# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden

41. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Mai 1963 betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden.

In Durchführung des § 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

In den nachstehend angeführten Gemeinden ist das Rindertuberkulosebekämpfungsverfahren auf sämtliche Rinder auszudehnen:

Politischer Bezirk Perg: Langenstein, Luftenberg an der Donau, Mauthausen, Ried in der Riedmark, Sankt Georgen an der Gusen, Schwertberg.

Politischer Bezirk Ried im Innkreis: Eberschwang, Geiersberg, Hohenzell, Lohnsburg, Mettmach, Neuhofen im Innkreis, Pattigham, Peterskirchen, Pramet, Sankt Marienkirchen am Hausruck, Schildorn, Waldzeil.

Politischer Bezirk Rohrbach: Julbach, Klaffer, Kollerschlag, Nebelberg, Niederwaldkirchen, Sarleinsbach, Schwarzenberg im Mühlkreis, Sankt Martin im Mühlkreis, Ulrichsberg.

Politischer Bezirk Schärding: Altschwendt, Andorf, Brunnenthal, Diersbach, Engelhartszell, Enzenkirchen, Esternberg, Freinberg, Raab, Schardenberg, Schärding; Sankt Willibald, Sigharting, Vichtenstein, Wernstein, Zell an der Pram.

Politischer Bezirk Wels: Eberstallzell.

§ 2.

(1)In den im § 1 bezeichneten Gemeinden sind die Rinder zu kennzeichnen und mittels der intrakutanen Tuberkulinprobe untersuchen zu lassen.

(2)Die Kennzeichnung erfolgt mittels bezifferter Ohrmarken.

§ 3.

(1)Die positiv reagierenden Rinder (Reagenten) sind unmittelbar nach Feststellung der Tuberkulinreaktion an der linken1 Ohrmuschel zu lochen (Durch

messer = 15 mm). Rinder, die mit einer nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Form der äußerlich erkennbaren Tuberkulose behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lochung der

linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.

(2)Die Kennzeichen (Ohrmarke, Ohrlochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert werden und sind in den Tierpässen zu vermerken.

§ 4.

Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkulindsierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 5.

(1)Werden Reagenten nicht sofort abgestoßen, so sind sie sogleich seuchensicher abzusondern.

(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 sind festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungsgrade des Bestandes bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten,

über 20 v. H. bis 50 v. H. innerhalb von sechs Monaten, über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten - vom Zeitpunkte der Feststellung gerechnet - entweder zur sofortigen Schlachtung oder an die vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft zugelassenen Reagentenverwertungsbetriebe abzugeben.

§ 6.

Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.;

§ 7.

Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität 2u leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden.

§ 8.

Der gemeinsame Weidegang von tuberkulosefreien mit reagierenden bzw. nicht auf Tuberkulose untersuchten Rinder ist im Bereiche der im § 1 angeführten Gemeinden verboten.

§ 9.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.

§ 10.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Die Weideverordnung vom 20. April 1963, LGBl. Nr. 23, wird durch diese Verordnung nicht berührt.