# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten

50. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 12. August 1963 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.

In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Nachstehende Gebiete, die in besonderem Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:

das Gebiet der Gemeinde Losenstein (Fremdenverkehrsgebiet "Losenstein");

das Gebiet der Gemeinde Pramet (Fremdenverkehrsgebiet "Pramet");

das Gebiet der Gemeinde Waldzell (Fremdenverkehrsgebiet "Waldzell");

das Gebiet der Stadtgemeinde Wels (Fremdenverkehrsgebiet "Wels, die Volksfeststadt im Alpenvorland").

§ 2.

Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiet schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.