# Gesetz über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz

42. Gesetz vom 17. Mai 1963 über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Die Stadtgemeinde Linz ist berechtigt, im Jahre 1963 eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen bis zur Höhe von hundert Millionen Schilling aufzunehmen.

§ 2.

Mit dem Erlös der Anleihe sind Investitionen durchzuführen.

§ 3.

Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Anleihe kann die Stadtgemeinde Linz die Haftung mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihren Abgabeneinnahmen übernehmen.

§ 4. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 17. Mai 1963 in Kraft.