# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes "Sankt Oswald bei Freistadt"

38. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 6. Mai 1963 betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes "Sankt Oswald bei Freistadt".

In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Gemeinde Sankt Oswald bei Freistadt wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGBl. Nr. 5/1953, LGBl. Nr. 41/1954, LGBl. Nr. 36/1957, LGBl. Nr. 25/1958 und LGBl. Nr. 43/1959) ausgeschieden und zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Sankt Oswald bei Freistadt" erklärt.

§ 2.

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.