# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)

22. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. April 1963 betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung).

In Durchführung des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

(i) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:

...... (Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(2) Für die Durchführung einer Notschlachtungsbeschau erhöht sich die Grundgebühr gemäß Abs. 1 um S 6.-.

§ 2.

Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich im Ausmaß der Grundgebühr (§ 1 Abs. 1 Spalte 2), wenn

a)die Untersuchung vor 8 .Uhr oder nach 18 Uhr oder wenn sie an Samstagnachmittagen oder an Sonn- und Feiertagen verlangt wird oder

b)das zur Lebendbeschau angemeldete Tier zur angegebenen Zeit nicht zur Untersuchung bereit steht oder

c)die Schlachtung so verzögert wird, daß die

Fleischbeschau bei Rindern erst später als eine

Stunde, bei sonstigen Schlachttieren erst später

als eine halbe Stunde nach dem vom Besitzer

angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann oder

d)die Untersuchung außerhalb der festgesetzten

Beschauzeiten oder Schlachttage verlangt wird.

§ 3.

(1)Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 lit. A einschließlich der Zuschläge gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die

Lebendbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau oder wenn bei Schlachtungen oder bei Notschlachtungen nur die Fleischbeschau stattgefunden hat.

(2)Diese Gebühren sind als Zeitgebühren auch dann zu entrichten - jedoch nur für ein Tier, und zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier mit der höchsten Gebühr - wenn sich der Beschauer auf Grund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben h

at, die Lebendbeschau aber nicht vornehmen

kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung

nicht oder erst später vornehmen will.

§ 4.

Der Tierbesitzer hat neben den von ihm gemäß den §§1 bis 3 zu entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für den Beschauer (§§ 8 und 9) bzw. für die bakteriologische Fleischuntersuchung zu tragen, wenn

§ 5.

Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S 0.75 für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 15.-, und eine Wegentschädigung von S 1.50 je zurückgelegten Kilometer zu entrichten.

§ 6.

Die Gebühren und Kosten nach den §§1 bis 4 sind vom Tierbesitzer spätestens 14 Tage nach durchgeführter Beschau beim zuständigen Gemeindeamte einzuzahlen. Im übrigen sind die für die Erhebung öffentlicher Abgaben durch Organe der Gemeinden geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 7.

(1) Von der Gesamtgebühr gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 5 gebühren

(2)Dem Beschauer oder Trichinenschauer gebührt ferner die Wegentschädigung gemäß den §§ 8 oder 9.

(3)Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1

gebührt auch die Grundgebühr der Gemeinde, wenn

der Beschauer oder der Trichinenschauer auf Grund

eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde tätig

wurde. Die Entlohnung dieser Personen einschließlich allfälliger Leistung von Nebengebühren wird durch die dienstrechtlichen Vorschriften bestimmt.

§ 8.

(1)Für das Zurücklegen der Wege zur Ausführung

der Vieh- und Fleischbeschau und der Trichinenschau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine Wegentschädigung von S 1.50 für jeden zurückgelegten Kilometer.

(2)Für die Wegentschädigung sind die Entfernungen vom Wohnort des Beschauers bis zur Untersuchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft usw.) und zu

rück zu berechnen, wenn die Entfernungen mehr als

einen Kilometer betragen; dabei darf bei mehreren

Beschauen am selben Tag und an verschiedenen

Orten, sofern die Beschauen in einem Beschaugang

gemacht werden können, jeweils nur der kürzeste

gang- bzw. fahrbare Weg vom Wohnort des Beschauers verrechnet werden. Ebenso darf die Wegentschädigung bei mehreren Beschauen für den

selben Tierbesitzer am selben Tag und gleichen Ort

nur einmal in Anrechnung gebracht werden; ausgenommen veterinärpolizeiliche Maßnähmen rechtfertigen die zwei- oder mehrmalige Berechnung. Im

Gebirge gelten 10 Gehminuten Weg als 1 km.

(3)Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden für die zurückgelegten Wegstrecken statt der vorerwähnten Entschädigungen nur die Barauslagen

erstattet.

(4)Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kostenlos beigestellt und dieses vom Beschauer benützt wird, entfällt die Wegentschädigung.

§ 9.

(1)Für die Durchführung der Fleischbeschau bei

notgeschlachteten Tieren gebührt eine Wegentschädigung von S 2.50 für jeden zurückgelegten Kilometer. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

gebühren als Wegentschädigung der Ersatz der tatsächlichen Fahrtauslagen sowie eine Versäumnisgebühr von S 1.- je Kilometer. Fahrtauslagen und

Versäumnisgebühr dürfen jedoch den Betrag von S 2.- nicht übersteigen. Befindet sich der Tierarzt bereits aus einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so gebührt keine Wegentschädigung. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.

(2)Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleischuntersuchung zur Erledigung des Beschaufalles eine nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der

Tierarzt für diese Untersuchung Anspruch auf die vollen Gebühren und die Wegentschädigung.

§ 10.

Der überörtliche Ausgleich der nachstehend angeführten Gebühren sowie die Leistung der nachstehend angeführten Kosten wird der "Fleischbeschauausgleichskasse der Länder Oberösterreich und Salzburg" übertragen. Sie übernimmt für die Gemeinden folgende Leistungen unmittelbar:

§ 11.

Zur Durchführung der im § 10 angeführten Leistungen dienen:

§ 12.

(1)Die Gemeinden haben die unter § 11 genannten Gebühren an die Fleischbeschauausgleichskasse ab zuführen.

(2)Die Abrechnungen (auch Fehlanzeigen) über eingehobene Gebühren sind jeweils bis spätestens zum 10. des auf die Einhebung folgenden Monates

vorzulegen.

(3)Vergütungen auf Abrechnungen, die von den tierärztlichen Fleischbeschauern über vorgenommene Notschlachtungsbeschauen vorgelegt werden, werden von der Fleischbeschauausgleichskasse nur

insoweit geleistet, als die Abrechnung innerhalb

von drei Monaten nach Vornahme der Beschau vorgelegt wurde.

§ 13.

Die Fleischbeschauausgleichskasse hat ihren Geschäftsverkehr durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf.

§ 14.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung, LGBl. Nr. 19/1957, außer Kraft.