# Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen auf die Bediensteten, deren Dienstrecht durch Landesgesetz zu regeln ist

4. Gesetz

vom 21. November 1962 über die Anwendung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen auf die Bediensteten, deren Dienstrecht durch Landesgesetz zu regeln ist.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Die Bestimmungen der §§21 und 22 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 311, über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen finden sinngemäß auf die Bediensteten Anwendung, die in einem der nachfolgend angeführten Dienstverhältnisse stehen und deren Dienstrecht durch Landesgesetz zu regeln ist:

§ 2.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes bestimmt sich nach den für die Bediensteten maßgeblichen sonstigen Dienstrechtsvorschriften.