# Gesetz über die Anwendung weiterer bundesgesetzlicher Bestimmungen über den Mutterschutz und über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft auf Landesbeamte (8. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

9. Gesetz

vom 11. Dezember 1962 über die Anwendung weiterer bundesgesetzlicher Bestimmungen über den Mutterschutz und über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft auf Landesbeamte (8. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1)Die Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 9/1962, mit dem das Mutterschutzgesetz neuerlich abgeändert wird und die Bestimmungen der Art. I und II des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1962, BGBl. Nr. 185, mit dem das Bundesgesetz über Ersatzleistungen an

öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes

aus Anlaß der Mutterschaft abgeändert wird, gelten

für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamtengesetzes

vom 9. April 1954, LGB1. Nr. 27, in der geltenden

Fassung) sinngemäß als landesgesetzliche Vorschriften.

(2)An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 in Kraft.