# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Katrin als Naturschutzgebiet festgestellt wird

30. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 22. April 1963, mit der die Katrin als

festgestellt

Naturschutzgebiet wird.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes, LGB1. Nr. 5/1956, in der Fassung der O. ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, wird verordnet:

§ 1.

(1)Die Katrin ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.

§ 2.

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a)die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

c)die Errichtung von betriebsnotwendigen Bau

werken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und

Umbauten an bestehenden Objekten, soweit sich

solche Baumaßnahmen im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang halten;

d)der Betrieb der Katrin-Seilbahn.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

.......(Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar)

Beschreibung der Begrenzung des Naturschutzgebietes Katrin

Die Grenze verläuft, ausgehend von dem nordöstlich der Katrin in 1152 m Seehöhe gelegenen Lärchenstöckl, vorerst in südlicher, dann in südöstlicher Richtung entlang der oberen Waldgrenze (Grenze zwischen den Parzellen 244/29 und 244/50, KG. Kaltenbach) bis zur Hohen Lacken in 1380 m Seehöhe, von der Hohen Lacken der oberen Waldgrenze folgend in westlicher Richtung die Steineralm an ihrer südlichen Begrenzung berührend über die Kote 1405 bis zur aufgelassenen Alm Hohen Lehngries (südlicher Eckpunkt der Parzelle 972/5, KG. Ramsau), von hier in nordwestlicher Richtung entlang dem Steig bis zu dem 1550 m hoch gelegenen Einschnitt Schneiderloch, vom Schneiderloch weiter in Richtung Nordwesten abwärts bis zur oberen Waldgrenze, und zwar bis zum südöstlichen Punkt der Parzelle 255/9, KG. Lindau (1320 m), von diesem Punkt entlang der oberen Waldgrenze bis zur Loskogelachsel in 1420 m Höhe, von der Loskogelachsel in östlicher Richtung bis zur nördlichen Begrenzung des Zwieselkars in 1200 m Seehöhe, von hier entlang der oberen Waldgrenze in ost- und nordöstlicher Richtung bis zur Karlalpe (1190 m), von der Karlalpe entlang der oberen Waldgrenze bis zur nördlichen Begrenzung der Mittagsscharte in 1200 m Seehöhe und von hier entlang des Fußes der Hirschwand bis zum Lärchenstöckl.