# Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Beamtenentschädigungsrechtes auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände)

8. Gesetz

vom 11. Dezember 1962 über die Anwendung von

Bestimmungen des Beamtenentschädigungsrechtes

auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden

(Ortsgemeindenverbände).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1)Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 2 des

Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 110, wo

mit das Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl.

Nr. 181/1952, abgeändert und ergänzt wird, und die

Bestimmungen der Art. I und II des Bundesgesetzes

vom 21. April 1961, BGBl. Nr. 117, mit dem das

Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 181/1952,

abgeändert und ergänzt wird, gelten sinngemäß als

landesgesetzliche Vorschriften

a)für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, in der geltenden Fassung), und zwar soweit, als das Gesetz BGBl. Nr. 110/1953 für sie nicht bereits auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes gilt;

b)für Beamte der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände), mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut;

c)für Vertragsbedienstete des Landes und der

Städte mit eigenem Statut, die behördliche Auf

gaben zu besorgen haben, soweit es sich nicht

um Lehrer (Kindergärtnerinnen) handelt.

(2)Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf Landesbedienstete angewendet werden, tritt an Stelle der Zuständigkeit der obersten

Organe der Vollziehung des Bundes die der Landesregierung. Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche

Vorschriften auf den im Abs. 1 lit. b umschriebenen

Personenkreis angewendet werden, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung sinngemäß

die Bestimmungen des § 78 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGB1. Nr. 44/1952, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle,

LGB1. Nr. 6/1957. Soweit die im Abs. 1 angeführten

bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf Vertragsbedienstete der

Städte mit eigenem Statut angewendet werden,

gelten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung sinngemäß die Bestimmungen des § 116 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGB1. Nr. 37/1956.

§ 2.

Die im § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften treten als landesgesetzliche Vorschriften mit dem Tage in Kraft, mit dem sie als bundesgesetzliche Vorschriften wirksam wurden.