# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Marke des behördlichen Waldhammers festgesetzt wird

13. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Februar 1963, womit die Marke des behördlichen Waldhammers festgesetzt wird.

In Durchführung des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 222, wird verordnet:

§ 1.

(1) Für den zur behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhammer wird folgende Marke festgesetzt:

.... (Anm.: Nicht darstellbar)

(2) Beschreibung: Die Marke zeigt eine von einem 1 mm breiten Ring eingeschlossene Kreisfläche mit einem Durchmesser von 30 mm. Die Kreisfläche zeigt das Schriftbild ,BH'; die Buchstaben haben eine Höhe von 15 mm und eine Breite von 8 mm. Die Höhe der Prägung des Ringes und der Buchstaben beträgt 2,5 mm.

§ 2.

Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist verboten (§ 79 Abs. 8 des Gesetzes).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1963 in Kraft.