# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees (Abersees)

36. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Mai 1963 betreffend die Schiffahrt auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des

St. Wolfgangsees (Abersees).

Auf Grund des § 15 der Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, wird verordnet:

§ 1. Schutzzonen.

(1)Vom 1. Mai bis 30. September jedes Jahres ist in den im Abs. 2 bezeichneten Schutzzonen die Schifffahrt mit Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb, solange deren Fortbewegung durch einen Verbrennungsmotor oder durch einen Elektromotor mit einer Lei

stung von mehr als 500 Watt bewirkt wird,

und das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.

(2)Als Schutzzonen werden bestimmt:

a)"Schutzzone Sommerhochschule":

Das in Oberösterreich liegende Seegebiet vom Seeabfluß (Ischler Ache) bis zum südwestlichen Ende des Bürgls;

b)"Schutzzone Bürgl-Appesbach":

Jenes Seegebiet, das begrenzt wird im Norden und im Osten durch das Ufer und im Süden durch eine in ungefähr südost-nord-westlicher Richtung verlaufende gedachte gerade Linie zwischen dem Seeufer am südwestlichen Ende des Bürgls und der Mündung des Appesbaches;

§ 2.

Ersichtlichmachung der Grenzen der Schutzzonen.

(1)Die Lage und die Grenzen der im § 1 Abs. 2 beschriebenen Schutzzonen sind aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage

ersichtlich.

(2)Darüber hinaus kann die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Grenzen der Schutzzonen mittels Wasserverkehrszeichen gemäß der Anlage 2 der Verordnung betreffend die Schiffahrt auf dem Attersee, LGB1. Nr. 33/1963, kennzeichnen.

§ 3. Strafbestimmungen.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§ 28 und 29 der Seenverkehrsordnung bestraft.

§ 4. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1963 in Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)