# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird

24. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. April 1963, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird.

In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö, Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung der O. ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, wird verordnet:

§ 1.

(1)Die Fischlhamerau ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.

§ 2.

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

c)die Errichtung von betriebsnotwendigen Bau

werken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und

Umbauten an bestehenden Objekten, soweit sich

solche Baumaßnahmen im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang halten;

d)das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller

Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Anliegerverkehr zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)