# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Brucellose durch den Weideverkehr (Bang-Weideverordnung)

31. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. April 1963 betreffend die Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Brucellose durch den Weideverkehr (Bang-Weideverordnung).

In Durchführung des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960 wird verordnet:

§ 1.

Auf nachstehend angeführte Weiden dürfen nur Rinder aufgetrieben werden, deren Herkunftsbestände anerkannt bangfrei sind.

Politischer Bezirk Freistadt:

Gemeinde Tragwein:

Landesweidegut Mistelberg-Tragwein;

Gemeinde Rainbach bei Freistadt:

Weide der Weidegenossenschaft Holzmühle.

Politischer Bezirk Gmunden:

sämtliche Gemeinschaftsweiden.

Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems:

sämtliche Gemeinschaftsweiden.

Politischer Bezirk Perg:

Gemeinde Katsdorf:

Weidegebiet Bodendorf.

Politischer Bezirk Schärding:

Gemeinde Brunnenthal:

Weidegut "Auf der Alm".

Politischer Bezirk Steyr:

sämtliche Gemeinschaftsweiden.

Politischer Bezirk Vöcklabruck:

Gemeinde Aurach am Hongar:

Weide der Weidegenossenschaft Hongar;

Gemeinde Neukirchen an der Vöckla:

Weide der Weidegenossenschaft Satteltal;

Gemeinde Straß im Attergau:

Weide der Weidegenossenschaft Kronberg;

Gemeinde Weyregg am Attersee: Krenzinger Alpe.

§ 2.

(1)Der Nachweis der Herkunft der Rinder aus an

erkannt bangfreien Beständen ist zu erbringen durch:

(2)Diese Zeugnisse sind beim Auftrieb dem Weidehalter zu übergeben und von diesem bis zum Abtrieb aufzubewahren.

§ 3.

Der Termin für jeden Weideauftrieb ist unter Angabe des Sammelortes der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

§ 4.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.