# Gesetz, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben abgeändert wird

1. Gesetz

vom 21. November 1962, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben abgeändert wird.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben, LGB1. Nr. 63/1961, wird wie folgt abgeändert:

Im § 2 ist das Datum "31. Dezember 1962" zu ersetzen durch "31. Dezember 1963".