# Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

10. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1962 betreffend die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26, wird kundgemacht:

§ 1.

Auf Grund des Ergebnisses der ordentlichen Volkszählung vom 21. März 1961 entfällt auf die im § 3 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten:

Wahlkreisnummer: Zahl

Bezeichnung:der Mandate:

1Linz und Umgebung11

2Innviertel8

3Hausruckviertel11

4Traunviertel11

5Mühlviertel7

§ 2.

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§ 4 Abs. 5 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961).