# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Pesenbachtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

26. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. April 1963, mit der das Pesenbachtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes, LGB1. Nr. 5/1956, in der Fassung der O. ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, wird verordnet:

§ 1.

(1)Das Pesenbachtal ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.

§ 2.

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)