# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; veterinärpolizeiliche Beschränkungen im Verkehr mit Tieren und Gegenständen

18. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 1963 betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; veterinärpolizeiliche Beschränkungen im Verkehr mit Tieren und Gegenständen.

In Durchführung der §§11, 23, 24, 31 und 32 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

Ein von Maul- und Klauenseuche betroffenes Gebiet im Sinne dieser Verordnung (im folgenden kurz als betroffenes Gebiet bezeichnet) ist ein Gebiet, das den politischen Bezirk, in dem die Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, sowie die angrenzenden politischen Bezirke umfaßt. Es gilt als solches vom Zeitpunkt der amtlichen Feststellung der Seuche an bis zum Zeitpunkt der amtlichen Erklärung über das Erlöschen der Seuche. Die betroffenen Gebiete werden wöchentlich in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart.

§ 2.

(1)Das Verbringen von Klauentieren, die zu Nutz

oder Zuchtzwecken bestimmt sind, von Häuten und Fellen, soweit diese weder trocken noch durchgesalzen sind, sowie von Heu, Stroh und Stalldünger aus dem betroffenen Gebiet in das nicht betroffene Gebiet Oberösterreichs ist verboten.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der vorgesehene Bestimmungsort der Tiere oder Gegenstände liegt, kann in Einzelfällen über begründetes Ansuchen Ausnahmen

vom Verbot des Abs. 1 bewilligen. Soweit eine

solche Ausnahmebewilligung für Klauentiere erteilt

wird, sind diese Tiere vor ihrer Verladung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2

des Tierseuchengesetzes zu untersuchen; innerhalb von zwei Wochen nach der Überstellung ist die Zulassung solcher Tiere zu Tiermärkten, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen verboten.

(3) Für den zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes notwendigen Verkehr über ein betroffenes Gebiet hinaus in das nicht betroffene Gebiet Oberösterreichs findet das Verbot des Abs. 1 keine Anwendung.

§ 3.

(1)In einen Bestand, in dem innerhalb der letzten

sechs Monate Maul- und Klauenseuche geherrscht

hat, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen nur dann ein

gestellt werden, wenn sie mindestens einundzwanzig

Tage und höchstens zwölf Monate vor der Überstellung gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft wurden.

(2)Der Nachweis der durchgeführten Schutzimpfung ist durch eine Bescheinigung des Impftierarztes, aus der die Identität des Tieres, das Impfdatum und die Type des Impfstoffes zu ersehen sind, zu erbringen.

(3)Welche Impfungen als Schutzimpfungen gelten, bestimmt der Landeshauptmann.

§ 4.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 1957, LGB1. Nr. 18, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; veterinärpolizeiliche Beschränkungen im Verkehr mit Tieren und Gegenständen in Oberösterreich, außer Kraft.