# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird

19. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. April 1963, mit der die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird.

§ 1.

In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGB1. Nr. 57/1950, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 10/1962, wird in der Anlage die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 26. November 1951, LGB1. Nr. 49, betreffend die Satzungen des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 11/1956, außer Kraft.

Anlage

Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds.

§ 1. Verwaltung des Fonds.

(1)Der O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (im folgenden Fonds genannt) wird von der

Landesregierung verwaltet. Geschäftsstelle des

Fonds ist das Amt der o. ö. Landesregierung.

(2)Jedes Ansuchen um Fondshilfe ist binnen

längstens sechs Monaten, nachdem es gestellt wurde,

der Landesregierung zur Beschlußfassung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Fondshilfe bzw. über eine allfällige Zurückstellung vorzulegen.

(3)Die Fondsmittel sind bei der O. ö. Landes-Hypothekenanstalt fruchtbringend anzulegen, welcher die Ausfertigung der Schuldurkunde und die Durchführung der grundbücherlichen Einverleibung übertragen werden können.

§ 2. Ansuchen um Fondshilfe.

- (1) Für die beim Amt der o. ö. Landesregierung einzubringenden Ansuchen sind Formblätter zu benützen, di^ vom Amt der o. ö. Landesregierung aufgelegt werden. Die Formblätter sind so abzufassen, daß aus den Ansuchen insbesondere die Familien-, Wohn- und Einkommensverhältnisse der Gesuchsteller, die Begründung für die Bauabsicht, die Höhe der Baukosten und ihre Finanzierung einschließlich der Höhe der erwarteten Fondshilfe ersichtlich sind.

(2) Jedem Gesuch ist im Original oder in einer amtlich beglaubigten Abschrift beizuschließen

§ 3. Voraussetzung für die Gewährung von Fondshilfe.

(1) Fondshilfe nach den §§ 3 und 4 des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes kann nur gewährt werden

(2)Eine Fondshilfe kann nicht gewährt werden

(3)Personen, die nicht österreichische Staatsbürger

sind, kann Fondshilfe nur dann gewährt werden,

wenn Mittel zur Verfügung stehen, deren Widmungsbestimmung dies ausdrücklich zuläßt.

(4)Fondshilfe darf nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Wohnungsbaumaßnahmen in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den sozialen Anforderungen entsprechen.

(5)Fondshilfe darf nur gewährt werden, wenn sich

der Empfänger schriftlich verpflichtet, daß

§ 4. Richtlinien für die Gewährung von Fondshilfe.

(1)Die Höhe der Fondshilfe richtet sich in erster

Linie nach den zur Verfügung stehenden Fondsmitteln und nach der Anzahl der berücksichtigungswürdigen Ansuchen, doch soll die Fondshilfe 30 v. H. der

vom Amt der o. ö. Landesregierung anerkannten

Baukosten - im Falle der Gewährung von Fondshilfe nach § 3 Abs. 1 lit. d 30 v. H. des Kaufschillings - nicht überschreiten. .

(2)Die Höhe von Zuschüssen zu den Annuitäten

für aufgenommene Darlehen (§ 6) und die Zeitdauer,

für welche solche gewährt werden, richten sich nach

der vom Amt der o. ö. Landesregierung überprüften

Finanzierung, der Mietzinsberechnuhg und der

finanziellen Lage des Bauträgers.

(3)Bei der Gewährung der Fondshilfe ist der Grad

der in den einzelnen Landesteilen herrschenden

Wohnungsnot zu berücksichtigen.

(4)Besonders berücksichtigungswürdige Fälle

(völlige Wohnungslosigkeit, starke Wohnungsüberfüllung, Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigung infolge schlechter baulicher oder sanitärer Verhältnisse innerhalb der Wohnung) sind bevorzugt

zu behandeln.

§ 5. Darlehen.

(1)Die Fondshilfe ist in erster Linie in Form niedrig

verzinslicher Darlehen zu gewähren. Die Fondsdar

lehen sind nach erfolgter Ausstellung einer Schuld

urkunde durch Einverleibung des Pfandrechtes im

Grundbuch sicherzustellen. Ausnahmen hievon dür

fen nur in besonders begründeten Fällen erfolgen.

Im Falle, daß die Sicherstellung im zweiten Rang

erfolgt, darf das vom Fonds gewährte Darlehen zu

sammen mit der im ersten Rang eingeräumten Hypo

thek 75 v. H. der Baukosten einschließlich der Kosten

(Verkehrswert) des Baugrundes nicht übersteigen.

(2)Die Darlehen sind mit jährlich 2 v. H. zu ver

zinsen.

(3)Die Darlehen sind in gleichen, halbjährig im

nachhinein fälligen Pauschalraten, welche aus den

Zinsen und der Tilgungsrate bestehen, längstens

innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Die Verpflichtung

zur Zahlung der Pauschalraten beginnt jeweils mit

dem ersten Monatstag des auf die Fertigstellung der

Wohnungen folgenden Kalenderhalbjahres.

(4)Zinsen und Tilgungsraten können über begründetes Ansuchen zeitweilig gestundet werden.

(5)Die Rückzahlung des ganzen oder eines Teiles des Darlehens ist jederzeit möglich.

(6) Der Darlehensnehmer hat für den Fall des Verkaufes der Liegenschaft dem Fonds das Vorkaufsrecht einzuräumen. Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch bei der Liegenschaft des Darlehenswerbers einzuverleiben.

(7) Die mit der Aufnahme des Darlehens und der grundbücherlichen Sicherstellung verbundenen Kosten hat der Darlehensnehmer zu tragen.

§ 6.

Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen. Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen werden in der Regel nur dann bewilligt, wenn ansonsten Mieten angerechnet werden müßten, die wirtschaftlich für den Eigentümer oder den Mieter untragbar sind.

§ 7. Einmalige Bauzuschüsse.

Ein einmaliger Bauzuschuß kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles erfordert.

§ 8. Übernahme von Bürgschaften.

Die Gewährung von Fondshilfe in Form der Übernahme von Bürgschaften kann nur in Fällen gewährt werden, in denen die Gewährung der Fondshilfe in anderer Form untunlich ist.

§ 9. Förderung von Einrichtungen.

An in Oberösterreich ansässige gemeinnützige Wohnungsvereinigungen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich auf Oberösterreich beschränken, können zur Förderung von Einrichtungen, die der Erleichterung oder der Verbilligung des Wohnungsbaues dienen, Fondshilfen gewährt werden.

§ 10. Flüssigmachung der Fondshilfe.

(1)Die grundbücherlich sichergestellten Darlehen

und die Bauzuschüsse werden nach Maßgabe des Baufortschrittes ausgezahlt.

(2)Die Auszahlung der Zuschüsse gemäß § 6 er

folgt nach Vorlage einer Bescheinigung über die tat sächliche Darlehensaufnahme und die Zinsenfälligkeiten.

(3)Im Falle eine übernommene Bürgschaft in Anspruch genommen wird, werden die von dem Gläubiger schriftlich nachgewiesenen Fälligkeiten zu Lasten des Fonds angewiesen.