergruppen müssen in gleicher Höhe ausmünden. Ist durch die Lage einer Ausmündung von Abgasfängen oder Abgassammlern durch benachbarte, höhere Objekte eine Störung der Zugverhältnisse zu erwarten, so ist, sofern die Möglichkeit besteht, durch geeignete Maßnahmen (Höherführen des Abgasfanges und dergl.) Abhilfe zu schaffen. In der Regel sind solche Störungen dann zu erwarten, wenn der waagrechte Abstand zwischen der Abgasausmündung und dem überragenden Gebäudeteil kleiner ist als die Überhöhung durch die benachbarten Objekte.

Als Abgasfang- und Abgassammleraufsätze sind Bauarten wie die Meidinger Scheibe (siehe Abb. 8) geeignet. Derartige Einrichtungen müssen gegen Witte-rungs- und Abgaseinflüsse widerstandsfähig sein. Ein Zufrieren des Windschutzes durch Frost oder Schnee darf nicht möglich sein. Drehbare Schornsteinaufsätze sind unzulässig.

...........

5.6.5.6Der Mündungsquerschnitt des Aufsatzes darf nicht kleiner sein als der Querschnitt des Abgasfanges oder Abgassammlers (siehe Abb. 8).

5.6.5.7Die Ausmündung von Abgasfängen und Abgassammlern innerhalb von Dachböden von Wohngebäuden ist unzulässig.

5.6.5.8In besonders begründeten Fällen darf die Ausmündung von Abgasfängen innerhalb unbenutzter Dachböden liegen, wenn es sich um Gebäude handelt, die nicht Wohnzwecken dienen, der Dachboden genügend groß und gut durchlüftet ist,

die Ausmündung des Abgasfanges von ungeschützter oder nur feuerhemmend bekleideter brennbarer Umgebung nach jeder Richtung hin wenigstens 1 m entfernt ist und keine Belästigungen zu erwarten sind.

5.6.5.9Die Abgasabführung durch die Wand ins Freie ist nur bei Feuerstätten, die als Außenwand-Feuerstätten (siehe Ziffer 4.2.6.2) gebaut sind, zulässig.

5.6.6Absauganlagen

Die Abgase von Gasfeuerstätten dürfen auch mechanisch abgesaugt werden. Die Abgasströmung ist mit einer Klappe so zu regeln, daß die Abgase mit geringstem Luftüberschuß abgesaugt werden. Für besondere Fälle ist der Einbau zweier Sicherungen erforderlich, die die Anlage beim Ausbleiben des Gases oder des Antriebes des Abgassaugers sichern. Nach Beseitigung der Störung darf sich die Gassicherung (Gasmangelsicherung) nur dann öffnen, wenn sämtliche dahinter-liegenden Gashähne geschlossen sind; der elektrische Sicherheitsschalter muß so eingerichtet sein, daß die Anlage bei Wiedervorhandensein von Strom erneut eingeschaltet werden muß.

5.6.7Gemischtbelegte Rauchfänge

5.6.7.1Die Abgase von Gasfeuerstätten sind grundsätzlich in die besonders dafür vor

gesehenen Abgasfänge oder Abgassammler zu leiten. In Ausnahmefällen, z. B.

wenn die Abgasabführung in Abgasfängen oder Abgassammlern mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder die Errichtung von Außenwand-Feuerstätten nicht möglich ist, darf die Abgasleitung von Gasfeuerstätten in Rauchfänge für feste oder flüssige Brennstoffe erfolgen.

5.6.7.2Beim Anschluß von häuslichen Gasfeuerstätten an Rauchfängen sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

5.6.7.2.1Es dürfen nur Gasfeuerstätten mit Zündsicherung angeschlossen werden, wobei die Gasfeuerstätte und die Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe in der selben Wohnung aufgestellt sein müssen.

5.6.7.2.2Jede Gasfeuerstätte, die an einen gemischtbelegten Rauchfang angeschlossen wird, ist mit einer selbsttätigen Absperrklappe nach Ziffer 5.5.4.2 auszustatten. 5.6.7.2.3Das Abgasrohr ist rechtwinkelig in die Rauchfangwange einzuführen. Am An schlußbogen zum Rauchfang ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen.

5.6.7.2.4Der lichte Rauchfangquerschnitt muß für alle angeschlossenen Feuerstätten ausreichen.

5.6.7.2.5Der Abstand zwischen den Einführungen der Abgas- und Rauchrohre ist so zu

bemessen, daß gegenseitige Störungen nicht auftreten können.

5.6.7.3Rauchfänge von Sammelheizungen für feste und flüssige Brennstoffe dürfen zur Abgasabführung nicht benützt werden.

5.6.7.4Gemischtbelegte Rauchfänge sind unten und oben deutlich und dauerhaft durch die Buchstaben "G/K" und mit der Bezeichnung des zugeordneten Geschosses zu kennzeichnen, z. B. auf dem Verschlußstück der Prüföffnungen.

5.7Abgassammler

5.7.1Baustoffe

5.7.1.1Abgassammler sind aus geeigneten, nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

Sie müssen korrosionsbeständig, hitzebeständig bis 350° C, auf der Innenseite feuchtigkeitsgeschützt oder feuchtigkeitsunempfindlich und möglichst glatt und gasdicht sein. Sie dürfen z. B. aus gut wärmeisolierten, wenig wärmespeichern den und korrosionsbeständigen Blechrohren, aus Formstücken oder Formsteinen, aus Ton, Schamotteton, Asbestzement oder ähnlichem bestehen.

5.7.1.2Die Wärmedurchgangszahl der Abgassammlerwände darf bei in kalten Räumen, im Freien oder in Außenwänden liegenden Abgassammlern einen k-Wert16) 17) von 0.7 kcal/m2h °C und in allen übrigen Fällen einen k-Wert von 1.2 kcal/m2h °C nicht überschreiten. Baustoffe für Abgassammler sollen möglichst wenig Wärme speichern. Die Wärmespeicherzahl w einer ebenen Abgassammlerwand darf nicht mehr als 10 kcal/m2 ° C betragen.18)

5.7.2 Ausführung

Die höchstzulässige Anzahl der Einmündungen von Gasfeuerstätten in einen Abgassammler in Abhängigkeit von der Geschoßzahl ist aus Abb. 9 ersichtlich.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar).....

Abb. 9: Abgassammler, zulässige Einmündungen

5.7.2.2Grundsätzlich dürfen Gasfeuerstätten von Räumen, die eine wirksame Höhe des

Abgassammlers von weniger als 4 m ergeben, nicht an Abgassammler angeschlossen werden. Die in solchen Räumen aufgestellten Gasfeuerstätten sind

mit dem Abgasrohr in eigene Abgasfänge einzubinden, wenn sie nicht als Außenwand-Feuerstätten (siehe Ziffer 4.2.6.2) eingerichtet sind.

5.7.2.3Abgassammler müssen unten eine Vorrichtung zum Entleeren des sich ansammeln

den Niederschlagswassers erhalten. Sie dürfen in den Geschossen beginnen, in

denen die unterste Feuerstätte angeschlossen ist.

5.7.2.4Abgassammler sind abgasdicht und so herzustellen bzw. zu befestigen, daß Mauersetzungen nicht auf sie übertragen werden und Wärmedehnungen sie nicht

beschädigen.

5.7.2.5Holzteile, Holzfaser- und Holzwolleplatten und dgl. müssen mindestens 15 cm

von der Innenseite der Abgassammler entfernt sein. Bei sorgfältiger Wärmeisolierung kann dieser Abstand auf 10 cm verringert werden. Die Einhaltung

dieser Abstände muß durch eine entsprechende Halterung dauernd gesichert sein.

5.7.2.6Zur Prüfung des Abgassammlers auf freien Querschnitt muß am unteren Ende

des Abgassammlers eine Prüföffnung vorhanden sein. Wenn durch den Einbau

eines Windschutzes oder durch die Unzugänglichkeit der Ausmündung die

Prüfung des Abgassammlers erschwert oder unmöglich gemacht wird, ist oben

eine Prüföffnung erforderlich. Diese Prüföffnungen müssen so bemessen und

gebaut werden, daß die unbehinderte Reinigung durch den Rauchfangkehrer-

meister des Kehrbezirkes möglich ist.

5.7.2.7Zur Kennzeichnung des Abgassammlers sind oben und unten deutlich sichtbar

die Buchstaben "GS" und die Bezeichnung der zugeordneten Geschosse anzu bringen, und zwar am besten am Verschlußstück der Prüföffnungen.

Bei Abgassammlern darf die Einrichtung zum Auffangen des Niederschlagswassers auch zugleich als Verschluß der Prüföffnung dienen.

5.7.2.8Werden Abgassammler schräg geführt (Ziehung oder Schleifung), so sind die

schräg geführten Teile standsicher abzustützen. Der Neigungswinkel gegen die

5.7.2.9

Lotrechte darf in der Regel nicht mehr als 30° betragen; Ziehungen bis zu 45° sind in Ausnahmefällen zulässig. Der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes ist davon zu benachrichtigen. Die Knickstellen der Abgassammler sind besonders zu verstärken und kontrollierbar einzurichten. Abgassammler sind mindestens alle sechs Monate vom Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes auf freien Querschnitt und brauchbaren Zustand sowie hinsichtlich der Entleerung des Wasserauffanggefäßjes zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

5.7.3Querschnitt und Belastung

5.7.3.1Abgassammler sind in der Regel mit kreisrundem Querschnitt herzustellen.

5.7.3.2Der lichte Querschnitt von Abgassammlern, in die nur die Abgase eines Wasser

heizers mit einem Anschlußwert von höchstens 6.5 mVh oder eines Raumheizers oder eines Heizungskessels mit einem Anschlußwert von höchstens je 3 m3/h je Geschoß eingeleitet werden, hat einen Durchmesser von 15 cm zu erhalten.

5.7.3.3Bei Einmündungen von zwei Wasserheizern mit einem Anschlußwert von zu sammen höchstens 13 m3/h oder bei der Einmündung von zwei Raumheizern oder Heizungskesseln mit einem Anschlußwert von zusammen höchstens 6 m3/h je Geschoß oder bei der Einmündung von einem Wasserheizer mit einem Anschluß wert von höchstens 6.5 mVh und eines Raumheizers oder eines Heizungskessels mit einem Anschlußwert von 3 m3/h je Geschoß ist der Abgassammler mit einem lichten Durchmesser von 17.5 cm auszuführen. Die Einmündung von zwei Wasser heizern in einen Abgassammler ist nur dann zulässig, wenn der unter Ziffer 5.5.5.2 festgesetzte Abstand unter Beachtung der erforderlichen Anlaufstrecke einge halten werden kann.

5.7.3.4Die Abgase von mehreren Wasserheizern mit zusammen mehr als 13 mVh An schlußwert pro Geschoß und von mehreren Raumheizern oder Heizungskesseln mit zusammen mehr als 6 m/Vh Anschlußwert dürfen in der Regel in einen Ab gassammler nicht eingebunden werden.

5.7.3.5Für die Abgasabführung von zwei Wasserheizern mit zusammen einem größeren Anschlußwert als 13 m3/h und für Raumheizer oder Heizungskassel mit zusammen einem Anschlußwert von über 6 m3/h sowie für die Abgasabführung von mehr als 13geschossigen Gebäuden mittels Abgassammlern sind die Querschnitte dieser sowie die zulässigen Einmündungen der einzelnen Gasfeuerstätten einvernehm

lich mit dem zuständigen Gaslieferungsunternehmen, erforderlichenfalls unter

Heranziehung eines Ziviltechnikers für das Gas- und Feuerungswesen, fest

zulegen.

5.7.3.6In einen Abgassammler dürfen nicht mehr als zwei Gasfeuerstätten pro Geschoß einmünden. Ein weiterer kleiner Heizofen mit einem Anschlußwert von höchstens 1 m3/h darf hiebei und bei der Wahl des Durchmessers unberücksichtigt bleiben.

5.7.3.7Die Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe dürfen in Abgassammler nicht ein

geleitet werden. Abgassammler dürfen nicht zugleich als Abluftfang für die

Lüftung fensterloser Räume (siehe Ziffer 4.2.4.8) verwendet werden. In Abgas-

rohren von Gasfeuerstätten, die in Abgassammler einmünden, sind selbsttätige

Absperrklappen einzubauen (siehe Ziffer 5.5.4.2). Ausgenommen hievon sind

kleine Heizöfen mit einer Nennbelastung bis höchstens 4000 kcal/h.

6.1 6.1.1

6. PRÜFUNG DER GASANLAGE AUF EINWANDFREIEN

ZUSTAND

Allgemeine Anforderungen

Neu errichtete und geänderte, nach den Bestimmungen des § 2 der Verordnung abnahmepflichtige Gasanlagen sind vor der Benützung durch einen nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Gesetzes befugten Abnehmer auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Nicht abnahmepflichtige ortsfeste Gasanlagen und ausgetauschte oder geänderte Gasanlagenteile sind vor der Inbetriebnahme vom. Installateur auf einwandfreie Beschaffenheit, Funktion und erforderlichenfalls auf Dichtheit durch Abpinseln mit schäumenden Mitteln zu prüfen,

6.1.2

Eine Gasanlage gilt im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 6.1.1 dann als einwandfrei, wenn die Dichtheitsprüfung unter Ziffer 6.2.2.1 im Beisein des Abnehmers ohne Anstand durchgeführt wurde und die Gasanlage in allen Teilen den vorliegenden Richtlinien sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

6.2Dichtheitsprüfung der Rohrleitungen

6.2.1Hausanschlußleitungen

Hausanschlußleitungen einschließlich der Hauptabsperreinrichtungen sind dicht, wenn beim Abpinseln mit Seifenwasser oder ähnlichen schaumbildenden Mitteln unter Betriebsdruck keine Blasenbildung auftritt.

6.2.2Innenleitungen und erdverlegte Grundstücksleitungen werden durch eine Vor prüfung 19) und eine Hauptprüfung wie folgt untersucht:

6.2.2.1Jede fertiggestellte Rohrleitung ist vor dem Verputzen und Anstreichen einer Druckprobe mit Luft zu unterziehen, wobei der Probedruck das Doppelte des Betriebsdruckes, aber mindestens 350 mm WS zu betragen hat. Bei Rohrleitungen für einen Betriebsdruck von höchstens 100 mm WS darf die Prüfung auf Dichtheit mit dem betreffenden Gas vorgenommen werden, wenn die Druckprobe mit Luft nicht durchgeführt werden kann. Eine Leitung ist dicht, wenn nach dem Ausgleich des Temperaturunterschiedes der Prüfdruck nicht fällt. Entspricht eine Leitung bei der Dichtheitsprüfung nicht, so ist die Ursache der Undichtheit festzustellen und nach deren Behebung neuerdings eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen. Eine Dichtheitsprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Dichtheit der Anlage durch Reparaturen beeinflußt werden konnte oder eine Leitungsänderung von mehr als 2.5 m Länge vorgenommen wurde.

6.2.2.2Gasrohrleitungen mit geschweißten Verbindungen sind vor der erwähnten Druck

prüfung einer Vorprüfung zu unterziehen und hiefür mittels Luft, Stickstoff oder

Kohlensäure mindestens unter einen Druck von 1 atü zu setzen. Während der

Prüfung sind die Leitungen abzuklopfen und die Schweißstellen abzupinseln.

Darnach ist eine Luftdruckprüfung mit 1000 mm WS vorzunehmen. Die Leitungen sind dicht, wenn nach einer 10 Minuten langen Wartezeit für den Temperatur ausgleich der Prüf druck während einer Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.

6.2.3Gaszähler-, Druckregler- und Geräteanschlüsse Gaszähler-, Druckregler-, Geräte- und Feuerstättenanschlüsse sowie deren kurze Anschlußleitungen, weiters neuverlegte kurze Abzweigleitungen sind dicht, wenn beim Abpinseln mit schaumbildendem Mittel o. ä. unter Betriebsdruck keine Blasenbildung an ihren Verbindungstellen auftritt.

........

6.3. Inbetriebnahme

Einlassen von Gas in Leitungen

Vor dem erstmaligen Einlassen von Gas ist festzustellen, ob die Anlage von dem für die Ausführung verantwortlichen Installateur den erforderlichen Dichtheitsprüfungen unterzogen und für dicht befunden worden ist.

Unmittelbar vor dem Einlassen von Gas ist festzustellen, ob an den Leitungen nirgends ein Auslaß offen ist. Nötigenfalls ist dies durch Druckmessung nochmals festzustellen. Außerdem ist durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob die Leitungen gemäß Ziffer 3.5.4 verwahrt sind.

Danach ist die in den Leitungen enthaltene Luft aus jedem obersten Auslaß durch Gas herauszublasen. Während des Ausblasens sind die Räume hinreichend zu lüften.

Feuer und offenes Licht sind fernzuhalten. Das Rauchen und das Betätigen von elektrischen Schaltern, Klingeln und Taschenlampen ist verboten. Soweit möglich, ist das Betätigen dieser elektrischen Anlagen durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Unterbrechung des Stromkreises) zu verhindern. Auf diese Verbote ist durch Warnschilder hinzuweisen.

6.3.2Einstellen der Geräte und Feuerstätten

Alle angeschlossenen Gasgeräte und Feuerstätten sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen und Reparaturen auf ihre einwandfreie Funktion zu prüfen und auf ihre Nennbelastung unter Berücksichtigung des jeweiligen Gebrauchsheizwertes einzustellen. Zu diesem1 Zweck sind sämtliche Verbrauchsgeräte für die Dauer von mindestens 15 Minuten in Betrieb zu nehmen und durch Inaugenscheinnahme auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei den verschiedenen Einstellungen der Flammen, auf fehlerfreien Zustand und in sonstiger Hinsicht zu prüfen. Die Benutzer der Gasgerate und Feuerstätten sind vom Installateur über die Handhabung der Anlagen nach Möglichkeit zu unterweisen. Der Installateur hat die dem Gerät beigefügte Bedienungsanweisung dem künftigen Benutzer zum Verbleib beim Gerät zukommen zu lassen. Die Flammen von Blaubrennern (Bunsenbrennern) müssen einen begrenzten grünen Kern aufweisen und dürfen nicht zurückschlagen. Brennen die Flammen nicht einwandfrei, so ist das Gerät (die Feuerstätte) außer Betrieb zu setzen und eine. Benützung auf geeignete Art auszuschließen. Ebenso sind Zündsicherungen, Gasmangelsicherungen, Druckregler der Geräte und Feuerstätten bei der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen und Reparaturen auf einwandfreie Wirkungsweise zu prüfen.

6.3.3FunktionsprüfungderAbgasanlage

Jede Feuerstätte ist vor der ersten Benützung sowie nach Änderungen oder Reparaturen durch etwa 5 Minuten bei Nerlnbelastung in Betrieb zu nehmen und innerhalb einer weiteren Betriebszeit von 5 Minuten bei geschlossenen Fenstern und Türen darauf zu prüfen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt. Gleichfalls sind allenfalls vorhandene selbsttätige Absperrklappen auf einwandfreie Funktion, insbesondere bei Kleinstellung der Flammen, zu überprüfen. Tritt während dieser Prüfung Abgas nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit aus, so ist mit Stau oder Rückstrom im Abgasfang zu rechnen. Es ist dann die Ursache festzustellen und für Abhilfe zu sorgen (siehe auch Fußnote14). Im Bedarfsfalle ist der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes beizuziehen.

Anhang A Berechnungsbeispiel zur Rohrweitenbestimmung nach Ziffer 3.3.3 (Niederdruck -Stadtgas)

Es sind die Rohrweiten der Gasleitungen (Hausanschlußleitung und Innenleitung) für ein Wohnhaus mit 6 Baugeschossen (Erdgeschoß und 5 Obergeschosse) zur Versorgung mit Niederdruck - Stadtgas (Dichteverhältnis dv = 0.52) zu bestimmen. Die Abbildungen zeigen die Leitungsanordnung der Hausanschluß- und Verteilungsleitungen (für ungemessenes Gas) und die Leitungsanordnung einer Verbrauchsleitung (für gemessenes Gas).

Die Höhe des Baugeschlosses beträgt 3 m von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden.

Angeschlossen sind je Wohnung:

1 Gasherdmit einem Anschlußwert von 2.5 m3/h, 1 Gaswasserheizermit einem Anschlußwert von 6.5 mVh, 1 Wandheizofen im Bad

mit einem Anschlußwert von 0.7 m3/h.

...(Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar)....

Lösung:

d)Rohrstrecke HJ:

Der Belastungswert ist gleich

dem Anschlußwert des an die Rohr

strecke HJ angeschlossenen Gas-Wasser

heizers, also 6.5 .m3/h.

Die Rohrlänge, für die die Rohrweite ermittelt werden soll, betragt

V

Die Rohrweite beträgt nach JTabelle 8 für 1.5 m bei einem Belastungswert von 6.5 m3/h 1 Zoll

e) Rohrstrecke HK:

Der Belastungswert ist gleich dem Anschlußwert des an die Rohrstrecke HK angeschlossenen Wandheizofens, also 0.7 m3/h. Die R o h r 1 ä n g e, für die die Rohrweite ermittelt werden soll, beträgt

Die Rohrweite beträgt nach Ta-belle 8 fuT"3.'Ö"inn5ei""e"memIfeTäsYüngs-wert von 0.7 m3/h 3/s Zoll.

Sinnbilder für äaseinrichtungenAnhake

(Mieder druck - Stadtgas ):

Einheitliche Farben für Leitungspläne. äasleitungen orange , Kaltwasser= leitungen-hellblauf Warmwasserleitungen ? rot

Benennung

Sinnbild

Sinnbild

Benennung

Leitung offen Liegend

Leitung verdeckt liegend

Isolierte Leitung

..................

Kreuzende Leitungen

Leitungskreuz

Abzweigstelle einer Leitung

Ciasherd

Kombinierter Herd

Langgewinde - Verbindung

Schraub - Verbindung

Metall schlauch -Verbindung

Kühlschrank

Gasheizofen mit

flbgasfang anschlug

m3/h

Flansch- Verbindung

Muffen - Verbindung

Gewindemuffen- Verbindung

Rußenwand - ßashe/zofen

Durchlauf - tfasserheizer

V3/h

Schweißnaht

Strömungsrichtung

StrömungsricMung

Leitung fallend

Leitung steigend

Vorrats - Wasserheizer

Lufterhitzer

Leitung durchgehend steigend

üuerschnitts Änderung

Leitungsabschluß

flbgassauger

Hbgasleitung

8o/fP SO

Reinigungs - T- Stück

Reinigungs - K-Sluck

Wassersack

Wassertopf

ws

Rauchfang

rechteckig oder

rund

B..A

ttauerdurchbruch

m/t flbd/chtunq mit Spiel

rechteckig oder qUadrat rund

Luftleitung

Erdleitung

Regelimpulsleitung

Hbqassammler

Steuerleitung

Schieber mit Flanschen

Durchgangshahn mit Flanschen

Durchgangsyentil mit Flanschen

Druckregler mit Flanschen

üasmangelsicherung

asluftmangel Sicherung

üaszäh/er

Ventil mit Magnetantrieb

.......

Hbluftfang

rechteckig oder qaadrat rund

noch nicht gewidmeter fang

Außenwand - h/asserheizer Anbohrschelle

p Abmessungen in cm einsetzen

.........

Anhang C

Aufstellungsvorschriften für Durchlauf-Wasserheizer und Gas-Heizöfen (Niederdruck - Stadtgas)

Raumgröße

Hl3Klein-Wasserheizer

mit Gasmengenregler oder Gas-Druckregler **) Nennbelastung bis 150 kcal/minGroß-Wasserheizer

mit Abgasanlage Nennbelastung über 150 kcal/minGas-Heizöfen mit Abgasabführung

in Verbindung mit DurchlaufWasserheizern ***)

ohne Abgasanlagemit Abgasanlagebis 300 kcal/min Nennbelastungbis 390 kcal/min Nennbelastungüber 390 kcal/min Nennbelastung

Nicht zulässig in Bäumen unter 2.3 m Höhe (Fertigmaß) und für Dusch- und Badezwecke ohne Rücksicht auf RaumgrößeOhne Einschränkungen in bezug auf Raumhöhe und Verwendungszweck

unter 5 ms«)Nicht zugelassenNicht zugelassen6 m3 nicht zugeltZugelassen bis 4000 kcal/h Nennbelastung

5 - 8 m3Nicht zugelassenZugelassen -

jedoch mit Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cmä freiem Querschnitt

Zugelassen bis 4000 kcal/h Nennbelastung-

6 - 8 rn3Gilt nur für Groß-Wasserheizer u. Gas- ^ Heizöfen mit AbgasabführungZugelassen -

jedoch mit Gasmengenregler od. Gas-Druckregler *) und mit Be- u. Entlüftungöffnungen von je 300 cm3 freiem Querschnitt. Der Aufstellungsraum und der Nebenraum, zu dem die Lüftungsöffnungen führen, müssen zusammen mindestens 12 m' betragenNicht zugelassenNicht zugelassenZugelassen bis 4000 kcal/h Nennbelastung

8 - 12 m3Zugelassen - jedoch mit Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cm2 freiem . Querschnitt Nicht zugelassen - wenn Warmwasserzapfstellen außerhalb des Aufstellungsraumes liegenZugelassen -

jedoch mit Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cm' freiem QuerschnittZugelassen -

jedoch mit Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cm2 freiem QuerschnittZugelassen -

jedoch mit Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cm2 freiem QuerschnittNicht zugelassenAlle Größen zugelassen

12 - 20 m3Mit folgender Einschränkung zugelassen: Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cm2 freiem Querschnitt erforderlich, wenn Warmwasserzapfstellen außerhalb des Aufstellungsraumes liegenZugelassenZugelassen -

jedoch mit Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cm2 freiem Querschnitt dann, wenn der Rauminhalt in m3 kleiner ist als der 2.5fache Betrag des Anschlußwertes in m3/hZugelassen -

jedoch mit Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cm2 freiem Querschnitt dann, wenn der Rauminhalt in m3 kleiner ist als der 2.5fache Betrag des Anschlußwertes in m3/h Zugelassen -

jedoch mit Be-u. Entlüftungsöffnungen von je 150 cmä freiem Querschnitt dann, wenn der Rauminhalt in m3 kleiner ist als der 2.5fache Betrag des Anschlußwertes in m3/hAlle Größen

zugelassen

über 20 m3ZugelassenZugelassenZugelassenZugelassenZugelassen - jedoch mit Bell. Entlüftungsöffnungen von je 150 cm! freiem Querschnitt dann, wenn der Rauminhalt in mS kleiner ist als der 2.5fache Betrag des Anschlußwertes in m3/hAlle Größen zugelassen

*) Hierunter fallen nicht die sogenannten Kochnischen, die mit größeren Räumen stets in offener Verbindung sind oder nur mit einem Vorhang verschlossen werden können, der am Fußboden und an der Decke einen durchgehenden Spalt von mindestens 15 cm Höhe freiläßt.

**) oder wenn ein Wohnungsdruckregler vorhanden ist.

***) Für Gas-Heizöfen mit Abgasabführung, die nicht in Verbindung mit Durchlauf-Wasserheizern installiert werden, gelten in bezug auf Größe des Aufstellungsraumes keine Einschränkungen.

Anmerkung:

Außenwand-Wasserheizer und, -Heizöfen sind weder an Raumgröße noch an Lüftungseinrichtungen gebunden.

Anhang D

Normblätter, soweit sie für Niederdruck - Stadtgas in Betracht kommen

BezeichnungTitelZifferBezeichnungTitel

Ziffer

........

ÖNORM B 2531 Inneninstallationen für Wasserleitungsanlagen

DNORM B 5150 Kupferrohre für Installationen

2.13.5.1 2.13.5.2 5.6

ÖNORM B 8200 Feuerungsanlagen im Hochbau, Begriffsbestimmungen

5.6 5.7

ÖNORM B 8201 Feuerungsanlagen im Hochbau, Prüfung von Rauch- und Abgasfängen auf Betriebsdichtheit

.........

ONORM M 1526 Whitworth - Rohrgewinde für Gewinderohre und Fitting, zylindrisches Innengewinde und kegeliges Außengewinde

DNORM M 5611 Stahlrohre, mittelschwere Gewinderohre

ÖNORM M 5612 Stahlrohre, schwere Gewinderohre

4.1.1 4.2.2

ÖNORM M 7410 Gaskocher, Gasbackrohre und Gasherde für den Haushalt, Richtlinien für den Bau

..........

ÖNORM M 7411 Gaskocher und Kochteile und Gasherde für den Haushalt, Prüfung

ÖNORM M 7412 Durchlauf-Gas-Wasserheizer, Prüfung und Beurteilung

ÖNORM M 7413 Gasheizöfen, Prüfung

ÖNORM M 7414 Gasbackrohre und Backteile der Gasherde, Prüfung

.........

Dichte, Begriffe

Stahlrohre, schmelzgeschweißt, technische Lieferbedingungen 3.3.1.1

Nahtlose Flußstahlrohre, technische Lieferbedingungen3.3.1.2

Vornofm-Rohre aus Kupfer

für Lötverbindungen von Gasleitungen, Kalt- und Warmwasserleitüngen, nahtlos gezogen3.3.1.5

...........

Technische Gase, Heizwerte 2.5

Nahtlose Präzisionsstahlrohre, kalt gezogen oder kalt gewalzt, handelsüblich, Maße 3.3.1.4

Nahtlose Präzisionsstahlrohre

mit besonderer Maßgenauigkeit, Maße3.3.1.4

Muffendruckrohre (Schleudergußrohre), Grauguß, für Nenn

drück 10 und 163.3.1.3

.........

Grauguß,

Muffendruckrohre, für Nenndruck 10

Nahtlose Flußstahlrohre, Lei-tungs- und Konstruktionsrohre, Übersicht

Nahtlose Stahlmuffenrohre für Gasleitungen bis NW 600 und bis 1 kg/cm2 Betriebsdruck für Wasserleitungen bis NW 300 und ND 20, über NW 300 bis ND 16

Stahlfittings, Langgewinde

BI. 1, Gasgeräte, Einstellglieder für Haushalt-Kochgeräte, Begriffe, Bau, Güte, Leistung und Prüfung

Zündsicherungen für Gasgeräte und -feuerstätten, Begriffe, Bau, Güte, Leistung und Prüfung

Heizöfen für Stadtgas, Begriffe, Bau, Güte, Leistung und Prüfung

Gasgeräte für Stadt- und Ferngas, Anzünder für feste Brennstoffe; Begriffe, Bau, Güte, Leistung und Prüfung (Entwurf Dezember 1959)

Begriffe,

Balgengaszähler, Festsetzungen

Balgengaszähler, Bauelemente und Prüfung

Gasmesserverschraubungen

Bl. 1 Gasdruckregler und ihre Sicherheitseinrichtungen für Stadt- und Ferngas; Hausdruckregler

Bl. 2 Druckregler (ausschließlich Hausdruckregler) Bl. 3 Sicherheitseinrichtugnen

Sicherheitsgasschläuche aus Gummi oder Kunststoffen mit Bewehrung (für Stadtgas bis 500 mm WS Betriebsdruck), Anforderungen, Prüfung

Klein-Gasarmaturen, Gasabsperrhähne (früher Gashaupthähne) mit doppelseitigem Muffenanschluß, Betriebsdruck bis 1000 mm WS, Hauptmaße

Klein-Gasarmaturen, Geräte-anschlußhähne (Herdanschlußhähne) mit Innengewinde, Betriebsdruck bis 500 mm WS, Hauptmaße

..........

ÖNORMEN sind erhältlich beim, österr. -Normenausschuß Wien .1., Bauernmarkt 13.

DIN-Normen sind erhältlich beim Walter K r i e g - V rlag (Alleinvertrieb für DIN-Normblätter in Österreich),

Wien I, Kärntnerstraße 4,

Bezeichnung

Titel

Ziffer

Bezeichnung

Titel

Ziffer

.........

Schraubverbindungenfür

Klein-Gasarmaturen, Auslässe

mit Innengewinde4.1.2.2

.......

Klein-Gasarmaturen, Gas-Kappeneckhähne, Betriebsdruck bis 1000 mm WS, Hauptmaße

...........

Ferngasleitungen; Straßenkappe Nr. 4 für Wassertopfentleerungen

Hinweisschilder, Gasleitungen

.........

Bl. 1 Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme, Begriffe

4.2.5

Heizungen: Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfes von Gebäuden

..........

3.5.3.3

Bl. 1 Prüfung von Handschweißern für das Schweißen von Stahl

bautech-

.........

Hausanschlußraum, nische Richtlinien

Zählernischen für Elektrizität und Gas; bautechnische Richtlinien (siehe auch Merkblatt 10 der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der österr. Bauwirtschaft - Staatsdruckerei) 3.7.1.5

Lüftung von Bädern und Spülaborten ohne Außenfenster durch Schächte und Kanäle, ohne Motorkraft, Einzelschachtanlagen

4.2.4.1.3 4.2.4.8

Gas- und Wasserverteilungs

anlagen ; Rohrverlegungs-

Richtlinien für Gas- und

Wasserrohrnetze3.4.1.1

Entwurf - Gasförmige Brennstoffe, Heizwerte der Komponenten bei 0° C und 760 Torr 2.5

............

Anlage 2

TECHNISCHE RICHTLINIEN

für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken

INHALTSVERZEICHNIS

1.Anwendungsumfang

2.Begriffe, die diesen Richtlinien zugrundegelegt sind

2.1Druck

2.2Gasmenge und Gasvolumen

2.3Dichteverhältnis (Dichtezahl)

2.4Wärmemenge

2.5Gas und Heizwert

2.6Wärmebelastung und Leistung

2.7Anschlußwert

2.8Gleichzeitigkeitsfaktor und Belastungswert

2.9Gasgeräte und Gasfeuerstätten

2.10Flüssiggasbehälter

2.11Strömüngssicherung und ihre Aufgaben

2.12Absperrklappe

2.13Abgasabführung

3.Richtlinien für Verbrauchsanlagen

3.1Verbrauchsanlagen

3.2Gebrauchs- und Vorratsbehälter

3.3Druckregler

3.4Anschlußleitungen

3.5Sicherheitsauslaß

3.6Rohre und Zubehör

3.7Verlegung von Verbrauchsleitungen

3.8Anlagen mit Luft-(Sauerstoff)Zuführung unter Druck und Anlagen mit

Gasgebläse

4.Anschluß und Aufstellung von Geräten und Feuerstätten

4.1Anschluß von Geräten und Feuerstätten

4.2Aufstellung von Geräten und Feuerstätten

4.3Abzuglose bewegliche Flüssiggasheizöfen

5.AbgasabfUhrung von Feuerstätten

5.1Abführung der Abgase

5.2Eignung des Abgasfanges

5.3Strömungssicherung

5.4Sonderfälle

5.5Abgasrohre

5.6Abgasfang

5.7Abgassammler

6.Prüfung der Gasanlagen auf einwandfreien Zustand

6.1Allgemeine Anforderungen

6.2Dichtheit

6.3Inbetriebnahme

1. ANWENDUNGSUMFANG

1.1Diese Richtlinien sind auf alle mit Flüssiggas mit einem Druck bis zu 500 mm

Wassersäule (WS) versorgten Einrichtungen, und zwar für die gesamte Flüssiggasanlage bis zur Abgasausmündung, anzuwenden. Bei Flüssiggas-Zentralversorgungen und sonstigen Großanlagen sind diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

2. BEGRIFFE, DIE DIESEN RICHTLINIEN ZUGRUNDEGELEGT SIND1)

2.1Druck

2.1.1Der Ruhedruck ist der Überdruck des nicht strömenden Gases (bei geschlossenen Ventilen).

2.1.2Der Fließ druck ist der Überdruck des strömenden (fließenden) Gases.

2.1.2.1Der Anschlußdruck ist der Fließdruck am Gasanschluß des Gerätes oder

der Feuerstätte.

2.1.2.2Der Brenner druck ist der Fließdruck am Brenner.

2.1.3Kleine Drücke werden in mm Wassersäule (mm WS), größere Drücke in mm

Quecksilbersäule (Torr), in physikalischen Atmosphären (atm) oder technischen

Atmosphären (at) gemessen.

1 at = 1 kp/cm2 2) = 735.56 Torr = rd. 735.6 Torr = 10 000.3 mm WS = rd. 10 000 mm WS.

1 atm = 1.03323 kp/cm2 = rd. 1.03 kp/cm2 = !760 Torr = 1.03323 at = rd. 1.03 at = 10 332.6 mm WS = rd. 10 300 mm WS.

1 Torr = 13.5951 kp/m2 = rd. 13.6 kp/m2 = 13.5955 mm WS == rd. 13.6 mm WS. Für die Praxis genügt es, mit den abgerundeten Zahlen zu rechnen.

2.2Gasmenge und Gasvolumen

2.2.1Flüssiggas kommt je nach den Temperatur- und Druckbedingungen flüssig oder

gasförmig vor.

2.2.2Die Maßeinheit für die Menge von Flüssiggas ist das Kilogramm (kg).

2.2.3Im gasförmigen Zustand wird die Gasmenge durch den von ihr eingenommenen

Raum (Gas-Volumen) festgelegt. Die Maßeinheit dafür ist das Kubikmeter (m3).

2.2.4Für die in 1 m3 enthaltene Gasmenge sind die Temperatur des Gases und der

absolute Druck wesentlich. Man bezeichnet sie als Zustandsgrößen des Gases.

Das von einer Gasmenge eingenommene Volumen ändert sich gesetzmäßig

(physikalische Gesetze) mit den Zustandsgrößen. Der Gebrauchszustand

des Gases ist durch die Temperatur und den absoluten Druck gekennzeichnet,

den das Gas an der Verwendungsstelle hat. Der Gebrauchszustand wird ent

sprechend der folgenden Beispiele gekennzeichnet:

2.2.5Befindet sich ein Gas im physikalischen Norm-Zu stand (0° C, 760 Torr) oder wird es als im physikalischen Norm-Zustand befindlich betrachtet, dann kennzeichnet man die Abkürzung m3 für die Maßeinheit des Volumens durch ein vorgesetztes N und spricht von Norm-Kubikmeter (Nms). !) Siehe auch Maß- und Eichgesetz, BGB1. Nr. 152/1950.

''?) kp (kilopond) ist die Maßeinheit für Gewicht (Krafteinheit), 1 kp ist das Gewicht der Masse 1 kg bei normaler Erdbeschleunigung (gn = 9.80 655 m.s-2).

2.3Dichteverhältnis (Dichtezahl)

Im Gasfach verwendet man anstelle der Dichte (Wichte) eine unbenannte Zahl, nämlich das Dichteverhältnis von Gas und Luft, bezogen auf Luft gleicher Zustandsbedingungen (Norm-Zustand) = 1. Der Zahlenwert des Dichteverhältnisses ist mit dem des Wichteverhältnisses identisch.

2.4Wärmemenge

Eine Kilokalorie (kcal) ist jene Wärmemenge, die 1 kg reines Wasser (H2O) bei 760 Torr von 14.5 auf 15.5° C erwärmt. Diese Maßeinheit heißt auch "gewöhnliche Kilokalorie" (kcal«).

2.5Gas und Heizwert

2.5.1Flüssiggas im Sinne dieser Vorschriften sind Propan, Butan und deren Gemische,

die bei der Erdölgewinnung und -Verarbeitung und bei der Kohlenverflüssigung anfallen. Sie dürfen allein oder im Gemisch untereinander verwendet werden. Das verwendete Flüssiggas muß in seiner Zusammensetzung der önorm M 7430 ("Propan, Propylen und Butan; Zusammensetzung - Bestimmung der Reinheit") entsprechen.

2.5.2Der obere Heizwert Ho (Verbrennungswärme) eines Flüssiggasses (Ho in kcal/kg für den flüssigen und Ho in kcal/Nm3 für den gasförmigen Zustand) ist die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer Mengeneinheit (1 kg oder 1 Nm3) Flüssiggas frei wird, wenn die Reaktionsprodukte auf die Aus gangsbedingungen von 0° C und 760 Torr zurückgeführt werden und das Ver brennungswasser in flüssigem Zustand 3) anfällt. Der obere Heizwert (Ho) der wichtigsten Flüssiggase beträgt:

kcal/kgkcal/Nm3

Propan12.040 + 0.5%24.320 + 5%

Butan11.840 ± 0.5%32.010 ± 5%

2.5.3Der untereHeizwertHu (auch kurz "Heizwert") eines Flüssiggases ist die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer Mengeneinheit (1 kg oder 1 Nm3) Flüssiggas frei wird, wenn die Reaktionsprodukte auf die Ausgangs bedingungen von 0° C und 760 Torr zurückgeführt werden und das Verbrennungs

wasser in dampfförmigem Zustand bleibt. Der untere Heizwert der wichtigsten

Flüssiggase beträgt:TT,T

Hurlu

kcal/kgkcal/Nm3

Propan11.050 + 0.5%22.000 ± 5%

Butan10.900 ± 0.5%29.000 + 5%

2.5.4Der Gebrauchsheizwert HUB (Betriebsheizwert) eines Flüssiggases ist

die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung von einem Gebrauchs-Kubikmeter (Betriebs-Kubikmeter) Flüssiggas frei wird, wenn die Reaktionsprodukte auf die Ausgangsbedingungen: zurückgeführt werden und das Verbrennungswasser in dampfförmigem Zustand bleibt.

2.6Wärmebelastung und Leistung

2.6.1Die Belastung eines Verbrauchsgerätes (einer Feuerstätte) ist die durch das

Gas in der Zeiteinheit zugeführte Wärmemenge (kcal/min, kcal/h).

2.6.2Die Nennbelastung ist die Belastung, auf die ein Verbrauchsgerät (eine

Feuerstätte) eingestellt werden soll und mit der es dauernd betrieben wird

(kcal/min, kcal/h).

2.6.3Die Leistung ist die von einem Verbrauchsgerät (einer Feuerstätte) in der

Zeiteinheit für den Gebrauchszweck nutzbar abgegebene Wärmemenge

(kcal/min, kcal/h).

2.6.4

Die Nennleistung ist die bei der Nennbelastung vom Gerät (von der Feuerstätte) für den Gebrauchszweck nutzbar abgegebene Wärmemenge (kcal/min, kcal/h).

2.7 2.7.1

Anschlußwert *)

Der Anschlußwert ist der stündliche Gasverbrauch eines Verbrauchsgerätes (einer Feuerstätte) bei einer Nennbelastung unter Einsetzen eines Gebrauchsheizwertes von HUB = 11000 kcal/kg, gemessen in kg/h.

........

Gleichzeitigkeitsfaktor und Belastungswert

Der Gleichzeitigkeitsfaktor ist der Quotient, gebildet aus der wahrscheinlich zu erwartenden Höchstlast in einer Zeitspanne, geteilt durch die Summe der theoretisch möglichen Höchstlasten aller angeschlossenen Gasgeräte (Feuerstätten) in dieser Zeitspanne.

Der Belastungswert ist das Produkt aus der Summe der Anschlußwerte aller angeschlossenen Geräte und Feuerstätten und dem Gleichzeitigkeitsfaktor.

2.9Gasgeräte und Gasfeuerstätten

2.9.1Gas gerate sind Einrichtungen, deren Abgase nicht durch eine Abgasanlage

ins Freie abgeführt werden (z. B. Kocher, Herde, Bügelgeräte und Kühlschränke).

2.9.2Gasfeuerstätten sind Einrichtungen, deren Abgase durch eine Abgasanläge ins Freie abgeführt werden (z. B. Raumheizer, Waschkessel, Groß-Wasserheizer).

2.9.3Wasserheizer und Raumheizer werden je nach Bauart wie folgt unterschieden:

2.9.3.1Durchlauf-Wasserheizer sind Einrichtungen, in denen das durch

laufende Wasser erwärmt wird. Es werden unterschieden:

Klein-Wasserheizer mit einer Nennbelastung bis zu 150 kcal/min. Groß-Wasserheizer mit einer Nennbelastung über 150 kcal/min.

2.9.3.2Vorrats-Wasserheizer oder Warmwasserspeicher sind Einrichtungen, in denen das Wasser auf Vorrat aufgeheizt wird. Es werden unter schieden:

Klein-Wasserspeicher mit einem Wasserinhalt bis zu 10 Liter. Groß-Wasserspeicher mit einem Wasserinhalt über 10 Liter.

2.9.3.3Einzelheizöfen sind Einrichtungen, die ohne Wärmeträger arbeiten.

2.9.3.4Sammelheizungen sind Einrichtungen, die mit einem Wärmeträger

(Dampf, Luft, Wasser oder öl) arbeiten.

2.9.3.5Luftheizer sind Einrichtungen, die mit mechanischer Luftumwälzung arbeiten.

2.9.3.6Strahlungsheizer sind Einrichtungen, die mit eingebauten Heizstrahlern

arbeiten.

2.9.3.7Zündsicherungen sind Einrichtungen, die die Gaszufuhr zum Brenner und zu einer allenfalls vorhandenen Zündflamme in Abhängigkeit von einer Wärmequelle (z. B. Zünd- oder Brennerflamme) freigeben und aufrechterhalten, um bei vorhandener Zündflamme das sofortige Zünden des am Brennner aus strömenden Gases sicherzustellen und beim Erlöschen der Brennerflamme die Gaszufuhr sicher abzustellen.

2.9.3.8Gas m angelsicher ungen sind Einrichtungen, die bei Gasmangel bzw. bei unzulässiger Druckabsenkung in der Gasleitung die Gaszufuhr selbsttätig

Bei der Angabe des Gasverbrauches von Geräten usw. in Druckschriften der Hersteller wird allgemein der Anschlußwert, also der Gasverbrauch, unter Zugrundelegung eines Gebrauchsheizwertes von HuB = 11000 kcal/kg angeführt.

sperren und eine Wiedereinschaltung erst dann ermöglichen, wenn sämtliche Absperreinrichtungen nach der Gasmangelsicherung geschlossen sind.

2.10Flüssiggasbehälter

2.10.1Gebrauchsbehälter sind solche, die zum Betrieb der Geräte (Feuer

stätten) an die Versorgungsleitung angeschlossen sind.

2.10.2Vorratsbehälter sind solche, die zur Versorgung der Geräte (Feuer

stätten) dienen, aber nicht an die Versorgungsleitung angeschlossen sind.

2.10.3Verbrauchsanlagen

2.10.3.1Einzelversorgungsanlagen sind Verbrauchsanlagen, durch die nur

ein Haushalt (Verbraucher: z.B. Kanzlei, Ordination, Wärmestube u.dgl.) ver

sorgt wird.

2.10.3.2Zentralversorgungsanlagen sind Verbrauchsanlagen, die durch eine

Versorgungsanlage mehrere Haushalte (Verbraucher) mit Gas versorgen.

2.10.3.3Innenanlagen sind Verbrauchsanlagen, bei denen die Gasbehälter inner

halb von Gebäuden aufgestellt sind.

2.10.3.4Außenanlagen sind Verbrauchsanlagen, bei denen die Gasbehälter außer

halb der Gebäude oder in abgesonderten, nur von außen zugänglichen, nach

außen entlüftbaren und von allen übrigen Räumen der Gebäude durch feste und

feuerbeständige Decken und Wände ohne Türen und Fenster abgeschlossenen

Räumen untergebracht sind.

..........

Strömungssicherung und ihre Aufgaben

Die Strömungssicherung ist eine Einrichtung in der Feuerstätte oder im Abgasrohr, durch die die Strömung in der Feuerstätte von der Strömung in der Abgasanlage unabhängig gemacht wird. Die Strömungssicherung hat folgende drei Aufgaben zu erfüllen:

Bei zunehmendem Zug (Saugung) im Abgasfang ermöglicht sie das Einströmen von Luft in das Abgasrohr derart, daß keine überschüssige Luft zu den Flammen hinzutritt.

Bei Teil- oder V o 11 s t a u im Abgasfang ermöglicht sie den Austritt der Abgase derart, daß Verbrennung und Strömung in der Feuerstätte nicht wesentlich beeinflußt werden.

Bei Rückstrom im Abgasfang ermöglicht sie den Austritt einerseits der aus der Feuerstätte strömenden Abgase, andererseits der durch den Abgasfang rückströmenden Außenluft (und der rückströmenden Abgase) derart, daß Verbrennung und Strömung in der Feuerstätte nicht wesentlich beeinflußt werden.

2.12

Absperrklappe

Die selbsttätige Absperrklappe ist eine Einrichtung im Abgasrohr, die bei Betrieb der Anlage durch die fühlbare Wärme der Abgase, durch den Gasdruck oder auf andere Art (z. B. mechanisch) offengehalten wird, sonst aber geschlossen ist.

2.13Abgasabführung

2.13.1Die Abgasanlage ist eine Einrichtung zur Abführung der Abgase; sie beginnt am Abgasstutzen der Feuerstätte und endet an der Abgasausmündung.

2.13.2Der Abgas stutzen ist die Anschlußeinrichtung für das Abgasrohr an der Feuerstätte.

2.13.3Das Abgasrohr ist die Verbindung zwischen Feuerstätte und Abgasfang,

bei Außenwand-Feuerstätten zwischen Feuerstätte und Abgasausmündung.

2.13.4Die Anlauf strecke ist der unmittelbar hinter dem Abgasstutzen liegende

Teil des Abgasrohres. (In der Anlaufstrecke entsteht durch die heißen Abgase ein Auftrieb für eine nach oben gerichtete Strömung, so daß Widerstände überwunden werden können.)

2.13.5Rauchfang, Abgasfang

2.13.5.1Der Rauchfang ist eine in oder an einem Gebäude aufwärtsführende bauliche Einrichtung für die Abführung der vorwiegend flüchtigen Verbrennungserzeugnisse (Rauchgase) einer oder mehrerer Feuerstätten durch natürlichen

Auftrieb ins Freie.

2.13.5.2Der A b g a s f a n g ist eine Einrichtung, die ausschließlich zur Abführung der Verbrennungserzeugnisse (Abgase) von Gasfeuerstätten eines Geschosses dient. Eine Abgasanlage für die Abführung der Abgase einer Gasfeuerstätte durch die Wand ins Freie (Außenwand-Feuerstätte oder abgasfanglose Feuerstätte) enthält keinen Abgasfang in diesem Sinne.

2.13.5.3Der Abgassammler ist ein Abgasfang (Abgasabzug), der die Abgase aus Gasfeuerstätten mehrerer Geschosse gemeinsam ableitet.

2.13.5.4Der gemischtbelegte Rauchfang ist ein Fang, welcher gleichzeitig der Abführung der Verbrennungserzeugnisse (Rauchgase) von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe als auch der Abführung der Abgase von Gas feuerstätten dient.

2.13.6Die wirksame Abgas fanghöhe oder Abgassammlerhöhe ist

die lotrechte Strecke zwischen der Unterkante der Strömungssicherung der

obersten Feuerstätte und der Ausmündung.

2.13.7Der Windschutz (Abgasfangaufsatz, Abgassammleraufsatz) ist eine Ein richtung an der Ausmündung zur weitgehenden Verhinderung störender Ein flüsse des Windes auf den Abgasfang oder Äbgassammler.

2.13.8Absauganlagen5) sind Einrichtungen1 zur mechanischen Absaugung der

Abgase.

2.13.8.1Das A b s a u g r o h r ist die Verbindung zwischen Feuerstätte und Abgassauger.

2.13.8.2Der Abgassauger ist eine mechanische Einrichtung zur Absaugung der

Abgase.

2.13.8.3Das Ausblasrohr ist die Rohrverbindung zwischen Abgassauger und der

Ausmündung ins Freie.

3.1

3. RICHTLINIEN FÜR VERBRAUCHSANLAGEN Die Verbrauchsanlagen umfassen (siehe Leitungsschema Abbildung 1 und 2):

Abb. 1: Innenanlage Leitungsschema (nicht Ausführungsanweisung)

(Beispiel einer Skizze für die Rohrleitungsberedinung siehe Anhang a und Sinnbilder für Flüssiggaseinrichtungen siehe Anhang b)

3.1.1

Bei Innenanlagen:

Gebrauchsbehälter (Flasche) mit Absperrventil (Flaschenventil ist zugleich Hauptabsperrventil),

5) Eine Absauganlage ist, auch wenn das Ausblas- oder Absaugrohr lotrecht über Dach ins Freie führt, kein Abgasfang. Druckregler (Druckminderer),

Verbrauchsleitung (Leitung zwischen Druckregler und Flüssiggasgerät einschließlich der beweglichen Verbindung) und weitere, gegebenenfalls notwendige Geräteabsperrventile.

^3 Hg/h

Abb. 2: Außenanlage Leitungsschema (nicht Ausführungsanweisung) (Beispiel einer Skizze für die Rohrleitungsberechnung siehe Anhang a und Sinnbilder für Flüssiggaseinrichtungen siehe Anhang b)

3.1.2

Bei Außenanlagen:

Gebrauchsbehälter mit Absperrventil (Flaschenventil), Behälter-Anschlußleitungen, gegebenenfalls mit Ventilen, Hochdruck-Sammelleitung (bei mehreren Gebrauchsbehältern), Druckregler (Druckminderer), Sicherheitsauslaß (Sicherheitsventil oder dergl.), Verbrauchsleitung, bestehend aus Verbindungsleitung (zwischen Druckregler und Hauptventil), Hauptventil (Hauptabsperreinrichtung), Verteilungsleitung (zwischen Hauptventil und Flüssiggasgerät bzw. Feuerstätte) und Geräteabsperrventil.

3.2 3.2.1

3.2.2

Gebrauchs- und Vorratsbehälter6)

Die Aufstellung von Flüssiggasbehältern aller Größen ist in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als der umgebende Erdboden (z.B. Kellerräume) liegt und die daher den Gasabfluß durch Türen oder Lüftungsöffnungen nicht gewährleisten, unzulässig. Das gleiche gilt für die Aufstellung in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten sowie unmittelbar neben Ausgängen, Durchgängen und Durchfahrten von Gebäuden, die normalerweise zum Betreten und Verlassen von Gebäuden und Grundstücken benützt werden.

Die Aufstellung von Behältern in Innenräumen von Gebäuden, die ausgebaute Geschosse mit einer Fußbodenhöhe von mehr als 22 m über Gelände enthalten, ist nicht zulässig.

Bei der Aufstellung von Flüssiggasbehältern ist darauf zu achten, daß etwa austretendes Gas nicht in benachbarte Kelleröffnungen, in Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß oder in Luft- und Lichtschächte eintreten kann. Die Behälter (Flaschen) müssen in der Regel deshalb mindestens 5 m von solchen Kelleröffnungen, Kanaleinläufen und Schächten entfernt aufgestellt werden. Dieser Abstand darf dann kleiner sein, wenn durch eine erhöhte Umfassung eines solchen Schachtes das Eintreten von Flüssiggas sicher verhindert wird.

Auf die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGB1. Nr. 83/1948, i. d. g. F., wird hingewiesen.

3.2.3Für die Aufstellung der Behälter in Innenanlagen gilt im einzelnen

folgendes:.

3.2.3.1Behälter bis höchstens 15 kg Füllgewicht dürfen innerhalb von Gebäuden auch

in bewohnten Räumen aufgestellt werden.

3.2.3.2Der Ort der Aufstellung ist so zu wählen, daß der Raum im Falle eines Brandes gefahrlos verlassen werden kann. In Räumen, die gleichzeitig Wohn- und Schlaf zwecken dienen, ist die Aufstellung gestattet, wenn die örtlichen Verhältnisse eine andere Aufstellung nicht zulassen.

3.2.3.3Die Behälter müssen von Raumheizern, Herden für feste und

flüssige Brennstoffe und ähnlichen Wärmequellen mindestens 1.5 m entfernt sein. Wenn diese Entfernung aus räumlichen Gründen nicht

eingehalten werden kann, so ist zwischen der Wärmequelle und dem Behälter

eine wirksame, fest angebrachte Strahlungsschutzwand aus nicht brennbarem

Baustoff anzubringen, wobei der Gesamtabstand (Wärmequelle - Behälter)

mindestens 1 m betragen muß.

3.2.3.4Von Gasherden und Zentralheizkörpern müssen die Behälter

mindestens 0.3 m entfernt sein. Zur Sicherung dieses Abstandes muß das Ende

der festen Rohrleitungen für den Anschluß der Schlauchverbindung zum Behälter

hin (siehe Ziffer 3.4.2) mindestens 0.5 m waagrechten Abstand von der dem Be

hälter zugewandten Wand des Gasherdes (Zentralheizung) haben. Bei kombi

nierten Gas-Kohle-Herden gilt dieser Abstand nur für die Herdwand des Gas

teiles ; für den Kohlenteil gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.2.3.3. Wenn

dieser Abstand aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist

zwischen Gasherd und Behälter ein wirksamer, fest montierter Strahlungsschutz

aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen, wobei die Entfernung zwischen Gas

herd und Strahlungsschutzwand einerseits und Strahlungsschutzwand und Be

bälter andererseits je mindestens 5 cm bettagen muß. Die sichere Einhaltung

dieses Abstandes muß durch entsprechende; Vorrichtungen gewährleistet sein.

3.2.3.5Unterhalb von Gaskochern und Wasserheizern ist die Auf stellung von Behältern zulässig, wenn sie der unmittelbaren Wärmestrahlung der Brennerflammen entzogen sind.

Dies gilt auch für Klein-Raumheizer sowie Flüssiggasleuchten und Campinggeräte, bei denen die Behälter im Gerät eingebaut sind, wenn die Behälter vor unzulässiger Erwärmung geschützt sind.

3.2.3.6Behälter für Innenanlagen sind aufrecht stehend anzuschließen.

3.2.3.7In jedem Haushalt (bei jedem Verbraucher) darf in der Regel nur ein Gebrauchsbehälter angeschlossen sein. Wenn jedoch zwei getrennte

Innenanlagen in einem Haushalt Verwendung finden, darf für jede Anlage ein Gebrauchsbehälter, jedoch nur in getrennten Räumen, aufgestellt werden. Die gesamte Füllgewichtsmenge der in einem Haushalt aufgestellten Behälter darf 30 kg nicht überschreiten.

3.2.3.8Außer dem angeschlossenen Gebrauchsbehälter darf in jedem Haushalt (bei

jedem Verbraucher) nur ein Vorratsbehälter bis 15 kg Füllgewicht

stehend aufbewahrt werden. In Haushalten (bei Verbrauchern), in denen

bereits zwei Gebrauchsbehälter angeschlossen sind, darf ein Vorratsbehälter nur

dann aufbewahrt werden, wenn die gesamte Füllgewichtsmenge aller in diesem

Haushalt (bei diesem Verbraucher) befindlichen Behälter 30 kg nicht über

schreitet. Bis zu 6 kg Füllgewicht soll der Vorratsbehälter nach Möglichkeit,

darüber (bis höchstens 15 kg Füllgewicht) muß \er getrennt vom Gebrauchs-

behälter in einem anderen geeigneten Raum ohne offene Feuerstelle aufrecht

stehend aufbewahrt werden. Im übrigen gfelten für den Standort der Vorrats

behälter die vorstehend angeführten Bestimmungen für Gebrauchsbehälter, doch muß von Gasherden ein Mindestabstand von 1.5 m, bei Zentralheizkörpern ein solcher von 0.5 m eingehalten werden.

3.2.3.9Werden Gebrauchs- und ebenso Vorratsbehälter in Flaschenschränken oder in Schrankräumen aufgestellt, so sind diese unmittelbar über dem Schrankboden nach dem Aufstellungsraum bzw. dem Vorraum hin durch eine ausreichend be messene Öffnung (etwa Vioo der Bodenfläche) ständig zu lüften.

3.2.3.10Je Innenanlage darf die Summe der Anschlußwerte aller angeschlossenen Geräte

(Feuerstätten) nicht mehr als 1.5 kg/h betragen. Bei Dauerbetrieb darf unter

Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors (siehe Ziffer 2.8.1) die Entnahme pro Behälter 0.75 kg/h nicht überschreiten.

3.2.4Für die Aufstellung der Behälter in Außenanlagen gilt folgendes:

3.2.4.1Behälter über 15 kg Füllgewicht müssen außerhalb der Gebäude in einem nur von außen zugänglichen verschließbaren Raum oder

Schutzschrank aus nicht brennbarem Baustoff aufgestellt werden. Ein

Schutzschrank ist nicht erforderlich, wenn die Ventile durch eine verschließbare

Schutzhaube aus nicht brennbaren Baustoffen überdeckt, die Behälter gegen

Sonnenstrahlung geschützt und gegen Umkippen gesichert sind. Als außerhalb

liegend gelten auch solche abgesonderte Gebäuderäume, die nur von außen zu

gänglich, nach außen entlüftbar und von allen übrigen Räumen durch feuer

beständige Decken und Wände ohne Türen und Fenster getrennt sind. Die Be

hälter sind so aufzustellen, daß man den Raum im Falle eines Brandes gefahrlos

verlassen kann. Öfen und sonstige offene Feuerstellen sind in

solchen Räumen nicht zulässig, ebenso nicht die Lagerung brennbarer Gegen

stände. Die leichte Zugänglichkeit muß durch geeignete Maßnahmen stets ge

währleistet sein. Die Behälter dürfen durch die gemeinsame Lagerung mit an

deren Gegenständen nicht schädigend beeinflußt werden.

3.2.4.2Aufstellungsraum oder Gehäuse (Schutzschrank) sind ständig gut zu lüften.

Zu diesem Zweck muß unmittelbar über dem Fußboden, am besten in der Tür,

eine ins Freie führende, ausreichend bemessene Öffnung vorhanden sein.7)

3.2.4.3Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nicht gemäß § 5 des Gesetzes im Einzel

fall eine weitergehende Bewilligung erteilt, dürfen in einem Raum oder Gehäuse

höchstens sechs Behälter (Gebrauchs- und Vorratsbehälter), jedoch mit

nicht mehr als 200 kg Flüssiggas gemeinsam aufgestellt werden.

3.2.4.4Bei Außenanlagen ist die Anzahl der in Betrieb zu nehmenden Gebrauchs

behälter nach dem Anschlußwert aller angeschlossenen Geräte (Feuerstätten) zu

bestimmen. Auf einen Gebrauchsbehälter darf höchstens eine Anschlußwert

summe von 3 kg/h entfallen. Bei Dauerbetrieb darf die Entnahme unter Berück sichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors (siehe Ziffer 2.8.1) pro Behälter 1 kg/h nicht überschreiten.

3.2.4.5Bei gleichzeitiger Gasentnahme dürfen nur aufrecht stehende Be

hälter (Flaschenbatterie) an die gemeinsame Sammelleitung angeschlossen

sein.

3.2.4.6Ausnahmsweise darf Flüssiggas unter entsprechenden betriebstechnischen Vor aussetzungen der flüssigen Phase entnommen werden.

3.2.4.7Werden mehrere Behälter (Flaschenbatterie) mit der Flüssigphase gleichzeitig an eine Sammelleitung angeschlossen, so dürfen die Behälter, außer bei Gefahr in Verzug, erst dann geschlossen werden, wenn festgestellt worden ist, daß die gesamte Flaschenbatterie entleert ist. Das gilt sinngemäß auch bei der Entnahme aus der gasförmigen Phase, sofern nicht durch geeignete Vorkehrungen (Rück schlagventile in jedem Anschlußbogen) eine überfüllung der angeschlossenen Behälter zuverlässig verhindert wird. Bei Flaschenbatterien muß die Erwärmung von einzelnen Behältern ausgeschlossen sein. Das Ergänzen einzelner Behälter einer Flaschenbatterie oder das Zusammenschalten von Behältern mit Flüssig gasen verschiedener Zusammensetzung (z. B. Propan und Butan) ist nicht zulässig. Auf diese Bedingungen ist durch Anschlag besonders hinzuweisen.

3.2.4.8Bei flüssiger Entnahme muß ein der Reglernennleistung entsprechender Ver dampfer vor dem Regler eingebaut werden. Bis zum Erscheinen diesbezüglicher österreichischer Richtlinien dürfen nur Verdampfer verwendet werden, die den Richtlinien für den Bau und Betrieb von Verdampfern für Flüssiggasanlagen des Verbandes der Flüssiggas-Großvertriebe (FGV) entsprechen. Elektrisch be triebene Verdampfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie vom Elektro technischen Verein Österreichs (ÖVE) geprüft und für geeignet befunden wurden. Andere Verdampfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit gewährleisten und hin reichend erprobt sind.

3.2.4.9Feuer und offenes Licht sind von Aufstellungsräumen von Behältern

fernzuhalten. Das Rauchen ist in solchen Räumen verboten.

') Nach den einschlägigen elektrizitätsrechtlichen Vorschriften gelten solche Aufstellungsräume als explosionsgefälirdete Räume.

Das gleiche gilt sinngemäß für Gehäuse (Schutzschränke). Durch Anschlag ist auf dieses Verbot hinzuweisen.

3.3Druckregler

Es dürfen nur Druckregler verwendet werden, die den Regeln der Technik entsprechen und hinreichend erprobt sind. Sie müssen leicht zugänglich eingebaut werden. Sicherungen (z. B. Zündsicherungen, Gasmangelsicherungen und dgl.) sind, sofern sie nicht einen Druckregler in sich tragen, hinter dem Druckregler einzubauen. Druckregler sind nach dem Anschließen des Gasgerätes oder der Feuerstätte auf einwandfreie Wirkung zu prüfen.

3.3.1Hinter dem Absperrventil des Gebrauchsbehälters (Flaschenventil) ist ein Druck regler einzubauen, der den Druck des Gases auf die vorgeschriebene Höhe her absetzt.

3.3.2Für Behälter bis 15 kg Füllgewicht sind Druckregler mit einer Nennleistung bis höchstens 1.5 kg/h zu verwenden. Die Druckregleranschlüsse müssen den Regeln der Technik entsprechen und hinreichend erprobt sein. Die Verwendung von Aufsteckreglern, die zugleich als Flaschenventil ausgebildet sind, oder anderen Regleranschlüssen ist nur zulässig, wenn diese Anschlüsse nach den Regeln der Technik für diesen Verwendungszweck bei Gewährleistung voller Sicherheit ge eignet und hinreichend erprobt sind.

3.3.2.1An Behältern bis 15 kg Füllgewicht ist der Druckregler ohne jedes Zwischen stück unmittelbar an das Absperrventil des Gebrauchsbehälters anzuschließen. Da Druckregler mit einer Nennleistung bis 1.5 kg/h und mit einer Nennleistung von 4 kg/h nach DIN 4813, DIN 4814 und DIN 477 gleiche Anschlußgewinde, aber verschiedene Anschluß-Dichtungselemente haben, dürfen Druckregler mit einer Nennleistung über 1.5 kg/h nicht an Behälter bis 15 kg Füllgewicht oder umgekehrt angeschlossen werden (Undichtheit!).

3.3.2.2Sämtliche Behälter bis 15 kg Füllgewicht, die mit einer im Flaschenventil sitzen den Weichdichtung für den Regleranschluß ausgestattet sind, dürfen nur dann an den Druckregler angeschlossen werden, wenn in geeigneter Weise (z. B. Farb stempel am Behälter oder farbige Dichtungsringe) nachgewiesen erscheint, daß sie von der Abfüllstelle innerhalb der letzten sechs Monate überprüft bzw. er forderlichenfalls erneuert wurden und sich das Anschlußgewinde in ordnungs gemäßem Zustand befindet.

3.3.3Für Behälter über 15 kg Füllgewicht sind Druckregler mit einer Nennleistung von mindestens 3 kg/h, deren Anschlüsse den Regeln der Technik entsprechen, zu verwenden. Für den Reglereinbau sind zwei Ausführungen zulässig (Ziffer 3.3.3.1 und Ziffer 3.3.3.2):

3.3.3.1Der Druckregler wird mit einem Halter an der Wand befestigt und niederdruckseitig mit der Verbrauchsleitung verbunden. Hochdruckseitig werden der Regler

und das Behälterabsperrventil durch eine bewegliche Anschlußleitung nach Ziffer 3.4 und bei einer Mehrflaschen-Außenanlage noch über ein Umschaltventil verbunden. In diesem Fall ist ein Druckregler mit einer der Summe der Geräteanschlußwerte entsprechenden Leistung vorzusehen,

3.3.3.2Der Druckregler darf auch ohne jedes Zwischenstück unmittelbar an das Behälterabsperrventil angeschraubt werden. Niederdruckseitig werden Regler und Verbrauchsleitung mit Schlauch nach Ziffer 3.4 verbunden. Die Schlauchverbindungen müssen so angeordnet sein, daß der Schlauch während des Flaschenwechsels durch das Gewicht des Reglers nicht geknickt wird. Die Reglernennleistung muß mindestens der Summe der Geräteanschlußwerte entsprechen.

3.3.4Nach jedem Behälterwechsel ist die Dichtheit 'des Druckregleranschlusses durch

Abpinseln mit einer schäumenden Flüssigkeit festzustellen.

3.3.5Sind die Behälter in einem Gehäuse oder unter einer Schutzhaube aufgestellt, so ist der Druckregler ebenfalls im Gehäuse bzw. unter der Haube anzuordnen.

3.3.6Das Anschließen des Druckreglers bzw. der Behälterwechsel darf nur von Per sonen durchgeführt werden, die mit der Durchführung dieser Arbeit vertraut und über die damit allenfalls auftretenden Gefahren unterrichtet sind.

3.3.7Der Anschluß von Verbrauchsleitungen und Verbrauchsgeräten ohne Zwischen schaltung eines Druckreglers ist nicht zulässig.

3.4Anschlußleitungen

3.4.1Als Anschlußleitungen bei beweglicher Verbindung des Behälters mit dem Regler sind nur Rohrspiralen oder flüssiggasfeste Hoch

druckschläuche zu verwenden.

Rohrspiralen (bewegliche Rohrverbindungen) sind nur bei Außenanlagen zu verwenden und müssen aus nahtlos gezogenen Rohren aus Stahl oder Kupfer bestehen, deren Festigkeit und Ausführung die erforderliche Elastizität ohne die Gefahr eines Bruches der Leitung und des Undichtwerdens der Anschlüsse gewährleisten.

3.4.2Als Anschlußleitung bei beweglicher Verbindung des Reglers mit der Rohr

leitung sind nur flüssiggas feste Gas schlauche, die bis zum Er

scheinen diesbezüglicher önormen der DIN 4815 entsprechen müssen, zu ver

wenden.

3.4.3Die Länge der Schlauchverbindung im Hochdruckteil für den B e-

hälteran Schluß hat 0.3 m zu betragen. Der Anschluß an die fest verlegte

Rohrleitung soll senkrecht nach oben erfolgen. Im Hochdruckteil dürfen nur

Anschlußschläuche mit beiderseits fachgemäß eingebundenen Anschlußver-

schraubungen verwendet werden. Schlauchverbindungen sind nach den Regeln

der Technik herzustellen.

3.5Sicherheitsauslaß

3.5.1Der Sicherheitsauslaß des Reglers dient zur Verhinderung einer un

zulässigen Drucksteigerung in der Verbrauchsleitung beim Versagen des Reglers.

Er ist niederdruckseitig in Verbindung mit dem Regler oder unmittelbar hinter diesem einzubauen und muß bei einem Überdruck, der dem 2 fachen bis höchstens 2.4fachen des Betriebsdruckes entspricht, zuverlässig öffnen.

3.5.2Der Sicherheitsauslaß ist nur bei Außenanlagen vorgeschrieben!.

3.5.3Das aus dem Sicherheitsauslaß ausströmende Gas ist durch eine ausreichend

bemessene Entlüftungsleitung gefahrlos ins Freie abzuführen. Die im Freien

liegende Öffnung des Entlüftungsrohres muß nach unten zeigen und soll zur

Vermeidung von Verschmutzung und Verstopfung mit einem Sieb geschützt sein.

Die Ausmündung des Entlüftungsrohres ist von Fenstern, insbesondere von

Kellerfenstern, ausreichend entfernt anzuordnen.

3.5.4Bei Außenanlagen mit im Freien stehendem Gehäuse (Schutzschrank) ist keine

Entlüftungsleitung erforderlich.

3.5.5Werden Gebrauchsbehälter bis 15 kg Füllgewicht bei Außenanlagen verwendet,

so kann der Sicherheitsauslaß entfallen.

3.6Rohre und Zubehör

3.6.1Rohrleitungen sind nach den Regeln der Installationstechnik zu verlegen. Sie müssen so bemessen sein, daß nicht Druckverluste und Druckschwankungen in

einem solchen Maße auftreten, daß die ordnungsgemäße Funktion der durch

die Rohrleitung versorgten Gasgeräte und Feuerstätten beeinträchtigt wird.

Rohrleitungen müssen gasdicht und gegen mechanische und chemische Einflüsse

widerstandsfähig sein.

3.6.2Rohrarten und Baustoffe

Für die Herstellung von Flüssiggasleitungen dürfen nur nachstehende Rohre verwendet werden:

3.6.2.1Stahlrohre

3.6.2.1.1Nahtlose Stahlrohre nach önorm M 5611 (Mittelschweres Gewinderohr).

3.6.2.1.2Nahtlose Stahlrohre nach önorm M 5612 (Schweres Gewinderohr).

3.6.2.1.3Nahtlose Präzisionsstahlrohre, die, bis zum Erscheinen diesbezüg

licher önormen, der DIN 2385 oder DIN 2391 entsprechen.

3.6.2.1.4Nahtlose Präzisionsstahlrohre bis zu einer Nennweite von 10 mm dürfen dann

verwendet werden, wenn sie mindestens eine Wandstärke von 1 mm aufweisen.

3.6.2.1.5Nahtlose Präzisionsstahlrohre von über 10 mm bis 20 mm Nennweite dürfen dann

verwendet werden, wenn sie mindestens 1.5 mm Wandstärke aufweisen. Bei

Nennweiten von mehr als 20 mm müssen die Rohre mindestens 2 mm Wand

stärke aufweisen.

3.6.2.1.6Nahtlose Präzisionsstahlrohre mit einer Wandstärke von 1 mm dürfen nur für

Leitungen in Räumen (Innenleitungen) verwendet werden, wenn diese Räume

trocken und die Rohrleitungen nicht korrosionsgefährdet sind. Solche Leitungen

sind stets freiliegend zu verlegen und müssen mit einem geeigneten Korrosions

schutz nach Ziffer 3.6.4 versehen sein.

3.6.2.1.7Nahtlose Präzisionsstahlrohre mit einer Wandstärke von mindestens 1.5 mm

sowie nahtlose Stahlrohre dürfen auch für Leitungen im Freien (Außenleitungen)

oder in feuchten bzw. korrosionsgefährdeten Räumen verwendet werden. Solche

Leitungen sind stets freiliegend zu verlegen und mit einem zusätzlichen Korro

sionsschutz nach Ziffer 3.6.4 zu versehen.

3.6.2.1.8Für verdeckt liegende Leitungen (Leitungen unter Putz) dürfen ebenfalls nur

nahtlose Präzisionsstahlrohre mit einer Wandstärke von mindestens 1.5 mm

oder nahtlose Stahlrohre verwendet werden. Ein geeigneter Korrosionsschutz

nach Ziffer 3.6.4 ist vorzusehen.

Verdeckt liegende Leitungen sind nur für trockene bzw. nicht korrosionsgefähr-dete Räume zulässig.

3.6.2.1.9Für Leitungen im Erdreich (Erdleitungen) dürfen nahtlose Präzisionsstahlrohre

und mittelschwere Gewinderohre nicht verwendet werden. Die Verwendung von

nahtlosen Stahlrohren (schwere Gewinderohre) als Erdleitungen ist dann zu

lässig, wenn sie mit einem geeigneten Korrosionsschutz nach Ziffer 3.6.4.5 ver

sehen sind.

3.6.2.2Kupferrohre nach önorm B 5150 und DIN 1786 dürfen verwendet werden,

wenn dauernde Dichtheit gewährleistet ist und die Rohre nicht durch mechanische

Beanspruchung oder chemische Eingriffe gefährdet sind. Auf die Befestigung

und Verbindung dieser Rohre ist besondere Sorgfalt zu verwenden.

3.6.2.3Verbindungsstücke dürfen nur aus folgenden Baustoffen bestehen: bei

Stahlrohren aus Stahl, Messing oder Kupfer, bei Kupferrohren aus Kupfer oder

Messing.

3.6.2.4Andere Werkstoffe, Rohr- und Verbindungsstücke dürfen dann verwendet

werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit

bieten und hinreichend erprobt sind.

3.6.3Sinnbilder und Leitungspläne

Hinsichtlich der planmäßigen Darstellung von Flüssiggasleitungen wird auf die Abbildungen 1 und 2 hingewiesen.

3.6.4Rohr schütz

3.6.4.1Für die Anwendung von Rohrschutzmitteln sind die Baustoffe und die Einbau

verhältnisse maßgebend.

Flüssiggasleitungen, die nicht aus korrosionsfesten Baustoffen bestehen, müssen mit einem entsprechenden Korrosionsschutz versehen werden.

3.6.4.2Nahtlose Präzisionsstahlrohre oder nahtlose Stahlrohre für Innenleitungen in trockenen Räumen sind grundsätzlich mit einem geeigneten Korrosionsschutz (Phosphatierung, Verkupferung, Verzinkung, Rbhranstrich und dgl.) zu versehen. In feuchten bzw. korrosionsgefährdeten Räumen und dort, wo die Leitungen nicht laufend besichtigt und überprüft werden können, ist ein zusätzlicher Korrosions schutz (Bitumen, Asphalt, Kautschuklack oder dgl.) vorzusehen.

3.6.4.3Werden Innenleitungen durch Wände oder Decken geführt, deren Baumaterialien auf Rohre oder Verbindungsstücke zerstörend wirken (z. B. säurehaltiger Estrich, Steinholz, Schlackenbeton, Schlacke, Gips, mit Frostschutzmitteln aufbereiteter Beton und dgl.), so sind die Leitungen mit einer Schutzschichte zu versehen; dls geeigneter Schutz kann auch die Verlegung in einem Futterrohr (Schutzrohr) angesehen werden.

3.6.4.4Nahtlose Präzisionsstahlrohre und nahtlose Stahlrohre für Leitungen unter Putz und für Außenleitungen sind mit einem geeigneten zusätzlichen Korrosionsschutz (Bitumen, Asphalt, Kautschuk oder dgl.) zu versehen.

3.6.4.5Nahtlose Stahlrohre für Erdleitungen müssen eine erprobte Schutzschichte er halten. Diese Schutzschichte ist mit Binden (Glasfaserstoff - oder gleichwertiges Gewebe) zu verstärken.

3.6.5Rohrweiten

3.6.5.1Bei der Bestimmung der Rohrweiten ist von dem Gasgerät (der Feuerstätte) auszugehen, das (die) die größte Entfernung vom Druckregler hat; jede Strecke, die dem Regler näher ist, muß mindestens die Weite der ferner liegenden haben.

3.6.5.2Die Weite des Anschluß rohres (Zuführungsleitung) darf folgende Nennweiten nicht unterschreiten, muß aber mindestens der Weite des Anschluß-Stutzens des aufgestellten Gerätes (der Feuerstätte) entsprechen, und zwar für:

NennweiteAnschlußmaß

.........

Kühlschrank

Innenleuchte

Kocher

Backrohr

Herd

kleiner Heizofen

mittlerer Heizofen .... größerer Heizofen ....

Waschkessel

Klein-Wasserheizer .... Groß-Wasserheizer ....

oder

3.6.5.3Die Anschlußwerte zur Bestimmung der Rohrweiten sind für die nach-

stehenden Geräte und Feuerstätten in der Regel wie folgt einzusetzen:

Kühlschrank .0.03 kg/h

Innenleuchte je Brenner0.03 kg/h

Kocher je Brenner0.15 kg/h

Backrohr0.3 kg/h

Herd0.7 kg/h

kleiner Heizofen0.3 kg/h

mittlerer Heizofen0.8 kg/h

größerer Heizofen1.5 kg/h

Waschkessel1.0 kg/h

Klein-Wasserheizer0.8 kg/h

Groß-Wasserheizer1.5 kg/h

oder2.0 kg/h

Für andere Geräte (Feuerstätten) ist der Anschlußwert an Hand der Herstellerangaben festzustellen. Für jeden Schlauchanschluß (siehe Ziffer 4.1.2) sind 0.3 kg/h Anschlußwert einzusetzen.

3.6.5.4

Verbrauchsleitungen werden nach Tabelle 1 bestimmt.

Leitungslänge m

.......

Gasdurchgang in kg/h (Geräte-Anschlußwert)

.......

Anmerkung: Nahtlose Präzisionsstahlrohre werden vom Hersteller nach dem Außen-durchmesser bezeichnet. Es ist zu beachten, daß in der Tabelle 1 jedoch die Innendurchmesser (lichte Weiten) angegeben sind. Bei der Dimensonierung ist dies zu berücksichtigen. In den Werten für die Rohrweiten sind Druckverluste für Durchgangsventile, T- und Winkel-Stücke enthalten. Siehe auch Berechnungsbeispiel nach Anlage a.

Tabelle 1

Nennweiten der Verbrauchsleitungen für Flüssiggasanlagen (errechnet für einen Gesamtdruckverlust von 25 mm WS bei einem Nenndruck am Regler von 500 mm WS)

3.6.5.5Sind die in Betracht kommenden Streckenlängen und die gewünschten Gasdurchgangswerte in Tabelle 1 nicht enthalten, so sind die nächsthöheren Werte anzuwenden.

3.6.6Absperreinrichtungen

3.6.6.1Als Absperreinrichtungen in Rohrleitungen sind Membranventile aus korrosionsbeständigen Baustoffen zu verwenden (siehe auch Ziffer 4.1.4).

3.6.6.2Andere für diesen Verwendungszweck geeignete Absperreinrichtungen dürfen

dann verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind.

3.6.7Regel- und Sicherheitseinrichtungen

3.6.7.1Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind nach den Anweisungen der Hersteller

einzubauen und nach erfolgtem Anschluß der Geräte (Feuerstätten) auf ihre einwandfreie Wirkungsweise zu prüfen. Bis zum Erscheinen diesbezüglicher önormen dürfen nur Zündsicherungen nach DIN 3258 verwendet werden. Andere geeignete Regel- und Sicherheitseinrichtungen dürfen dann verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik entsprechende Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind.

3.6.7.2Sicherheitseinrichtungen sind, sofern sie keinen Druckregler in sich tragen, hinter

dem Druckregler einzubauen. Sie müssen leicht zugänglich eingebaut werden.

3.6.7.3Eine Gasmangelsicherung ersetzt keine Zündsicherung.

3.7Verlegung von Verbrauchsleitungen

3.7.1Verbindungsleitungen: Führen zwei Verbindungsleitungen in ein Haus, so dürfen sie nicht miteinander verbunden werden.

3.7.2Hauseinführung

3.7.2.1Die Hauseinführung von Verbindungsleitungen in Kellerräume ist möglichst zu

vermeiden. Soweit die Leitung durch Kellerräume (Räume mit Fußboden unter Erdgleiche) geführt werden muß, weil eine andere Leitungsführung nicht möglich ist, so ist die Leitung ohne Einbau von Absperreinrichtungen auf dem kürzesten

Wege zu einem Raum über Erdgleiche zu führen. Nur Schweiß-, Hartlot- und Schneidringverbindungen sind zulässig. In Kellerräumen sind Leitungsabzwei

gungen zu vermeiden.

3.7.2.2Jede Durchführung einer Verbindungsleitung durch eine Außenwand ist unter Verwendung eines Futterrohres„ das mindestens 20 mm weiter sein muß als der äußere Durchmesser der Gasleitung, herzustellen!. Das.Futterrohr selbst ist dicht einzumauern, der Zwischenraum zwischen Futterrohr und Gasleitung muß mit dauernd nachgiebiger Masse (plastische Masse) gasdicht verschlossen werden.

3.7.2.3Innerhalb des Futterrohres dürfen in der Gasleitung keine Rohrverbindungen liegen.

3.7.2.4Von erdverlegten elektrischen Anschlußkabeln ist ein Abstand von mindestens

30 cm einzuhalten.

3.7.2.5Leitungen in Kellerräumen sind stets freiliegend mit Abstandschellen zu verlegen.

(Siehe Abbildung 3/2.)

.......

2 vorder Wand fre/'O'egenof and /n/Y 4bsrar?dsche//en -Zugang//c/?

3 in der M/and' verdeckf //egenda/?dm/V AbstandscM/en -Zi/grängr/icf?

Abb. 3: Beispiele für Rohrverlegungen

3.7.3Hauptabsperreinrichtung

3.7.3.1In jede Verbindungsleitung ist nach der Einführung in das Gebäude im gleichen

Raum als Hauptabsperreinrichtung ein stets leicht zugängliches Hauptventil ein zubauen. Dieses Hauptventil darf sich jedoch nicht in einem Kellerraum befinden; muß die Verbindungsleitung durch einen Kellerraum führen, so ist das Haupt ventil in dem nächstgelegenen Raum über Erdgleiche in die Zuleitung einzu bauen (siehe auch Ziffer 3.7.2.1).

3.7.3.2Der Ausgang des Hauptventils ist mit der Verteilungsleitung durch eine 1 ö s-

bare Verbindung zu verschraubem.

3.7.4Wand- und Deckendurchbrüche

3.7.4.1Innerhalb von Wand- und Deckendurchbrüchen sowie in unzugänglichen Hohl

räumen dürfen keine Rohrverbindungen liegen (siehe auch Ziffer 3.7.2.3).

3.7.4.2Bei Wanddurchbrüchen in Kellerräumen von Gebäuden ist bei der Wahl

des Schutzrohrdurchmessers auf hinreichend freien Spielraum und auf Schutz

gegen Bruch infolge Mauersenkung, bei Außenwänden außerdem auf pla

stische Abdichtung zu achten.

3.7.5Anordnung der Leitungen

3.7.5.1Gasleitungen sind nach den Regeln der Installationstechnik zu verlegen.

3.7.5.2Es wird empfohlen, Richtungsänderungen bogenförmig auszuführen.

3.7.5.3Vor der Wand sind Leitungen freiliegend und mit Abstandschellen anzuordnen

(siehe Abb. 3/2).

3.7.5.4Leitungen dürfen nicht als tragende Bauteile dienen und sind so anzuordnen, daß

Schwitzwasser von anderen Leitungen nicht auf sie einwirken kann.

3.7.5.5Werden Leitungen in besonders dafür vorgesehene, verbleibende und abdeckbare Schlitze (siehe Abb. 3/3) oder Schächte verlegt, so sind diese zu be- und entlüften. Leitungen unter Putz müssen mindestens 1.5 mm Wandstärke

haben und sind mit einem entsprechenden, bewährten Korrosionsschutz zu versehen.

3.7.5.6Leitungen, die durch Kühlräume, Lüftungsschächte, Kohlenschütten, Müllschütten

und dgl. oder unbelüftete Hohlräume führen (z.B. oberhalb von Scheindecken),

sind in Schutzrohren zu verlegen.

Diese Leitungen müssen nach Trennung der Verbindung aus dem Schutzrohr herausgenommen werden können.

3.7.5.7Gasleitungen dürfen nicht in Aufzugsschächten verlegt werden und

nicht durch Rauch-, Abgas- oder Luftgänge geführt oder in deren Wangen ein

gelassen werden. Gasleitungen dürfen nicht unmittelbar auf dem Fußboden ver

legt werden. Wenn wegen zu dünner Mauerstärke oder aus sonstigen zwingen

den Gründen eine Verlegung der Gasleitung unter Putz nicht möglich ist, kann

ausnahmsweise die Verlegung von Gasleitungen im Fußboden über Massiv

decken erfolgen, wenn durch geeignete Maßnahmen, z.-B. Verwendung eines

Schutzrohres und einwandfrei ausgeführte Schweißungen, die Gefahr einer Be

schädigung der Gasleitung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

3.7.5.8Leitungen in feuchten Räumen (z.B. Waschküchen, Vorrats- und Kellerräumen) und Außenleitungen sind freiliegend zu verlegen (siehe auch Abb. 3/1 und 3/3) und mit einem entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen.

3.7.5.9Leitungen aus Kupferrohr dürfen nicht unter Putz verlegt werden.

3.7.5.10Innerhalb von Wand- und Deckendurchbrüchen sowie in unzugänglichen Hohl

räumen dürfen keine Rohrverbindungen liegen.

3.7.5.11Leitungen dürfen nicht unter oder hinter (mit dem Mauerwerk verbundenen) fest eingebauten Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe verlegt werden.

3.7.5.12Bei Schüttbauweise dürfen Gasleitungen nicht eingeschüttet werden, weil dadurch Beschädigungen der Leitung entstehen können und die Leitungen nach dem Schütten nicht mehr zugänglich sind.

3.7.6Behandlung und Zusammenbau

3.7.6.1Es dürfen nur Rohre und Verbindungsstücke verwendet werden, die durch genaue Besichtigung vor dem Einbau auf Brauchbarkeit, Dichtheit und Reinheit

der Innenwände geprüft wurden; unbrauchbare und undichte Teile sind nicht

zu verwenden.

3.7.6.2Der beim Abschneiden der Rohre entstehende Grat ist zu entfernen.

3.7.6.3Rohre und Verbindungsstücke sind völlig dicht zu verbinden.

3.7.6.4Nahtlose Stahlrohre nach önorm M 5611 und M 5612 sind durch Schweißen,

durch Hartlöten oder durch Verbindungsstücke mit Rechtsgewinde zu verbinden.

3.7.6.5Bei nahtlosen Präzisionsstahlrohren sind Schneidringverbindungen oder Hartlötverbindungen zu verwenden.

3.7.6.6Andere für Flüssiggasrohrleitungen geeignete Rohrverbindungen dürfen angewendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche

Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind.

3.7.6.7Alle Gewinde müssen gerade, sauber und passend geschnitten sowie unbeschädigt sein; sie müssen bei Stahlrohren den önormen M 1526 oder M 1522 entsprechen.

Die Längen der Gewinde sind nach önorm M 5611 bzw. M 5612 zu bemessen,

3.7.6.8Die Dichtung der Gewindeverbindung hat mit Hilfe von Hanf, konisch ge

schnittenem Gewinde und elastischem flüssiggasfestem Kitt zu erfolgen. Die

Hanffäden sind vom Rohrende angefangen in das Außengewinde zu wickeln.

3.7.6.9Damit der volle Rohrquerschnitt frei bleibt, dürfen Hanffäden nicht in das Rohr

ragen. Dichtungsstoffe, die aus dem Gewinde hervortreten, sind sorgfältig zu

entfernen.

3.7.6.10Die Verbindung von Leitungen durch Schweißen oder Hartlöten ist

zulässig. An geeigneten Stellen sind lösbare Verbindungen vorzusehen. Die

Schweiß- und Lötverbindungen müssen möglichst spannungsfrei

sein und so ausgeführt werden, daß der Rohrquerschnitt nicht wesentlich ver

engt wird und die Verbindung dauernd dicht bleibt.

3.7.6.11Fertiggestellte Leitungen dürfen erst angestrichen, verputzt oder sonstwie ver

deckt werden, wenn ihre Dichtheit gemäß Ziffer 6.2.2.1 festgestellt ist, doch

dürfen bei unzugänglichen Wand- und Deckendurchbrüchen die Rohre an diesen Stellen schon vorher mit Rostschutzfarbe gestrichen werden.

3.7.7Befestigung

3.7.7.1Leitungen vor der Wand und in Schlitzen sind durch Abstandschellen sicher zu

befestigen (siehe Abb. 3).

3.7.7.2Leitungen bis 12 mm Nennweite sind etwa alle 1 m, Leitungen bis 25 mm Nenn

weite etwa alle 1.5 m, Leitungen mit größerer Nennweite etwa alle 2 m zu

befestigen.

3.7.7.3Sämtliche Gasleitungen, insbesondere aus nahtlosen Präzisionsstahlrohren und Kupferrohren hergestellte, müssen, falls eine mechanische Beschädigung zu er warten ist, entsprechend geschützt werden.

3.7.8Einbau von Absperreinrichtungen

3.7.8.1Absperreinrichtungen (Absperrventile) müssen leicht zugänglich sein.

3.7.8.2Jeder ausgedehnte Seitenstrang soll durch Einbau eines Absperrventils vom

Hauptstrang absperrbar gemacht werden.

3.7.8.3Beim Anschluß mehrerer Geräte (Feuerstätten) ist vor jedem Gerät ein Ab sperrventil mit metalldichtender Verschraubung einzubauen (siehe Ziffer 4.1.3.2 und 4.1.4.1).

3.7.9Verwahrung der Gasleitungen

Fertiggestellte, aber noch nicht in Betrieb genommene oder außer Betrieb gesetzte Leitungen sind an allen Ein- und Auslässen mit Propfen oder Kappen gasdicht zu verschließen. Es empfiehlt sich die Verwendung von Propfen oder Kappen aus korrosionsfesten Baustoffen. Jedes behelfsmäßige Abschließen ist unzulässig; auch das Schließen eines Ventils allein ist nicht als sicherer Verschluß anzusehen.

3.7.10Arbeiten an gasführenden Leitungen

Vor Beginn von Arbeiten an gasführenden Leitungen ist in der Regel die zugehörige Absperreinrichtung zu schließen und so lange verschlossen zu halten, bis sämtliche Öffnungen der abgesperrten Leitungen, durch die Gas ausströmen könnte, gasdicht geschlossen sind.

3.7.11Undichtheiten

3.7.11.1Werden an gasführenden Leitungen Undichtheiten wahrgenommen, so sind die gefährdeten Räume zu durchlüften.

3.7.11.2Leitungen dürfen nicht mit offener Flamme abgeleuchtet

werden.

3.7.11.3Bei freiliegenden' Leitungen sind geringfügige Undichtheiten durch Gassuch

geräte, durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln oder durch Abriechen

festzustellen. Danach sind undichte Leitungen bis zur Beseitigung des Schadens

abzusperren. Das Suchen nach undichten Stellen darf nicht durch Einfüllen von

Wasser, Säure, Azetylen, Sauerstoff, Äther oder dgl. erfolgen. Leitungen, die so behandelt wurden, müssen entfernt werden.

3.7.11.4Behelfsmäßiges Abdichten ist zur sofortigen Abwendung von Gefahren nur vor

übergehend zulässig. Ohne Verzug ist jedoch die ordnungs- und fachgemäße

Instandsetzung zu veranlassen.

3.7.11.5Bei starken Gasausströmungen ist der betreffende Leitungsteil sofort abzusperren. Es ist Vorsorge zu treffen, daß Unbefugte die Sperre nicht entfernen können.

3.7.11.6Undichte Verbindungsstellen sind auseinanderzunehmen und gasdicht wieder

herzustellen. Fehlerhafte Rohre und Verbindungsstücke sind auszuwechseln.

3.7.12Reinigung der Leitungen

3.7.12.1Vor der Reinigung von Gasleitungen mittels über- oder Unterdruck

sind die angeschlossenen Anlagenteile (Regler, Gasmangelsicherungen, Gasgeräte

und dgl.) auszubauen. Bei der Reinigung dürfen Gasgeräte oder Feuerstätten

nicht verunreinigt oder beschädigt werden. Das Reinigen von Leitungen mit

Preßluft aus Flaschen ohne Druckreduzierventil ist unzulässig.

3.7.12.2Die Gasleitungen werden gereinigt durch Ausblasen mit Luft, Kohlensäure oder

Stickstoff, oder durch Absaugen auf mechanische Weise (Vakuum).

3.7.12.3Die Verwendung von Sauerstoff zum Ausblasen ist unzulässig.

3.7.12.4Das Ausblasen soll in Richtung vom engeren zum weiteren Rohr erfolgen. Der

Vakuumreiniger ist stets an der weitesten Leitung anzuschließen; nach der

Reinigung ist nach Ziffer 6.3.1 vorzugehen.

3.8Anlagen mit Luft- (Sauers toff)Zufüforung unter Druck und

Anlagen mit Gasgebläse

Wird Geräten oder Feuerstätten Luft oder Sauerstoff unter erhöhtem Druck zugeführt, so sind hinreichend erprobte Einrichtungen anzuordnen, die den Eintritt von Sauerstoff oder Luft in die Gasleitung zuverlässig verhindern.

4. ANSCHLUSS UND AUFSTELLUNG VON GERÄTEN UND FEUERSTÄTTEN

.........

Anschluß von Geräten und Feuerstätten

Allgemeine Anforderungen

Es dürfen nur Geräte und Feuerstätten angeschlossen und verwendet werden, die das Zeichen ÖN - ÖVGW oder das Zeichen DIN - DVGW tragen. Andere Geräte und Feuerstätten dürfen nur angeschlossen und verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten und hinreichend erprobt sind. In der Regel dürfen nur Geräte und Feuerstätten verwendet werden, die aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sind. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie durch Zweckbestimmung geboten sind und unbedenklich erscheinen. Es dürfen nur Geräte und Feuerstätten angeschlossen und verwendet werden, die betriebssicher sind und keine Gesundheitsschädigungen hervorrufen. Der Einbau von fabrik- und typenfremden Brennereinzelteilen sowie von sogenannten "Gassparern" und ähnlichen Einrichtungen in Kochgeräte, die Verwendung von Brennerabdeckplatten u. ä. ist nicht zulässig.

Es dürfen nur Geräte und Feuerstätten verwendet werden, die mit Zündsicherungen nach Ziffer 2.9.3.7 und 3.6.7.1 ausgestattet sind.

Kocher, Labor-Bunsenbrenner, Bügeleisen und sonstige ähnliche Geräte bis zu einem Anschlußwert von 0.3 kg/h, sofern sie nur für kurzzeitige Benützung bestimmt sind, nicht Raumheizzwecken dienen und unter ständiger Aufsicht stehen, dürfen ohne Zündsicherungen verwendet werden. Im Freien betriebene Geräte dürfen ohne Zündsicherungen verwendet werden.

Beweglicher Anschluß

Als beweglicher Anschluß gilt nur die Verbindung mit normgerechtem, flüssig-gasfestem Schlauch einschließlich der am Ende der festen Gasleitung eingebauten Absperrei n.r ichtung mit Verschraubung (s. a. Ziffer 4.1.4).

4.1.2.2Nur ortsbewegliche Gasgeräte bis zu einem Anschlußwert von

0.3 kg/h, die regelmäßig nach Gebrauch weggestellt werden, wie Bügeleisen,

Brenner für Labors, Kocher usw., dürfen beweglich angeschlossen werden.

4.1.2.3Die Schlauchlänge soll das erforderliche Ausmaß nicht überschreiten. Gaskocher

und Backrohre, die auf einer Unterlage bewegt werden können, sollen mit Gas

schlauch mit beiderseitigen Verschraubungen angeschlossen werden. Schlauch

absperreinrichtungen und -tüllen müssen den geltenden Normen entsprechen.

Hinsichtlich des Abstandes zwischen Behälter und Gasgerät wird auf die Ein

haltung der Bestimmungen unter Ziffer 3.2.3.3 und 3.2.3.4 hingewiesen. Der

Schlauch anschluß muß so angeordnet sein, daß der Schlauch auf keinen Fall von den Flammen oder heißen Abgasen berührt oder durch Wärmestrahlung oder -leitung unzulässig erwärmt werden kann.

4.1.2.4Schläuche, die beschädigt sind oder aus anderen Gründen den Anforde rungen nicht mehr genügen, dürfen nicht instandgesetzt werden, sondern sind auszuwechseln.

4.1.2.5Der gleichzeitige Anschluß mehrerer Geräte an einen Behälter durch bewegliche Leitungen ist unzulässig. In solchen Fällen ist die Verbrauchs leitung mit den Abzweigungen zu den einzelnen Schlauchanschlüssen fest zu verlegen.

4.1.3Fester Anschluß

4.1.3.1Alle übrigen Gasgeräte und Feuerstätten, auch Gaskocher und Gasbackrohre

mit einem Anschlußwert über 0.3 kg/h, müssen mit der Anschlußleitung fest verbunden werden.

4.1.3.2Als fester Anschluß gilt die Verbindung mit Rohr (siehe Ziffer 3.6.2) und metalldichtender Verschraubung einschließlich der am Ende der Anschlußleitung eingebauten Absperreinrichtung (siehe auch Ziffer 4.1.4).

4.1.3.3Die Anschlußleitung darf durch das Gewicht des angeschlossenen Gerätes nichtbelastet und dadurch in ihrer Dichtheit gefährdet werden; das Gerät oder die Feuerstätte ist, wenn nötig, für sich zu befestigen.

4.1.4Geräte ab Sperreinrichtungen

4.1.4.1Alle angeschlossenen Geräte (Feuerstätten) müssen durch eine am Ende ihrer

Anschlußleitung eingebaute Absperreinrichtung (Ventil) mit metalldichtender

Verschraubung einzeln absperrbar sein. Diese Absperreinrichtung muß mindestens die Weite des Anschluß-Stutzens haben.

4.1.4.2Bei Innenanlagen mit nur einem Gerät (Feuerstätte) im selben Raum mit dem Behälter ersetzt das Behältervenitl die Absperreinrichtung vor dem Gasgerät.

4.1.4.3Bei Außenanlagen mit nur einem Gerät (Feuerstätte) ersetzt gegebenen

falls die im selben Raum befindliche Hauptabsperreinrichtung (Ventil) die Absperreinrichtung vor dem Gerät.

4.1.4.4Werden Gaswaschgeräte, Gaswasserheizer, Gasheizöfen und dgl. in Räumen aufgestellt, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, so sind die Absperreinrichtungen gegen unbefugtes öffnen oder Schließen zu schützen.

4.1.4.5Es dürfen nur Geräteabsperreinrichtungen verwendet weiden, die vom Hersteller ausdrücklich als für den Betrieb mit Flüssiggas geeignet bezeichnet werden.

4.2Aufstellung von Geräten und Feuerstätten

4.2.1Allgemeine Anforderungen

4.2.1.1Flüssiggasgeräte und Feuerstätten dürfen nur aufgestellt werden, wenn Lage

und bauliche Beschaffenheit der Aufstellungsräume und die Umgebung der Geräte und Feuerstätten sowie deren Benützungsart ausreichende Feuersicherheit gewährleisten.8)) Siehe auch O. ö. Kinobetriebsverordnung, LGB1. Nr. 28/1955, i. d. g. F.

4.2.1.2In Räumen, deren Fußböden allseitig unter Er d gleiche liegen (z. B. Kellerräume), ist die Aufstellung von Flüssiggasgeräten und Feuerstätten nicht zulässig.

4.2.1.3In Garagen und deren feuergefährdeten Nebenräumen ist die Aufstellung von Flüssiggasgeräten und Feuerstätten nicht zulässig.

4.2.1.4Abgasfanggebundene Feuerstätten sind möglichst nahe dem Abgasfang aufzustellen.

4.2.2

Kühlschränke

Kühlschränke müssen Zündsicherungen besitzen. Bei ihrer Aufstellung ist für genügende Lüftung des Aufstellungsraumes (Zutritt der Verbrennungsluft, Verdünnung der Abgase) sowie für ungehinderte Strömung der Kühlluft zu sorgen. Kühlschranke für den Haushalt müssen wegen des geringen stündlichen Gasverbrauches nicht an einen Abgasfang angeschlossen werden.

4.2.3Leuchten

4.2.3.1Leuchten sind an der Decke oder Wand so sicher zu befestigen, daß eine Lockerung weder durch den Gebrauch noch durch Gebäudeerschütterungen möglich ist. Bei Deckenleuchten ist unter der Decke ein wirksamer Wärmeschutz anzubringen.

4.2.3.2Kugelgelenke sind für die Befestigung an der Deckenscheibe nicht zulässig.

4.2.4Kocher, Backrohre und Herde

4.2.4.1Kocher, Backrohre und Herde sind so aufzustellen, daß ihre Umgebung durch die Wärme nicht gefährdet wird und ein ungehinderter Abgasaustritt gewähr

leistet ist. Zwischen den äußeren erhitzten Teilen der Geräte und ungeschützter oder nur feuerhemmend bekleideter brennbarer Umgebung ist ein Abstand von mindestens 5 cm einzuhalten, soweit nicht im Einzelfalle der Grad der Erhitzung eine größere Entfernung erfordert. Der Zwischenraum darf nicht luftdicht ab geschlossen werden.

Ist bei Einbauküchen durch geeignete Maßnahmen, z. B. Verwendung von Asbestplatten, ein einwandfreier Schutz gegen Wärme gewährleistet, so darf ein kleinerer Abstand gewählt werden. Bei sogenannten Heizherden, das sind Herde mit eingebautem Gasheizofen, sind die Abgase des Raumheizofens in einer Abgasanlage abzuführen. Gewöhnliche Herde, Kocher und Backrohre müssen nicht an eine Abgasanlage angeschlossen werden.

4.2.4.2Die Aufstellung von Kochern und Backrohren für Flüssiggas auf Herden für feste Brennstoffe, auch wenn diese Herde stillgelegt sind, ist unzulässig.

4.2.4.3Für genügende Lüftung des Aufstellungsraumes ist zu sorgen. Wird ein Herd in einem Raum unter 12 m3 Inhalt aufgestellt, so muß der Aufstellungsraum, auch wenn er Fenster besitzt, mit einer zusätzlichen Lüftungseinrichtung versehen sein. Diese zusätzliche Lüftungseinrichtung können obere und untere nicht ver schließbare Lüftungsöffnungen mit je 150 cm2 freiem Querschnitt ins Freie oder

in einen Nebenraum sein. Die obere Lüftungsöffnung kann auch durch einen Wrasenfang ersetzt werden. Bei der Raumgrößenbemessung sind die soge

nannten Kochnischen zusammen mit dem angrenzenden Raum als ein Raum zu betrachten, wenn sie mit diesem Raum stets in offener Verbindung stehen oder von ihm nur durch einen Vorhang, der zum Fußboden und zur Zimmerdecke einen Zwischenraum von mindestens je 15 cm Höhe frei läßt, getrennt sind. Werden in einem Raum ein Herd und ein Wasserheizer aufgestellt, so gelten für die Lüftung dieses Raumes die Bestimmungen für die Lüftung von Räumen, in denen Wasserheizer aufgestellt sind (siehe Ziffer 4.2.6.7).

4.2.5Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte

4.2.5.1Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte mit einem Anschlußwert bis zu 0.6 kg/h, mit

Ausnahme von Waschkesseln, dürfen ohne Abgasanlage in ausreichend lüftbaren Räumen aufgestellt werden, deren Rauminhalt in m3 mindestens dem 30fachen Anschlußwert in kg/h dieser Geräte entspricht. Die Abgase von Feuerstätten mit einem Anschlußwert von mehr als 0.6 kg/h müssen durch eine Abgasanlage abgeführt werden.

4.2.5.2Waschkessel sind stets an einen Abgasfang anzuschließen.

4.2.5.3Wäschetrockner mit Ventilator sind so aufzustellen, daß durch die Luftansaugung

kein Unterdruck entsteht, der den Betrieb anderer Geräte beeinflußt.

4.2.6Wasserheizer

4.2.6.1Allgemeines

4.2.6.1.1Die Bedingungen für die Aufstellung von Wasserheizern richten sich nach ihrer

Bauart und dem Verwendungszweck. Eine genügende Zufuhr von Verbrennungsluft und einwandfreie Beseitigung der Abgase sind sicherzustellen.

...........

Abb. 4: Beispiele für die Anordnung von Wasserheizern und Raumheizern in Räumen ohne Außenfenster mit Lüftung nach DIN 18017, Blatt 1, Abschnitt 2

4.2.6.1.2Wasserauslässe von Wasserheizern sind entsprechend önorm B 2331 anzuordnen.

4.2.6.1.3In Räumen ohne Außenfenster mit Lüftung nach DIN 18017, Blatt 1, Abschnitt 2,

ist die Aufstellung von Wasserheizern unter Beachtung der Ziffer 4.2.6.8 zulässig.

Die kombinierte Abgasführung und Lüftung in einem lotrechten Schacht ist nur dann zulässig, wenn der nach oben führende Teil des Schachtes den Bestimmungen für Abgasfänge nach Ziffer 5.6 sinngemäß entspricht. Die Lüftung dieser Räume hat dann durch einen Zuluft-Querkanal und einen jedem Raum gesondert zugeordneten lotrechten Zuluftschacht sowie lotrechten Abluftschacht, der zugleich als Abgasfang dient, zu erfolgen. Außerdem ist eine Lüftungsöffnung nach Ziffer 4.2.6.8.9 vorzusehen (siehe Abbildungen 4 a, 4 b und 4 c).

4.2.6.1.4Für die Berechnung des Rauminhaltes gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Rohbaumaße.

4.2.6.1.5Bei der Raumgrößenbemessung nach Ziffer 4.2.6.2, 4.2.6.3 und 4.2.6.6 sind die sogenannten Kochnischen zusammen mit dem angrenzenden Raum als ein Raum zu betrachten, wenn sie mit diesem Raum stets in offener Verbindung oder von ihm nur durch einen Vorhang getrennt sind, der zum Fußboden und zur Zimmer decke einen Zwischenraum von mindestens je 15 cm Höhe freiläßt.

4.2.6.2Klein-Wasserheizer

Für die Aufstellung von Klein-Wasserheizern mit offener Verbrennungskammer sind folgende Bestimmungen zu beachten:

4.2.6.2.1In Räumen unter 5 m3 Inhalt dürfen Klein-Wasserheizer nicht aufgestellt werden.

4.2.6.2.2In Räumen von 5 bis 8 m3 Inhalt müssen Klein-Wasserheizer an eine Abgasanlage angeschlossen werden. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.6.7 haben.

4.2.6.2.3In Räumen über 8 bis 12 m3 Inhalt dürfen Klein-Wasserheizer, wenn sie nicht

Badezwecken dienen, ohne Abgasanlage aufgestellt werden. Die Warmwasser

entnahme darf nur im Aufstellungsraum erfolgen. Bei Warmwasser,ent

nähme stellen außerhalb des Aufstellungsraumes ist der Klein-Wasserheizer an eine Abgasanlage anzuschließen. Der Aufstellungsraum muß in jedem Falle Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.6.7 haben, 4.2.6.2.4In Räumen über 12 bis 20 m3 Inhalt dürfen Klein-Wasserheizer, wenn sie nicht Badezwecken dienen, ohne Abgasanlage und ohne Lüftungseinrichtungen auf gestellt werden.

Bei Warmwasserentnahme stellen außerhalb des Aufstellungsraumes muß der Aufstellungsraum Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.6.7 haben.

4.2.6.2.5Klein-Wasserheizer in Räumen bis zu 2.3 m Höhe (Fertigmaß) und Klein-Wasser heizer, die Badezwecken dienen, müssen an eine Abgasanlage an geschlossen werden.

4.2.6.3Groß-Wasserheizer

Für die Aufstellung von Groß-Wasserheizern mit offener Verbrennungskammer sind folgende Bestimmungen zu beachten:

4.2.6.3.1Groß-Wasserheizer sind an eine Abgasanlage anzuschließen.

4.2.6.3.2In Räumen unter 6 m3 Inhalt dürfen Groß-Wasserheizer nicht aufgestellt werden.

4.2.6.3.3In Räumen von 6 bis 8 m3 Inhalt dürfen Groß-Wasserheizer bis zu einer Nenn

belastung von 300 kcal/min aufgestellt werden. Die Räume müssen Lüftungs

einrichtungen nach Ziffer 4.2.6.7, jedoch mit einem Querschnitt von je 300 cm2 haben. Der Inhalt des Aufstellungsraumes und 'des durch die Lüftungseinrichtung mit ihm verbundenen Nebenraumes muß mindestens 12 m3 betragen.

4.2.6.3.4In Räumen über 8 bis 12 m3 Inhalt dürfen Groß-Wasserheizer bis zu einer Nenn

belastung von 390 kcal/min aufgestellt werden. Die Räume müssen Lüftungs

einrichtungen nach Ziffer 4.2.6.7 haben.

4.2.6.3.5In Räumen über 12 m3 Inhalt dürfen Groß-Wasserheizer mit einer Nennbelastung

über 390 kcal/min angeschlossen werden. Die Räume müssen entweder Lüf

tungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.6.7 haben oder der Inhalt der Räume in m3 muß mindestens das 7.5fache des Anschlußwertes in kg/h der Groß-Wasserheizer betragen.

4.2.6.4Vorrats-Wasserheizer mit offener Verbrennungskammer

4.2.6.4.1In Räumen unter 5 m3 Inhalt dürfen Vorrats-Wasserheizer nicht aufgestellt werden.

4.2.6.4.2Vorrats-Wasserheizer bis 10 Liter Inhalt dürfen ohne Abgasanlage nur in solchen Räumen aufgestellt werden, deren Rauminhalt in m3 mindestens dem 30fachen Anschlußwert der darin aufgestellten Geräte in kg/h entspricht und die Lüftungsmöglichkeiten, z. B. Fenster oder Lüftungsklappen, haben.

4.2.6.4.3Vorrats-Wasserheizer über 10 Liter Inhalt müssen an eine Abgasanlage angeschlossen werden. In Räumen bis 12 m8 Inhalt dürfen solche Wasserheizer nur

aufgestellt werden, wenn diese Räume Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.6.7 haben; Räume über 12 m3 Inhalt müssen entweder Lüftungseinrichtungen nach Ziffer 4.2.6.7 haben oder der Inhalt der Räume in m3 muß mindestens das 7.5fache des Anschlußwertes der Vorrats-Wasserheizer in kg/h betragen.

4.2.6.5Wasserheizer mit geschlossener Verbrennungskammer (z. B. Außenwand-Vorrats-Wasserheizer)

Für die Aufstellung von Wasserheizern mit geschlossener Verbrennungskammer gilt Ziffer 4.2.8.

4.2.6.6Raumheizer für das Bad

In Räumen bis zu 8 m3 Inhalt dürfen neben Wasserheizern mit offener Verbrennungskammer Gasraumheizer nur bis zu einer Nennbelastung von 4000/kcal/h aufgestellt werden.

4.2.6.7Raumlüftung

4.2.6.7.1Jeder Raum, für den wegen der Aufstellung eines Wasserheizers nach Ziffer

4.2.6.2 und 4.2.6.3 eine Lüftung erforderlich ist, und jeder innenliegende Raum, in dem ein Wasserheizer aufgestellt wird, ist mit einer oberen und einer unteren Lüftungsöffnung zu versehen.

4.2.6.7.2Die untere Lüftungsöffnung ist in der Nähe des Fußbodens, die obere Lüftungsöffnung nahe der Zimmerdecke, beide in der Wand oder Tür, anzubringen, soweit es sich nicht um Ausführungsarten nach Ziffer 4.2.6.8 handelt. Sie dürfen nicht verschließbar eingerichtet sein; ein Hinweisschild über das Verbot des Abschließens der Lüftungsöffnungen ist anzubringen. Die Lüftungsöffnungen müssen mindestens je 150 cm2 (nach Ziffer 4.2.6.3.3 je 300 cm2) freien Querschnitt besitzen. Die Verkleidung mit einem Drahtnetz oder Gitter (nicht unter 1 cm Maschenweite und 0.5 cm Drahtstärke) ist zulässig, wobei jedoch der freie Querschnitt von 150 cm2 erhalten bleiben muß.

4.2.6.7.3Die obere und die untere Lüftungsöffnung sind in den gleichen Nebenraum zu

führen. Nur bei Lüftung durch lotrechten Zuluftschacht und waagrechten Zuluftquerkanal in Räumen ohne Außenfenster mit Lüftung nach Abbildung 4 gilt

die Einmündung des unteren Schachtteils in den Raum zugleich als untere

Lüftungsöffnung. Eine zusätzliche untere Lüftungsöffnung zum Nebenraum ist

dann nicht erforderlich.

4.2.6.8Abgasabführung von Feuerstätten in Räumen ohne Außenfenster mit Lüftung nach Abbildung 4

4.2.6.8.1In diesem Falle dient der Abgasfang zugleich als Abluftschacht.

4.2.6.8.2Solche Abgasfänge müssen über Dach in den freien Windstrom münden.

4.2.6.8.3An einen Abgasfang, der zugleich als Abluftschacht dient, dürfen höchstens ein Raumheizer des fensterlosen Raumes und ein Wasserheizer desselben Raumes oder derselben Wohnung eines Geschosses angeschlossen werderu (Beispiele siehe Abbildung 4 a, 4 b und 4 c).

4.2.6.8.4Der lichte Querschnitt eines solchen Abgasfanges, der zugleich als Abluftschacht

dient, muß bei glatter Wandung (z. B. Asbestzement) mindestens 140 cm2 betragen.

4.2.6.8.5Bei getrennter Einführung der Abgasrohre des Wasserheizers und des Raumheizers in einen solchen Abgasfang muß die Einführung des Raumheizers unter

der des Wasserheizers liegen.

4.2.6.8.6Die Abluftöffnung im Abgasfang muß unter der Einführung des Abgasrohres, jedoch über der Unterkante der Strömungssicherung des Wasserheizers liegen. 4.2.6.8.7Bei Aufstellung des Wasserheizers in einem fensterlosen Raum9) muß die Öffnung einen freien Querschnitt von mindestens 70 cm2, bei Aufstellung des Wasserheizers in einem anderen Raum oder bei Anschluß eines Raumheizers einen freien Querschnitt von mindestens 150 cm2 haben. 4.2.6.8.8Ist neben dem Abgasfang ein besonderer lotrechter Abluftschacht (siehe Abbildung 4 d) vorhanden, so gilt für die Lüftungsöffnungen zusätzlich folgendes:

Der zu lüftende Raum muß eine untere und eine obere, nicht verschließbare Lüftungsöffnung von mindestens 150 cmä freien Querschnitt haben, und zwar zum unteren und oberen Schacht.

4.2.6.8.9Außerdem ist in jedem Raum ohne Außenfenster, bei dem der Abluftschacht zugleich als Abgasfang dient (z.B. Ziffer 4.2.6.1.3), eine obere, nicht verschließ bare Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 freien Querschnitt zum Neben raum anzubringen (siehe Abbildung 4 a, 4 b und 4 c). 4.2.6.8.9.1Wird ein Wasserheizer, der in einem anderen Raum, z. B. in einer Küche, aufgestellt ist, an den Abgasfang angeschlossen, der zugleich als Abluftschacht für den fensterlosen Raum dient, so ist im fensterlosen Raum eine obere, nicht verschließbare Lüftungsöffnung nach Ziffer 4.2.6.8.9 einzubauen.

4.2.6.9Die Anbringung von Vorrichtungen zur Befestigung von Wasserheizern in Rauch fang-, Abgasfang- oder Abgassammlerwangen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Keinesfalls darf dadurch eine Beschädigung dieser Abgasanlagen verursacht werden).

4.2.6.10Der Einbau von Gasbrennern unter Badewannen und unter Badeöfen für feste Brennstoffe ist nicht zulässig.

4.2.7Raumheizung10)

4.2.7.1Einzelheizöfen

4.2.7.1.1Die Abgase von Heizöfen (ausgenommen abzuglose Geräte nach Ziffer 4.3) sind

über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen.

4.2.7.1.2Heizöfen (auch abzuglose Heizöfen) sind so im Raum anzuordnen, daß Ort und Art der Aufstellung die Luftumwälzung und Wärmestrahlung nicht behindern. Der Fußboden ist gegebenenfalls gegen schädliche Wärmestrahlen zu schützen. Die Abstände von ungeschützter Umgebung müssen seitlich mindestens 30 cm, nach oben mindestens 40 cm betragen. Die Abstände von nur feuerhemmend bekleideter Umgebung müssen seitlich mindestens 20 cm, nach oben mindestens 30 cm betragen. Diese Abstände sind auch bei Vorhängen zu beachten. Sie können durch eine geeignete Strahlungsschutzvorrichtung verringert werden, wenn hiedurch eine übermäßige Erwärmung einwandfrei vermieden wird. Die Strahlungsschutzvorrichtung ist so auszulegen, daß ihre Oberflächentemperatur an keiner Stelle 100° C überschreitet.

4.2.7.1.3Für die Aufstellung von Heizöfen mit geschlossenem Verbrennungsraum, z. B. Außenwand-Heizöfen, gilt Ziffer 4.2.8.

4.2.7.1.4In kleineren Räumen ist die Aufstellung von Heizöfen gemäß den Bestimmungen

unter Ziffer 4.2.6.6 nur beschränkt zulässig.

4.2.7.1.5Gasgeräte und Gasfeuerstätten, die nicht für die Raumheizzwecke bestimmt sind, dürfen hiefür nicht verwendet werden.

4.2.7.2Aufstellung von Einzelheizöfen in Kinos

Die Vor- und Kassenhalle, die Kleiderablage und sonstige Räume, die den Besuchern zugänglich sind, unterliegen den nachfolgenden für Zuschauerräume geltenden Bestimmungen. In Räumen, in denen Filmmaterial gelagert oder umgespult wird, dürfen Gasöfen nicht aufgestellt werden.")

4.2.7.2.1In Zuschauerräumen dürfen nur Heizöfen mit geschütztem oder geschlossenem

Verbrennungsraum, z. B. Außenwand-Gasheizöfen, aufgestellt werden; sie

») In diesem Falle übernimmt die Strömungssicherung des Wasserheizers einen Teil der Raumlüftung. ») Auf die Aufstellungsvorschriften der O. ö. Kinobetriebsverordnung, LGB1. Nr. 28/1955, i. d. g. F., wird hingewiesen. ") Vgl. §§ 37 und 39 der O. ö. Kinobetriebsverordnung, LGB1. Nr. 28/1955, i. d. F. LGB1. Nr. 60/1957, wonach in Bildwerfer- und Umspulräumen Gasöfen nicht aufgestellt werden dürfen.

müssen bis zum Erscheinen diesbezüglicher önormen der DIN 3365 im wesentlichen entsprechen. Bei Verwendung von Heizöfen mit geschütztem Verbrennungsraum, die die Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnehmen, müssen die Abgase mechanisch abgesaugt werden.

4.2.7.2.2t Es dürfen nur Heizöfen mit Zündsicherungen verwendet werden, die so gebaut sind, daß bei der Inbetriebnahme die Zündung mit Sicherheit erfolgt. 4.2.7.2.3Die Bedienungsarmaturen sind, soweit erforderlich, vor einer Betätigung durch Unbefugte zu sichern.

4.2.7.2.4In Zuschauerräumen sind Heizöfen mit ihren Armaturen so aufzustellen oder durch eine Verkleidung so zu schützen, daß sie bei Gedränge nicht um gestürzt, Gegenstände nicht darauf abgelegt und die Öfen nicht unbeabsichtigt berührt werden können.

4.2.7.2.5Die Rückzugswege aus Zuschauerräumen (Gänge, Flure und Treppenhäuser), dürfen durch die Heizöfen nicht beeinträchtigt werden.

4.2.7.3Sammelheizung

4.2.7.3.1Für die Aufstellung von Heizungskesseln bis 20 000 kcal/h Nennleistung gelten

die Bestimmungen unter Ziffer 4.2.6.2 und 4.2.6.3 hinsichtlich der Raumgröße und Nennbelastung sowie unter Ziffer 4.2.6.7 hinsichtlich der Raumlüftung sinn gemäß.

4.2.7.3.2Bei der Aufstellung von Heizungskesseln über 20 000 kcal/h sind die Heizraumrichtlinien der Bautechnik zu beachten.

4.2.7.3.3Heizungskessel sind grundsätzlich an eine Abgasanlage anzuschließen.

4.2.7.3.4Für die Aufstellung von Außenwand-Heizungskesseln gelten die Bestimmungen

für Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum (siehe Ziffer 4.2.8).

4.2.8Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum (z. B. Außenwand-Feuerstätten oder abgasfanglose Feuerstätten)

4.2.8.1Allgemeines

4.2.8.1.1Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum sind nach der vom Hersteller

gegebenen Anleitung aufzustellen. Sie müssen mit den Zubehörteilen dicht verbunden werden. 4.2.8.1.2Die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen entweder unmittelbar ins Freie oder in eine dafür bestimmte Anlage für Frischluft und Abgase führen. Dies kann z. B. ein Zuluft-Querkanal mit einem fensterlosen, genügend bemessenen (in der Regel mindestens 60 X 60 cm) lotrechten Schacht, der in den freien Windstrom mündet, sein.

4.2.8.1.3Für den Einbau dürfen nur die vom Hersteller zu der betreffenden Type mitgelieferten Zubehörteile verwendet werden; das gilt auch für Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen.

4.2.8.1.4Abgasführende Teile müssen von ungeschützten brennbaren Bauteilen wie Fensterstöcken, Fensterbrettern, Holzteilen von Riegelwänden usw. mindestens 50 cm und von nur feuerhemmend bekleideten! Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens 10 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muß die Einhaltung dieses Abstandes durch Schutzrohre mit Abstandhaltern sichergestellt sein. Der Zwischenraum ist mit einem nicht brennbaren, raumbeständigen Dämmstoff auszufüllen.

4.2.8.2Außenwand-Feuer statten

4.2.8.2.1Außenwand-Feuerstätten dürfen unabhängig von Raumgröße und von Lüftungseinrichtungen verwendet werden.

4.2.8.2.2Die Abgase von Außenwand-Feuerstätten dürfen nicht in überdeckte Durchfahrten mit dicht schließenden Toren, in Licht- und Luftschächte (Ausnahmen siehe Ziffer 4.2.8.1.2) sowie in ungenügend durchlüftete Hofräume, z. B. enge Traufgassen, geführt werden.

4.2.8.2.3Die Unterkanten der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen mindestens 30 cm, bei zu erwartenden höheren Schneelagen entsprechend höher, über Erdgleiche liegen.

4.2.8.2.4Bei der Aufstellung und Benützung solcher Außenwand-Feuerstätten, insbesondere im Erdgeschoß oder in der Nähe von Baikonen, Terrassen und offenen

Loggien, ist auf die unbehinderte und gefahrlose Zuführung der notwendigen

Verbrennungsluft sowie auf die gefahrlose Abfuhr der Abgase Bedacht zu nehmen.

4.2.8.2.5Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und bis zu einer Höhe von 2 m über Gelände liegen, sind wegen

der Abgaswärme zusätzlich mit einem stoßfesten, nicht brennbaren Schutzgitter zu versehen. Das Schutzgitter ist außen an der Wand zu befestigen und

darf in keiner metallischen Verbindung mit den abgasführenden Teilen stehen. Die freien Querschnitte der Gitteröffnungen dürfen höchstens je 10 cm2 groß sein. Dieses Schutzgitter muß mindestens 8 cm vom Ende des Abgasrohres entfernt sein und die Abgasöffnung allseitig mindestens um 8 cm überdecken.

4.2.8.2.6Bei Anordnung von Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen über dem Fußboden von Baikonen, Terrassen und offenen Loggien gilt Ziffer 4.2.8.2.3 entsprechend. Die Öffnungen müssen Schutzgitter nach Ziffer 4.2.8.2.5 erhalten. 4.2.8.2.7Hinsichtlich der Abstände von brennbaren Materialien gelten die Bestimmungen unter Ziffer 4.2.7.1.2 sinngemäß.

4.2.8.2.8Die Mitte der Abgasöffnungen muß von Fensterkanten anderer Räume mindestens 1.5 m entfernt sein. Dies gilt nicht für Fenster, deren Oberkanten tiefer liegen als die Mitte der darüberliegenden Abgasöffnungen.

4.2.8.2.9Die Abgasöffnung darf unterhalb von Schwingfenstern mit waagrechter Drehachse aus Räumen, bei welchen ein gleichzeitiges öffnen der Fenster bei ein

geschalteter Heizung zu erwarten ist (z. B. in Schulräumen), nur dann ausmünden, wenn die Außenwand-Feuerstätten mit einer Sicherung versehen sind, die ein öffnen der Fenster bei eingeschalteter Heizung nicht ermöglichen. 4.2.8.2.10Von Tanksäulen und Behältern für Kraftstoffe müssen Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen entweder einen waagrechten Abstand von mindestens 5 m haben oder mindestens 2 m über der Oberkante der Tanksäulen oder Behälter liegen.

4.3Abzuglose bewegliche Flüssiggasheizöfen

4.3.1Abzuglose bewegliche Flüssiggasheizöfen dürfen nur dann verwendet werden,

wenn sie nach den Regeln der Technik volle Sicherheit bieten, hinreichend erprobt sind und das Prüfzeichen ÖVGW oder DVGW tragen oder vom Verband der Flüssiggas-Großvertriebe der Deutschen Bundesrepublik anerkannt wurden. Darüber hinaus müssen diese Geräte mindestens den folgenden Richtlinien entsprechen:

4.3.2,Der Gebrauchsbehälter bis höchstens 15 kg Füllgewicht, der Gasstrahler (Brenner) und die erforderlichen Armaturen müssen in einem Schrank oder Geräteträger angeordnet sein.

4.3.3Abzuglose bewegliche Flüssiggasheizöfen müssen zündgesichert sein und eine Vorrichtung (z. B. Wachflamme, Hygiene-Sicherung) besitzen, die bei einer ge fahrbringenden Raumluftkonzentration das' Gerät verläßlich außer Betrieb setzt.

4.3.4Abzuglose bewegliche Flüssiggasheizöfen dürfen in Schlaf- und Badezimmern nicht benützt werden.

4.3.5In Räumen mit einem Rauminhalt unter 30 m3 dürfen abzuglose Heizöfen nicht verwendet werden.

4.3.6Abzuglose bewegliche Flüssiggasheizöfen dürfen anderen Raumheizern, Herden und Wärmequellen nur bis zu 1 m genähert werden.

4.3.7Abzuglose bewegliche Flüssiggasheizöfen dürfen nicht in einem Raum aufgestellt werden, in dem sich bereits ein Gebrauchsbehälter eines anderen Flüssiggasgerätes oder ein Vorratsbehälter mit mehr als 6 kg Füllgewicht befindet (siehe Ziffer 3.2.3.7 und 3.2.3.8).

4.3.8Es dürfen nur abzuglose bewegliche Flüssiggasgeräte verwendet werden, an denen die der Sicherheit dienenden Vorschreibungen unter Ziffer 4.3.4, 4.3.5, 4.3.6, 4.3.7 und etwa zusätzlichen Bedingungen der anerkennenden Stellen nach Ziffer 4.3.1 deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sind.

5. ABGAS ABFÜHRUNG VON FEUERSTÄTTEN

5.1 5.1.1

5.1.2

Abführung der Abgase

Die Abgase von Feuerstätten sind über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen. Für Feuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum gilt Ziffer 4.2.8.

Nachstehend angeführte Bestimmungen betreffen die Notwendigkeit einer Abgasabführung für

Heizherde: Ziffer 4.2.4.1;

Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte: Ziffer 4.2.5.1:

Waschkessel: Ziffer 4.2.5.2;

Wasserheizer: Ziffer 4.2.6.2 und 4.2.6.3;

Einzelheizöfen: Ziffer 4.2.7.1.1;

Heizungskessel: Ziffer 4.2.7.3.3.

Die Abgasanlage ist so auszuführen, daß die Abgase einwandfrei abgeleitet und Gefahren vermieden werden.

5.2

Eignung des Abgasfanges

Abgasfänge, Abgassammler oder Rauchfänge sind vor Anschluß einer Feuerstätte durch die Organe gemäß § 6 des Gesetzes, allenfalls unter Beiziehung des Rauchfangkehrermeisters des Kehrbezirkes, auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen, insbesondere dahingehend, ob darin nicht längere Zeit Stau oder Rückstrom 12) auftritt.

Zeigen sich solche Mängel, so ist die Ursache festzustellen und für Abhilfe zu sorgen. Als ungeeignet befundene Abgasfänge, Abgassammler und Rauchfänge dürfen zur Abgasführung nicht benutzt werden.

5.3 5.3.1

Strömungssicherung

Feuerstätten für Abgasfang-, Abgassammler- oder Rauchfanganschluß, deren Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt werden, sind gegen vorübergehende

Abb. 5: Strömungssicherung für senkrechten Anschluß

Abb. 6: Strömungssicherang für waagrechten Anschluß

Störungen (starker Zug, Stau oder Rückstrom) durch eine Strömungssicherung zu schützen. Die Strömungssicherung ist Bestandteil der Feuerstätte. Bei Fehlen

Ursachen für Stau und Rückstrom können u. a. sein: Unterdruck im Raum, hervorgerufen durch starke Entlüftung (Ventilatoren), ungeeignete Lage der Abgasfangmündung, Verstopfung, Durchfeuchtung, hohe Außentemperatur. Kaltliegende Abgasfänge, die zur dauernden Bildung von Schwitzwasser führen, sind für den Anschluß von Gasfeuerstätten ungeeignet, wenn sie nicht durch besondere Maßnahmen gegen Durchfeuchtung geschützt werden.

5.3.2 5.3.3

einer eingebauten Strömungssicherung ist eine nachgeschaltete Strömungssicherung in die Abgasleitung im Aufstellraum der Feuerstätte so einzubauen, daß bei Stau oder Rückstrom Verbrennung und Strömung in der Feuerstätte nicht wesentlich gestört werden. Grundsätzlich soll die vom Hersteller zu liefernde, auf die betreffende Feuerstätte abgestimmte Strömungssicherung nach den Einbauvorschriften des Herstellers eingebaut werden; an den Anschlußlängen dieser Strömungssicherungen dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Kann vom Hersteller der Feuerstätte keine abgestimmte Strömungssicherung geliefert werden, so ist eine Ausführung nach Abbildung 5 oder 6 zu wählen oder eine andere gleichwertige Strömungssicherung einzubauen.

Auf Gas umgestellte Feuerstätten sind mit Strömungssicherungen auszurüsten. Die Strömungssicherung muß sich im Aufstellungsraum der Feuerstätte befinden.

5.4

Sonderfälle

Wird zusätzlich zu einer natürlichen Abgasabführung eine mechanische Abgas-absaugung vorgesehen, so darf diese die natürlichen Zugverhältnisse nicht beeinträchtigen. Werden die Abgase ausschließlich abgesaugt, so ist eine Strömungssicherung nach Ziffer 5.3 durch eine einstellbare oder auswechselbare Blende oder durch eine feststellbare Klappe zu ersetzen.

5.5 5.5.1

Abgasrobre

Baustoffe

Es dürfen nur Abgasrohre aus nicht brennbaren, geeigneten Baustoffen verwendet werden. Die Baustoffe müssen möglichst korrosionsbeständig, feuchtigkeits- und hitzebeständig bis 350° C sein und innenseitig glatte Wände13) haben (z. B. verbleites oder verzinktes oder emailliertes Stahlblech, Asbestzement). Sie müssen standfest sein und derart ausgeführt werden, daß sie gegen mechanische Belastung entsprechend widerstandsfähig sind. Abgasleitungen müssen bei Durchführung durch kalte Räume entprechend isoliert werden. Die Wärmedurchgangszahl14) darf in diesem Fall den Wert k = 1.2 kcal/m2h °C nicht überschreiten.

5.5.2Querschnitt

5.5.2.1Der Querschnitt des Abgasrohres muß dem Querschnitt des Abgasstutzens ent

sprechen. Bei Änderungen der Querschnittsform des Abgasrohres darf dessen

Querschnitt nicht verkleinert werden.

5.5.2.2Die in Tabelle 2 angegebenen Querschnitte für Abgasrohre sind Mindestquerschnitte.

5.5.2.3Bei rechteckigen Rohren darf das Seitenverhältnis von 1.5 : 1 nicht überschritten werden.

5.5.2.4Werden in ein Abgasröhr die Abgase einer weiteren Feuerstätte eingeführt, so

ist der Querschnitt des Abgasrohres, sofern er nach Tabelle 2 nicht für beide Feuerstätten bereits ausreichend ist, vor der Einführung zu erweitern, wenn die Belastung der hinzukommenden Feuerstätte mehr als 25% der bereits ange

schlossenen beträgt. Der größere Querschnitt ergibt sich aus der Tabelle 2 bei

der Nennbelastung, die der Summe der Einzelbelastungen entspricht.

5.5.2.5Die Anlaufstrecke der Abgasleitung muß so bemessen sein, daß bei normaler Strömung im Abgasfang, Abgassammler oder im Rauchfang an der Strömungs sicherung keine Abgase austreten. Die Anlaufstrecke hat in der Regel mindestens den 2 fachen Rohrdurchmesser zu betragen. Die lotrechte Höhe von schrägen Rohrstücken mit einer Neigung bis 45° gegen die Lotrechte darf hiebei berück sichtigt werden.

") Die Verwendung von Abgasrohren mit schalldämmender Auskleidung für den Anschluß von Feuerstätten an Abgassammlern ist zulässig.

") Die Wärmedurchgangszahl k eines Bauteiles (z. B. Wand) gibt in kcal/m2h C an, welche Wärmemenge im Beharrungszustand stündlich durch 1 in2 hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu beiden Seiten des Bauteiles 1° C beträgt.

AnschlußwertNennbelastungAbgasrohr

Querschnitt

kg/hkcal/min1000 kcal/hcm2cm

0.278bis503.0205

0.278 -0.4150- 753.0 -4.5286

0.41 -0.675- 1104.5 -6.6387

0.6 -0.9110 - 1656.6 -9.9508

0.9 -1.4165- 2509.9 -15.0629

1.4 -1.7250- 32015.0 - 19.28010

1.7 -2.2320- 40019.2 - 24.09511

2.2 -2.7400- 50024.0 - 30.011512

2.7 -3.5500- 65030.0 -39.013513

3 5 4.4650- 81039.0 -48.615014

4.4 -5.3810- 97048.6 -58.218015

6.5970-120058.2 -72.020016

6.5 -?.y1200-145072.0 -87.022517

7.9 -9.51450-175087.0 -105.026018

9.5 -10.91750-2000105.0 -120.028519

10.9 -12.82000-2350120.0 -141.031520

12.8 -14.52350-2650141.0 -159.035021

14.5 -15.82650-2900159.0 -174.037522

Tabelle 2 Querschnitte für Abgasrohre

5.5.3Zusammenbau

5.5.3.1Das Abgasrohr ist auf kürzestem Wege zum Abgasfanganschluß, Rauchfanganschluß oder Abgassammleranschluß zu führen und beim Verlegen durch kalte

Räume gegen Wärmeverluste zu schützen (siehe Ziffer 5.5.1).

5.5.3.2Das Abgasrohr ist gut passend in den Abgasstutzen der Feuerstätte einzuführen. Abgasrohre und Formstücke sind so zusammenzusetzen, daß auftretendes Schwitzwasser nicht an den Stoßfugen austreten kann.

5.5.3.3Liegende Abgasrohre sind möglichst mit Steigung zum Abgasfang, Abgassammler

oder Rauchfang zu verlegen. Die Projektion des Abgasrohres von einer Feuerstätte zum Abgasfang auf die Waagrechte darf keinesfalls mehr als ein Drittel

der wirksamen Höhe des Abgasfanges, jedoch nicht mehr als 3 m betragen. Bei Abgasrohren von Gasfeuerstätten zu Abgassammlern darf diese Länge keinesfalls mehr als .ein Fünftel der wirksamen Höhe des Abgassammlers, jedoch nicht mehr als 2 m betragen. Abwärts gerichtete Teilstrecken der Abgasleitung, söge-, nannte fallende Züge, sind nicht zulässig.

5.5.3.4Richtungsänderungen sind in Bogenform auszuführen. Werden mehrere Abgasrohre zusammengeführt, so hat dies strömungsgünstig zu erfolgen. Wo runde Rohre und Vierkantrohre in gleicher Achse zusammentreffen, ist für allmählichen Übergang zu sorgen. Abgasleitungen mehrerer Feuerstätten dürfen nicht recht winkelig zur Richtung des Abgasstromes zusammengesetzt werden; zusätzliche Abgasleitungen sind spitzwinkelig in Richtung des Abgasstromes anzuschließen. Bei gegeneinanderlaufenden Abgasleitungen sind Hosenrohre zu verwenden. Bei der Aufstellung mehrerer Gasheizöfen im selben Raum ist nach Möglichkeit die getrennte Abführung der Abgase in den Abgasfang anzustreben.

5.5.3.5Bei Wanddurchbrüchen oder Parallelführungen ist zwischen Holzteilen (Holzfaserplatten, Holzwolleplatten und dgl.) oder sonstigen brennbaren Gegenständen und den abgasführenden Teilen ein Abstand von mindestens 15 cm einzuhalten. Bei sorgfältiger Wärmeisolierung kann dieser Abstand auf 10 cm verringert werden. Diese Abstände müssen durch eine entsprechende Halterung dauernd gesichert sein.

5.5.3.6Abgasleitungen für Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer müssen abgasdicht hergestellt werden.

5.5.3.7Durch Hohlräume verlegte Abgasrohre müssen im Bedarfsfalle auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden können. Durch Einbauschränke dürfen Ab

gasrohre nicht geleitet werden. In Mauerkanälen sind Abgasrohre hohl zu ver

legen und gegebenenfalls gegen Wärmeverluste zu schützen, wenn nicht überhaupt geschützte Rohre verwendet werden.

5.5.3.8Das Verlegen von Abgasrohren durch Geschoßdecken ist unzulässig. In solchen Fällen ist ein eigener Abgasfang zu errichten.

5.5.4Absperrklappen

5.5.4.1Der Einbau von Absperrklappen, die während des Betriebes der Feuerstätte

geschlossen werden können, ist nicht zulässig.

5.5.4.2Der Einbau von selbsttätigen Absperrklappen, die sich mit Sicherheit öffnen, sobald die Feuerstätte in Betrieb genommen wird, ist oberhalb der Strömungssicherung zulässig, wenn die offenstehende Klappe den Rohrquer

schnitt nicht wesentlich verengt.

5.5.4.2.1Werden bei Heizöfen und Heizungskesseln selbsttätige thermisch gesteuerte Absperrklappen eingebaut, so muß die Kleinstellung der Flammen laut Betriebs anleitung so eingestellt werden, daß eine Temperatur der Abgase von mindestens 100° C, gemessen zwischen Gasfeuerstätten und Strömungssicherung, aufrecht erhalten wird. Ist eine solche Einstellung nicht möglich, so darf keine thermisch gesteuerte Absperrklappe eingebaut werden.

5.5.4.2.2Selbsttätige, thermisch gesteuerte Absperrklappen dürfen nur dann eingebaut werden, wenn die Feuerstätte mit einer fabriksmäßig hergestellten Strömungs sicherung ausgestattet ist.

5.5.4.2.3Es dürfen nur ausreichend erprobte Fabrikate und Bauarten von selbsttätigen Absperrklappen verwendet werden, die nach den Regeln der Technik ein ein wandfreies Funktionieren gewährleisten.

5.5.4.3Gasfeuerstätten mit selbsttätigen Absperrklappen müssen mit folgender Auf schrift versehen sein: "Die selbsttätige Absperrklappe ist mindestens alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen."

5.5.4.4Bei Gasfeuerstätten mit einer Nennleistung von mehr als 40.000 kcal/h gelten feststellbare Schieber unmittelbar hinter dem Abgasstutzen nicht als Verengung des Rohrquerschnittes, wenn sie mindestens den halben Querschnitt des Abgasrohres frei lassen. Eine weitere Verengung des Querschnittes durch den Schieber ist dann zulässig, wenn dieser Schieber mit der Gaszufuhr derart gekoppelt ist, daß bei geschlossenem Schieber die Gaszufuhr gesperrt ist und nicht geöffnet werden kann.

5.5.5Abgasfanganschluß, Abgassammleranschluß bzw. Rauchtanganschluß

5.5.5.1Das Abgasrohr ist dicht durch die Abgasfang- oder Abgassammlerwange zu führen und bei gemauerten Rauchfängen oder Abgasfängen mit einem Schutzrohr ?u umgeben. Die Rohre dürfen nicht in den freien Querschnitt des Abgasfanges, Abgassammlers oder Rauchfanges hineinragen.

5.5.5.2Bei Anschluß mehrerer Feuerstätten desselben Geschosses an einen Abgasfang, Abgassammler oder an einen gemischtbelegten Rauchfang (siehe Ziffer 5.6.7) sind die Anschlußstellen der einzelnen Feuerstätten in ihrer Höhe versetzt anzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise die Abgasrohre mehrerer Feuerstätten vor dem Ab gasfanganschluß oder Abgassammleranschluß miteinander vereinigt werden (z. B. bei Wasserheizern und kleinen Wandheizöfen). Die Einmündungen der einzelnen Abgasstutzen in den Abgasfang müssen von Mitte zu Mitte einen vertikalen Achsabstand von mindestens etwa 40 cm haben. Dieser Abstand kann bei einer Ausführung nach Ziffer 4.2.6.8.5 auf etwa 30 cm verringert werden. Bei gemischt belegten Rauchfängen sind die Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe unterhalb der Anschlußstelle der Gasfeuerstätte einzuleiten (siehe auch Ziffer 5.6.7.2.5). Werden in einen Abgasfang Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Wohnungen eingeleitet, so sind selbsttätige Absperrklappen nach Ziffer 5.5.4.2 vorzusehen. Ausgenommen liievon sind kleine Heizöfen .mit einer Nennbelastung bis höchstens 4000 kcal/h. Werden die Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Geschosse in einen Abgasfang eingeleitet, so muß dieser als Abgassammler ausgestaltet werden.

5.5.5.3Für den Anschluß von Feuerstätten an gemischtbelegte Rauchfänge gilt die Ziffer 5.6.7.

5.5.5.4Bei gemauerten Abgasfängen oder Rauchfängen ist zwischen der Einmündung des Abgasrohres in diese und der Sohle ein Abstand von mindestens 0.5 m ein zuhalten.

5.5.5.5Bei Wasserheizern soll das Abgasrohr unter Beachtung der Bestimmungen hin sichtlich des Feuerschutzes unter Ziffer 5.5.3.5 in den Abgasfang, Abgassammler oder Rauchfang möglichst nahe der Decke eingeführt werden.

5.6Abgasfang

5.6.1Baustoffe

5.6.1.1Abgasfänge sind aus geeigneten, nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Sie

müssen korrosionsbeständig, hitzebeständig bis 350° C, auf der Innenseite feuchtigkeitsgeschützt oder feuchtigkeitsunempfindlich, möglichst glatt und gas dicht sein. Sie können z.B. aus Formstücken und Formsteinen, aus Ton, Schamotte ton, Asbestzement oder ähnlichem bestehen.

5.6.1.2Die Wärmedurchgangszahl der Abgasfangwände darf bei in kalten Räumen, im Freien oder in Außenwänden liegenden Abgasfängen einen k-Wert14) 15) von 0.7 kcal/m% ° C und in allen übrigen Fällen einen k-Wert von 1.2 kcal/m2h ° C nicht überschreiten. Baustoffe für Abgasfänge sollen möglichst wenig Wärme speichern. Die Wärmespeicherzahl w einer ebenen Abgasfangwand darf nicht mehr als 10 kcal/m2 ° C betragen.16)

5.6.1.3Es sind daher die für feste Brennstoffe vorgesehenen, in üblicher Bauweise gemauerten oder geschütteten Rauchfänge für die Abgasführung von Gasfeuerstätten in der Regel nicht geeignet. Bei bereits bestehenden Objekten kann ausnahmsweise, wenn die Herstellung eines neuen Abgasfanges nicht zumutbar ist, ein gemauerter oder geschütteter Fang für Gasfeuerstätten verwendet werden, wenn dieser abgasdicht (vollfugig gemauert), innen gegen Durchfeuchtung aus reichend geschützt oder widerstandsfähig ist und nicht in kalten Wänden (Außen wänden, Stiegenhauswänden und dgl.) liegt.

5.6.2Ausführung

5.6.2.1Abgasfänge aus Formsteinen und Formstücken dürfen jeweils in den Geschossen

beginnen, in denen die unterste Feuerstätte angeschlossen ist. Der Abgasfang

ist mit einer unteren Prüföffnung zu versehen. Abgasfänge müssen unten eine Vorrichtung zum Entleeren des sich ansammelnden Niederschlagswassers er halten.

5.6.2.2Im Dachboden ist in den Abgasfang eine verschließbare Prüföffnung einzubauen, wenn die Prüfung von der Ausmündung des Abgasfanges aus nicht möglich ist. Die Prüföffnungen müssen so bemessen und gebaut sein, daß die unbehinderte Reinigung der Abgasfänge durch den Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes möglich ist.

5.6.2.3Abgasfänge sind fugendicht und abgasdicht auszuführen.

5.6.2.4Holzteile, Holzfaser-, Holzwolleplatten und dergleichen müssen mindestens 15 cm

von der Innenseite der Abgasfänge entfernt sein. Bei zusätzlicher Wärmeisolie rung kann dieser Abstand auf 10 cm verringert werden. Diese Abstände müssen durch entsprechende Halterungen dauernd gesichert sein.

5.6.2.5Zur Kennzeichnung des Abgasfanges ist oben und unten deutlich sichtbar der Buchstabe "G" und die Bezeichnung des zugeordneten Geschosses anzubringen, und zwar am besten am Verschlußstück der Prüföffnungen. Bei Abgasfängen darf die Einrichtung zum Auffangen des Niederschlagswassers auch zugleich als Verschluß der Prüföffnung dienen.

5.6.2.6Werden Abgasfänge aus Formstücken und Formsteinen schräg geführt (Ziehung oder Schleifung), so sind die schräggeführten Teile standsicher abzustützen. Der Neigungswinkel gegen die Lotrechte darf in der Regel nicht mehr als 30° betragen. Ziehungen bis zu 45° sind in Ausnahmefällen zulässig. Der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes ist davon zu benachrichtigen. Die Knickstellen sind besonders zu verstärken und kontrollierbar einzurichten.

5.6.2.7Abgasfänge sind mindestens alle sechs Monate vom Rauchfangkehrermeister des

Kehrbezirkes auf freien Querschnitt und brauchbaren Zustand sowie hinsichtlich

der Entleerung der Wasserauffanggefäße zu überprüfen und nötigenfalls zu

reinigen.

5.6.3Querschnitt

5.6.3.1Abgasfänge mit runder Querschnittfläche entsprechen in ihrer Leistung solchen

mit quadratischer Querschnittfläche, wenn der Kreisdurchmesser etwa gleich dem

Seitenmaß des Quadrates ist.

5.6.3.2Bei rechteckigen Querschnitten darf das Seitenverhältnis höchstens 1.5 : 1 sein.

.....(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)...

Tabelle 3: Querschnitte für Abgasfänge

5.6.4Belastung

5.6.4.1Der Querschnitt von Abgasfängen aus Formstücken oder Formsteinen ist aus der Tabelle 3 zu entnehmen.

....(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)...

Tabelle 4: Entfernung der Ausmündung von Dachflächen

5.6.4.2Für die Bemessung von Abgasfängen, die durch die Tabelle 3 nicht erfaßt sind,

können in sinngemäßer Anwendung die Werte aus der Tabelle 2 entnommen werden.

5.6.4.3Bei Abgasfängen mit rauhen Innenflächen bzw. bei geschütteten Abgasfängen

sind die Querschnittabmessungen um 20% zu vergrößern bzw. ist die Belastung entsprechend zu verkleinern.

....(Anm.: Abbildung nicht darstellbar)....

Abb. 7: Ausmündungshöhen bei verschiedenen Dachneigungen

5.6.4.4An Abgasfänge dürfen in der Regel höchstens zwei Gasfeuerstätten eines Geschosses angeschlossen werden, sofern ausreichende und günstige Abgasfangverhältnisse vorliegen.

5.6.5Ausmündung

5.6.5.1Die Ausmündungen der Abgasfänge und Abgassammler sollen (wenn erforderlich

durch Ziehung) möglichst durch den First führen.

Für die jeweils zutreffenden Dachneigungen sind die Werte für die Entfernung der Ausmündung über First bzw. von den Dachflächen aus der Tabelle 4 zu entnehmen bzw. zu interpolieren. In der Abbildung 7 sind einige Ausmündungen bei verschiedenen Dachneigungen dargestellt.

5.6.5.2In Gebieten, in denen höhere Schneelagen zu erwarten sind, muß die Höhe des lotrechten Teiles des Abgasfanges über Dach mindestens so hoch sein, daß die in der önorm B 4000, 4. Teil, angeführten Schneehöhen unbegangener Flächen überschritten werden.

5.6.5.3Ausmündungen müssen Dachaus- und -aufbauten (Mansardenfenster, Gauben und dgl.) überragen oder sie müssen von ihnen möglichst weit entfernt sein.

5.6.5.4Abgasfanggruppen oder Abgassammlergruppen müssen in gleicher Höhe aus

münden. Ist durch die Lage einer Ausmündung von Abgasfängen oder Abgas

sammlern durch benachbarte höhere Objekte eine Störung der Zugverhältnisse zu erwarten, so ist, sofern die Möglichkeit besteht, durch geeignete Maßnahmen (Höherführen des Abgasfanges und dgl.) Abhilfe zu schaffen. In der Regel sind solche Störungen dann zu erwarten, wenn der waagrechte Abstand zwischen der Abgasausmündung und dem überragenden Gebäudeteil kleiner ist als die Über höhung durch die benachbarten Objekte.

5.6.5.5Als Abgasfang- und Abgassammleraufsätze sind Bauarten, wie die Meidinger

Scheibe (siehe Abbildung 8), geeignet, Derartige Einrichtungen müssen gegen

Witterungs- und Abgaseinflüsse ausreichend widerstandsfähig sein. Ein Zu

frieren des Windschutzes durch Frost oder Schnee darf nicht möglich sein. Dreh

bare Schornsteinaufsätze sind unzulässig.

...(Anm.: Abbildung nicht darstellbar)....

Abb. 8: Meidinger Scheibe

....

5.6.5.6 Der Mündungsquerschnitt des Aufsatzes darf nicht kleiner sein als der Querschnitt des Abgasfanges oder Abgassammlers (siehe Abbildung 8).

Die Ausmündung von Abgasfängen und Abgassammlern innerhalb von Dachböden von Wohngebäuden ist unzulässig. In besonders begründeten Fällen darf die Ausmündung von Abgasfängen innerhalb unbenutzter Dachböden liegen, wenn es sich um Gebäude handelt, die nicht Wohnzwecken dienen, der Dachboden genügend groß und gut durchlüftet ist, die Ausmündung des Abgasfanges von ungeschützter oder nur feuerhemmend bekleideter brennbarer Umgebung nach jeder Richtung hin wenigstens 1 m entfernt ist und keine Belästigungen zu erwarten sind.

Die Abgasabführung durch die Wand ins Freie ist nur bei Feuerstätten, die als Außenwand-Feuerstätten gebaut sind, zulässig.

Absauganlagen

Die Abgase von Gasfeuerstätten dürfen auch mechanisch abgesaugt werden. Die Abgasströmung ist mit einer Klappe so zu regeln, daß die Abgase mit geringstem Luftüberschuß abgesaugt werden. Für besondere Fälle ist der Einbau zweier Sicherungen erforderlich, die die Anlage beim Ausbleiben des Gases oder des Antriebes des Abgassaugers sichern. Nach Beseitigung der Störung darf sich die Gassicherung (Gasmangelsicherung) nur dann öffnen, wenn sämtliche dahinter-liegende Absperrventile geschlossen sind; der elektrische Sicherheitsschalter muß so eingerichtet sein, daß die Anlage bei Wiedervorhandensein von Strom erneut eingeschaltet werden muß.

5.6.7Gemischtbelegte Rauchfänge

5.6.7.1Die Abgase von Gasfeuerstätten sind in die besonders dafür vorgesehenen Ab

gasfänge oder Abgassammler zu leiten. In Ausnahmefällen, z. B. wenn die Ab

gasabführung in Abgasfängen oder Abgassammlern mit erheblichen Schwierig keiten verbunden oder die Errichtung von Außenwandfeuerstätten nicht mög lich ist, darf die Abgasleitung von Gasfeuerstätten in Rauchfänge für feste oder flüssige Brennstoffe erfolgen.

5.6.7.2Beim Anschluß von Gasfeuerstätten an Rauchfängen sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

5.6.7.2.1Es dürfen nur Gasfeuerstätten mit Zündsicherung angeschlossen werden, wobei die Gasfeuerstätte und die Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe in derselben Wohnung aufgestellt sein müssen. 5.6.7.2.2Jede Gasfeuerstätte, die an einen gemischtbelegten Rauchfang angeschlossen wird, ist mit einer selbsttätigen Absperrklappe (nach Ziffer 5.5.4.2) auszustatten.

5.6.7.2.3Das Abgasrohr ist rechtwinkelig in die Rauchfangwange einzuführen. Am Anschlußbogen zum Rauchfang ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen.

5.6.7.2.4Der lichte Rauchfangquerschnitt muß für alle Feuerstätten ausreichen.

5.6.7.2.5Der Abstand zwischen den Einführungen der Abgas- und Rauchrohre ist so zu bemessen, daß gegenseitige Störungen nicht auftreten können.

5.6.7.3Rauchfänge von Sammelheizungen für feste und flüssige Brennstoffe dürfen zur Abgasabführung nicht benützt werden.

5.6.7.4Gemischtbelegte Rauchfänge sind unten und oben deutlich und dauerhaft durch die Buchstaben "G/K" und mit der Bezeichnung des zugeordneten Geschosses zu kennzeichnen, z. B. auf dem Verschlußstück der Prüföffnungen.

5.7Abgassammler

5.7.1Baustoffe

5.7.1.1Abgassammler sind aus geeigneten, nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

Sie müssen korrosionsbeständig, hitzebeständig bis 350° C, auf der Innenseite feuchtigkeitsgeschützt oder feuchtigkeitsunempfindlich und möglichst glatt und gasdicht sein. Sie dürfen z. B. aus gut wärmersolierten, wenig wärmespeichern den und korrosionsbeständigen Blechrohren, aus Formstücken oder Formsteinen, aus Ton, Schamotteton, Asbestzement oder ähnlichem bestehen.

5.7.1.2Die Wärmedurchgangszahl der Abgassammlerwände darf bei in kalten Räumen, im Freien oder in Außenwänden liegenden Abgassammlern einen k-Wert14) 15) von 0.7 kcal/m2h ° C und in allen übrigen Fällen einen k-Wert von 1.2 kcal/m2h °C nicht überschreiten. Baustoffe für Abgassammler sollen möglichst wenig Wärme speichern. Die Wärmespeicherzahl w einer ebenen Abgassammlerwand darf nicht mehr als 10 kcal/m2 ° C betragen.ie)

5.7.2Ausführung

5.7.2.1Die höchstzulässige Anzahl der Einmündungen von Gasfeuerstätten in einen Abgassammler in Abhängigkeit von der Geschoßzahl ist aus Abb. 9 ersichtlich.

5.7.2.2Grundsätzlich dürfen Gasfeuerstätten von Räumen, die eine wirksame Höhe des Abgassammlers von weniger als 4 m ergeben, nicht an Abgassammler ange

schlossen werden. Die in solchen Räumen aufgestellten Gasfeuerstätten sind mit dem Abgasrohr in eigene Abgasfänge einzubinden, wenn sie nicht als Außenwand-Feuerstätten (siehe Ziffer 4.2.8.2) eingerichtet sind.

....(Anm.: Abbildung nicht darstellbar)...

Abb. 9: Abgassammler, zulässige Einmündungen

5.7.2.3Abgassammler müssen unten eine Vorrichtung zum Entleeren des sich ansammeln den Niederschlagswassers erhalten. Sie dürfen in den Geschossen beginnen, in ctenen die unterste Feuerstätte angeschlossen ist.

5.7.2.4Abgassammler sind abgasdicht und so herzustellen bzw. zu befestigen, daß Mauersetzungen nicht auf sie übertragen werden und Wärmedehnungen sie nicht beschädigen.

5.7.2.5Holzteile, Holzfaser- und Holzwolleplatten und dgl. müssen mindestens 15 cm von der Innenseite der Abgassammler entfernt sein. Bei sorgfältiger Wärmeisolierung kann dieser Abstand auf 10 cm verringert werden. Die Einhaltung dieser Abstände muß durch eine entsprechende Halterung dauernd gesichert sein.

5.7.2.6Zur Prüfung des Abgassammlers auf freien Querschnitt muß am unteren Ende des Abgassammlers eine Prüföffnung vorhanden sein. Wenn durch den Einbau

eines Windschutzes oder durch die Unzugänglichkeit der Ausmündung die Prüfung

des Abgassammlers erschwert oder unmöglich gemacht wird, ist oben eine Prüföffnung erforderlich. Diese Prüföffnungen müssen so bemessen und gebaut

werden, daß die unbehinderte Reinigung durch den Rauchfangkehrermeister des

Kehrbezirkes möglich ist.

5.7.2.7Zur Kennzeichnung des Abgassammlers sind oben und unten deutlich sichtbar die Buchstaben "GS" und die Bezeichnung der zugeordneten Geschosse anzu

bringen, u. zw. am besten am Verschlußstück der Prüföffnungen.

Bei Abgassammlern darf die Einrichtung zum Auffangen des Niederschlagswassers auch zugleich als Verschluß der Prüföffnung dienen.

5.7.2.8Werden Abgassammler schräg geführt (Ziehung oder Schleifung), so sind die schräg geführten Teile standsicher abzustützen. Der Neigungswinkel gegen die Lotrechte darf in der Regel nicht mehr als 30° betragen. Ziehungen bis zu 45° sind in Ausnahmefällen zulässig. Der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes ist davon zu benachrichtigen. Die Knickstellen der Abgassammler sind besonders zu verstärken und kontrollierbar einzurichten.

5.7.2.9Abgassammler sind mindestens alle sechs Monate vom Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes auf freien Querschnitt und brauchbaren Zustand sowie hinsicht lich der Entleerung des Wasserauffanggefäßes zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

5.7.3Querschnitt und Belastung

5.7.3.1Abgassammler sind in der Regel .mit kreisrundem Querschnitt herzustellen.

5.7.3.2Der lichte Querschnitt von Abgassammlern, in die nur die Abgase eines Wasser

heizers mit einem Anschlußwert von höchstens 2.1 kg/h oder eines Raumheizers oder eines Heizungskessels mit einem Anschlußwert von höchstens je 1 kg/h je Geschoß eingeleitet werden, hat einen Durchmesser von 15 cm zu erhalten.

5.7.3.3Bei Einmündungen von zwei Wasserheizern mit einem Anschlußwert von zusammen höchstens 4.2 kg/h oder bei der Einmündung von zwei Raumheizern oder Heizungskesseln mit einem Anschlußwert von zusammen höchstens 2 kg/h je Geschoß oder bei der Einmündung von einem Wasserheizer mit einem Anschluß wert von höchstens 2.1 kg/h und eines Raumheizers oder eines Heizungskessels mit einem Anschlußwert von 1 kg/h je Geschoß ist der AbgassammleT mit einem lichten Durchmesser von 17.5 cm auszuführen. Die Einmündung von zwei Wasserheizern in einen Abgassammler ist nur dann zulässig, wenn der unter Ziffer 5.5.5.2 festgesetzte Abstand unter Beachtung der erforderlichen Anlaufstrecke einge halten werden kann.

5.7.3.4Die Abgase von mehreren Wasserheizern mit zusammen mehr als 4.2 kg/h Anschlußwert pro Geschoß und von mehreren Raumheizern oder Heizungskesseln mit zusammen mehr als 2 kg/h Anschlußwert dürfen in einen Abgassammler nicht eingebunden werden.

5.7.3.5Für die Abgasabführung von zwei Wasserheizern mit zusammen einem größeren Anschlußwert als 4.2 kg/h und für Raumheizer oder Heizungskessel mit zusammen einem Anschlußwert von über 2 kg/h isowie für die Abgasführung von mehr als 13geschossigen Gebäuden mittels Abgassammlern sind die Querschnitte dieser sowie die zulässigen Einmündungen der einzelnen Gasfeuerstätten einvernehm

lich mit dem zuständigen Gaslieferungsunternehmen, erforderlichenfalls unter

Heranziehung eines Ziviltechnikers für das Gas- und Feuerungswesen, fest

zulegen.

5.7.3.6In einen Abgassammler dürfen nicht mehr als zwei Gasfeuerstätten pro Geschoß einmünden. Ein weiterer kleiner Heizofen mit einem Anschlußwert von höchstens 0.3 kg/h darf hiebei und bei der Wahl des Durchmessers unberücksichtigt bleiben.

5.7.3.7Die Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe dürfen in Abgassammler nicht ein

geleitet werden. Abgassammler dürfen nicht zugleich als Abluftfang für die

Lüftung fensterloser Räume (siehe Ziffer 4.2.6.8) verwendet werden. In Abgas-

rohren von Gasfeuerstätten, die in Abgassammler einmünden, sind selbsttätige

Absperrklappen einzubauen (siehe Ziffer 5.5.4.2). Ausgenommen hievon sind

kleine Heizöfen mit einer Nennbelastung bis höchstens 4.000 kcal/h.

.......

6. PRÜFUNG DER GASANLAGEN AUF EINWANDFREIEN ZUSTAND

Allgemeine Anforderungen

Neu errichtete und geänderte, nach den Bestimmungen des § 2 der Verordnung abnahmepflichtige Gasanlagen sind vor der Benützung durch einen nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Gesetzes befugten Abnehmer auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Nicht abnahmepflichtige ortsfeste Gasanlagen und ausgetauschte oder geänderte Gasanlagenteile sind vor der Inbetriebnahme vom Installateur auf einwandfreie Beschaffenheit, Funktion und erforderlichenfalls auf Dichtheit zu prüfen.

Eine Gasanlage gilt im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 6.1.1 dann als einwandfrei, wenn die Dichtheitsprüfung unter Ziffer 6.2.2.2 im Beisein des Abnehmers ohne Anstand durchgeführt wurde und die Gasanlage in allen Teilen den vorliegenden Vorschriften und Richtlinien sowie den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und allfälligen Bedingungen des Bewilligungsbescheides (siehe Ziffer 3.2.4.3) entspricht.

Dichtheit

Behälterventile, Behälteranschlüsse, Anschlußleitungen mit Ventilen und Sammelleitungen mit Druckregler-Anschlüssen sind dicht, wenn beim Abpinseln mit

Seifenwasser oder ähnlichen leicht schäumenden Mitteln unter Betriebsdruck keine Blasenbildung auftritt.

6.2.2Verbrauchsleitungen werden auf Dichtheit in Vorprüfung und Haupt-

prüfung untersucht:

6.2.2.1Die Vorprüfung neuer sowie geänderter oder instandgesetzter Leitungen

hat zu erfolgen, bevor diese Leitungen angestrichen, verputzt oder

sonstwie verdeckt sind. Die Leitungen werden von der Regleranschluß

stelle bis zu den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten mittels Luft, Stick

stoff oder Kohlensäure unter einen Überdruck von 1 atü (kp/cm2) gesetzt.

Während der Prüfung sind die Leitungen mäßig stark abzuklopfen und die

Schweißstellen abzupinseln. Die Leitungen sind dicht, wenn nach einer Warte

zeit für den Temperaturausgleich von 10 Minuten der Prüfdruck während einer anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt. Diese Prüfung hat den Zweck, schlechte Abdichtungen sowie poröse Stellen in den Rohren und Verbindungsstücken usw., die bei niederem Druck nicht auffindbar wären, durch überbeanspruchung wahrnehmbar zu machen. Der Druck ist am weitesten Rohrquerschnitt abzulassen, um etwa vorhandene Fremdkörper auszublasen.

6.2.2.2Die Hauptprüfung ist bei allen neu errichteten sowie bei geänderten oder instandgesetzten Rohrleitungen und bei alten Leitungen, die nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr wieder in Betrieb genommen werden,

vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf sämtliche Leitungen von der Regleranschlußstelle bis zu den Einstellgliedern der Verbrauchsgeräte und ist mittels Luft, Stickstoff oder Kohlensäure mit dem doppelten Betriebsdruck, wenigstens mit einem Überdruck von 1200 mm WS vorzunehmen, bevor Gas in die

Leitungen eingelassen wird. Die Leitungen sind dicht, wenn nach einer Warte

zeit für den Temperaturausgleich von 10 Minuten der Prüf druck während an

schließender Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt. Entspricht eine Leitung bei

der Dichtheitsprüfung nicht, so ist die Ursache der Undichtheit festzustellen und nach deren Behebung neuerdings eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen. Eine Hauptprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Dichtheit der Anlage durch

Reparaturen beeinflußt werden konnte oder eine Leitungsänderung von mehr

als 2.5 m Länge vorgenommen wurde.

6.2.2.3Bei Innenanlagen mit nur einem Gerät bis zu einer Leitungslänge von

2 m entfällt die Vorprüfung nach Ziffer 6.2.2.1.

6.3Inbetriebnahme

6.3.1Einlassen von Gas in Leitungen

6.3.1.1Vor dem erstmaligen Einlassen von Gas ist festzustellen, ob die Anlage von dem für die Ausführung verantwortlichen Installateur den erforderlichen Dichtheitsprüfungen unterzogen und für dicht befunden worden ist.

6.3.1.2UnmittelbarvordemEinlassen von Gas ist festzustellen, ob an den

Leitungen nirgends ein Auslaß offen ist. Nötigenfalls ist dies durch Druckmessung nochmals festzustellen. Außerdem ist durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob die Leitungen entsprechend Ziffer 3.7.9 verwahrt sind.

6.3.1.3Danach ist die in den Leitungen enthaltene Luft unter Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen auszublasen; während des Ausblasens ist für hinreichende Lüftung der Räume zu sorgen. Jeder Strang ist über das bereits angeschlossene Gerät (soweit vorhanden) auszublasen.

6.3.1.4Feuer und offenes Licht sind fernzuhalten. Das Rauchen

und das Betätigen von elektrischen Schaltern, Klingeln und

Taschenlampen ist verboten. Soweit möglich, ist das Betätigen solcher elektrischer Anlagen durch geeignete Maßnahmen (z. B. durch Unterbrechung des

Stromkreises) zu verhindern. Auf diese Verbote ist durch Warnschilder hinzu

weisen.

6.3.2Einstellung der Geräte und Feuerstätten

6.3.2.1Alle angeschlossenen Gasgeräte und Feuerstätten sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen und Reparaturen auf ihre einwandfreie Funktion zu prüfen. Zu diesem Zwecke sind sämtliche Verbrauchsgeräte für die Dauer von mindestens 15 Minuten in Betrieb zu nehmen und durch Inaugenscheinnahme auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei den verschiedenen Einstellungen der Flamme, auf fehlerfreien Zustand und in sonstiger Hinsicht zu prüfen. Die Benutzer der Gasgeräte und Feuerstätten sind vom Installateur über die Handhabung der Anlagen nach Möglichkeit zu unterweisen. Der Installateur hat die dem Geräte beigefügte Bedienungsanweisung dem künftigen Benutzer zum Verbleib beim Gerät zukommen zu lassen.

6.3.2.2Die Flammen müssen mit einem scharfbegrenzten grünen Kern brennen und

dürfen keine gelben Spitzen aufweisen. Brennen die Flammen nicht einwandfrei, so ist das Gerät (Feuerstätte) außer Betrieb zu setzen und eine Benutzung auf geeignete Art auszuschließen. Bei Kleinstellung der Brenner dürfen die Flammen nicht erlöschen.

6.3.2.3Gaswasserheizer sind bei der ersten Inbetriebnahme auf den ihrer Nennleistung entsprechenden Wasserdurchgang einzustellen. Die Nennleistung ist dem Geräteschild zu entnehmen.

6.3.2.4Der Druckregler, die Zündsicherungen und die Gasmangelsicherungen der Gasgeräte und Feuerstätten sind bei der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen und Reparaturen auf einwandfreie Wirkungsweise zu prüfen.

0.3.2.5Die Einstellung von Zünd- und Hauptgas kann bei Flüssiggasgeräten unterbleiben, wenn dies bereits vom Hersteller vorgenommen wurde.

6.3.3Abgasanlage

6.3.3.1Funktionsprüfung der Abgasanlage

Jede Feuerstätte ist bei der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Reparaturen nach einer Betriebszeit von etwa 5 Minuten bei Nennbelastung innerhalb einer weiteren Betriebszeit von 5 Minuten bei geschlossenen Fenstern und Türen darauf zu prüfen, ob an ihrer Strömungssicherung Abgas austritt. Gleichfalls sind allenfalls vorhandene selbsttätige Absperrklappen auf einwandfreie Funktion, insbesondere bei Kleinstellung der Flammen, zu überprüfen.

6.3.3.2Tritt während dieser Prüfung Abgas nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit aus, so ist mit Stau oder Rückstrom im Abgasfang zu rechnen. Es ist dann die Ursache festzustellen und für Abhilfe zu sorgen (siehe auch Fußnote 12). Im Bedarfsfalle ist der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes beizuziehen. Anhang a

Berechnungsbeispiel zur Rohrweitenbestimmung nach Ziffer 3.6.5

(Flüssiggasanlage)

.... (Anm.: Abbildung nicht darstellbar)...

Berechnungsgang

Die Berechnung der Nennweiten von Verbrauchsleitungen hat nach Ziffer 3.6.5 im Zusammenhang mit Tabelle 1 zu erfolgen. Es ist jeweils die gesamte Leitungslänge, und zwar von der Abzweigung des betreffenden Geräte-anschlußrohres bis zum Regleranschluß einzusetzen. Dabei wird grundsätzlich bei der vom Regleranschluß am weitesten entfernt liegenden Abzweigung des Geräteanschlußrohres ausgegangen.

Für das obige Beispiel ergibt sich folgende Berechnung:

1 Anschlußwert .= 03 ka/h

Ansdilußrohr (Ziff.3.6.5.2) .. . . d= 6mm0

Leitungslänge a + b+ c . .= 8m

Nennweite (Tabelle1) . . .= 9mm0

also Teilstrecke. . . a= 9 mm 0

2.Wasserheizer:

Anschlußwert= 2.0 kg/h

Anschlußrohr (Ziff. 3.6.5.2) .... e =? 10 mm 0 Anschlußwert Heizofen und Wasserheizer . , . . . = 2.3 kg/h

Leitungslänge b + c . . . . = 6 m

Nennweite (Tabelle 1) . . . = 12 mm 0

also Teilstreckeb - 12 mm 0

3.Herd:

Anschlußwert ...... = 0.7 kg/h

Anschlußrohr (Ziff. 3.6.5.2) .... f = 6 mm 0

Anschlußwert Heizofen und

Wasserheizer und Herd . = 3.0 kg/h

Leitungslänge c= 4 m

also Nennweite Teilstrecke .... c " 12 mm 0

Ergeben sich bei der Berechnung Zahlenwerte, die Tabelle 1 nicht enthält, so sind die nächsthöheren Werte einzusetzen.

........(Anm.: Abbildung nicht darstellbar)...

Anhang c

Aufstellungsvorschriften für Durchlauf-Wasserheizer und Heizöfen (Flüssiggas)

........(Anm.: Abbildung nicht darstellbar)....

(Baustoff, Zahl und Lage der Abgasfänge, der Einmündungen und deren Querschnitte, Lage und Beschaffenheit der Prüföffnungen, selbsttätige Absperrklappen, innerer Zustand, Querschnittsverengungen, Verpechung, Versottung, Ergebnis der Rauchprobe bei Abgassammlern)

5. Befund des Abnehmers

I. Bei neu errichteten Gasanlagen: )

II. Bei bestehenden Gasanlagen: ')

a)Die umseitig beschriebene Gasanlage entspricht

in allen Punkten den Sicherheitsvorschriften

gemäß § 2 des O. ö. Gasgesetzes, LGB1.

Nr. 47/1958, den Bestimmungen der 1. Gasverordnung, LGB1. Nr. 20/1962, und im Falle einer bewilligungspflichtigen Gasanlage auch

den Bedingungen des Bewilligungsbescheides.

Die Gasanlage kann daher in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden. )

b)Die umseitig beschriebene Gasanlage entspricht

nicht in allen Punkten den unter 5/1 a ange

führten Bestimmungen. )

II. Bei bestehenden Gasanlagen: )

a)Die Gasanlage entspricht den

bisher geltenden Vorschriften

und kann weiter betrieben

werden. )

b)Die umseitig beschriebene Gasanlage entspricht nicht in allen

Punkten den bisher geltenden

Vorschriften. )

Die Überprüfung ergab nachstehende Mängel:')

') Nichtzutreffendes ist zu streichen!

c) Die Gasanlage darf daher nichtin Betriebc) Diese Mängel sind unverzüglich

genommen und nicht mit Gas beliefert werden.zu beheben. Die Nachprüfung

Die 1. Nachprüfung hinsichtlich der c. a. Mängelerfolgt am)

findet am .. statt. )Die Mängel wurden nicht ) be-

Ergebnis der 1. Nachprüfung. )hoben. Es wird daher die Bezirksverwaltungbehörde hievon verständigt. ) Wegen Gefahr im Verzüge infolge Ausströmens von Gas oder wegen nachstehender, schwerwiegender Mängel wurde die Lieferung von Gas eingestellt. )

Die 2. Nachprüfung findet am statt.')

Der Abnehmer der Gasanlage nachDas Gaslieferungsunternehmen:

§ 6 Abs. 3 des O. ö. Gasgesetzes:

, am 19, am 19.. .

(Unterschrift)(Unterschrift)

6. Bestätigung*)

Ich bestätige den Empfang einer Durchschrift dieses Abnahmebefundes und nehme die

darin enthaltenen Feststellungen undAufforderungen zur Behebung der aufgezeigten

Mängel zur Kenntnis.

Der Besitzer der Gasanlage:

, am 19 ... (Unterschrift)

Verteiler:

Art

Anzahl

Anschlußwert ' m'/h, kg/h*)

Aufstellungsraum (Rauminhalt, Lüftung)

5. Befund

I. Bei neu errichteten Gasanlagen: *)

a)Die umseitig beschriebene Gasanlage entspricht

in allen Punkten den Sicherheitsvorschriften

gemäß § 2 des O. ö. Gasgesetzes, LGB1.

Nr. 47/1958, den Bestimmungen der 1. Gasverordnung, LGB1. Nr. 20/1962, und (im Falle einer bewilligungspflichtigen Gasanlage) auch

den Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Die Gasanlage kann daher in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden. *)

b)Die umseitig beschriebene Gasanlage entspricht

nicht in allen Punkten den unter 5/1 a ange

führten Bestimmungen. *)

II. Bei bestehenden Gasanlagen: *)

a)Die Gasanlage entspricht den

bisher geltenden Vorschriften und kann daher weiter betrieben werden. *)

b)Die umseitig beschriebene Gasanlage entspricht nicht in allen

Punkten den bisher geltenden Vorschriften.')

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen!