# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Verordnung über die Festsetzung eines Pauschales für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz abgeändert wird

14. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 25. Februar 1963, womit die Verordnung über die Festsetzung eines Pauschales für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz abgeändert wird.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, wird verordnet:

§ 1.

Die Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. April 1960, LGB1. Nr. 15, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, wird durch die folgende Anlage ersetzt.

§ 2.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. April 1961, LGB1. Nr. 9, womit

die Verordnung über die Festsetzung eines Pauschales für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz abgeändert wird, außer Kraft.

Anlage

Verzeichnis der Heilmittel und Untersuchungen, die neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen sind: