# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes

44. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 1. Juli 1963 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.

In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Gemeinde Suben wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet "Innstausee Suben - St. Florian am Inn" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung vom 13. April 1959, LGBl. Nr. 19, und vom 23. Juli 1962, LGBl. Nr. 26) ausgeschieden und zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Suben am Innstausee" erklärt.

§ 2.

(1)Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung,

(2)Gleichzeitig wird der Name des mit den im § 1 angeführten Verordnungen geschaffenen Fremdenverkehrsgebietes "Innstausee Suben - St. Florian am Inn" auf "Innstausee St. Florian am Inn - Taufkirchen an der Pram" geändert.

§ 3.

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.