# Gesetz, mit dem die Funktionsperiode der Vertreter der Landeslehrer in den Dienstbeschreibungskommissionen, in den Disziplinarkommissionen, in der Dienstbeschreibungsoberkommission und in der Disziplinaroberkommission verlängert wird

3. Gesetz

vom 21. November 1962, mit dem die Funktionsperiode der Vertreter der Landeslehrer in den Dienstbeschreibungskommissionen, in den Disziplinarkommissionen, in der Dienstbeschreibungsoberkommission und in der Disziplinaroberkommission verlängert wird.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Die laufende Funktionsperiode der gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 5 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1958, LGB1. Nr. 36, am 9. Dezember 1958 gewählten Vertreter der Landeslehrer wird verlängert, und zwar bis zur Neuwahl nach jenem Landesgesetz, das gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG. 1929 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer auf Grund des Lamdeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, regeln wird, höchstens jedoch um zwei Jahre.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 1962 in Kraft.