# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten

30.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 17. September 1962 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.

In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951,- wird über -Vorschlag des Landesfremdenverkehrsverbandes Oberösterreich nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen, Steyr und Vöcklabruck und der Gemeinden verordnet:

§ 1.

Nachstehende Gebiete, die in besonderem Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:

Das Gebiet der Gemeinde Frankenburg (Fremdenverkehrsgebiet "Frankenburg");

das Gebiet der Gemeinde Geboltskirchen (Fremdenverkehrsgebiet "Geboltskirchen");

das Gebiet der Gemeinde Ottnang (Fremdenverkehrsgebiet "Ottnang");

das Gebiet der Gemeinde Reichraming (Fremdenverkehrsgebiet "Reichraming").

§ 2.

Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiete schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.