# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tuberkulose durch den Weideverkehr (Weideverordnung)

23. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. April 1963 betreffend die Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tuberkulose durch den Weideverkehr (Weide Verordnung).

In Durchführung des § 2 Abs. 3 und des § 46 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom6. August 1909,RGBl.Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

Auf alle Alpen und Weiden, die sich in Gebieten befinden, die durch Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich auf Grund des § 46 Tierseuchengesetz als Tuberkulosebekämpfungsgebiete erklärt worden sind, dürfen nur Rinder aufgetrieben werden, die aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.

§ 2.

(1)Der Nachweis der Herkunft der Rinder aus an

erkannt tuberkulosefreien Beständen ist zu er

bringen durch:

(2)Diese Zeugnisse sind beim Auftrieb dem Weidehalter zu übergeben und von diesem bis zum Abtrieb aufzubewahren.

§ 3.

Der Termin für jeden Weideauftrieb ist unter Angabe des Sammelortes der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

§ 4.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt VIII des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 5.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Weideverordnung, LGBl. Nr. 38/1954, außer Kraft.