# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Erhöhung der Versorgungsbeihilfe an ehemalige Sprengelhebammen

33.

Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 1. Oktober 1962 über die Erhöhung der Versorgungsbeihilfe an ehemalige Sprengelhebammen.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 8. März 1950, LGBl. Nr. 35, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, wird verordnet:

§ 1.

Die Versorgungsbeihilfe wird mit monatlich 800 Schilling festgesetzt.

§ 2.

Im Dezember jeden Jahres wird dieser Betrag als 13. Beihilfe gewährt.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft.